Interpellation on post rationalization and alleged sex discrimination

20022942Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)18.06.1993Dismissed

Zusammenfassung

National Councillor von Felten submitted an interpellation concerning the PTT rationalization project 'Briefpost 2000' and alleged discrimination against women in part-time jobs under the C6 personnel rules. The Federal Council replied that the measures were part of a broader cost-cutting program affecting all personnel categories, that the complaints about women being uniquely targeted were not accurate, and that no violation of Article 4(2) BV existed. It further stated that C6 was a flexible and legally permissible framework for auxiliary staff, to be reviewed in the ongoing revision of the Beamtengesetz, but not abolished or made fully uniform nationwide. The interpellant was dissatisfied and requested a debate.

Regest

Art. 4 Abs. 2 BV; PTT-Umstrukturierung und Teilzeitarbeit; Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Rahmen betrieblicher Rationalisierungen. Der Bundesrat kann eine auf betriebliche Erfordernisse gestützte Umstrukturierung als geschlechtsneutral qualifizieren, wenn sie alle Personalkategorien erfasst und nicht gezielt gegen Frauen gerichtet ist. Eine unterschiedliche Betroffenheit einzelner Geschlechter begründet für sich allein noch keine Verfassungswidrigkeit, sofern sachliche, organisatorische Gründe vorliegen. Teilzeit- und Aushilfsvorschriften dürfen als flexibles Instrument ausgestaltet werden, soweit sie im Gesamtvergleich nicht unter das gesetzliche Mindestniveau fallen und die betrieblichen Bedürfnisse sowie die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen (vgl. schriftliche Stellungnahme, Fragen 1-5).

Gesamter Gesetzestext

  1. Juni 1993 N

1445

Interpellation von Felten

  1. Aus den unter Ziffer 2 dargelegten Gründen kann von einer «waghalsigen, ja abenteuerlichen Finanzpolitik» der SRG keine Rede sein. Die SRG und insbesondere die Direktion von S plus haben es in der Hand, dem Publikum ein attraktives zu- sätzliches Schweizer TV-Programm anzubieten; stellt sich der Erfolg auf dem Zuschauermarkt ein, dürften mittels Werbung und Sponsoring auch bedeutende zusätzliche Einnahmen möglich sein.

  2. Der Bundesrat hat mit dem zusätzlichen TV-Programm weit- gehend einem Begehren der SRG entsprochen; ist doch ein zusätzliches schweizerisches Angebot von strategischer Be- deutung, um gegen die übermächtige Konkurrenz ausländi- scher Programme auf Dauer bestehen zu können. Abgesehen davon, dass S plus keineswegs alle Entwicklungsmittel bin- den wird, soll dieses Programm nicht die bestehenden sprachregionalen Kanäle schwächen, sondern den nationa- len Veranstalter SRG gegenüber der ausländischen Konkur- renz stärken. Ueber eine allfällige Anpassung der Gebühren befindet der Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre; grund- sätzlich steht für die Landesregierung ausser Frage, dass der SRG die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Leistungsauftrags erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesra- tes nicht befriedigt und verlangt Diskussion.

Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

offensichtliche Mehrheit Minderheit

Verschoben - Renvoyé

93.3171

Interpellation von Felten «Briefpost 2000» und Frauendiskriminierung «Poste aux lettres 2000». Discrimination des femmes

Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1993

Im Rahmen des Rationalisierungsprojekts «Briefpost 2000» werden bis 1996 nicht nur 100 Millionen Franken eingespart, sondern auch Hunderte von Stellen, insbesondere von Teil- zeitarbeitsplätzen von Frauen, abgebaut sein. So zum Beispiel bei der PTT Basel, wo in einer Abteilung aus Spargründen be- reits auf Anfang Februar 1993 alle von teilzeitarbeitenden Frauen besetzten Nachtdienstarbeitsplätze aufgehoben wer- den. Bis Herbst können die betroffenen Frauen in normalen Tagschichten arbeiten; dann werden sie in einer anderen Ab- teilung in täglichen 3-Stunden-Schichten eingesetzt. Auch wem es möglich ist, am Tag und zu diesen Bedingungen zu arbeiten, kann so kein existenzsicherndes Einkommen für sich und allenfalls für seine Kinder erarbeiten. Weder denjeni- gen noch diesen, die sowieso nur nachts arbeiten können, wurde bis heute eine ebenbürtige Arbeit innerhalb der PTT an- geboten.

