Interpellation Stamm Luzi
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93.3188
Interpellation Stamm Luzi Schweizer Werbefenster des Fernsehsenders RTL plus Emetteur de télévision RTL plus. Espaces publicitaires suisses
Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1993 Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es das Ende jedes privaten, unabhängigen Fernsehschaffens in der Schweiz be- deutet, wenn man es zulässt, dass die grossen ausländischen Fernsehstationen mit schweizerischen Werbefenstern syste- matisch den Werbemarkt abschöpfen?
Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Gesetz zumin- dest ebenso streng wie in Deutschland angewendet werden muss, um gleichlange Spiesse zu garantieren? Wenn nein, wie erklärt sich der Bundesrat die unterschiedliche Auslegung von identischen Vorschriften im In- und Ausland?
Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass das modifi- zierte Programm von RTL plus ausschliesslich über Kabel- netze verbreitet wird, obwohl das RTVG in Artikel 2 Absatz 3 die Weiterverbreitung an die Voraussetzung knüpft, dass es sich um ein «drahtlos ausgestrahltes» Programm handeln muss? Und wie beurteilt er die Tatsache, dass das durch den schweizerischen Werbeblock veränderte RTL-plus-Programm in der Schweiz verbreitet wird, obwohl in Artikel 2 Absatz 3 nur «vollständige und unveränderte» Programme ohne Konzes- sion verbreitet werden dürfen?
Ist der Bundesrat unter diesen Umständen bereit, den be- schriebenen «Werbesplit» von RTL plus unverzüglich zu unter- binden?
Trifft es zu, dass RTL plus für den Fall des Verbots der Wei- terverbreitung eine Schadenersatzforderung angedroht hat? Wenn ja, wie hoch ist diese?
Texte de l'interpellation du 19 mars 1993
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
N'est-il pas d'avis que l'on condamne toute télévision privée autonome suisse en autorisant les grandes télévisions étran- gères à piller le marché publicitaire suisse de manière systé- matique grâce à des espaces publicitaires ciblés?
Est-il d'avis que la loi devrait être appliquée aussi sévère- ment en Suisse qu'en Allemagne afin de mettre les concur- rents sur pied d'égalité? Si non, comment s'explique-t-il que des dispositions identiques soient interprétées différemment en Suisse et à l'étranger?
Que pense-t-il du fait que le programme modifié de RTL plus est diffusé uniquement par câbles, alors que l'article 2, alinéa 3, LRTV dispose que la retransmission ne peut comprendre que des «programmes émis par voie hert- zienne»? Que pense-t-il du fait que les programmes de RTL plus sont diffusés en Suisse avec des espaces publicitai- res suisses, alors que l'article 2, alinéa 3, LRTV dispose que les programmes ne peuvent être captés et transmis sans concession que «dans leur intégralité et sans aucune modifi- cation»?
Est-il disposé, dans ces conditions, à interdire sans retard les espaces publicitaires suisses de RTL plus?
Est-il exact que RTL plus ait menacé d'exiger des domma- ges-intérêts au cas où la retransmission lui serait interdite? Si oui, à combien se montent-ils?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Bischof, Bonny, Bo- rer Roland, Borradori, Chevallaz, Couchepin, Dettling, Ey- mann Christoph, Fritschi Oscar, Giezendanner, Giger, Gysin, Keller Rudolf, Mauch Rolf, Miesch, Moser, Mühlemann, Pi- doux, Poncet, Stalder, Steffen, Steinemann, Stucky, Tschup- pert Karl, Wanner, Wittenwiler (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Fernsehsender RTL plus strahlt speziell auf die Schweiz ausgerichtete Werbesendungen aus. Aus dem ursprüngli- chen Programm von RTL plus werden einzelne Werbeblöcke entfernt und durch schweizerische Werbeblöcke ersetzt. Die- ses so geänderte Programm wird in zahlreiche schweizeri- sche Kabelnetze eingespeist.
Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) unterscheidet zwi- schen «Veranstaltung» und «Weiterverbreitung». Die «Veran- staltung» braucht eine Konzession, die «Weiterverbreitung» nicht. Um eine «Weiterverbreitung» handelt es sich im Falle des «zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Ueber- nehmens und Verbreitens von Programmen», welche «draht- los ausgestrahlt werden» (Art. 2 Abs. 3 RTVG). Somit handelt es sich im Falle von RTL plus nicht um eine «Weiterverbrei- tung»: Einerseits ist das Programm durch das Auswechseln der Werbeblöcke verändert, anderseits wird es nicht drahtlos ausgestrahlt, sondern es ist ausschliesslich über die ange- schlossenen Kabelnetze empfangbar. RTL plus mit schweize- rischen Werbeblöcken wäre deshalb konzessionspflichtig.
