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Swisslex. Konsumkreditgesetz
geprüft haben. Für mich ist es kein Abschalten der parlamen- tarischen Kontrolle, sondern eine Frage des Masses und der Rücksicht auf den Ernst der jeweiligen Lage.
Bundesrat Koller: Ich kann mich kurz fassen. Der Bundesrat ist mit diesem Leitbild vollständig einverstanden. Wir haben die Bildung dieser Geschäftsprüfungsdelegation nach den unerfreulichen Ereignissen immer sehr begrüsst, ja sogar un- geduldig erwartet. Wir sind jetzt froh, dass wir in ihr wirklich ei- nen Gesprächspartner haben - selbstverständlich in Respekt, wie Herr Danioth ausgeführt hat, der je eigenen Verantwor- tung, also auf der einen Seite des Bundesrates, auf der ande- ren Seite Ihrer Geschäftsprüfungsdelegation.
Wir sind bereit, die Weisungen im Sinne der Anmerkungen zu überprüfen. Der Bundesrat nimmt jetzt alljährlich eine Lagebe- urteilung vor. Er bestimmt auch jedes Jahr neu die soge- nannte Positivliste, in welche die Geschäftsprüfungsdelega- tion auch Einsicht hat. Wir werden bei dieser Gelegenheit auch Ihre diesbezüglichen Anregungen gerne erwägen und Ihnen dann Bericht erstatten.
Recht herzlichen Dank für die bisherige gute Zusammenarbeit in diesem sehr heiklen Bereich staatlicher Tätigkeit.
Huber: Ich bin mit der Interpretation, die Herr Danioth hier ge- geben hat, nicht einverstanden.
Ich glaube aber, dass die Diskussion darüber nicht jetzt ge- führt werden soll. Wir haben eine Neuordnung der Verantwor- tung bezüglich dieser Nachrichtendienste wegen der Unter- stellung unter den Oberbefehlshaber, der seinerseits nachher gegenüber der Bundesversammlung verantwortlich ist und sich mit dem Bundesrat auseinandersetzt.
Ich werde das Thema in der Sicherheitspolitischen Kommis- sion traktandieren lassen; wir werden es dort behandeln und allenfalls unsererseits dazu Stellung nehmen.
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.110
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Konsumkredit. Bundesgesetz
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Crédit à la consommation. Loi fédérale
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 202 hiervor - Voir page 202 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 Décision du Conseil national du 28 avril 1993
Art. 20 Antrag der Kommission Streichen
Antrag Schmid Carlo Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend.
Art. 20 Proposition de la commission Biffer
Proposition Schmid Carlo La Confédération règle les contrats de crédit à la consomma- tion de manière définitive.
Jagmetti, Berichterstatter: Beim Konsumkreditgesetz ist noch der Artikel 20 am Schluss des Gesetzes umstritten, der selbst- verständlich in der redaktionellen Bereinigung eine andere Nummer erhalten würde.
Die Frage ist die, ob die bundesrechtliche Ordnung abschlies- send sein soll oder ob es für eine ergänzende kantonale Ord- nung Platz hat. Im Bereiche des Privatrechts, dem dieses Bun- desgesetz in erster Linie zuzuordnen ist, bleibt für kantonale Vorschriften nur dort Platz, wo der Kanton dazu ermächtigt wird. Eine solche Delegation an die Kantone sieht keiner der Anträge vor.
Im Bereiche des öffentlichen Rechts aber können die Kantone Vorschriften erlassen, soweit der Bund den betreffenden Sachbereich nicht abschliessend geregelt hat; darum geht es hier. Der Nationalrat hat eine Bestimmung eingebaut, wonach der Bund die Konsumkreditverträge abschliessend regelt; er hat aber den Artikel 73 Absatz 2 des Obligationenrechts vor- behalten, der wie folgt lautet: «Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zins- wesen aufzustellen.» Der Ständerat hat letztes Mal keine sol- che Bestimmung aufgenommen. Die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben schlägt Ihnen vor, die vom Nationalrat be- schlossene Bestimmung zu streichen. Das hätte zur Konse- quenz, dass die Kantone im öffentlich-rechtlichen Bereich er- gänzende Vorschriften aufstellen könnten, sowohl über den Zins wie über andere Fragen des Schutzes vor allem der Kre- ditnehmer.
