361
Motion Ruesch
93.3092
Motion Ruesch Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung Imposition des sociétés immobilières et de construction de logements
Wortlaut der Motion vom 10. März 1993
Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 65 in Verbindung mit Arti- kel 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer so- wie Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden derart zu ändern, dass
Fremdkapital nicht als Eigenkapital aufgerechnet wird;
Schuldzinsen auf Fremdkapital nicht zum steuerbaren Ge- winn gerechnet werden.
Texte de la motion du 10 mars 1993
Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'article 65 (en appli- cation de l'article 75) de la loi sur l'impôt fédéral direct et l'article 29 alinéa 3 de la loi sur l'harmonisation de l'impôt di- rect des cantons et des communes, de telle sorte que
le capital étranger ne soit pas comptabilisé comme capital propre;
les intérêts passifs dus sur le capital étranger ne soient pas comptabilisés comme bénéfice imposable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Cottier, Gemperli, Jagmetti, Kündig, Reymond, Schallberger, Schüle, Simmen, Uhlmann, Weber Monika (11)
Ruesch: Im Verlaufe des Jahres 1992 wurden verschiedene Parlamentarier von seiten der Wohnbaugenossenschaften auf einen Umstand im revidierten Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer aufmerksam gemacht, der für diese Genossen- schaften lebensbedrohend sein kann und der der Wohnbau- und Eigentumsförderungspolitik des Bundes diametral zuwi- derläuft. Worum geht es?
Sowohl Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des revidierten Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer als auch das Harmonisierungsgesetz sehen vor, dass das steuerbare Ei- genkapital bei Immobiliengesellschaften ein Drittel der für die Gewinnsteuer massgeblichen Aktiven zu sein hat. Dies bedeu- tet, dass selbst gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften (Art. 65 Abs. 4 DBG), die sich mit der Ueberbauung, dem Er- werb, der Verwaltung und der Nutzung von Liegenschaften befassen, ein Eigenkapital von einem Drittel des steuerlichen Buchwertes aufweisen müssen, dies entgegen der gesetzli- chen Regelung im Wohnbau- und Eigentumsförderungsge- setz. Das steuerbare Eigenkapital wird aufgrund der Buch- und nicht aufgrund der Verkehrswerte gerechnet. Was aber nicht aufgrund dieser Berechnung als steuerliches Eigenkapi- tal oder fremdfinanziert gilt, wird in der Ertragssteuer aufge- rechnet.
Ein Beispiel: Der Buchwert einer Wohnbaugenossenschaft beträgt nach einer bestimmten Zeit der Abschreibungen 6 Mil- lionen Franken, demzufolge muss die Genossenschaft ein Ei- genkapital von 2 Millionen Franken besitzen. Wenn das Ge- schäftskapital z. B. 1 Million Franken aufweist, wird beim Kapi- tal 1 Million Franken hinzugerechnet. Die erforderlichen Zin- sen werden nach dem fiktiven Eigenkapital ausgerechnet, und diese fiktiven Zinsen müssen als Gewinn versteuert werden. Je nach finanzieller Entwicklung kann die Steuer mehr als 100 Prozent des effektiven Gewinns ausmachen. Der Tod ei- ner solchen Wohnbaugenossenschaft tritt allerdings schon vorher ein.
Im «Schweizerischen Archiv für Abgaberecht» schreibt der Steuerfachmann Prof. Dr. Peter Gurtner von der Universität
Bern folgendes: «Sie wird in vielen Fällen zu einer Besteue- rung von fiktiven Gewinnen und fiktivem Eigenkapital führen, was klarerweise gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst. Fälle, in denen die von einer Immobiliengesellschaft zu bezahlenden Gewinn- und Kapitalsteuern dauernd und in grossem Umfang aus der Substanz bezahlt werden müssen, sind vorprogrammiert. Es wird wohl Sache der Steuerjustizbehörden sein, zu entschei- den, welchem Verfassungsgebot Vorrang gebührt, dem Ver- bot der konfiskatorischen Besteuerung nach Artikel 22ter BV (Eigentumsgarantie) oder dem Harmonisierungsgebot nach Artikel 42quinquies BV.»
Thomas von Aquin hat einmal gesagt, Steuern seien ein er- laubter Fall von Raub. Konfiskatorische Besteuerung lässt aber auch Thomas von Aquin nicht zu. Die St. Galler Regie- rung hat kürzlich in der Beantwortung einer Interpellation aus- geführt, im Falle von Immobiliengesellschaften und Genos- senschaften sei das Gesetz geradezu undurchführbar.
