E 7 juin 1993
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Initiative du canton de Lucerne
tone noch durch Verordnungen ergänzt. Jedenfalls ist das ganze Gesetz so aufgebaut, dass im Streitfall direkt der Richter entscheiden würde. Die Aufträge an den Bundesrat halten sich in sehr engem Rahmen.
Artikel 7 enthält wohl einen Vorbehalt, der sich aber auf die Ge- setzgebung bezieht und nicht auf Verordnungen. Es wären so- zialpolitische Massnahmen des öffentlichen Rechts, die vom Bundesgesetzgeber ergriffen würden. Solange er dies nicht täte, könnte mit der Fassung, die Ihnen die Kommission vor- schlägt, diese Frage von den Kantonen geregelt werden.
Wenn Sie dem Beschluss des Nationalrates zustimmen, kön- nen die Kantone keine solchen sozialpolitischen Bestimmun- gen aufstellen, aber den Höchstzins festsetzen; und im Falle des Antrages Schmid Carlo können Sie weder das eine noch das andere tun. Es geht also jetzt um die Frage: Besteht ein Bedürfnis, neben diesem Gesetz kantonale Höchstzinsvor- schriften oder kantonale Höchstzinsvorschriften und weitere sozialpolitische Vorkehren über den Konsumkredit aufzustel- len? Je nachdem muss der Entscheid unterschiedlich ausfal- len. Was so lapidar tönt, ist also mit einer ganz bestimmten Konsequenz verbunden, wie das ja auch von den Sprechern festgehalten worden ist.
Ich kann, wie ich Ihnen schon gesagt habe, nicht namens der Kommission zum Antrag Schmid Carlo Stellung nehmen, ebensowenig kann ich es zum Antrag Kündig tun.
Die Kommission hat Ihnen, gestützt auf ihre Unterlagen, emp- fohlen, auf eine Regelung zu verzichten und damit den Kanto- nen den Weg freizuhalten, öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Konsumkredit und über die Höchstzinsen festzu- setzen.
Rüesch: Wenn der Vertreter eines streng föderalistischen Kantons eine Bundeslösung vorschlägt, so muss es ein ganz besonderer Fall sein. Seit wir in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) das Problem besprochen haben, habe ich hier im Rat im Gespräch mit verschiedenen Damen und Herren diverse neue Argumente und Argumente gehört, die uns damals in der Diskussion in der WAK noch nicht zur Verfü- gung standen. Nachdem die Entscheidungen in der WAK rela- tiv knapp ausfielen, wäre es zweckmässig, wenn die WAK nochmals eine Sitzung abhalten würde. Ich ersuche Sie des- halb als Mitglied der WAK, dem Antrag Kündig auf Rückwei- sung an die Kommission zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Persönlich bin ich davon überzeugt, dass Sie mit der Rückweisung dieser Vorlage nur Zeit verlieren. Sie wissen, dass wir in jenen Kantonen, die in dieser Sache keine Gesetzgebung haben, seit Jahren - seit die erste Konsumkre- ditvorlage in Ihrem Rat gescheitert ist, was Sie später zur Mo- tion Affolter (89.051) veranlasste - einen sehr unbefriedigen- den Zustand haben. Mit dieser europafähigen Lösung tun wir einen wichtigen Schritt in Richtung eines vernünftigen und massvollen Konsumentenschutzes.