Die betroffenen Teilzeitsortiererinnen, die alle schon mehrere Jahre regelmässig bei den PTT arbeiten, sind den PTT-Perso- nalvorschriften C6 unterstellt (Dienstverhältnis der PTT-Aus- helfer). Diese entsprechen bezüglich Kündigungsfristen und -formen, Ferien und Krankenlohn nicht einmal den Mindestan- forderungen des Obligationenrechts.

  1. Welche Rationalisierungs- resp. Umstrukturierungsmass- nahmen sind geplant? Inwiefern konkretisiert sich die Presse- meldung, wonach vor allem weibliches, unqualifiziertes Perso- nal betroffen ist? Sind die PTT bestrebt, generell Teilzeitar- beitsplätze aufzuheben?

  2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese Rationalisie- rungsmassnahmen, die überwiegend zu Lasten von Frauen gehen, einen Verstoss gegen Artikel 4 Absatz 2 der Bundes- verfassung darstellen?

  3. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass die geplan- ten Rationalisierungsmassnahmen vor dem Hintergrund von Artikel 4, Absatz 2 der Bundesverfassung überprüft werden und dass mit gezielten Massnahmen einer allfälligen Verfas- sungswidrigkeit entgegengewirkt wird?

  4. Wie gross ist der Anteil Frauen und wieviele der Frauen sind bereits länger als drei Monate bei den PTT beschäftigt, die den Personalvorschriften C6 unterstellt sind?

  5. Ist der Bundesrat bereit, die PTT zu veranlassen,

  • verfassungs- sowie gesetzeskonforme Vorschriften im Teil- zeitbereich zu erlassen,

  • die C6-Vorschriften aufzuheben oder mindestens arbeits- rechtliche Bedingungen zu schaffen, die dem Standard in der Privatwirtschaft entsprechen,

  • dafür zu sorgen, dass die revidierten Vorschriften gesamt- schweizerisch einheitlich zur Anwendung kommen?

Texte de l'interpellation du 19 mars 1993

Le projet de rationalisation «Poste aux lettres 2000» prévoit d'économiser 100 millions de francs d'ici à 1996, mais aussi de supprimer des centaines d'emplois, notamment des pos- tes à temps partiel occupés par des femmes. Ainsi, les PTT de Bâle ont déjà supprimé dans un de leurs services, dès le mois de février 1993, pour des motifs d'économies, tous les emplois de nuit occupés par des femmes travaillant à temps partiel. Les femmes touchées par cette mesure pourront travailler jusqu'en automne dans les équipes de jour; par la suite, elles travailleront dans un autre service, à raison de trois heures par jour. Même s'il est possible de travailler de jour et dans ces conditions, aucune personne ne peut gagner de la sorte un re- venu suffisant pour vivre, et encore moins pour faire vivre ses enfants. Pour l'instant, ni ces personnes, ni celles qui ne peu- vent de toute manière travailler que la nuit, ne se sont vu offrir un travail équivalent au sein des PTT.

Les femmes concernées, chargées de travaux de tri, travaillent toutes de manière régulière depuis des années aux PTT. Elles sont soumises aux prescriptions C6 concernant le personnel des PTT (rapports de service des auxiliaires des PTT). S'agis- sant des délais et des formes de licenciement, des vacances et du versement du salaire en cas de maladie, les prescriptions qui s'appliquent à ces personnes ne correspondent même pas aux exigences minimales prévues par le Code des obliga- tions.

  1. Quelles sont les mesures de rationalisation et de restructu- ration qui ont été prévues? Dans quelle mesure les informa- tions révélées par la presse, à savoir que les personnes tou- chées sont surtout des femmes non qualifiées, sont-elles exactes? Les PTT ont-ils l'intention de supprimer, d'une ma- nière générale, les postes à temps partiel?

  2. Le Conseil fédéral est-il conscient du fait que les mesures de rationalisation, qui pénalisent avant tout les femmes, consti- tuent une violation de l'article 4 alinéa 2, de la constitution?

  3. Le Conseil fédéral est-il disposé à veiller à ce que les mesu- res de rationalisation prévues soient examinées à la lumière de l'article 4, alinéa 2, de la constitution et que, si elles devaient se révéler anticonstitutionnelles, des actions ciblées soient menées afin de contrer leurs effets?