Herr Schmid Carlo hat schliesslich einen Antrag gestellt, die Bestimmung so zu fassen, dass der Bund die Konsumkredit- verträge abschliessend regelt, so dass für die Kantone kein Raum für Höchstzinsvorschriften bleibt, wenn ich ihn richtig verstanden habe.
Mit anderen Worten: Es liegen Ihnen drei Anträge vor: Der Na- tionalrat will keine ergänzenden Vorschriften ausser über den Höchstzins; die WAK will ergänzende Vorschriften, auch für den Höchstzins, und Herr Schmid Carlo will keine ergänzen- den Vorschriften, auch nicht über den Höchstzins.
Nun kann man sich fragen, welche dieser drei Lösungen die zweckmässige sei. Die Kommission für Wirtschaft und Abga- ben ist der Meinung, dass den Kantonen sowohl beim Höchst- zins wie bei anderen Fragen Raum für ergänzende Vorschrif- ten bleiben soll. Die Kommission nimmt an, dass ein ergän- zendes Schutzbedürfnis je nach Situation im Kanton vorhan- den sein kann, sozialpolitische Ueberlegungen also zu einem Ausbau der Vorschriften, die der Bund erlassen hat, führen können.
Demgegenüber besteht - insbesondere auch in Wirtschafts- kreisen - die Auffassung, es gebe in der Schweiz nicht 26 Wirt- schaftsräume, sondern einen einzigen und man solle deshalb die bundesrechtliche Ordnung so ausgestalten, wie sie von uns beschlossen worden ist, und auf diesem Weg dem Schutzbedürfnis Rechnung tragen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat ihren Be- schluss nicht einstimmig gefasst, aber mit einem Mehrheits- entscheid. Sie beantragt Ihnen, diese Bestimmung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, nicht aufrechtzuerhalten; dieser Antrag kam mit 7 zu 4 Stimmen zustande. Ueber den Antrag von Herrn Schmid Carlo hatte die Kommission nicht zu ent- scheiden.
Namens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben emp- fehle ich Ihnen, Artikel 20 zu streichen und damit den Kanto- nen die Möglichkeit zu lassen, unter sozialpolitischen Ge- sichtspunkten öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Kon- sumkreditverträge aufzustellen und namentlich, aber nicht ausschliesslich den Höchstzins festzusetzen.
E 7 juin 1993
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Swisslex. Crédit à la consommation
Schmid Carlo: Sie können sich erinnern, dass Ihnen bereits am 18. März dieses Jahres seitens der Kommission für Wirt- schaft und Abgaben (WAK) unseres Rates ein praktisch identi- scher Antrag vorgelegen hat. Sie haben diesen Antrag der WAK abgelehnt, und zwar vor allem aus zwei Gründen. Der eine Grund bestand darin, dass man - wie der Herr Kommis- sionspräsident das nun wieder dargestellt hat - den Kantonen auf föderalistische Art Raum lassen wollte. Das andere Argu- ment war juristischer Natur, indem man argumentiert hat: Wenn man eine abschliessende Bundeskompetenz hier in das Gesetz aufnimmt, dann entfallen die kantonalen Kompe- tenzen, und in der Zwischenzeit, bis der Bundesgesetzgeber diese Kompetenz selbst gebraucht hat, besteht eine Lücke; dann haben wir während einer bestimmten Zeit nichts.
Im Nationalrat ist nun dieser Artikel 20 (neu) angenommen worden. Die WAK schlägt Ihnen vor, gar nichts zu tun, und ich komme wieder auf den alten Vorschlag zurück. Warum? Es stellen sich zwei Fragen: einerseits die Frage, wie weit die Kompetenz der Kantone in dieser Geschichte eigentlich reicht, und zweitens, was man eigentlich richtigerweise wollen muss.
