Protection des animaux. Conventions
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ben und dass wir zweitens - das scheint mir noch wichtiger - ja Erstrat sind. Bis diese Geschäfte beim Zweitrat landen, sind dann die Stellungnahmen von beiden Kommissionen ohnehin eindeutig geklärt Ich empfehle Ihnen also Annahme dieses Artikels in der jetzi- gen Form.
Angenommen - Adopté
Art. 335g Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 336 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 336 al. 2 let. c, al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Meier Josi: Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c und Ab- satz 3: Wir haben diesen Artikel ebenfalls in der bisherigen Form angenommen. Wir diskutierten über die Frage der «schweren Sanktionen» im Anschluss an die Kritik der Arbeit- gebervertreter, kamen dann aber zum Schluss, dass sich das Problem durch den Ermessensbereich des Richters ohne wei- teres meistern lässt
Ich beantrage Zustimmung zum Antrag der Kommission.
Angenommen - Adopté
Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
22 Stimmen 2 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.059
Tierschutz. Uebereinkommen Protection des animaux. Conventions
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1992, Seite 1114 - Voir année 1992, page 1114 Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 Décision du Conseil national du 28 avril 1993
Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Seiler Bernhard, Berichterstatter: Wenn ich heute ein biss- chen weiter aushole, als das bei einer Differenzbereinigung üblicherweise der Fall ist, dann deshalb, weil dieses Geschäft nicht nur bei Tierschützern und Hundezüchtern starke Reak- tionen hervorgerufen hat, sondern auch in den Medien ziem- lich breit diskutiert worden ist.
Die Ausgangslage ist Ihnen bekannt. Es geht um Ueberein- kommen des Europarates über den Schutz von Schlachttie- ren, zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftli- che Zwecke verwendeten Wirbeltiere sowie zum Schutz von Heimtieren. Als Erstrat haben wir in der Dezembersession die- sem Uebereinkommen mit 37 zu 0 Stimmen zugestimmt.
Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a des Uebereinkommens sind chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äusseren Er- scheinung eines Heimtieres oder zu anderen nicht der Hei- lung dienenden Zwecken verboten, insbesondere das Kupie- ren des Schwanzes. Allerdings gestattet das Uebereinkom- men nach Artikel 21 Absatz 1 auch eine Ratifizierung, wenn ein Vorbehalt angebracht wird.
Der Nationalrat hat nun von dieser Möglichkeit Gebrauch ge- macht, indem er den Bundesrat ermächtigt, das Abkommen mit einem solchen Vorbehalt zu ratifizieren. Mit 61 zu 50 Stimmen war der Nationalrat der Meinung, das Schwanzku- pieren solle in unserem Land nach wie vor gestattet sein. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) Ihres Rates votierte mit 6 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, an un- serem Beschluss festzuhalten und keinen Vorbehalt anzu- bringen.
Welche Einwände sprechen nun für ein Kupierverbot? Ziel und Inhalt dieses Uebereinkommens ist es u. a., chirurgische Ein- griffe zur Veränderung der äusseren Erscheinung eines Heim- tieres zu verbieten. Der Europarat - ich bin übrigens Mitglied der Parlamentarierdelegation beim Europarat - zielt damit auf Eingriffe, wie das Kupieren des Schwanzes, das Kupieren der Ohren, das Durchtrennen der Stimmbänder sowie das Entfer- nen von Krallen und Zähnen bei Haustieren. Aufgrund der ethi- schen Verpflichtung, das Tier als Lebewesen zu achten, sind chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äusseren Erschei- nung eines Heimtieres oder zu anderen nicht der Heilung die- nenden Zwecken abzulehnen. Dieser im Uebereinkommen verankerte Grundsatz überzeugt und verdient Unterstützung. Heimtiere haben, weil sie zur Verbesserung unserer Lebens- qualität beitragen, einen Anspruch darauf, von uns besonders geachtet und behandelt zu werden. Gesamteuropäisch gese- hen, trägt das Uebereinkommen zu einer Verbesserung und einer gewissen Harmonisierung des Tierschutzes bei. Unser Beitritt zum Uebereinkommen ist denn auch in erster Linie ein Zeichen dafür, dass die Schweiz dem Tierschutz hohe Bedeu- tung beimisst