Der Medienbereich ist aus staatspolitischen Gründen heikel. Monopole sind hier besonders gefährlich. Die Bemühungen der gesetzgeberischen Tätigkeit in der Schweiz war in den letzten Jahren dadurch geprägt, dass man versucht, eine Me- dienvielfalt zu ermöglichen (vgl. u. a. die Vorschriften betref- fend Lokalradios). Im Fernsehbereich ist es ohne Zweifel er- wünscht, auch inländische private Sender zu ermöglichen. Folgerichtig werden in der jetzigen Zeit Konzessionen an Pri- vate erteilt resp. stehen solche Konzessionserteilungen zur Di- kussion.
Wenn das Beispiel von RTL plus Schule macht, ist dies das Ende jeglicher schweizerischen unabhängigen privaten Fern- sehtätigkeit. Wenn vom Ausland her von den Mediengiganten systematisch der Fernsehwerbemarkt in der Schweiz abge- schöpft werden kann, werden sich mit Sicherheit keine priva- ten Fernseh-Gesellschaften in unserem Land durchsetzen. Auch die SRG wird in bezug auf die Werbeeinnahmen stark betroffen, allerdings nicht existenzbedrohend, lebt sie doch im wesentlichen von Gebühren.
Die massgebenden deutschen Bundesländer haben betref- fend «Weiterverbreitung» materiell identische gesetzliche Vor- schriften wie die Schweiz. Auf Anfrage hin haben die Behörden der Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein schriftlich mitgeteilt, dass eine Weiterverbreitung eines auslän- dischen Programms (z. B. eines schweizerischen) mit deut- schen Werbeblöcken nicht in Frage kommt, weil eben das ausländische Programm «verändert» ist und deshalb die Vor- aussetzungen für die Weiterverbreitung fehlen.
Es ist für die Medienvielfalt in der Schweiz dringend notwendig, dass die Gesetzesbestimmungen gleich angewendet werden wie in Deutschland. Es scheint so, dass bisher mit der Durchset- zung des gleichen Rechts deshalb gezögert wurde, weil man eine hohe Schadenersatzforderung von RTL plus wegen be- reits getätigten Investitionen in der Schweiz befürchtet
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
74-N
N 18 juin 1993
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Interpellation Aguet
Liberalisierung darf nicht gleichbedeutend sein mit Markt im Inland und Abschottung gegenüber dem Ausland. Wer sich zu einem freiheitlichen Mediensystem bekennt, muss Konkur- renz, auch solche aus dem Ausland, akzeptieren. Dies schliesst das Risiko ein, dass sich die Medienhandelsbilanz unseres Landes weiter verschlechtert; es muss jedoch nicht zwangsläufig so kommen. Wir müssen der Flut von ausländi- schen Programmen aber nicht mit Verboten, sondern mit eige- nen und profilierten Programmen entgegentreten. Dies setzt starke Medien voraus, die sich der ausländischen Konkurrenz stellen und nicht nach Protektionismus und Verboten rufen, wenn ausländische Veranstalter jene Möglichkeiten aus- schöpfen, die ihnen das europäische Uebereinkommen ein- räumt. Umgekehrt bietet das Uebereinkommen den schweize- rischen Medien auch Chancen, indem sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Werbemärkte des benachbarten Aus- lands zu nutzen.
Das europäische Uebereinkommen sieht in Artikel 16 aus- drücklich die Möglichkeit von Werbefenstern vor, die sich ei- gens an ein Vertragsland richten. Das Eidgenössische Ver- kehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Departement) hat im Falle von RTL plus diese sogenannten Werbesplits unter bestimmten Bedingungen im Sinne des Uebereinkommens für zulässig erklärt Wir erwarten von den deutschen Behör- den, dass sie umgekehrt für den Fall, dass ein Schweizer Ver- anstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, Gegenrecht halten. An diesem Gegenrecht werden die Schweizer Behörden festhalten. Diese Haltung haben wir dem Auswärtigen Amt in Bonn zur Kenntnis gebracht. Es wäre übri- gens falsch zu behaupten, die Bundesrepublik lege die ent- sprechenden Bestimmungen des Europäischen Ueberein- kommens anders aus als die Schweiz. Gewiss haben zwei Bundesländer Bedenken angemeldet, entschieden ist die Frage der Weiterverbreitung in unserem nördlichen Nachbar- land aber noch nicht. Die Direktoren der deutschen Landes- medienanstalten werden sich dieser rechtlichen Problematik annehmen.