Artikel 73 Absatz 2 gibt auf jeden Fall keine hinreichende Grundlage für kantonale Mehrfachkreditverbote, für Laufzeit- beschränkungen und für Maximalkreditbeschränkungen.
Wenn man das betrachtet, erweist sich Artikel 20, wie er vom Nationalrat vorgeschlagen wird, im Prinzip als ein Schlag ins Wasser. Mehrfachkreditverbote, Laufzeitbeschränkungen und Maximalkreditbeschränkungen lägen nach diesem Be- schluss des Nationalrats in Zukunft in der Kompetenz des Bundes, die Höchstzinsvorschriften lägen aber immer noch in der Kompetenz der Kantone.
Aber ich sehe ein, dass diese konsequente Haltung heute chancenlos ist. Also muss man den sozialpolitischen Zweck des Vormundschaftsrechtes heute auf anderem Wege zu er- reichen versuchen. Offenbar besteht ein Weg darin, das mit diesem Gesetz zu tun, indem man das Konsumkreditgesetz klar regelt. Klarheit ist auch der beste Konsumentenschutz Klarheit bedeutet aber auch im heutigen Leben weitgehend Einheitlichkeit. Angesichts der Mobilität der Bevölkerung ist es unverständlich, wenn Verträge von Kanton zu Kanton unter- schiedlichen Normen unterstellt werden. Das ist im normalen Vertragsrecht ganz eindeutig: Der Bund hat die Kompetenz, das Vertragsrecht selbst zu regeln, weil es wirklich keinen Sinn macht, die kleine Schweiz, angesichts eines grossen Europäi- schen Wirtschaftsraumes, noch einmal in 26 Kantone zu kom- partimentieren, bei denen jeder sein eigenes Vertragsrecht ha- ben sollte. Es ist nicht einzusehen, warum z. B. im Kanton Zürich ein Maximalzinssatz von 15 Prozent gelten soll, um den ganzen Raum um Zürich herum - Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Schwyz, Zug, Luzern und Aargau - aber ein 18pro- zentiger Höchstzins. Irgendwie passt das nicht mehr in die heutige Zeit hinein.
Ich bin Föderalist. Aber der Föderalismus hat seine Anwen- dungsbereiche, und er hat seine Grenzen. Hier scheinen mir
nun die Grenzen offenkundig zu sein. Ich befürworte daher eine Bundeslösung und bewege mich insoweit auf der glei- chen Linie wie der Kanton Luzern, der mit seiner Standesinitia- tive in wesentlichen Bereichen des Konsumkreditgesetzes ebenfalls eine Bundeslösung postuliert.
Mein Antrag geht also dahin, den Konsumkreditvertrag voll- umfänglich der Bundesgesetzgebung zu unterstellen. Allfäl- lige Zusätze und Vorbehalte zu diesem einfachen Satz, den ich vorschlage, sind nicht notwendig. Der Vorbehalt von Artikel 73 Absatz 2 OR ist damit zu streichen.
Zum Argument des Gesetzesvorbehaltes: Ich muss Ihnen ge- stehen, dass ich mich mit der Absicht befasst hatte, einen An- trag auf Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag zu stellen, den vorliegenden Entwurf so auszubauen, dass er eine abschliessende Regelung für Konsumkreditverträge selbst enthält und nicht nur eine Verweisungsnorm in Arti- kel 20. Ich würde dies auch jetzt noch als richtig erachten, weil mir der Gedanke daran, dass der Bundesrat auf dem Verord- nungsweg die abschliessende Regelung der Konsumkredit- verträge, gestützt auf diesen Artikel 20, selbst gestalten kann, leichtes Bauchgrimmen verursacht. Man ist ja nie sicher, wann welcher Bundesrat in welchem Departement regiert, und ent- sprechend ist man dann den Leuten ausgeliefert.