  4. Quel est le pourcentage de femmes qui, travaillant depuis plus de trois mois aux PTT, sont soumises aux prescriptions C6 ? Quel est leur nombre?

  5. Le Conseil fédéral est-il disposé à faire en sorte que les PTT: - édictent des dispositions en matière de travail à temps par- tiel qui soient conformes à la constitution et aux lois en vi- gueur;

  • suppriment les prescriptions C6 ou du moins créent des conditions qui, en matière de droit du travail, correspondent aux normes en vigueur dans l'économie privée;

  • veillent à ce que les prescriptions révisées soient appliquées de manière uniforme dans toute la Suisse.

Interpellation von Felten

1446

N

18 juin 1993

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Baumann, Bäumlin, Bühlmann, Caspar-Hutter, Danuser, de Dardel, Dor- mann, Duvoisin, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Haering Bin- der, Hafner Ursula, Hämmerle, Leemann, Misteli, Stamm Ju- dith, Steiger (20)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mai 1993

Das Rationalisierungsprogramm «Briefpost 2000» bildet einen Bestandteil des Gesamtprojektes «Maîtrise des Coûts», das entscheidend zur Gesundung der Finanzlage der Post beitra- gen soll. Das Projekt umfasst Gebiete aus verschiedenen Be- reichen des Postdienstes und soll wiederkehrende Einsparun- gen von etwa 350 Millionen Franken pro Jahr ermöglichen. Zu den von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

  1. Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen sind schwergewichtig auf den Gebieten der Poststellen-Infra- struktur, des Bahnpostdienstes, der Arbeitszeit des Zustellper- sonals sowie der Verarbeitung der Brief- und Paketpost vorge- sehen. Bei der Verarbeitung der Brief- und Paketpost ist eine Ausdehnung der mit modernen Maschinen unterstützten För- der- und Sortierarbeit geplant, was im heutigen Umfeld unum- gänglich ist, wenn ein Unternehmen wie die Post in der Vertei- lung von Mitteilungen und Kleingütern konkurrenzfähig blei- ben will.

Die vorgesehenen Massnahmen treffen alle Personalkatego- rien. Der Teilbereich «Briefpost 2000» z. B. enthält tendenziell ein höheres Einsparpotential bei den weiblichen Arbeitskräf- ten, dies, weil der früher weitgehend den Männern vorbehal- tene Briefsortierdienst vor wenigen Jahren fast vollständig an die Frauen übertragen worden ist. Weitere Beispiele, wo vor- wiegend Männer betroffen werden, sind der Zustellbereich und der Bahnpostdienst mit über 90 Prozent männlichen Ar- beitskräften. Pressemeldungen, wonach von den Massnah- men vor allem weibliches, unqualifiziertes Personal betroffen sei, treffen deshalb in dieser Form nicht zu; es müssen hier alle Aspekte aus dem Gesamtprojekt «Maîtrise des Coûts» zusam- men beurteilt werden.

Die PTT-Betriebe sind gerade bei der Briefsortierung weiterhin in hohem Masse auf Teilzeitarbeitskräfte angewiesen, weil der sehr unregelmässige Sendungsanfall einen den Bedürfnissen angepassten flexiblen Personaleinsatz erfordert.

Die PTT-Betriebe haben vor ihrem Entscheid für einen Perso- nalabbau alternative Rationalisierungsmassnahmen geprüft Diese genügen indes nicht, um das vorgegebene Sparziel zu erreichen. Die Post kommt um personelle Massnahmen nicht mehr herum. Den betroffenen Personen wurden und werden, soweit vorhanden, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geboten. Es ist das erklärte Ziel der PTT, für das Personal im festen Dienstverhältnis die Weiterbeschäftigung sicherzu- stellen.

