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Geschäftsprüfungsdelegation. Leitbild
richter effizient einzusetzen, von ihnen die gesetzliche Lei- stung zu verlangen und dies durchzusetzen.
Unser Vorstoss ist inhaltlich ein Postulat. Wir verlangen nur eine Prüfung und nicht bereits heute, dass der Bundesrat eine Gesetzesvorlage vorlegt.
Deshalb bitte ich Sie, Herr Bundesrat, dieses Postulat entge- genzunehmen.
Bundesrat Koller: Prüfen können wir natürlich alles. Ich wollte eigentlich nur das normale Verfahren einhalten und die Stel- lungnahme des Bundesgerichtes abwarten, aber ich lege mich in keiner Weise fest. Wenn ich das Postulat in diesem Sinne annehme, haben wir ein Geschäft weniger.
Ueberwiesen - Transmis
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Geschäftsprüfungsdelegation. Leitbild Délégation des Commissions de gestion. Lignes directrices
Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 12. August 1992 (BBI 1993 || 297) Rapport des Commissions de gestion du 12 août 1992 (FF 1993 || 285)
Danioth, Berichterstatter: Das Leitbild der neuen Geschäfts- prüfungsdelegation (GPD), die bekanntlich aus je drei Mitglie- dern des Nationalrates und des Ständerates zusammenge- setzt ist - aus Ihrem Rat sind die Herren Bühler Robert, Seiler Bernhard und der Sprechende delegiert -, wurde vor wenigen Tagen der Oeffentlichkeit vorgestellt. Die Erläuterungen galten dabei den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment erlassenen Staatsschutzweisungen, die aus der Sicht der GPD eine dezidierte Stellungnahme erfuhren. Ich kann mich daher auf einige Akzente konzentrieren.
Die GPD hat vorerst ein Leitbild erarbeitet und nach Konsultie- rung des Bundesrates bzw. der beiden unmittelbar betroffe- nen Departementsvorsteher (des EJPD und des EMD) verab- schiedet. Diese enge Kontaktnahme hatte bei aller Respektie- rung der eigenen Verantwortung - ich möchte das betonen - den grossen Vorzug, dass die Bereiche und Grenzen, aber auch die Berührungslinien zwischen dem neuen Aufsichtsor- gan des Parlamentes und der Exekutive geklärt werden konn- ten. Das Bedürfnis nach vermehrter Transparenz in diesem Geheimbereich des Staates war ja nicht nur beim Parlament spürbar, sondern ergab sich auch, wie es die Enthüllungen der Fichenaffäre bewiesen haben, beim Bundesrat und bei den entsprechenden Departementen gegenüber der Ver- waltung.
Die nun vorliegenden Weisungen werden - das scheint mir sehr wertvoll - auch vom Bundesrat mitgetragen.
Die relativ kleine Geschäftsprüfungsdelegation wurde nicht zuletzt deshalb ins Leben gerufen, um ein Bindeglied zwi- schen Parlament und Regierung in Bereichen herzustellen, die nicht öffentlich diskutiert werden können. Durch eine lückenlose Auskunftserteilung in den inneren Staatsschutzbe- reichen durch Bundesrat und Verwaltung kann diese unerläss- liche Kontrollaufgabe wahrgenommen werden, welche einer- seits in präventiver Weise neue, grobe Fehlentwicklungen ver-
hindern, andererseits aber auch die unerlässliche Vertrauens- grundlage zwischen Parlament und Bundesrat auf dem Ge- biete des Staatsschutzes schaffen soll.
Die Herstellung von Vertrauen steht sogar an oberster Stelle. Dabei sind die Kompetenzen beider Gewalten zu respektie- ren. Es ist eine klare Trennung zwischen Verwaltungsführung einerseits und parlamentarischer Oberaufsicht andererseits zu beachten. Beispielsweise bleibt der Bundesrat auch dann verantwortlich, wenn eine von der Delegation gutgeheissene heikle Aktion schiefläuft. Die Delegation nimmt lediglich - aber immerhin - eine politische Mitverantwortung wahr.