Eine Umfrage bei den veterinärmedizinischen Fakultäten, den Tierärzten und den Organisationen, die sich mit dem Tier- schutz befassen, ergab nur zustimmende Stellungnahmen zum grundsätzlichen Verbot des Schwanzkupierens aus kos- metischen Gründen. Einzig die Schweizerische Kynologische Gesellschaft fand das Verbot unverhältnismässig und aus tier- schützerischen Gründen nicht gerechtfertigt. Sie weist na- mentlich darauf hin, dass bei Nutztieren, wie zum Beispiel bei den Lämmern und den Schweinen, das Kupieren des Schwanzes nach wie vor erlaubt ist. Obwohl dieser Einwand zutrifft, ist ein Unterschied im Umgang zwischen Nutz- und Heimtieren anzuerkennen. Nutztiere sind ein Wirtschaftsfak- tor, weshalb auch die Tierschutzvorschriften gewisse wirt- schaftliche Notwendigkeiten in Betracht ziehen. Heimtiere da- gegen verdienen, weil sie sehr stark zum Wohlbefinden des Menschen beitragen, eine grosszügigere und besondere Be- handlung.
Auch für die Züchter unserer schweizerischen Hunderasse «Entlebucher» kann nach Meinung des Bundesamtes für Vete- rinärwesen ein gangbarer Weg gefunden werden. Uebrigens kommen die «Entlebucher» bereits mit einem Stummel- schwanz auf die Welt. Sie haben dann am Schwanzende oder
Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Tierschutz. Uebereinkommen
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an ihrem Stummelschwanz einen Appendix, der aber nach wie vor problemlos entfernt werden kann und darf. Hier geht es beim Abtrennen dieses Fortsatzes nicht um eigentliches Ku- pieren, weil es kein Durchtrennen im Bereiche der Wirbel ist. Die Angst, dass diese Rasse unter dem Kupierverbot zu leiden hätte, ist also unberechtigt. Allgemein stellt man fest, dass die Bestrebungen der Tierschützer in der Richtung laufen, nach der Einschränkungen von chirurgischen Eingriffen auch bei Nutztieren längerfristig überall verboten werden.
Welches sind nun die Argumente für das Kupieren? Die Schweizerische Kynologische Gesellschaft weist darauf hin, dass der Eingriff bei Welpen am zweiten oder dritten Lebens- tag vorgenommen werde und Jungtiere zu diesem Zeitpunkt kaum Schmerzen empfänden. Dem Argument, dass der Schnitt kaum Schmerzen verursacht, ist entgegenzuhalten, dass es trotzdem ein Eingriff bleibt, der den Hund eines Kom- munikationsmittels beraubt. Verhaltensforscher sind sich dar- über einig, dass der Hund für ein artgerechtes Verhalten nebst einer Vielzahl von Lauten auch den Schwanz zur Aeusserung von Freude, Schmerzen oder Aengsten benützt.
Angeführt bei einem Verbot in der Schweiz werden auch Voll- zugsprobleme. Namentlich wird da von den Grenzübergän- gen und Grenzkontrollen gesprochen. Es wird befürchtet, dass, solange das Kupieren in den Nachbarstaaten erlaubt bleibt, ein Tiertourismus entstehen wird. Einen solchen hatten wir übrigens vor etwa zehn, fünfzehn Jahren schon einmal er- lebt, damals, als in unserem Land das Ohrenkupieren verbo- ten wurde und die Nachbarstaaten diesen Eingriff erst nach uns auch nicht mehr gestatteten.
Uebrigens mehren sich die Zeichen, dass die Schweiz nicht mehr lange eine Insel bleiben wird. Von den Staaten, die das Abkommen bereits übernommen haben, hat nämlich die Hälfte davon keinen Vorbehalt angebracht. Dabei han- delt es sich um Schweden, Norwegen, Luxemburg und Grie- chenland. In unserem nördlichen Nachbarland Deutsch- land - das Land übrigens, in dem die meisten Hunderassen gezüchtet werden, deren Ruten man kupiert - hat die Regie- rung Kohl am 5. Mai 1993, also erst kürzlich, beschlossen, dem Bundestag ein Schwanzkupierverbot zur Genehmigung vorzulegen.