Wenn die Kommission den Auftrag erhält, das Geschäft zu- rückzunehmen und auch in Nachachtung der Standesinitia- tive Luzern eine abschliessende Regelung des Konsumkredit- vertrages in allen Bereichen in das KKG einzubauen, würde ich auf den gestellten Antrag verzichten. Dabei würde ich auch in Kauf nehmen, dass wir halt in diesem Bereich für einmal von der Swisslex-Philosophie abweichen und über das alte Euro- lex-Paket hinaus legiferieren. Mir scheint, es dient der Rechts- sicherheit und der Rechtsgleichheit in diesem Staat, dass wir Verträge auch in diesem Bereiche bundesrechtlich einheitlich lösen.
Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie - soweit nicht aus der Mitte des Plenums ein Antrag auf Rückweisung an die Kom- mission gestellt wird - meinem Antrag zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ich habe es schon im Nationalrat gesagt und kann es auch hier wiederholen: An sich ist mir das Anlie- gen, das Herr Schmid Carlo vorgetragen hat, sympathisch. In der Tat ist es nicht gerade einleuchtend, dass wir einerseits ein europafähiges Konsumkreditgesetz schaffen und anderer- seits innerstaatlich unterschiedliche Ordnungen haben. Das ist ein Widerspruch in sich. Insofern ist das Anliegen sicher le- gitim, aber wir können ihm nicht jetzt, im Rahmen von Swiss- lex, entsprechen, sondern ich möchte Sie bitten, dies in einem nächsten Schritt zu tun. Wir haben diesbezüglich ja die Motion Affolter (89.051) und die Standesinitiative Luzern (92.301), die Sie uns überweisen wollen.
Wenn Sie dem Antrag Schmid Carlo zustimmten, würden auch die Höchstzinsvorschriften wegfallen. Das wäre sozialpolitisch sehr unerwünscht, das hat auch Herr Schmid Carlo angetönt. Es wäre unerwünscht, dass wir zwar einerseits die Informa- tionsvorschriften verbesserten - dieses Gesetz bringt vor al- lem eine bessere Transparenz, es verlangt eine klare Informa- tion des Konsumkreditnehmers -, aber andererseits die Vor- schriften über die Höchstzinse, deren Satz in mehreren Kanto- nen leider unterschiedlich hoch ist, gleichsam mit einem Fe- derstrich ausradieren würden. Das wäre sozialpolitisch ein- deutig ein Rückschritt.
Es käme aber noch ein anderes Problem dazu. Sie wissen, dass es eine sehr umfassende Bundesgerichtspraxis gibt, wo- nach die Kantone zu sogenannten wirtschaftspolizeilichen bzw. sozialpolitischen Massnahmen befugt sind, soweit diese mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar sind. Ich be- fürchte, dass wir mit einer derart lapidaren Vorschrift auch diesbezüglich nicht genügend Klarheit schaffen würden. Dies gäbe also Anlass zu verschiedenen Rechtsverfahren beim Bundesgericht, wo diese Frage dann höchstrichterlich ent- schieden werden müsste.
Ich bitte Sie daher, Swisslex heute so zu verabschieden, wie es Ihnen die Kommission vorschlägt Ich erkläre hier aber aus- drücklich, dass mich dieser Rechtszustand nicht befriedigt und wir in einem nächsten Schritt tatsächlich das ganze Kon-
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Swisslex. Konsumkreditgesetz
sumkreditrecht in der Schweiz vereinheitlichen müssen. Aber wir können das im Schnellverfahren nicht serios tun. Wenn wir es trotzdem tun, schaffen wir erstens eine sehr unbefriedi- gende sozialpolitische Situation, und zweitens werfen wir neue Rechtsprobleme auf, die dann wiederum über bundes- gerichtliche Entscheide gelöst werden müssten. Deshalb wäre ich Herrn Schmid Carlo dankbar, wenn er sich mit meiner Bereitschaftserklärung zufriedengeben könnte, dass wir tat- sächlich ein einheitliches Konsumkreditrecht anstreben, das aber jetzt nicht im Rahmen von Swisslex tun können.