Einzelprobleme müssen der Delegation offen unterbreitet wer- den. Die Verwaltung darf nicht passiv bleiben, sondern muss von sich aus der Delegation bestehende Probleme unterbrei- ten, bei aller Loyalität gegenüber dem Bundesrat. Die Delega- tion muss auch Empfehlungen machen können. Andererseits hört die Delegation den zuständigen Departementsvorsteher bzw. den Bundesrat an, bevor sie Empfehlungen von einer be- stimmten Tragweite erlässt und - vor allem - bevor sie einen Bericht an die Geschäftsprüfungskommissionen weiterleitet. In organisatorischer Hinsicht sind als Kontrollgebiete vor al- lem anvisiert: Die Bundespolizei, die Untergruppe Nachrich- tendienst und Abwehr der Gruppe für Generalstabsdienste (UNA), der Nachrichtendienst der Flieger- und Flab-Truppen, aber auch andere Dienste, sofern und soweit sie sich regel- mässig mit nachrichtendienstlichen Aufgaben befassen.
Der Geschäftsprüfungsdelegation ist ein vielfältiges Instru- mentarium zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung gestellt, was ihre Stellung illustriert. Ihre Befugnisse gehen deutlich über jene der Geschäftsprüfungskommissionen hinaus, kann sie doch auch Zeugeneinvernahmen mit Beamten wie mit Pri- vatpersonen durchführen und die uneingeschränkte Akten- herausgabe veranlassen, ausgenommen die Herausgabe je- ner Akten, die der unmittelbaren Meinungsbildung des Bun- desrates dienen. Selbstverständlich hat sie die Gewaltentren- nung gegenüber der Gerichtsbarkeit zu respektieren.
Das Verhältnis zum Bundesrat erfolgt bei aller Durchsetzung der Kontrollaufgabe auf der Basis des partnerschaftlichen Ge- sprächs, womit sich Aufgaben und Befugnisse der GPD ganz klar von jenen einer PUK abgrenzen. Wir wollen kein Inquisiti- onsklima verbreiten. Im Zentrum steht das regelmässige Ge- spräch mit den beiden Departementsvorstehern, das von Of- fenheit und Vertrauen geprägt ist und der GPD inzwischen die Ueberzeugung verschafft hat, dass Bundesrat und Departe- mente nach der Fichenaffäre klar das Steuer in die Hand ge- nommen und das vom Parlament verlangte, rechtsstaatliche Handeln nunmehr entschlossen durchgesetzt haben. Ein Ge- fäss für regelmässige Kontakte für derartige Gespräche bildet die periodische Lagebeurteilung über die innere und äussere Sicherheit unseres Landes. So viel zum Leitbild.
Die Geschäftsprüfungsdelegation hat sich seither sehr inten- siv mit diesen Weisungen befasst und sich dabei in Gesprä- chen mit dem Departementsvorsteher sowie mit den zuständi- gen Exponenten der Verwaltung Klarheit über Sinn und Ge- halt, aber auch über Grenzen der Weisungsbefugnisse ver- schafft. Anlässlich der Medienkonferenz wurden Sinn- und
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Aussagegehalt der Interpretation dieser Weisungen durch die GPD in Frage gestellt. Nach meinem Dafürhalten zu Unrecht. Es handelt sich nicht bloss um eine kritische, mehr oder weni- ger akademische Abhandlung zu einem konkreten Erlass. Denn einerseits hat der Bundesrat mit dieser Interpretations- schrift der GPD ein klares Echo der Aufsichtsbehörde erhal- ten, wie diese - unsere Delegation - die departementalen Wei- sungen bei ihrer Kontrolltätigkeit zu beurteilen gedenkt. Ande- rerseits hat die GPD verschiedene Kritikpunkte angebracht und das Departement sogar ersucht, die Weisungen nötigen- falls anzupassen.