Der Bundesrat, d. h. die Kleine Kammer oder die Länderkam- mer in der Bundesrepublik, hat diesem Verbot bereits im Fe- bruar dieses Jahres die Zustimmung erteilt. Es ist anzuneh- men, dass auch der Bundestag in Bälde nachfolgen wird.
Einen gleichen Antrag wird auch die niederländische Regie- rung noch dieses Jahr ans Parlament überweisen. Sie sehen daraus, dass auch europäische Parlamente, die grösser und bedeutender sind als unser Parlament, sich mit Hunde- schwänzen befassen müssen. Daraus darf der Schluss gezo- gen werden, dass die Mehrheit der Unterzeichnerländer des Abkommens das Hundeschwanzkupieren bald nicht mehr ge- stattet.
International anerkannte Rassenstandards können tatsäch- lich auch ein Hindernis beim Wachsenlassen des Hunde- schwanzes bestimmter Arten sein, aber nach dem überall ein- geführten Verbot des Ohrenkupierens haben die «Hündeler» eben diese Standards angepasst; ich bin überzeugt, dass sie das auch dieses Mal wieder tun werden.
Aus Jägerkreisen hörte man, dass Jagdhunde mit normal ge- wachsenen Schwänzen sich eben eher verletzen würden als solche mit kupierten Schwänzen. Aber ich habe vom Dackel als wichtigstem und vielleicht am häufigsten vorkommendem Jagdtier, das mit seinem sehr langen Schwanz durch die Wäl- der streift, noch nie gehört, dass er sich besonders oder mehr verletzt als ein anderes Jagdtier.
Ein Hundehalter - das ist noch ein Grund, warum die Schwänze nicht kupiert werden sollten - hat mir gesagt, dass er einen Hund mit kupiertem Schwanz halte, weil bei anderen Hunden immer die Gefahr bestehe, dass sie beim Aussteigen aus dem Auto den Schwanz einklemmen würden. Ich habe diesen Familienvater dann gefragt, ob er oder seine Kinder beim Auto nicht schon einmal die Finger eingeklemmt hätten und warum er deswegen nicht auf die Idee gekommen sei, al- lenfalls die Finger abzuschneiden, damit auch das nicht mehr passieren würde.
Trotz der Argumente gegen das Verbot des Schwanzkupie- rens und damit für einen Vorbehalt gebührt im vorliegenden Zusammenhang den grundsätzlichen Aspekten und Prinzi- pien der Vorrang. Der Eingriff durch das Kupieren des Schwanzes bei Hunden wiegt nicht entscheidend geringer als das Kupieren der Ohren und das Entfernen von Krallen und Zähnen, die nach derselben Bestimmung eben verboten sind. Die Kommission bittet Sie daher, an unserem Beschluss vom 2. Dezember 1992 zu Artikel 1 Absatz 2 festzuhalten und von einem Vorbehalt abzusehen. Sie haben ja bereits, wie ich es einleitend erwähnt habe, in der Dezembersession diesem Bundesbeschluss ohne Vorbehalt - mit 37 zu 0 Stimmen - zu- gestimmt.
Morniroli: Ich bin froh, dass es zu dieser Differenz zum Natio- nalrat gekommen ist. Solange wir keine grösseren Sorgen ha- ben, so lange geht es uns wirklich noch gut. Bedenken wir zum Beispiel, dass in gewissen Ländern den Dieben heute noch die rechte Hand abgeschnitten wird, und zwar nicht mehr mit dem Beil auf dem Dorfplatz, sondern lege artis im Operationssaal in Form einer chirurgischen Amputation, oder dass auch in anderen Ländern unseres Kontinents gegenwär- tig das «Kupieren» ein Problem darstellt, nur handelt es sich eben nicht um Hunderuten!
