Postulate on violent scenes in television

20023045Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)08.06.1993Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States dealt with Morniroli’s postulate seeking legislation to prohibit or restrict violent training through television, video and similar media. The Federal Council replied that existing law already addressed the concern, citing the radio and television act and the criminal provision on cruel violence depictions, and warned against overbroad restrictions on freedom of information. The chamber accepted the proposal to class the postulate as fulfilled.

Omnilex-Regeste

Art. 6 RTVG; Art. 135 StGB; postulate requesting additional rules against violent media depictions classed as fulfilled where existing law already prohibits glorification or trivialization of violence and criminalizes cruel depictions of violence. Further tightening is not required if the legal concern is already covered by statutory and enforcement mechanisms; broader media restrictions must be measured against freedom of information (consid. not specified).

Gesamter Gesetzestext

  1. Juni 1993 S

413

Postulat Morniroli

93.023

PTT. Voranschlag 1993. Nachtrag I PTT. Budget 1993. Supplément I

Botschaft und Beschlussentwurf vom 21. April 1993 Message et projet d'arrêté du 21 avril 1993 Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT, Viktoriastrasse 21, 3030 Berne

Schüle, Berichterstatter: Es ist kein grosser Brocken, den wir hier zu behandeln haben: Der Nachtrag I zum Finanzvoran- schlag der PTT-Betriebe für das Jahr 1993 umfasst Zusatzkre- dite von 11,4 Millionen Franken bzw. einen neuen Verpflich- tungskredit für Bauten, also weniger als ein Promille des Ge- samtaufwandes der PTT-Betriebe. Weil es aber Bauten sind, kommt dieses besondere Kreditverfahren zum Zuge.

Es geht einmal um Zusatzkredite zu Verpflichtungskrediten von 8,6 Millionen Franken, insbesondere für das 1986 bewil- ligte Betriebsgebäude, Zürich Sihlpost, wo ein zweiter und letzter teuerungsbedingter Zusatzkredit nötig ist. Dann geht es um einen neuen Verpflichtungskredit von 2,8 Millionen Fran- ken für die Erweiterung der Post in Le Mont-sur-Lausanne. Pi- kant ist, dass die PTT da als Staatsbetrieb das Los der privaten Bauwilligen teilen. Es wird begründet, dass mit dem Bau unbe- dingt 1993 begonnen werden müsse, weil sonst die Baubewil- ligung ablaufen würde.

Die Finanzkommission empfiehlt Ihnen, diesen Kreditpositio- nen zuzustimmen und den Bundesbeschluss zu genehmigen. Es sei vielleicht an dieser Stelle erwähnt, dass die PTT- Betriebe im Nachtrag I zum Ausdruck bringen, dass sie in diesem Jahr den budgetierten Unternehmungsgewinn von 107 Millionen Franken aus heutiger Sicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit erreichen werden. Dafür sind wir natürlich dankbar.

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes

18 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

93.3093

Postulat Morniroli Gewaltschulung im Fernsehen Incitation à la violence par la télévision

Wortlaut des Postulates vom 10. März 1993

Die Ermordung des zweijährigen James durch zwei Zehnjäh- rige hat nicht nur in England die Gemüter bewegt. Man fragt sich, wie es dazu kommen konnte.

Vier bekannte schweizerische Experten der Universitäten Bern und Basel und der Klinik Königsfelden sehen vier Ursachen, die zusammen zu solchen Verhaltensmustern führen können: 1. schlechte Familienverhältnisse als bester Nährboden für Gewalt;

  1. schlechtes soziales Umfeld als zusätzlicher gewaltfördern- der Faktor;

  2. Langeweile und Hoffnungslosigkeit, die dazu führen, «et- was unternehmen zu wollen>>;

  3. das Fernsehen, welches eine regelrechte Schulung für Ge- waltanwendung vermittelt.

Die vier Experten sind sich völlig einig: Gewalt in den Medien fördert Gewalt. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Gewalt- darstellungen, ob real oder fiktiv, besonders stark auf acht- bis elfjährige Knaben wirken und zur Nachahmung animieren. Die Tat, die die beiden Buben von Liverpool begangen haben, kam nicht aus ihnen heraus; dazu sind Zehnjährige gar nicht in der Lage.

Obwohl in der Schweiz, soweit mir bekannt, erst zwei Fälle von Mord durch Minderjährige abgeurteilt werden mussten, bitte ich den Bundesrat, die nötigen gesetzlichen Massnahmen auszuarbeiten, um die Gewaltschulung durch Fernsehen, Video usw. zu verbieten oder zumindest vernünftig einzu- schränken.

Texte du postulat du 10 mars 1993

Le meurtre du petit James, âgé de deux ans, par deux enfants âgés, eux, de dix ans a agité les esprits en Angleterre comme ailleurs. On se demande comment les choses en sont arri- vées là.

