Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.029)
452
E 14 juin 1993
Neunte Sitzung - Neuvième séance
Montag, 14. Juni 1993, Nachmittag Lundi 14 juin 1993, après-midi
18.15 h
Vorsitz - Présidence: Herr Piller
Präsident: Ich begrüsse Sie zur letzten Woche unserer Sommersession und möchte Ihnen noch zwei Mitteilungen machen:
Am vergangenen Samstag durfte Kollege Ernst Rüesch sei- nen Geburtstag feiern. Wir möchten ihm etwas verspätet ganz herzlich gratulieren und ihm alles Gute wünschen. (Beifall)
Sie haben der Presse entnehmen können, dass gegenwär- tig die Idee entwickelt wird, die Herbstsession eventuell nach Genf zu verlegen. Ich kann Sie beruhigen: Die Büromitglieder Ihres Rates haben davon nicht früher Kenntnis erhalten als Sie. Sie wurden am Donnerstag etwas vage informiert. Die Ko- ordinationskonferenz wird morgen früh darüber zu befinden haben, und wir werden sicher im Rat darüber diskutieren. Es ist also nicht so, dass wir Sie nicht informieren wollten. Wir ha- ben davon ebenso spät erfahren wie Sie selbst
92.029
Rassendiskriminierung. Uebereinkommen und Strafrechtsrevision Discrimination raciale. Convention et révision du droit pénal
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 90 hiervor - Voir page 90 ci- devant Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 1993 Décision du Conseil national du 8 juin 1993
Ihre Kommission hat am 10. Juni 1993 getagt und beantragt Ihnen, der Ueberweisung der vom Nationalrat beschlossenen Motion zuzustimmen, dagegen am Beschluss zur Formulie- rung des umstrittenen Straftatbestandes festzuhalten. Ich äus- sere mich zuerst zum Straftatbestand.
Zu Artikel 261bis Abschnitt 4: Die beiden Kammern sind sich der Sache nach durchaus einig, dass Angriffe auf die Men- schenwürde verwerflich sind und unter Strafe gestellt gehö- ren. Unbestritten ist auch, dass nicht jedes unbedachte Wort sogleich zu einem Verfahren vor dem Strafrichter führen soll, weil damit die Strafnorm ihre wohlverstandene Legitimation verlieren könnte.
Uneinig ist man sich bloss bei der Beantwortung der Frage, ob die Formulierung des Nationalrates oder die von uns be- schlossene, etwas differenziertere Fassung die klarere sei. Darüber wurde in diesem Haus im Februar dieses Jahres eine intensive Debatte geführt. Ich will nicht alles wiederholen, was dabei gesagt wurde. Wir fanden einfach, die Norm gewinne an Transparenz, Klarheit und Ueberzeugungskraft, wenn man die Begriffe «herabsetzen» - französisch «abaisser» - und «diskri- minieren» - «discriminer» - zur Präzisierung verwendet und im Zusammenhang mit der Menschenwürde nicht einfach gene- rell von «Angriffen» - oder «porter atteinte» - spricht. Wir legten seinerzeit grosses Gewicht auf einen möglichst hohen Grad der Bestimmtheit der ausgesprochen heiklen Strafnorm. Daran hat sich an der Debatte in unserer Kommission nichts geändert. Wir fanden selbst bei intensivster Durchsicht der Protokolle der nationalrätlichen Kommission und der Plenar- debatte nichts, was diesen Befund hätte erschüttern können. Die Kommission beantragt Ihnen deshalb ohne Gegen- stimme, an unserem Beschluss hier festzuhalten.
M. Cotti, conseiller fédéral: Sans vouloir entrer dans une dis- cussion de détail au sujet des différences entre les arguments, je tiens à souligner que, au Conseil national, j'ai déclaré que le Conseil fédéral se ralliait à votre proposition. Les raisons sont celles qui ont été indiquées ici par M. Zimmerli et que M. Küchler avait annoncées au moment où il avait fait sa pro- position.
Le Conseil fédéral se rallie donc à la position du Conseil des Etats.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
B. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz B. Code pénal suisse. Code pénal militaire
Art. 1 Art. 261bis Abschnitt 4, Art. 2 Art. 171c Abs. 1 Abschnitt 4 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 1 art. 261bis paragraphe 4, art. 2 art. 171c al. 1 paragraphe 4 Proposition de la commission Maintenir
Zimmerli, Berichterstatter: Nach der Behandlung der Revision des Strafgesetzbuches beziehungsweise des Militärstrafge- setzes - es geht um den Beschlussentwurf B - im Nationalrat am 8. Juni 1993 sind zwei Differenzen übriggeblieben. Sie se- hen das auf der Fahne: eine Differenz im - ich möchte sagen - repressiven Teil der Vorlage, nämlich bei der Umschreibung des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung, und eine zweite im präventiven Teil der Vorlage, bei der Frage nämlich, ob die Schaffung der Ombudsstelle gegen Rassismus zum Gegenstand eines Postulates, wie vom Ständerat beschlos- sen, oder einer Motion gemacht werden soll, wie dies der Na- tionalrat letzte Woche beschlossen hat
93.3239
Motion des Nationalrates (RK-NR 92.029) Ombudsstelle gegen Rassismus Motion du Conseil national (CAJ-CN 92.029) Office de médiation contre le racisme
Wortlaut der Motion vom 8. Juni 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ombudsstelle gegen Ras- sismus einzusetzen und sich dabei insbesondere auf das schwedische System abzustützen.
Texte de la motion du 8 juin 1993 Le Conseil fédéral est invité à créer un office de médiation contre le racisme en s'inspirant notamment du système suédois.
Antrag der Kommission Mehrheit Ueberweisung der Motion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Rassendiskriminierung. Uebereinkommen und Strafrechtsrevision Discrimination raciale. Convention et révision du droit pénal
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.029
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.06.1993 - 18:15
Date
Data
Seite
452-452
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Pagina
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20 023 058
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