Der Mensch macht sich laufend schwerer und schwerster Ein- griffe an der Natur schuldig. Er vergewaltigt die Natur und ihre Gesetze im ständigen Bestreben, die eigene Lebensqualität zu verbessern, wozu auch das möglichst lange Hinausschie- ben des Stelldicheins mit dem Tode gehört. Er hat aber trotz- dem in den 6000 Jahren der geschriebenen Geschichte keine sehr grossen Fortschritte erzielt. Ich würde sagen: In diesem Jahrhundert intellektuell vielleicht einige grosse Fortschritte im technologischen Bereich, aber keine moralisch-ethischen. Der Mensch hat von Zeit zu Zeit das Bedürfnis, doch zu bewei- sen, dass er moralisch evolviert hat - und dann erhitzen sich die Gemüter an einem solchen «Problem» wie dem Kupieren der Rute bei den Hunden.
Ich habe in der Kommissionssitzung die Experten gefragt, ob dem Hund aus der Handlung des Kupierens ein Nachteil er- wachse. Die Antwort lautete ganz eindeutig: Nein, da ja das Kupieren der Rute beim Welpen erfolgt und sich dann der Hund während des Wachstums an seinen Zustand adaptiert. Damit ist für mich die Angelegenheit erledigt, ob der Hund dann das Wedeln nicht mehr vorführen kann, wenn er Freude hat, oder nicht. Er hat sich dann an diesen Zustand gewöhnt. Ich verlange nur etwas: dass das Kupieren kunstgerecht durchgeführt wird. Denn eines der Argumente, das vorge- bracht wurde - wir haben das auch vom Kommissionsspre- cher gehört -, ist, dass die Schwänze manchmal durch den Hundezüchter auf brutale Art abgehackt werden, mitten durch den Wirbel hindurch, also nicht korrekt.
Ich möchte gerade an diese Ueberlegung anknüpfen und eine Anregung machen. Ich will der potentiellen Frage, die gestellt werden könnte, wieso ich diese Anregung nicht in die Kom- mission eingebracht habe, zuvorkommen: Gewisse Ideen ge- deihen eben manchmal erst später.
Der Kompromiss zwischen den beiden Räten könnte so aufge- baut werden: Wir übernehmen die Version des Nationalrates, aber zuhanden der Materialien und im Hinblick auf die Ausfüh- rungsverordnung wird festgehalten, dass das Kupieren von Hunderuten im Welpenalter und durch einen Tierarzt zu erfol- gen hat.
Damit hätten wir unsere Pflicht getan und die Richtlinien für die korrekte praktische Durchführung der Handlung festgesetzt. Eine prinzipielle Opposition hat ja schliesslich dann nur noch ethisch-weltanschauliche Aspekte, da dem Hund mit kupierter Rute - ich wiederhole dies - keine Nachteile erwachsen. Wie ich eingangs gesagt habe, gäbe es in ethisch-moralischer Hin- sicht ganz andere Prioritäten.
Ueberlegen Sie sich, ob dies nicht eine Lösungsmöglichkeit wäre, um aus der festgefahrenen Situation zwischen den bei- den Räten herauszukommen, da ja der Nationalrat dem Vor- behalt zugestimmt hat und unsere Kommission Festhalten am ersten Entscheid unseres Rates bzw. am Entwurf des Bundes- rates beantragt!
12-S
Swisslex. Loi fédérale contre la concurrence déloyale
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Iten Andreas: Ich habe mich in der Tat darauf gefasst ge- macht, ein Votum zu halten, falls ein Antrag gestellt wird, es sei dem Nationalrat zuzustimmen. Aber das ist ja nicht der Fall. Solange kein entsprechender Antrag kommt, verzichte ich auf mein Votum.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je constate tout d'abord que, pour ce débat essentiel, un des débats du siècle, qui mar- quera la politique helvétique pour le vingt et unième siècle, on ne fait pas la queue pour aller à la tribune publique. Apparem- ment, ce débat ne soulève pas la passion des foules. C'est la raison pour laquelle, en ce qui me concerne en tout cas, je rac- courcirai mon discours.
