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Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen
Antrag der Kommission Abschreiben der Initiative Proposition de la commission Classer l'initiative
Schüle, Berichterstatter: Die Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit hat dieses Geschäft am Rande der Bera- tung des vorherigen Geschäftes behandelt. Der Bundesrat ist der Aufforderung der parlamentarische Initiative nachgekom- men. Er hat ihr in der jetzt behandelten Botschaft Rechnung getragen. Gemäss Geschäftsverkehrsgesetz Artikel 21quin- quies hat der Rat über die Abschreibung einer parlamentari- schen Initiative zu befinden, wenn er ihr bereits Folge gegeben hat. Die Kommission hat Ihnen schriftlich Bericht erstattet und beantragt, die Initiative abzuschreiben, da ihre Anliegen in der bundesrätlichen Vorlage berücksichtigt wurden. Der Initiant ist mit der Abschreibung der Initiative einverstanden.
Abgeschrieben - Classé
92.031
Verminderung der Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen Prévention des problèmes liés au tabac et à l'alcool. Initiatives populaires
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 19 hiervor - Voir page 19 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 2. Juni 1993 Décision du Conseil national du 2 juin 1993
A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Vermin- derung der Alkoholprobleme» A. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la prévention des problèmes liés à l'alcool»
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
B. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Vermin- derung der Tabakprobleme» B. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la prévention des problèmes liés au tabac»
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Huber, Berichterstatter: Man kann über diesen Punkt der Trak- tandenliste den Titel schreiben: «Meister, die Arbeit ist getan, wir müssen sie sofort wieder reparieren.» In der Tat sind wir hier der Bundeskanzlei gutmütig gefolgt, die uns die entspre- chenden Unterlagen zum Entscheid vorgelegt hat, in denen
sie sowohl die Initiative «zur Verminderung der Alkoholpro- bleme» wie auch jene «zur Verminderung der Tabakpro- bleme» in einem Erlass zusammengefügt hat.
Nach Abschluss der Beratungen hat die Bundeskanzlei noch einmal ein Auge auf die Vorlage geworfen und herausgefun- den, dass ganz zu Beginn im Prinzip ein konstruktiver oder ein destruktiver Fehler - je nachdem - passiert ist. Man muss da- von ausgehen, dass es sich um zwei getrennte Volksinitiativen handelt, die je für sich die verfassungsmässig verlangten Un- terschriftenzahlen erreicht haben. Die Volksinitiative «zur Ver- minderung der Tabakprobleme» erzielte 115 210 gültige Un- terschriften, die Volksinitiative «zur Verminderung der Alkohol- probleme» dagegen nur 110 648 gültige Unterschriften.
Nun kommt Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung ins Spiel. Die Trennung der Volksinitiativen ist auch geboten, da- mit der Grundsatz der Einheit der Materie eingehalten werden kann: «Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere ver- schiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede dersel- ben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.» Der Grundsatz der Einheit der Materie schützt die kor- rekte Bildung des Volkswillens in der Volksabstimmung. Die Stimmberechtigten sollen nicht gezwungen werden, mit einer einzigen Stimme Anliegen ohne inneren Sachzusammen- hang zuzustimmen.
Nun ist es auch so, dass der Bundesrat als Vollzugsbehörde nicht befugt ist, einen von den eidgenössischen Räten gefass- ten Bundesbeschluss über die Volksabstimmung aufzuteilen. Würden mithin die eidgenössischen Räte die beiden Volksin- itiativen in einem einzigen Bundesbeschluss verabschieden, so würde in der Volksabstimmung das Gebot der Einheit der Materie verletzt, oder das Abstimmungsergebnis könnte nicht zuverlässig die freie und unverfälschte Willenskundgebung der Stimmberechtigten wiedergeben. Das ist auch die Forde- rung der konstanten und unbestrittenen Praxis von Bundesge- richt und Bundesrat.
In den seltenen Fällen, in denen der Bundesrat dem Parlament aus Effizienzgründen, inhaltlich durchaus korrekt, zu jeweils mehreren Volksinitiativen eine einzige Botschaft vorlegte - ich erwähne als Beispiele die Kleeblatt-, die Moratoriums-, die Ausstiegs- und die Landwirtschafts-Initiativen -, wurde für jede Volksinitiative zutreffend ein eigener Bundesbeschluss vorge- legt. Das war der Bundeskanzlei zum Zeitpunkt der Behand- lung im Ständerat noch nicht klar; sie ist nicht auf diesen Tat- bestand gestossen.
Dann ist Zeit ins Land gegangen, und der Nationalrat hat sich mit diesem Geschäft befasst. Dann hat die Bundeskanzlei den Nationalrat auf die Trennung der beiden Beschlüsse aufmerk- sam gemacht, und dieser hat sie daher auch vorgenommen. Es liegt Ihnen jetzt eine Fahne vor, die diesem Tatbestand Rechnung trägt.
Ihre Kommission hat die Situation überprüft und ist zum Schluss gekommen, der vom Nationalrat beschlossenen Trennung in zwei Vorlagen zuzustimmen.
Ich empfehle Ihnen namens der einstimmigen Kommission, Ihrerseits in diesem Sinne zu entscheiden.
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 10.15 Uhr La séance est levée à 10 h 15
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Verminderung der Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen Prévention des problèmes liés au tabac et a l'alcool. Initiatives populaires
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1993
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.031
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 10.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
451-451
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Pagina
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20 023 056
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