Wenn Sie die Vorlage an die Kommission zurückweisen, bin ich überzeugt, dass wir viel Zeit verlieren, bis wir diese delika- ten Fragen beantwortet haben. Heute aber erklären selbst die Konsumkreditbanken ausdrücklich, dass sie an einem ra- schen Inkrafttreten dieser Swisslex-Vorlage im Sinne einer Mi- nimallösung interessiert sind.
Frau Meier Josi: Ich bin nicht Mitglied der zuständigen Kom- mission, deshalb habe ich gewartet, wer sich von da melden würde.
Ich erlaube mir, das Wort zu ergreifen, weil ich es sehr bedau- erlich finde, wenn wir den Antrag Schmid Carlo annehmen. Ich möchte doch in Erinnerung rufen, was wir eigentlich mit Swisslex beabsichtigten: Wir wollten unser Recht einem euro- päischen Minimalstandard angleichen, auch auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes. Ich betone hier das Wort Schutz. Es kann deshalb nicht der Sinn von Swisslex sein, jetzt hand- streichartig - Sie haben es selbst gesagt, Herr Bundesrat - den Schutz der Konsumenten durch einen solchen Artikel zu verringern. Das darf nicht sein. Wir täten dies aber, gerade mit der Zulassung eines solchen Artikels, weil mit ihm - wie es der Bundesrat ausführte - praktisch die Vermutung aufgestellt würde, dass alle Bestimmungen der Kantone dann ausser Kraft seien. Es würde zweifellos sehr viel Prozessstoff geben. Wir sind uns aber alle einig darüber, dass ein solches Mini- mum von Schutz eben nicht genügt. Ein allfälliger Tourismus von Schuldnern stört mich übrigens nicht; das ist meine ge- ringste Sorge; wir sollten vielmehr froh sein über jedes neue Hindernis gegen das leichtfertige Schuldenmachen. Hinge- gen sind unterschiedliche kantonale Regelungen etwas, das uns schon lange stort. Deshalb die Initiative des Kantons Lu- zern, deshalb die überwiesene Motion Affolter!
Und nun ist eigentlich nur die Frage: Wie kommen wir schnel- ler zu einer einheitlichen Regelung? Die Gefahr, die Herr Schmid offenbar sieht, ist, dass wir noch Jahre warten müss- ten, bis der Motion Affolter und der Standesinitiative Luzern nachgekommen würde, wenn jetzt nur die Minimalregelung akzeptiert wird.
Ich möchte daher vor allem vom Bundesrat wissen, wie schnell er jetzt eigentlich die Anliegen der Motion erfüllen will. Wenn er uns keine Zusicherungen geben kann, dass die Vor- lage im Rahmen der laufenden Legislaturperiode noch noch in die Räte kommt - es braucht ja nicht ein weiss ich wie ausge- bautes Gesetz zu sein, wir wissen ja alle, dass wir uns materiell auf ein Minimum beschränken müssen -, würde ich den An- trag Schmid Carlo aufnehmen, d. h .: diese Vorlage an die Kommission zurückweisen, damit wir dort sofort selbst, wie bei einer parlamentarischen Initiative, diese paar Regeln auf- stellen können. Das würde ich aber nicht tun, wenn Sie, Herr Bundesrat, uns verbindlich zusichern könnten, dass Sie uns die Vorlage noch kurzfristig präsentieren, also innerhalb die- ser Legislaturperiode.
Bundesrat Koller: Ihr nehme Ihr Anliegen wirklich sehr ernst, aber ich möchte vor allem Ihnen als Ständeräten doch auch ei- nes zu bedenken geben:
Mit einer solchen Regelung - so richtig ich sie finde -, greifen wir, indem wir auch einen einheitlichen schweizerischen Bin- nenmarkt schaffen wollen, doch wesentlich in jetzt beste- hende kantonale Kompetenzen ein; ich bin davon überzeugt, dass wir das in diesem Bundesstaat nur nach einer Vernehm- lassung, vor allem auch bei den Kantonen, tun dürfen. Diese Vernehmlassung scheint mir eine unbedingte Voraussetzung zu sein. Jene Kantone, die solche kantonalen Gesetze haben, würden es natürlich als Affront empfinden, wenn wir als
Bundesgesetzgeber, ohne sie auch nur angehört zu haben, eine derartig abschliessende Bundesregelung vorschlagen würden.