Depuis que le message du Conseil fédéral est sorti, il y a eu, vous le savez, une certaine évolution de la pensée profonde des pays européens à propos de ce problème zoologique, en ce sens que le Danemark a ratifié cette convention du Conseil de l'Europe avec une réserve, mais que, pratiquement en même temps, la Grèce l'a ratifiée sans réserve. Ce qui est plus important et plus significatif, c'est que l'Allemagne, par la Chambre des Länder, le Bundesrat, a proposé et obtenu l'interdiction sans réserve de la coupe de la queue, et que le gouvernement allemand a donné suite favorablement à cette proposition en date du 5 mai 1993. Pour être valable, cette proposition devra encore passer devant le Bundestag. Du côté des Pays-Bas - c'est également une information très ré- cente -, on envisage de ratifier la convention sans réserve, mais les décisions n'ont pas encore été prises. L'évolution va donc plutôt dans le sens que le Conseil fédéral continue de vous proposer et que le Conseil des Etats a accepté lors du premier débat en plénum, à savoir une ratification sans ré- serve. C'est aussi ce que votre commission, à la différence du Conseil national, vous propose par 6 voix contre une «réserve» et avec une abstention.
Je vous propose de ne pas reprendre l'argument de protec- tion des animaux qui nous a conduits à cette décision. Je veux simplement rappeler que les arguments esthétiques doivent, à notre sens, s'effacer devant les arguments éthiques, et qu'il s'agit bel et bien d'une argumentation éthique quant à la ma- nière dont se comporte l'être humain envers les animaux. Il y a là tout simplement une question de dignité et de respect de la personnalité, qui ne me paraît pas valoir uniquement pour le trafic des êtres humains entre eux. C'est cette raison essen- tielle qui continue à mes yeux d'être valable et je voudrais vous inviter à la confirmer.
Je ferai une dernière remarque concernant cet être délicieux qu'est le bouvier de l'Entlebuch, en français: «Entlebucher Sennenhund», à ne pas confondre avec le «Berner Sennen- hund» comme chacun sait. Cet animal a une petite particula- rité zoologique, et j'aimerais tout de suite dire que si l'ablation de l'extrémité de l'appendice caudal du bouvier de l'Entlebuch est médicalement nécessaire et opportune, elle pourra très bien continuer de se faire, même si la Suisse adhère sans ré- serve à cette convention, car l'opération en question ne tou- che aucune des vertèbres de l'appendice caudal du bouvier de l'Entlebuch et peut par conséquent être autorisée sans au- cune infraction à la convention que nous nous engageons à respecter.
Puisque c'était dans ce dernier retranchement d'une spécifi- cité de l'Entlebuch que se refugiait le dernier carré de combat- tants, je vous ai livré la divine sagesse qui vous permet de pro- céder, l'âme légère, à une confirmation de votre vote antérieur.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.111
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale contre la concurrence déloyale. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 206 hiervor - Voir page 206 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 27. April 1993 Décision du Conseil national du 27 avril 1993
Art. 15 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Beim Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als eine der Swisslex-Vorlagen haben wir eine letzte Differenz zu bereinigen.
Um Ihnen zu erklären, worum es geht, muss ich Sie darauf hin- weisen, was wir beschlossen hatten. Wir hatten in dieser Vor- lage Artikel 13a zugestimmt, der die Beweislastumkehr vor- sieht. Absatz 1 lautet: «Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tat- sachenbehauptungen verlangen, wenn dies unter Berück- sichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall ange- messen erscheint. »
Diese Beweislastumkehr bei der Werbung ist nicht mehr um- stritten. Nationalrat und Ständerat haben ihr zugestimmt Der Nationalrat hat aber seine Zustimmung so ergänzt, dass er die bestehende Bestimmung von Artikel 15 über die Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (SR 241) ergänzt hat, und zwar soll in diese Bestimmung über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, die heute schon gilt, ein Vorbehalt ein- gebaut werden, der sich auf diese Beweislastumkehr bezieht Mit anderen Worten: Auch bei der Beweislastumkehr müssen die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben empfiehlt Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 09.30 Uhr La séance est levée à 09 h 30
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1993
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Anno
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III
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Session d'été
Sessione
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Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
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Datum 04.06.1993 - 08:00
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