Das Programm von RTL plus wird über Satelliten drahtlos verbreitet. Parallel ausgestrahlte und für unser Land be- stimmte Werbesplits werden in den Kopfstationen der Schwei- zer Kabelnetze in das deutsche Programm von RTL plus ein- gefügt und über Kabel weiterverbreitet. Dieser Sachverhalt ist primär nach den Bestimmungen des Europäischen Ueberein- kommens zu beurteilen, da es um grenzüberschreitende Fernsehsendungen geht. Das internationale Recht geht dem RTVG vor, welches das sogenannte Integralprinzip enger fasst. So verlangt Artikel 2 Absatz 3 RTVG, dass ein Programm zeitgleich, vollständig und unverändert übernommen und ver- breitet werden muss. Demgegenüber spricht das Europäi- sche Uebereinkommen in Artikel 2 Buchstabe b auch dann von Weiterverbreitung, wenn bloss wichtige Teile eines Pro- grammes gleichzeitig, vollständig und unverändert ins Kabel eingespiesen werden.
Das dem RTVG übergeordnete internationale Recht geht also bedeutend weiter und gestattet das Auswechseln einzelner Werbeblöcke. Gestützt wird diese Auslegung auch durch Sinn und Zweck des Integralprinzips, wonach Programme in- und ausländischer Veranstalter durch die Betreiber von Kabelnet- zen und Umsetzern nicht wesentlich verändert werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird die ohnehin zulässige geringfügige Manipulation jedoch nicht vom Kabelnetzbetreiber, sondern vom Veranstalter selbst vorgenommen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes teilweise befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
Verschoben - Renvoyé
offensichtliche Mehrheit Minderheit
93.3073
Interpellation Aguet Vor der Europäischen Menschenrechtskommission angefochtene Volksabstimmung
Votation fédérale contestée devant la Commission européenne des droits de l'homme
Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1993
Die «Union contre les grands jeux d'argent» hat zu Recht bean- standet, dass das vom Bundesrat festgesetzte Datum der eid- genössischen Volksabstimmung über die Aufhebung des Spielbankenverbots nicht genügend Zeit für eine wirklich de- mokratische Meinungsbildung gelassen habe. Sie hat bei der Bundesversammlung deshalb ein Gesuch eingereicht. Darin wurde das Parlament aufgefordert, vom Bundesrat die Ver- schiebung des Abstimmungsdatums zu verlangen.
Das Gesuch wurde von der Geschäftsprüfungskommission am 2. Februar 1993 abschlägig beantwortet. Die «Union con- tre les grands jeux d'argent» hat darauf bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Strassburg eine Beschwerde eingereicht.
Kann der Bundesrat die Einreichung dieser Beschwerde bestätigen?
War sich der Bundesrat nicht bewusst, dass dieser Schritt dazu führen könnte, dass die Volksabstimmung für ungültig erklärt wird?
Müsste er künftig nicht alle notwendigen Massnahmen er- greifen, damit die Daten von Volksabstimmungen rechtzeitig festgelegt und die demokratischen Rechte vollumfänglich ausgeübt werden können?
Sollte der Bundesrat nicht Regeln aufstellen, die die Finan- zierungsquellen von Abstimmungskampagnen transparenter werden liessen?
Texte de l'interpellation du 4 mars 1993
L'Union contre les grands jeux d'argent a jugé à juste titre que la date fixée par le Conseil fédéral pour la votation fédérale sur les casinos ne laissait pas un délai suffisant pour un véritable débat démocratique. Elle a déposé une requête auprès de l'Assemblée fédérale. Elle demandait que le Parlement inter- vienne auprès du gouvernement pour faire repousser la vota- tion.
Une réponse négative a été donnée par la Commission de gestion le 2 février 1993. L'Union contre les grands jeux d'ar- gent a, dès lors, déposé un recours auprès de la Commission européenne des droits de l'homme à Strasbourg. Le Conseil fédéral
peut-il confirmer le dépôt de ce recours?
ne pensait-il pas que cette démarche pourrait conduire à une annulation de la votation populaire?
ne devrait-il pas, à l'avenir, prendre toutes les dispositions nécessaires pour garantir que les votations populaires soient fixées assez tôt de manière à ce que les droits démocratiques puissent pleinement s'exercer?
ne devrait-il pas fixer des règles qui permettraient plus de transparence dans les sources de financement des campa- gnes liées aux votations populaires?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1993
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Band
III
Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3188
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Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
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Data
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