2./3. Aus der Antwort auf Frage 1 ist ersichtlich, dass verschie- dene Bereiche und alle Personalkategorien von Rationalisie- rungs- und Umstrukturierungsmassnahmen betroffen sind. Sie richten sich indes klarerweise nicht gegen die arbeitstäti- gen Frauen, sondern sie sind zu sehen als notwendige Mass- nahmen im Bestreben, die Strukturen den veränderten Bedin- gungen, dem schwankenden Verkehr und den ständig stei- genden Kosten anzupassen. Es liegt auf der Hand, dass bei Rationalisierungsprozessen die Zahl der betroffenen Frauen resp. Männer nicht gesteuert werden kann. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die insgesamt geplanten Ratio- nalisierungsmassnahmen keine Verletzung von Artikel 4 Ab- satz 2 BV darstellen. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Rationalisierungsprogramm der PTT-Betriebe vor dem Hinter- grund des Gleichheitsartikels zu überprüfen. Daher erübrigt sich auch das Ergreifen jeglicher Massnahmen in diesem Zu- sammenhang.

  1. Der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte, die den Personalvor- schriften für die PTT-Aushelfer und Aushelferinnen C6 unter- stellt sind, beträgt gegenwärtig rund 55 Prozent. Daraus ist er- sichtlich, dass Rationalisierungsmassnahmen bei den Teilzeit- beschäftigten beide Geschlechter in etwa gleich stark betref- fen, da man bei den Frauen nicht von einer «deutlich stärkeren Vertretung» in diesem Bereich sprechen kann.

Die Frage der Beschäftigungsdauer lässt sich in dieser gene- rellen Form nicht beantworten. Viele PTT-Aushelfer und Aus- helferinnen können nicht nach der Angestelltenordnung des Bundes eingestellt werden, weil sie so unregelmässig arbei- ten - z. B. einzelne Tage am Monatswechsel, einige Wochen im Sommer oder im Festdienst -, dass keine durchschnittliche Arbeitszeit festgelegt werden kann. Zudem wird das lose Dienstverhältnis nach C6 von den Aushelfern und Aushelferin- nen oft selbst gewünscht. Wer regelmässig und längerfristig beschäftigt werden möchte, wird nach den Bestimmungen der Angestelltenordnung (C5) übernommen, soweit dies den betrieblichen Bedürfnissen entspricht.

  1. Neben den strengen Regelungen im Beamtengesetz und in der Angestelltenordndung brauchen die PTT für ihren Betrieb ein flexibles Instrument Diesen Bereich vermögen die C6-Vor- schriften, welche sich auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Vollziehungsverordnung zum PTT-OG stützen, abzudecken. Für das den C6-Vorschriften unterstellte Personal sind - so- weit die C6 nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen - die C1 (Beamtengesetz) und vor allem die C5 (An- gestelltenordnung) ergänzend anwendbar. Die Personalvor- schriften C6 berücksichtigen andererseits aber auch die Wün- sche der Aushelfer und Aushelferinnen nach individuellem Ar- beitseinsatz. Abgesehen davon, dass ein Vergleich der C6 mit dem OR nur beschränkt möglich ist, zeigt die konkrete Gegen- überstellung der einzelnen Bestimmungen, dass die Perso- nalvorschriften C6 gegenüber dem OR mindestens gleichwer- tig sind. Daraus ist ersichtlich, dass die von den PTT-Betrieben für das Aushilfspersonal erlassenen Bestimmungen nicht in Widerspruch zur Verfassung oder zu den Bundesgesetzen stehen. Für gleichwertige Arbeit erhalten Mann und Frau den gleichen Lohn. Die PTT beabsichtigen, im Rahmen der ange- laufenen Revision des Beamtengesetzes die C6-Vorschriften zu überprüfen.

In bezug auf die gesamtschweizerisch einheitliche Anwen- dung ist der Bundesrat der Meinung, dass die Vorschriften für PTT-Aushelfer und Aushelferinnen den betriebsspezifischen Bedürfnissen der PTT und der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an die Betriebsstellen Rechnung tragen sollen. Nur wenn die PTT, analog den privaten Unternehmungen, die Berücksichtigung gewisser regionaler Gegebenheiten zuge- standen wird, können sie im immer härter werdenden Verdrän- gungswettbewerb bestehen und ihre Aufgaben bundesweit erfüllen.

Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.

Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen

43 Stimmen 29 Stimmen

Verschoben - Renvoyé

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Interpellation von Felten «Briefpost 2000» und Frauendiskriminierung Interpellation von Felten «Poste aux lettres 2000». Discrimination des femmes

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1993

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Anno

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III

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Session d'été

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Sessione estiva

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Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

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Numéro d'objet

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Datum

18.06.1993 - 08:00

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1445-1446

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