Aufgrund dieser Tatsache hat Nationalrat Engler im letzten De- zember eine Motion eingereicht (92.3530 Wohnbau- und Im- mobiliengesellschaften. Besteueurng), man solle das Gesetz ändern und den Entscheid nicht dem Bundesgericht im An- wendungsfall überlassen. Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) hatte ihre Sitzung vom 12. Februar ebenfalls diesem Problem gewidmet. Es wurde dann beschlossen, die Antwort des Bundesrates auf die Motion Engler abzuwarten. Diese ist nun am 26. April erschienen. Auf Seite 2 der bundes- rätlichen Antwort heisst es: «Es ist aber dennoch zuzugeben, dass die Bestimmungen von Artikel 75 Absatz 2 DBG und Arti- kel 29 Absatz 3 Satz 2 StHG sehr kategorisch formuliert sind und insbesondere bei Wohnbaugenossenschaften zu Härten führen können. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob diese Sondervorschriften für Immobiliengesellschaften und Genossenschaften abgeändert oder aufgehoben werden sollen.» Trotzdem ist der Bundesrat nicht bereit, die Motion entgegenzunehmen und beantragt, sie in ein Postulat umzu- wandeln.
Wir sehen nun wirklich nicht ein, dass der Bundesrat das Pro- blem anerkennt, aber die Motion nicht entgegennehmen will. Wir haben darauf das Problem in der WAK nochmals disku- tiert, und ich habe es dann übernommen, diese Motion einzu- reichen, die gleich lautet wie die Motion Engler. Herr Engler wird im Nationalrat an seiner Motion festhalten. Ich empfehle Ihnen im Namen aller WAK-Mitglieder, die hier unterschrieben haben - es ist die gesamte WAK mit einer Ausnahme, de facto ist es also eine Kommissionsmotion -, unserem Anliegen zu- zustimmen. Sie legen damit den Grundstein, um unsere Wohnbaugenossenschaften retten zu können. Es wäre wohl wirklich sinnlos, auf der einen Seite in diesem Staate von Ei- gentumsförderung zu sprechen und auf der anderen Seite un- sere Wohnbaugenossenschaften konfiskatorisch zu zerstö- ren, ihnen in den Rücken zu fallen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne der Motion zuzustimmen.
Bundesrat Stich: In der heutigen Zeit bekommen wir immer relativ viele Postulate, Motionen und Einfache Anfragen. Wir haben kürzlich an einer Sitzung des Bundesrates 93 persönli- che Vorstösse behandelt. Wenn wir nachher Vorstösse haben, die auf Einsparungen zielen, dann sollten Sie einmal an Ihre persönlichen Vorstösse denken. Was hier besonders auffällt, ist, dass wir je länger, je mehr Vorstösse haben, die sowohl im Nationalrat als auch im Ständerat eingereicht werden.
Ich verzichte hier darauf, die Antwort des Bundesrates noch zu verlesen, denn sie ist bereits vom Herrn Referenten wiederge- geben worden; die Antwort auf die Motion Engler ist im Prinzip dieselbe.
Der Bundesrat ist bereit, die Frage zu prüfen, und bittet Sie, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Rüesch: Der Motionär hält an der Motion fest. Sie hätten sich diesen Vorstoss ersparen können, Herr Bundesrat, wenn Sie der Motion Engler zugestimmt hätten. Wenn Sie sie entgegen- genommen hätten, wäre dieser Vorstoss gar nicht nötig ge- wesen.
Motion du Conseil national. Activités administratives
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E 3 juin 1993
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
93.3020
Motion des Nationalrates (FK-NR 92.064) Bundesbeschluss über den Teuerungsausgleich an das Bundespersonal Motion du Conseil national (CdF-CN 92.064) Arrêté fédéral concernant la compensation du renchérissement accordée au personnel fédéral
Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung des Bundes- beschlusses über den Teuerungsausgleich auszuarbeiten, damit in Perioden angespannter Bundesfinanzen und schwa- cher Wirtschaftslage unter Wahrung sozialer Aspekte vom au- tomatischen Ausgleich der Teuerung abgewichen werden kann.
Texte de la motion du 7 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une modification de l'arrêté fédéral concernant la compensation du renchéris- sement accordée au personnel fédéral, de façon qu'il soit pos- sible, en tenant compte des facteurs sociaux, de s'écarter du principe de la compensation automatique du renchérisse- ment durant les périodes où la situation financière est tendue et où la conjoncture économique est mauvaise.
Rüesch, Berichterstatter: Im Rahmen der Budgetdebatte im Dezember 1992 haben die Finanzkommissionen beider Räte Ihrem Plenum die Ueberweisung einer Motion zur Aenderung des Bundesbeschlusses über den Teuerungsausgleich vor- geschlagen. Der Text der beiden Motionen war aber ver- schieden.
Beide Motionen gehen davon aus, dass die Möglichkeit ge- schaffen werden soll, aufgrund der finanziellen und konjunktu- rellen Lage vom automatischen Teuerungsausgleich abzuwei- chen; die Möglichkeit soll geschaffen werden.
Im Gegensatz zur ständerätlichen Motion spricht die national- rätliche Motion expressis verbis davon, das solle man «unter Wahrung sozialer Aspekte» tun. Man denkt hier offenbar an einen degressiven Teuerungsausgleich.