Ich bin überzeugt, dass wir alle weiter gehenden Lösungen, die in die Kompetenz der Kantone eingreifen, nicht im Schnell- verfahren lösen können. Die Folge wird sein, dass wir diese Vorlage wahrscheinlich noch einmal ein halbes Jahr oder län- ger hin und her schieben. Das kann an sich nicht das Ziel sein. Wir haben eine Regelungslücke auf diesem Gebiet, so dass wir diese vernünftige Swisslex-Lösung nun realisieren sollten. Ich gebe Ihnen noch einmal mein Versprechen, dass ich die Frage der Vereinheitlichung speditiv angehen werde.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Kündig Dagegen
18 Stimmen 17 Stimmen
Präsident: Damit entfällt auch der Antrag Schmid Carlo. Ich wünsche der Kommission viel Glück. (Heiterkeit)
92.301
Standesinitiative Luzern Schaffung eines Konsumkreditgesetzes Initiative du canton de Lucerne Création d'une loi sur le crédit à la consommation
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 204 hiervor - Voir page 204 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 Décision du Conseil national du 28 avril 1993
Herr Jagmetti unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Initiative wurde am 3. Juli 1992 in der Form der allgemei- nen Anregung eingereicht. Sie verlangt, mit Ordnungs- und Schutzbestimmungen die Risiken des Konsumkredits auf ein Minimum zu beschränken und Missbräuche zu verhindern, insbesondere mit verbindlichen Regelungen wie der Herab- setzung des Höchstzinssatzes, der Festlegung der maximalen Laufzeit und einem Widerrufsrecht.
Die Kommission hat das Geschäft erstmals an ihrer Sitzung vom 4. März 1993 beraten. Sie beantragte dem Ständerat ein- stimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben, da das Begehren mit der Swisslex-Vorlage 93.110 «Bundesgesetz über den Konsumkredit» und der überwiesenen Motion Affol- ter 89.501 «Kleinkreditgeschäft. Bundesgesetz» bereits erfüllt werde. Der Bundesrat wurde nicht um Bericht und Antrag er- sucht, weil Artikel 36 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Ständerates dies nur vorsieht, wenn die Kommission «Folge geben» beschliesst
Der Vertreter des Bundesrats betonte in der Kleinen Kammer, keine der beiden obenerwähnten Vorlagen erfülle die Anlie- gen der Standesinitiative voll. Der Gesetzgebungsauftrag bleibe auch nach Verabschiedung der Swisslex-Konsumkre- ditvorlage bestehen, weshalb die Initiative überwiesen werden könne. Der Ständerat hat der Standesinitiative mit 16 zu 8 Stimmen Folge gegeben.
Am 5. April 1993 hat die WAK-NR das Geschäft behandelt. Sie beantragte dem Nationalrat mit 12 zu 7 Stimmen, der Standes- initiative keine Folge zu geben, da das Begehren mit der Swisslex-Vorlage über ein Konsumkreditgesetz und der über- wiesenen Motion Affolter bereits erfüllt sei.
Trotz eines Antrages Fankhauser auf «Folge geben» be- schliesst der Rat mit 62 zu 57 Stimmen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.
Im Differenzbereinigungsverfahren beantragt die WAK-SR mit 5 zu 4 Stimmen, der Standesinitiative Folge zu geben. Der Ar- gumentation, wonach der Auftrag mit der überwiesenen Mo- tion 89.501 «Kleinkreditgeschäft Bundesgesetz» und mit dem Swisslex-Geschäft 93.110 bereits an den Bundesrat überwie- sen sei, schloss sich die WAK-SR nicht mehr an, weil die Stan- desinitiative weitergehende Forderungen stelle.
M. Jagmetti présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
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Standesinitiative Luzern
L'initiative a été déposée le 3 juillet 1992 sous la forme d'un projet conçu en termes généraux. Elle demande que les Chambres arrêtent des dispositions afin d'empêcher les abus et de limiter au maximum les risques liés au crédit à la consom- mation, et cela, au moyen d'une réglementation contraignante visant notamment à abaisser le taux d'intérêt maximal, à fixer la durée maximale du crédit et à instaurer un droit de révocation. 2. Délibérations de la Commission de l'économie et des rede- vances du Conseil des Etats
La commission du Conseil des Etats a examiné cet objet pour la première fois lors de sa séance du 4 mars 1993. Elle a pro- posé à l'unanimité à son conseil de ne pas donner suite à l'ini- tiative étant donné que ses objectifs ont déjà été atteints grâce au projet Swisslex 93.110 «Loi fédérale sur le crédit à la consommation» et à la motion Affolter 89.501 «Crédit à la consommation. Loi fédérale», motion qui a été transmise. Le Conseil fédéral n'a pas été invité à rédiger un rapport assorti de propositions, car l'article 36 alinéa 2 du Règlement du Conseil des Etats ne prévoit cette procédure que si la commis- sion propose de donner suite à une initiative.