Im übrigen werden wir im künftigen Vorschlag selbstverständ- lich eine einheitliche eidgenössische Höchstzinsvorschrift auf- nehmen müssen. Wir werden auch noch einige andere Pro- bleme lösen müssen, weshalb ich nichts aus dem Handge- lenk schütteln kann. Ich kann Sie indessen versichern, dass wir das Problem wirklich mit der nötigen Speditivität angehen und noch in dieser Legislatur eine Vernehmlassung bei den Kantonen durchführen werden.
Frau Meier Josi: Nachdem der Bundesrat uns ein Programm vorgelegt hat, möchte ich Sie bitten, Herrn Schmid Carlo zu fragen, ob er seinen Antrag unter diesen Umständen zurück- zieht. Wenn das nicht der Fall ist, würde ich vorschlagen, dass wir seinen Antrag jetzt ablehnen und die Gesamtgesetzge- bung abwarten, allerdings mit der Verpflichtung des Bundes- rates, das wirklich sehr speditiv zu tun. Ich würde es ausseror- dentlich bedauern, wenn wir die sozialen Schutzmauern, die die Kantone nach ihren Bedürfnissen aufgebaut haben - und diese sind wahrscheinlich in Uri und in Basel-Stadt nicht die- selben -, von einem Tag auf den anderen einreissen würden. Ich glaube, das stunde uns als Ständerat nicht an.
Kündig: Die Ausführungen, die wir jetzt gehört haben, zeigen, dass wir eigentlich auf einem schlechten Weg sind. Wenn wir die heutige Gesetzesvorlage annehmen, öffnen wir einer un- terschiedlichen neuen Gesetzgebung in den Kantonen, die jetzt im Anlaufen ist, Tür und Tor. Wir bremsen also nicht eine Fehlentwicklung, sondern beschleunigen sie, weil wir uns als Bundesgesetzgeber nicht bemühen, innert nützlicher Frist et- was auf die Beine zu stellen.
Ich habe Verständnis dafür, dass Herr Bundesrat Koller Hem- mungen hat, den Kantonen etwas zu diktieren. Aber man muss ihm auch ganz klar sagen, dass das Recht, im Bereich dieser Sozialgesetzgebung, nämlich des Kleinkredites, zu be- stimmen, nicht nur bei den Kantonen liegt, sondern dass die Aenderung des Obligationenrechts, also die Umplazierung vom ursprünglichen Artikel 83 Absatz 2 auf den neuen Arti- kel 73 Absatz 2 und damit von den Kantonen weg, die Mög- lichkeit geschaffen hat, dass auch der Bundesgesetzgeber hier seine Vorstellungen definieren kann. Wenn er dies kann, soll er es heute tun, weil sonst eine Gesetzgebung in diesem Land aufgebaut wird, die äusserst schlecht ist.
In diesem Sinne glaube ich, dass es vernünftig ist, wenn unser Rat entweder dem Antrag Schmid Carlo zustimmt (welcher quasi der Regierung die Kompetenz gibt, hier auf dem Verord- nungsweg neue Regelungen im Kleinkreditwesen aufzustel- len) oder aber (wenn er die Sache selbst in den Händen behal- ten will) eine Rückweisung beschliesst, damit sich die Kom- mission noch einmal ernsthaft mit dem Problem auseinander- setzen kann.
In diesem Sinne möchte ich den Antrag auf Rückweisung an die Kommission stellen.
Schmid Carlo: Ich bin Herrn Bundesrat Koller kantonal und auch politisch sehr eng verbunden. Um so mehr tut es mir leid, ihm nicht immer zu Diensten stehen zu können. In dieser An- gelegenheit ist ein Rückweisungsantrag gestellt worden. Das Ergebnis der Abstimmung ist abzuwarten. Wenn der Rückwei- sungsantrag abgelehnt wird, bin ich für Abstimmung über Arti- kel 20, für klare Verhältnisse. Sie mögen es mir nachsehen: Ich bin hie und da auch an Verluste gewöhnt.