Als die Fassung gemäss ständerätlicher Kommission in unse- rem Rate diskutiert wurde, hatte der Nationalrat seine Motion bereits überwiesen. Herr Onken machte damals den Vor- schlag, dass sich der Ständerat dem Nationalrat anschliessen solle; er unterlag jedoch mit seinem Vorschlag. Der Ständerat überwies die Motion seiner Kommission daraufhin mit 22 zu 9 Stimmen. Wir machten damals darauf aufmerksam, dass die nationalrätliche Motion, welche mit der ständerätlichen nicht deckungsgleich ist, ohnehin noch von uns behandelt werden müsse, was heute nun zu geschehen hat. Umgekehrt muss unsere Motion im Nationalrat behandelt werden.
Heute hätten wir nun also die nationalrätliche Motion zu be- handeln. Nachdem Herr Onken dieser schon damals, im De- zember, zugestimmt hat, liegt meines Erachtens heute über- haupt kein Hinderungsgrund mehr vor, diese nicht zu über- weisen. Anders wird es mit unserer Motion sein. Ich denke, im Nationalrat hat sie nur die Chance, als Postulat überwiesen zu werden. Aber wenn Sie jetzt die nationalrätliche Motion über- weisen, ist wenigstens eine der beiden Motionen - und zwar die aus Ihrer Warte heraus gesehen harmlosere, Herr Onken - überwiesen. Ich empfehle Ihnen hiermit, so zu beschliessen.
18 Stimmen 1 Stimme
Bundesrat Stich: Ich möchte darauf hinweisen, dass man na- türlich nicht gleichzeitig beide Motionen überweisen kann, weil sie nicht identisch sind. Man kann nicht unterschiedliche Dinge in Form der Motion als obligatorisch erklären. Deshalb haben wir beantragt, alles als Postulat zu überweisen.
Ueberwiesen - Transmis
93.3021
Motion des Nationalrates (FK-NR 92.064) Verwaltungstätigkeit. Verzichtplanung Motion du Conseil national (CdF-CN 92.064) Activités administratives. Plan de renonciation
Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, eine systematische Ueberprü- fung der Verwaltungstätigkeit (Verzichtplanung und Rationali- sierung) vorzunehmen und die notwendigen Gesetzesände- rungen zu unterbreiten.
Texte de la motion du 7 décembre 1992 Le Conseil fédéral est invité à procéder à un réexamen systé- matique des activités de l'administration (plan de renonciation et rationalisation) et de proposer ensuite les modifications lé- gales nécessaires.
Rüesch, Berichterstatter: Sie werden mich heute vormittag nun zum letzten Mal hören, es sei denn, ich werde von irgend jemandem noch provoziert. (Teilweise Heiterkeit)
Der Nationalrat hat die hier zur Diskussion stehende Motion im Rahmen der Budgetdebatte im Dezember 1992 überwiesen. Der Berichterstatter im Plenum des Nationalrates hat die Mo- tion damals wie folgt begründet: «Ich habe Ihnen bereits im Rahmen der letztwöchigen Budgetdebatte dargelegt, dass wir feststellen, dass Sie dem Bund immer wieder neue Aufgaben übertragen, aber selten oder praktisch nie können wir feststel- len, dass bisherige Aufgaben als beendet oder erfüllt erklärt werden, was sich dann auch im Stellenabbau oder in Ausga- beneinsparungen niederschlagen müsste. Verzichtplanung, Rationalisierung müssten aus unserer Sicht eine Dauerauf- gabe der Verwaltung sein, wobei wir hier nicht unbedingt an aussenstehende Experten denken, die einzelne Teile der Ver- waltung untersuchen und dann mit mehr oder weniger Erfolg ihre Ergebnisse präsentieren und auch durchsetzen können; sondern wir denken vielmehr daran, dass es Aufgabe aller Führungsverantwortlichen innerhalb der Verwaltung ist, ihre Aufgaben immer wieder in Frage zu stellen und dort, wo eine Aufgabe unter Berücksichtigung aller notwendigen Prioritäten als erfüllt betrachtet werden kann, diese dann auch einzustel- len.» (AB 1992 N 2404)
Aus den Materialien geht hervor: Man erwartet hier nicht einen neuen Super-Mckinsey, sondern primär eine verwaltungsin- terne Ueberprüfung der Arbeiten.
Im Rahmen der Diskussion wurde dies dann auch unterstri- chen, indem der Sprecher der CVP-Fraktion beispielsweise ausführte, die vom Bundesrat angesprochenen, bereits lau- fenden Abklärungen und Ueberprüfungen seien in den Ge- samtzusammenhang zu stellen und könnten ohne weiteres in das Ueberprüfungskonzept integriert werden. Das gleiche gilt für die Umsetzung der Massnahmen auch im Effi-QM-Pro- jekt usw.
Der Bundesrat wollte die Motion lediglich als Postulat entge- gennehmen, und er verwies auf den hohen Arbeitsaufwand in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ruesch Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung Motion Ruesch Imposition des sociétés immobilières et de construction de logements
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3092
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1993 - 08:00
Date
Data
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361-362
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Pagina
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