Le représentant du Conseil fédéral a souligné devant la Chambre haute qu'aucun des projets susmentionnés ne remplissait pleinement les exigences de l'initiative du canton de Lucerne. Il a estimé que le mandat législatif resterait vala- ble après l'adoption du projet Swisslex sur le crédit à la consommation, raison pour laquelle l'initiative pouvait être transmise. Le Conseil des Etats a donné suite à l'initiative par 16 voix contre 8.
Le 5 avril 1993, la Commission de l'économie et des redevan- ces du Conseil national a traité cet objet. Elle a proposé au Conseil national par 12 voix contre 7 de ne pas donner suite à l'initiative étant donné l'existence d'une loi sur le crédit à la consommation, dans le cadre de Swisslex, et de la motion Affolter transmise par le Conseil des Etats.
Malgré une proposition Fankhauser visant à donner suite, le conseil a décidé par 62 voix contre 57 de ne pas donner suite à cette initiative cantonale.
La CER-CE propose, dans la procédure d'élimination des di- vergences, par 5 voix contre 4, de donner suite à l'initiative. Contrairement à sa première décision, la CER-CE est d'avis que les demandes du canton initiant vont au-delà du projet de loi Swisslex ainsi que du mandat donné au Conseil fédéral par la motion Affolter.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 5 zu 4 Stimmen, der Initiative Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose par 5 voix contre 4 de donner suite à l'initiative.
Jagmetti, Berichterstatter: Der schriftliche Bericht trägt Ihrem soeben gefassten Beschluss nicht Rechnung. Aber die Ange- legenheit wird in diesem Bericht dargelegt. Sie wissen, dass Ihnen die Kommission für Wirtschaft und Abgaben anlässlich der Erstberatung am 18. März 1993 beantragt hatte, der Initia- tive keine Folge zu geben, einerseits, weil wir das Vertrags- recht geregelt haben, und andererseits, weil für die weiterge- henden sozialpolitischen Massnahmen die Motion Affolter nach wie vor hängig ist. Sie haben dann anders beschlossen. Der Nationalrat vertrat aber die Meinung, Vertragsrecht hier und sozialpolitische Massnahmen nach Motion Affolter (89.501 «Kleinkreditgeschäft. Bundesgesetz» reichten aus. Die Kommission konnte aber den seinerzeitigen Beschluss des Rates nicht einfach in den Wind schlagen und beantragt Ihnen nun mit einer knappen Mehrheit, der Standesinitiative Luzern Folge zu geben.
Frau Meier Josi: Ich möchte Ihnen noch einmal beantragen, diese Standesinitiative gutzuheissen.
Der Nationalrat hat ganz einfach einen Denkfehler gemacht Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, mit einer überwiesenen Motion sei diese auch schon erfüllt. Und das ist natürlich nicht der Fall. Neben dieser Motion hat diese Initiative, die zum Teil weniger weit geht, sicher Platz. Sie ist eine Unterstützung der Motion. Das letzte Mal habe ich noch beigefügt, dass man un- ter diesen Umständen nicht die Initiative eines Standes ab- weise, wenn man schon bereit sei, dem Anliegen via Motion Nachachtung zu verschaffen; das sei nicht die Art und Weise, mit einem Kanton umzugehen. Das finde ich nach wie vor. Das hat wahrscheinlich auch Sie damals zur Ueberweisung der Motion veranlasst, und ich meine, daran dürfen wir festhalten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Dagegen
24 Stimmen 5 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
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1993
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Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.301
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
07.06.1993 - 17:15
Date
Data
Seite
396-397
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Pagina
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