Quatre experts suisses connus, des universités de Berne et de Bâle ainsi que de la clinique de Königsfelden, voient quatre motifs qui, lorsqu'ils sont conjugués, peuvent aboutir à de tels comportements:

  1. des mauvais rapports au sein de la famille, terrain par excel- lence de la violence;

  2. un milieu social défavorisé, facteur supplémentaire d'incita- tion à la violence;

  3. l'ennui et le désespoir, qui poussent les individus à «vouloir faire quelque chose»;

  4. la télévision, véritable instrument d'incitation à la violence. Les quatre experts s'accordent à dire que la violence diffusée par les médias suscite la violence. Des études scientifiques ont prouvé que les scènes de violence, qu'elles soient réelles ou fictives, impressionnent tout particulièrement les enfants de huit à onze ans et les poussent parfois à imiter ces compor- tements violents. L'acte commis par les deux garçons de Liver- pool n'est pas venu d'eux-mêmes; à dix ans, on ne peut pas agir de la sorte.

Bien que, à ma connaissance, seuls deux cas de meurtres commis par des mineurs aient été jugés en Suisse à ce jour, je prie le Conseil fédéral d'élaborer des dispositions légales per- mettant d'interdire les scènes de violence diffusées notam- ment par la télévision et les films vidéo, ou tout du moins d'im- poser des limites raisonnables en la matière.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun

On. Morniroli: Ho inoltrato questo postulato durante la ses- sione di marzo. In quei giorni i massmedia riferivano con tutti i dettagli e a ripetizione di un caso di delinquenza sconcertante.

E 8 juin 1993

414

Interpellation Büttiker

Questo caso oggi, a tre mesi di distanza, è superato da altre notizie non meno sconcertanti. Se ne parli a qualcuno di que- sto caso ti risponde: «Ja, dieser Fall, ich erinnere mich noch daran, aber wie war es schon?» Die Ermordung des zweijähri- gen James durch zwei Zehnjährige hat nicht nur in England die Gemüter bewegt. Man fragt sich, wie es dazu kommen konnte. Wir dürfen es aber nicht bei dieser Frage bewenden lassen. In unserer Zeit, in welcher der Begriff «Prävention» gerne in den Mund genommen und herumgereicht wird, muss Prävention auch aktiv angestrebt werden. «Praevenire» heisst vorbeugen.

Vier bekannte schweizerische Experten der Universitäten Bern und Basel und der Klinik Königsfelden sehen vier Ursachen, die zusammen zu solchen Verhaltensmustern führen können: 1. schlechte Familienverhältnisse als bester Nährboden für Gewalt;

  1. schlechtes soziales Umfeld als zusätzlicher gewaltfördern- der Faktor;

  2. Langeweile und Hoffnungslosigkeit, die dazu führen, «et- was unternehmen zu wollen»;

  3. das Fernsehen, welches eine regelrechte Schulung für Ge- waltanwendung vermittelt.

Die vier Experten sind sich völlig einig: Gewalt in den Medien fördert Gewalt. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Gewalt- darstellungen, ob real oder fiktiv, besonders stark auf acht- bis elfjährige Knaben wirken und zur Nachahmung animieren. Die Tat, die die beiden Buben von Liverpool begangen haben, kam nicht aus ihnen heraus; dazu sind Zehnjährige nach über- einstimmender Ansicht der genannten Experten gar nicht in der Lage.

Ich bin mir bewusst, dass positive Nachrichten nicht attraktiv sind. Die Nachricht im «Telegiornale», dass der Crossairflug nach Bern mit Ständerat Morniroli als Passagier pünktlich ge- landet ist, interessiert niemanden. Anders liegen die Dinge, wenn ebendiese Maschine kurz vor der Landung abstürzt. Der Mensch ist eben auf solche negativen Nachrichten erpicht, be- sonders wenn diese bildlich dargestellt werden. So sollen auch Filme Greueltaten, Morde und Verbrechen aller Art mög- lichst in allen Einzelheiten zur Darstellung bringen.

Es geht aber auch ohne! Ich selber bin ein Liebhaber von Kri- mis, ich ziehe aber Filme aus der Serie «Derrick» vor, die sehr spannend sind, obwohl das Verbrechen selber nie zur Darstel- lung kommt

Obwohl in der Schweiz - soweit mir bekannt ist - «nur» zwei Fälle von Mord durch Minderjährige abgeurteilt werden muss- ten, bitte ich den Bundesrat, die nötigen gesetzlichen Mass- nahmen auszuarbeiten, um die Gewaltschulung durch das Fernsehen, durch Videos usw. zu verbieten oder zumindest vernünftig einzuschränken.

Bundespräsident Ogi: Wie der Postulant, Herr Morniroli, und weitere Kreise der Oeffentlichkeit ist auch der Bundesrat be- stürzt über die Bluttat in Liverpool. Unabhängig davon muss die unnötige Darstellung von Gewalt am Bildschirm soweit wie möglich verhindert oder eingeschränkt werden. Darin dürften wir uns einig sein.