Um nur ein Beispiel - allerdings ein sehr bedeutungsvolles - zu nennen: Es geht um die dreifache Prüfungspflicht vor dem Eingreifen der Bundespolizei im präventiven Staatsschutz. Ich verweise auf Ziffer 5 (S. 4) des Berichtes vom 29. März 1993. Während die Weisungen diesbezüglich eher unklar ge- halten sind, verlangte die GPD eine deutliche Präzisierung. Der in Ziffer 31 umschriebene allgemeine Auftrag genügt nach unserem Dafürhalten nicht, damit die Bundespolizei interve- nieren und sich unter anderem auch mit der Ausübung verfas- sungsmässiger Rechte der Bürger befassen kann. Es muss vielmehr zusätzlich ein konkreter Verdacht für ein Einschreiten nach einem bestimmten Schutzauftrag gemäss den Ziffern 32 bis 36 gegeben sein, also: Schutz vor Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Aenderung der staatlichen Ordnung abzielen, Schutz vor terroristischen Aktivitäten, Schutz vor nachrichten- dienstlichen Aktivitäten, Schutz vor gewalttätigem Extremis- mus, Schutz vor Bestrebungen, welche die auswärtigen Bezie- hungen der Schweiz ernsthaft gefährden. Diese Verdeutli- chung der Schranken für eine präventive Tätigkeit der Bundes- polizei ist nach unserer Auffassung von zentraler Bedeutung, und der Aufwand hat sich allein schon deshalb gelohnt.
Die GPD ist sich natürlich bewusst, dass die Kantone mit den vorliegenden Weisungen nicht in den Staatsschutz eingebun- den sind. Die Beziehungen zwischen dem Bund und vielen Kantonen in diesem Bereich sind noch «PUK-geschädigt». Es gilt auch hier, neues Vertrauen aufzubauen, denn eine mini- male Zusammenarbeit im Staatsschutz zwischen Bund und Kantonen ist auch weiterhin unerlässlich, weil die Grenzen zwi- schen Bundesgerichtsbarkeit und kantonaler Strafhoheit nie klar zu ziehen sind und oft Delikte beider Zuständigkeitsnor- men vorliegen. Hier wird die Diskussion im Zusammenhang mit der bevorstehenden Botschaft zu einem Staatsschutzge- setz einsetzen müssen.
Im übrigen konnte die Konkretisierung der Staatsschutztätig- keit anhand von konkreten Beispielen aus Vergangenheit und Gegenwart von der GPD mit überprüft werden.
Ein weiterer Aspekt: Die Trennung von Bundespolizei und UNA war bekanntlich ein spezielles Anliegen im Gefolge der PUK Insbesondere verlangte man, dass sich die UNA der Akti- vitäten im Landesinnern grundsätzlich enthält. Wir haben fest- gestellt, dass nun eine klare Abgrenzung zwischen Bundespo- lizei und UNA funktioniert, und zwar auch ohne eine schriftli- che Regelung, die allerdings nach unserer Auffassung wün- schenswert wäre.
Immerhin stellen die Weisungen über den Staatsschutz sowie die Isis-Verordnung Konkretisierungen des Datenschutzge- setzes dar. Isis hat natürlich nichts mit der ägyptischen Göttin zu tun, die Sarastro in seiner schönen Arie in der «Zauberflöte» besingt, sondern es ist ein sehr nüchterner Begriff und bedeu- tet: Weisungen über informatisiertes Staatsschutz- und Infor- mationssystem. Diese Weisungen sind aber vorwiegend aus der Sicht des Staatsschutzes konzipiert und enthalten keine generelle datenschutzrechtliche Mindestgarantie, die auch nach Artikel 24 Datenschutzgesetz berücksichtigt werden
muss. Die GPD ist daher der Auffassung, dass auch diesbe- züglich ein bestimmter Regelungsbedarf besteht. Sie hat vor allem die zum Teil überaus langen Aufbewahrungsfristen be- mängelt. Wir wollen ja verhindern, dass man wieder in die al- ten Fehler zurückfällt und dass sich im Verlaufe der Jahre wie- der Hunderttausende von neuen Fichen ansammeln.