Jagmetti, Berichterstatter: Ohne die Kommission konsultiert zu haben, glaube ich doch, sagen zu dürfen, dass sie selbst- verständlich bereit ist, vernünftige Aufträge entgegenzuneh- men - und unvernünftige Aufträge kommen ja nie aus dem Ständerat. Wir würden uns der Aufgabe selbstverständlich an- nehmen.
Ich glaube aber doch, dass noch einige Präzisierungen zu den Fragen nötig sind. Der Konsumkreditvertrag wird in vertrags- rechtlicher Hinsicht in diesem Gesetz abschliessend geregelt Die privatrechtliche Ordnung würde also weder durch die Kan-
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Initiative du canton de Lucerne
tone noch durch Verordnungen ergänzt. Jedenfalls ist das ganze Gesetz so aufgebaut, dass im Streitfall direkt der Richter entscheiden würde. Die Aufträge an den Bundesrat halten sich in sehr engem Rahmen.
Artikel 7 enthält wohl einen Vorbehalt, der sich aber auf die Ge- setzgebung bezieht und nicht auf Verordnungen. Es wären so- zialpolitische Massnahmen des öffentlichen Rechts, die vom Bundesgesetzgeber ergriffen würden. Solange er dies nicht täte, könnte mit der Fassung, die Ihnen die Kommission vor- schlägt, diese Frage von den Kantonen geregelt werden.
Wenn Sie dem Beschluss des Nationalrates zustimmen, kön- nen die Kantone keine solchen sozialpolitischen Bestimmun- gen aufstellen, aber den Höchstzins festsetzen; und im Falle des Antrages Schmid Carlo können Sie weder das eine noch das andere tun. Es geht also jetzt um die Frage: Besteht ein Bedürfnis, neben diesem Gesetz kantonale Höchstzinsvor- schriften oder kantonale Höchstzinsvorschriften und weitere sozialpolitische Vorkehren über den Konsumkredit aufzustel- len? Je nachdem muss der Entscheid unterschiedlich ausfal- len. Was so lapidar tönt, ist also mit einer ganz bestimmten Konsequenz verbunden, wie das ja auch von den Sprechern festgehalten worden ist.
Ich kann, wie ich Ihnen schon gesagt habe, nicht namens der Kommission zum Antrag Schmid Carlo Stellung nehmen, ebensowenig kann ich es zum Antrag Kündig tun.
Die Kommission hat Ihnen, gestützt auf ihre Unterlagen, emp- fohlen, auf eine Regelung zu verzichten und damit den Kanto- nen den Weg freizuhalten, öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Konsumkredit und über die Höchstzinsen festzu- setzen.
Rüesch: Wenn der Vertreter eines streng föderalistischen Kantons eine Bundeslösung vorschlägt, so muss es ein ganz besonderer Fall sein. Seit wir in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) das Problem besprochen haben, habe ich hier im Rat im Gespräch mit verschiedenen Damen und Herren diverse neue Argumente und Argumente gehört, die uns damals in der Diskussion in der WAK noch nicht zur Verfü- gung standen. Nachdem die Entscheidungen in der WAK rela- tiv knapp ausfielen, wäre es zweckmässig, wenn die WAK nochmals eine Sitzung abhalten würde. Ich ersuche Sie des- halb als Mitglied der WAK, dem Antrag Kündig auf Rückwei- sung an die Kommission zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Persönlich bin ich davon überzeugt, dass Sie mit der Rückweisung dieser Vorlage nur Zeit verlieren. Sie wissen, dass wir in jenen Kantonen, die in dieser Sache keine Gesetzgebung haben, seit Jahren - seit die erste Konsumkre- ditvorlage in Ihrem Rat gescheitert ist, was Sie später zur Mo- tion Affolter (89.051) veranlasste - einen sehr unbefriedigen- den Zustand haben. Mit dieser europafähigen Lösung tun wir einen wichtigen Schritt in Richtung eines vernünftigen und massvollen Konsumentenschutzes.