Soweit aber dieses Ziel überhaupt mit Gesetzen erreicht wer- den kann, sind die nötigen Bestimmungen bereits in Kraft. Ei- nerseits verbietet das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (SR 784.40) in Artikel 6 Absatz 1 Sen- dungen, «in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird». Zuständig für die Einhaltung dieser Bestimmung ist die Unab- hängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die UBI hat bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernsehgesetzes eine Praxis entwickelt, die die Gewaltdarstel- lung nur unter sehr eingeschränkten Umständen zulässt.

Andererseits gilt der Artikel 135 StGB. Er stellt die Darstellung von grausamen Gewalttätigkeiten gegen Mensch und Tier un- ter Strafe. Dieser Artikel bietet insbesondere eine gesetzliche Handhabe gegen Videofilme, die Sie soeben auch erwähnt haben. Das Anliegen des Postulanten ist somit erfüllt.

Noch schärfere Gesetzesbestimmungen anstreben hiesse - so meint der Bundesrat - das Kind mit dem Bade ausschütten. Denn Gewalt zwischen Menschen ist leider eine Tatsache. Denken Sie nur an die Kriege und an die Gewaltverbrechen.

Zwingt man die Medien, diese Gewalt aus ihren Berichten aus- zublenden, zwingt man sie geradezu zur Manipulation. Derar- tige Eingriffe in die Informationsfreiheit sind eines demokrati- schen Staates weder würdig, noch sind sie möglich.

Aufgrund dieser Ueberlegungen beantragt Ihnen der Bundes- rat, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

Morniroli: Ich möchte für die Ausführungen danken. Ich hoffe nur, dass die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auch irgendwann durchgezogen wird. Ich glaube, dass man in diesem Bereich doch ein bisschen Einfluss nehmen kann. Wir sehen ja wirklich nur noch Greueltaten; man ist mit der Zeit so immun dagegen, dass man diesen Darstellungen kein allzu grosses Gewicht mehr beimisst. Aber, wie gesagt, bei Jugend- lichen ist die Wirkung eben anders und kann zu Erscheinun- gen der Nachahmung dieser Greueltaten führen. Da sollte man doch überdenken, ob man bei den Medien nicht ein Zei- chen setzen könnte.

Abgeschrieben - Classé

93.3122 Interpellation Büttiker Transitabkommen EG Accord de transit avec la CE

Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1993

Das Transitabkommen zwischen der EG und der Schweiz ist seit dem 22. Januar 1993 in Kraft. Der Bundesrat wird im Zu- sammenhang mit den Nachverhandlungen eingeladen, fol- gende Fragen zu beantworten.

Allgemeine Fragen:

  1. Welche Erfahrungen wurden bisher mit dem Ueberlaufmo- dell gemacht?

  2. Wie beurteilt man in Oesterreich aufgrund der gemachten Erfahrungen das Oekopunktesystem?

  3. Wie werden die Verhandlungspositionen innerhalb der De- partemente der Bundesverwaltung koordiniert?

Landverkehr:

  1. Wie steht es mit dem Marktzugang für unsere Schweizer Transporteure?

  2. Wann wird das Kabotageverbot auf Verordnungsstufe auf- gehoben?

  3. Wird unseren Transporteuren im EWR Gegenrecht ein- geräumt, wenn wir in der Schweiz das Kabotageverbot auf- heben?

Luftverkehr:

  1. Wieweit sind die Verhandlungen zur Liberalisierung des Luftverkehrs innerhalb der EG gediehen?

  2. Welche Auswirkungen wird die Liberalisierung auf unsere eigene Luftverkehrsgesellschaft haben?

  3. Welche Auswirkungen sind für unsere Flughäfen zu er- warten?

Texte de l'interpellation du 17 mars 1993

L'Accord de transit entre la CE et la Suisse est en vigueur de- puis le 22 janvier 1993. Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes en rapport avec les négociations consécutives à cet accord.

Questions générales:

  1. Quelles expériences a-t-on faites jusqu'ici avec le modèle basé sur le principe du surplus?

  2. Comment juge-t-on le système des «écopoints» en Autri- che, sur la base des expériences faites dans ce pays?

  3. Comment sont coordonnées les positions relatives aux né- gociations dans les départements fédéraux? Trafic terrestre:

  4. Où en est l'accès des transporteurs suisses au marché?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Morniroli Gewaltschulung im Fernsehen Postulat Morniroli Incitation à la violence par la télévision

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1993

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3093

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 08.06.1993 - 08:00

Date

Data

Seite

413-414

Page

Pagina

Ref. No

20 023 045

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Schlagwörter

broadcastingviolencemedia regulationpostulatefreedom of informationcriminal lawtelevision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the postulate requesting measures against violent television and video content should be maintained or classed as fulfilled.

Extrahierter Entscheid

The postulate was classed as fulfilled because existing provisions already prohibited or penalized the relevant violent depictions.

Extrahierte Begründung

The Federal Council pointed to Art. 6 RTVG, which forbids programs glorifying or trivializing violence, enforced by the broadcasting complaints body, and to Art. 135 StGB, which criminalizes the depiction of cruel acts of violence against humans and animals. Further tightening was deemed unnecessary and incompatible with freedom of information.

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