Das EJPD hat die Ueberprüfung der Fristen und eine periodi- sche Ueberprüfung der Akten sowie die Ausscheidung über- holter Informationen zugesichert. Dies sollte gerade dank der Ueberführung von Daten in EDV erleichtert werden. Der helve- tische Perfektionismus beim Registrieren und Aufbewahren von allerhand Angaben über unsere Mitbürgerinnen und Mit- bürger darf nicht wieder Urständ feiern.
Die GPD konnte sich davon überzeugen, dass die Absicht so- wohl bei Behörden wie bei Amtsstellen besteht, den Staats- schutz in der Theorie und in der Praxis auf klare Rechtsgrund- sätze abzustützen und die verfassungsmässigen Grundrechte der Bürger zu respektieren. Die provisorische Fixierung sol- cher schriftlichen Grundsätze und ihre Verbindlicherklärung im Bereich der Bundesverwaltung - für diese sind sie bereits jetzt fest verbindlich - stellen zweifelsohne einen grossen Fort- schritt dar. Das Umdenken in Richtung rechtsstaatlicher Staatsschutz, in Richtung Staatsschutz mit Demokratiever- ständnis, hat weitgehend stattgefunden. Der Umstand schliesslich, dass das Parlament über ein eigenes Gremium verfügt, das die Ausübung des Staatsschutzes laufend und sy- stematisch überprüft, stellt für sich schon einen bedeutenden Wert dar. Denn die Existenz eines solchen, notgedrungen ebenfalls auf dem Milizgedanken basierenden Gremiums übt generell eine präventive Wirkung auf die Mitarbeiter und Mitar- beiterinnen aller Stufen der Verwaltung aus.
Wenn damit der Bürger Zutrauen in rechtsstaatliches Handeln auch im innersten Geheimbereich seines Staates finden kann, wenn damit der Bürger das notwendige Vertrauen in die Be- hörde zurückgewinnen kann, dann dürfte sich auch der Auf- wand einer solchen neuen Kommission mit ihrem entspre- chenden, unvermeidlichen Apparat, selbst in unserer Zeit mit ihrem erhöhten Deregulierungsbedürfnis, lohnen.
Huber: Ich habe dieses Leitbild mit grossem Interesse gele- sen und festgestellt, dass die Nachrichtendienste der Armee diesem Leitbild ebenfalls unterstellt sind. Ich habe einiges Ver- ständnis dafür.
Eine Frage, die nun in diesem Leitbild nicht angesprochen, nicht geklärt ist, ist, ob im Falle einer Mobilmachung, im Falle der Wahl eines Oberbefehlshabers, die Geschäftsprüfungs- kommission respektive ihre Delegation dieses Leitbild zur Hand nimmt und zum Nachrichtenchef der Armee geht, um die nötigen Informationen und die Informationsbeschaffung zu kontrollieren. Wie verhält es sich rechtlich? Ich glaube, es wäre von einigem Sinn, wenn der Departementsvorsteher oder der Rapporteur, den wir soeben gehört haben, zur An- wendbarkeit in diesem speziellen Fall - nur in bezug auf die militärischen Zweige, die kontrolliert sind - eine Aussage zu- handen der Materialien machen würden.