Ich bin überzeugt, dass wir alle weiter gehenden Lösungen, die in die Kompetenz der Kantone eingreifen, nicht im Schnell- verfahren lösen können. Die Folge wird sein, dass wir diese Vorlage wahrscheinlich noch einmal ein halbes Jahr oder län- ger hin und her schieben. Das kann an sich nicht das Ziel sein. Wir haben eine Regelungslücke auf diesem Gebiet, so dass wir diese vernünftige Swisslex-Lösung nun realisieren sollten. Ich gebe Ihnen noch einmal mein Versprechen, dass ich die Frage der Vereinheitlichung speditiv angehen werde.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Kündig Dagegen
18 Stimmen 17 Stimmen
Präsident: Damit entfällt auch der Antrag Schmid Carlo. Ich wünsche der Kommission viel Glück. (Heiterkeit)
92.301
Standesinitiative Luzern Schaffung eines Konsumkreditgesetzes Initiative du canton de Lucerne Création d'une loi sur le crédit à la consommation
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 204 hiervor - Voir page 204 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 Décision du Conseil national du 28 avril 1993
Herr Jagmetti unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Initiative wurde am 3. Juli 1992 in der Form der allgemei- nen Anregung eingereicht. Sie verlangt, mit Ordnungs- und Schutzbestimmungen die Risiken des Konsumkredits auf ein Minimum zu beschränken und Missbräuche zu verhindern, insbesondere mit verbindlichen Regelungen wie der Herab- setzung des Höchstzinssatzes, der Festlegung der maximalen Laufzeit und einem Widerrufsrecht.
Die Kommission hat das Geschäft erstmals an ihrer Sitzung vom 4. März 1993 beraten. Sie beantragte dem Ständerat ein- stimmig, der Standesinitiative keine Folge zu geben, da das Begehren mit der Swisslex-Vorlage 93.110 «Bundesgesetz über den Konsumkredit» und der überwiesenen Motion Affol- ter 89.501 «Kleinkreditgeschäft. Bundesgesetz» bereits erfüllt werde. Der Bundesrat wurde nicht um Bericht und Antrag er- sucht, weil Artikel 36 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Ständerates dies nur vorsieht, wenn die Kommission «Folge geben» beschliesst
Der Vertreter des Bundesrats betonte in der Kleinen Kammer, keine der beiden obenerwähnten Vorlagen erfülle die Anlie- gen der Standesinitiative voll. Der Gesetzgebungsauftrag bleibe auch nach Verabschiedung der Swisslex-Konsumkre- ditvorlage bestehen, weshalb die Initiative überwiesen werden könne. Der Ständerat hat der Standesinitiative mit 16 zu 8 Stimmen Folge gegeben.
Am 5. April 1993 hat die WAK-NR das Geschäft behandelt. Sie beantragte dem Nationalrat mit 12 zu 7 Stimmen, der Standes- initiative keine Folge zu geben, da das Begehren mit der Swisslex-Vorlage über ein Konsumkreditgesetz und der über- wiesenen Motion Affolter bereits erfüllt sei.
Trotz eines Antrages Fankhauser auf «Folge geben» be- schliesst der Rat mit 62 zu 57 Stimmen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.
Im Differenzbereinigungsverfahren beantragt die WAK-SR mit 5 zu 4 Stimmen, der Standesinitiative Folge zu geben. Der Ar- gumentation, wonach der Auftrag mit der überwiesenen Mo- tion 89.501 «Kleinkreditgeschäft Bundesgesetz» und mit dem Swisslex-Geschäft 93.110 bereits an den Bundesrat überwie- sen sei, schloss sich die WAK-SR nicht mehr an, weil die Stan- desinitiative weitergehende Forderungen stelle.
M. Jagmetti présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Konsumkredit. Bundesgesetz
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Crédit à la consommation. Loi fédérale
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1993
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Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.110
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.06.1993 - 17:15
Date
Data
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393-396
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Pagina
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