Danioth, Berichterstatter: Vielleicht ist es zuwenig deutlich zum Ausdruck gekommen, obwohl ich versucht habe, die we- sentlichen Aspekte hervorzuheben: Herr Kollege Huber, die Mitglieder der GPD sind selbstverständlich zu allen Zeiten - während ihrer Zugehörigkeit zu dieser Delegation und auch nach dem Ausscheiden, in Friedens- und Aktivzeiten - an die strenge Geheimhaltung gebunden, welche auch diese Ge- heimdienste trifft. Die Garantie besteht selbstverständlich darin, dass sich jeder bewusst ist, dass er hier im Geheimbe- reich tätig ist Eine zusätzliche Garantie haben Sie auch da- durch, dass in unserem Leitbild Einzelaktionen ganz dezidiert ausgeschlossen sind. Die GPD tritt also immer kollektiv als Or- gan auf und wird damit sicherstellen können, dass diese Ge- heimhaltung eingehalten wird.
Im weiteren bin ich der Meinung, dass auch in Zeiten der er- höhten Gefahr, in Zeiten des Aktivdienstes, in Kriegszeiten eine gewisse minimale Kontrolle erfolgen soll, wie wir das sei- nerzeit auch mit dem Vollmachtenregime gehabt und übri- gens in der Gesamtverteidigungsübung vor einigen Jahren
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Swisslex. Konsumkreditgesetz
geprüft haben. Für mich ist es kein Abschalten der parlamen- tarischen Kontrolle, sondern eine Frage des Masses und der Rücksicht auf den Ernst der jeweiligen Lage.
Bundesrat Koller: Ich kann mich kurz fassen. Der Bundesrat ist mit diesem Leitbild vollständig einverstanden. Wir haben die Bildung dieser Geschäftsprüfungsdelegation nach den unerfreulichen Ereignissen immer sehr begrüsst, ja sogar un- geduldig erwartet. Wir sind jetzt froh, dass wir in ihr wirklich ei- nen Gesprächspartner haben - selbstverständlich in Respekt, wie Herr Danioth ausgeführt hat, der je eigenen Verantwor- tung, also auf der einen Seite des Bundesrates, auf der ande- ren Seite Ihrer Geschäftsprüfungsdelegation.
Wir sind bereit, die Weisungen im Sinne der Anmerkungen zu überprüfen. Der Bundesrat nimmt jetzt alljährlich eine Lagebe- urteilung vor. Er bestimmt auch jedes Jahr neu die soge- nannte Positivliste, in welche die Geschäftsprüfungsdelega- tion auch Einsicht hat. Wir werden bei dieser Gelegenheit auch Ihre diesbezüglichen Anregungen gerne erwägen und Ihnen dann Bericht erstatten.
Recht herzlichen Dank für die bisherige gute Zusammenarbeit in diesem sehr heiklen Bereich staatlicher Tätigkeit.
Huber: Ich bin mit der Interpretation, die Herr Danioth hier ge- geben hat, nicht einverstanden.
Ich glaube aber, dass die Diskussion darüber nicht jetzt ge- führt werden soll. Wir haben eine Neuordnung der Verantwor- tung bezüglich dieser Nachrichtendienste wegen der Unter- stellung unter den Oberbefehlshaber, der seinerseits nachher gegenüber der Bundesversammlung verantwortlich ist und sich mit dem Bundesrat auseinandersetzt.
Ich werde das Thema in der Sicherheitspolitischen Kommis- sion traktandieren lassen; wir werden es dort behandeln und allenfalls unsererseits dazu Stellung nehmen.
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Konsumkredit. Bundesgesetz
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Crédit à la consommation. Loi fédérale
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 202 hiervor - Voir page 202 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 Décision du Conseil national du 28 avril 1993
Art. 20 Antrag der Kommission Streichen
Antrag Schmid Carlo Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend.
Art. 20 Proposition de la commission Biffer
Proposition Schmid Carlo La Confédération règle les contrats de crédit à la consomma- tion de manière définitive.
Jagmetti, Berichterstatter: Beim Konsumkreditgesetz ist noch der Artikel 20 am Schluss des Gesetzes umstritten, der selbst- verständlich in der redaktionellen Bereinigung eine andere Nummer erhalten würde.
Die Frage ist die, ob die bundesrechtliche Ordnung abschlies- send sein soll oder ob es für eine ergänzende kantonale Ord- nung Platz hat. Im Bereiche des Privatrechts, dem dieses Bun- desgesetz in erster Linie zuzuordnen ist, bleibt für kantonale Vorschriften nur dort Platz, wo der Kanton dazu ermächtigt wird. Eine solche Delegation an die Kantone sieht keiner der Anträge vor.
Im Bereiche des öffentlichen Rechts aber können die Kantone Vorschriften erlassen, soweit der Bund den betreffenden Sachbereich nicht abschliessend geregelt hat; darum geht es hier. Der Nationalrat hat eine Bestimmung eingebaut, wonach der Bund die Konsumkreditverträge abschliessend regelt; er hat aber den Artikel 73 Absatz 2 des Obligationenrechts vor- behalten, der wie folgt lautet: «Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zins- wesen aufzustellen.» Der Ständerat hat letztes Mal keine sol- che Bestimmung aufgenommen. Die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben schlägt Ihnen vor, die vom Nationalrat be- schlossene Bestimmung zu streichen. Das hätte zur Konse- quenz, dass die Kantone im öffentlich-rechtlichen Bereich er- gänzende Vorschriften aufstellen könnten, sowohl über den Zins wie über andere Fragen des Schutzes vor allem der Kre- ditnehmer.
Herr Schmid Carlo hat schliesslich einen Antrag gestellt, die Bestimmung so zu fassen, dass der Bund die Konsumkredit- verträge abschliessend regelt, so dass für die Kantone kein Raum für Höchstzinsvorschriften bleibt, wenn ich ihn richtig verstanden habe.
Mit anderen Worten: Es liegen Ihnen drei Anträge vor: Der Na- tionalrat will keine ergänzenden Vorschriften ausser über den Höchstzins; die WAK will ergänzende Vorschriften, auch für den Höchstzins, und Herr Schmid Carlo will keine ergänzen- den Vorschriften, auch nicht über den Höchstzins.
Nun kann man sich fragen, welche dieser drei Lösungen die zweckmässige sei. Die Kommission für Wirtschaft und Abga- ben ist der Meinung, dass den Kantonen sowohl beim Höchst- zins wie bei anderen Fragen Raum für ergänzende Vorschrif- ten bleiben soll. Die Kommission nimmt an, dass ein ergän- zendes Schutzbedürfnis je nach Situation im Kanton vorhan- den sein kann, sozialpolitische Ueberlegungen also zu einem Ausbau der Vorschriften, die der Bund erlassen hat, führen können.
Demgegenüber besteht - insbesondere auch in Wirtschafts- kreisen - die Auffassung, es gebe in der Schweiz nicht 26 Wirt- schaftsräume, sondern einen einzigen und man solle deshalb die bundesrechtliche Ordnung so ausgestalten, wie sie von uns beschlossen worden ist, und auf diesem Weg dem Schutzbedürfnis Rechnung tragen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat ihren Be- schluss nicht einstimmig gefasst, aber mit einem Mehrheits- entscheid. Sie beantragt Ihnen, diese Bestimmung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, nicht aufrechtzuerhalten; dieser Antrag kam mit 7 zu 4 Stimmen zustande. Ueber den Antrag von Herrn Schmid Carlo hatte die Kommission nicht zu ent- scheiden.
Namens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben emp- fehle ich Ihnen, Artikel 20 zu streichen und damit den Kanto- nen die Möglichkeit zu lassen, unter sozialpolitischen Ge- sichtspunkten öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Kon- sumkreditverträge aufzustellen und namentlich, aber nicht ausschliesslich den Höchstzins festzusetzen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.081
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
07.06.1993 - 17:15
Date
Data
Seite
391-393
Page
Pagina
Ref. No
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