N 18 juin 1993
1414
Interpellation Steinemann
Antibiotika dürfen an Tiere auf tierärztliche Verordnung hin oder - soweit es sich um bestimmte antimikrobielle Wachs- tumsförderer handelt - nach den Zulassungsbedingungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für viehwirtschaftli- che Produktion verabreicht werden. Die Zulassung der veteri- närmedizinischen Präparate und die Kontrolle der Vermark- tung sind nach den Bestimmungen der Interkantonalen Ver- einbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (SR 812.101; Heilmittelkonkordat) geregelt, für die Wachs- tumsförderer gilt die Verordnung vom 4. Februar 1955 über landwirtschaftliche Hilfsstoffe (SR 916.051; Hilfsstoffverord- nung).
Die unkontrollierte Behandlung von Tieren mit Antibiotika kann nachteilige Auswirkungen auf deren Gesundheit haben und zu Rückständen in den Lebensmitteln tierischer Herkunft führen. Das neue Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (BBI 1992 VI 117) trägt den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen über die Missbräuche bei der Anwen- dung von Tierarzneimitteln Rechnung. Sein Geltungsbereich erfasst die landwirtschaftliche Produktion von Nutztieren, so- weit diese der Herstellung von Lebensmitteln dienen und er- möglicht die Kontrolle von Nutztierbeständen, wenn aufgrund von Rückstandsuntersuchungen ein Verdacht auf unzulässige Anwendungen aufkommt. Zudem ermöglicht das Gesetz die Kontrolle der Einfuhr von Tierarzneimitteln durch die Bundes- behörden. Die Vermarktung im Inland bleibt weiterhin in der Verantwortung der kantonalen Heilmittelkontrollen. Die Ein- haltung der Hilfsstoff- und der Stoffverordnung wird von den Bundesbehörden kontrolliert.
Aufgrund dieser Ausführungen lassen sich die einzelnen Fra- gen wie folgt beantworten:
Es trifft zu, dass Einfuhr und Vermarktung von Tierarzneimit- teln besser überwacht werden sollen. Wie oben dargelegt, wird das neue Lebensmittelgesetz eine verbesserte Einfuhr- kontrolle ermöglichen, während die Kantone für die Vermark- tung zuständig bleiben. Es wird geprüft, ob ein eidgenössi- sches Heilmittelgesetz in diesem Bereich eine Verbesserung bewirken könnte.
Die Zulassung der antimikrobiellen Wachstumsförderer stützt sich jeweilen auf eine Empfehlung der Fachkommission für Tierarzneimittel bei der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel und berücksichtigt die Sicherheit für das Tier, den Anwender, den Konsumenten von Lebensmitteln tierischer Herkunft und die Umwelt. Die schweizerische Zulassungspra- xis entspricht weitgehend den EG-Normen.
Ein generelles Verbot antimikrobieller Wachtumsförderer müsste sich auf den wissenschaftlichen Nachweis stützen, dass einerseits der Konsum von Fleisch und anderen tieri- schen Lebensmitteln, die unter Verwendung dieses Hilfsmit- tels produziert werden, eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellt und andererseits gegen die Grundsätze des Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzes verstossen würde. Die bisherigen Untersuchungen haben indessen die Unbedenklichkeit der Verwendung dieser Stoffe aufgezeigt. Ein Verbot der antimikrobiellen Wachstumsförderer wäre des- halb unverhältnismässig und sachlich nicht begründet
Die Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen die kantonale Heil- mittelgesetzgebung sind im kantonalen Strafrecht, gegen die Hilfsstoffverordnung im Landwirtschaftsgesetz und jene ge- gen die Stoffverordnung im Umweltschutzgesetz geregelt
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
92.3387
Interpellation Steinemann Privilegien beim Bund Privilèges dans l'administration fédérale
Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1992
In der Oeffentlichkeit kursieren verschiedene Gerüchte über Vergünstigungen und Privilegien von Beamten des Bundes und seiner Regiebetriebe. Beispielsweise:
Hypothekardarlehen zu besonders günstigen Bedingungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentums- wohnung;
Vergütung von Sprachunterricht;
Autofahrunterricht auf Kosten der Verwaltung;
Benützung von Dienstautos zu privaten Zwecken;
Benützung von Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Schiff, Flug- zeug usw.) zur halben Taxe oder gratis;
Telefonanschlüsse zu Hause, wofür die Abonnementsge- bühr von der Verwaltung übernommen wird;
Erlass der Telefon-Abonnementstaxen für alle Beamten und ständigen Angestellten der PTT;
Privatfahrzeuge für Spitzenbeamte und Magistratspersonen (nebst privater Benützung von Dienstwagen mit Chauffeur);
Kostenloses Fliegen für Beamte und Magistraten sowie de- ren Angehörigen auch zu privaten Zwecken auf dem ganzen Netz der Swissair, private Benutzung bundeseigener Flug- zeuge usw.
Transparenz existiert nicht. Ist der Bundesrat bereit, das Par- lament und die Oeffentlichkeit darüber vollständig zu in- formieren?
Texte de l'interpellation du 23 septembre 1992
Des bruits courent dans le public selon lesquels les fonction- naires de la Confédération et de ses régies bénéficieraient de divers privilèges, notamment:
prêts hypothécaires à des conditions particulièrement avan- tageuses en cas d'acquisition d'une maison ou d'un apparte- ment;
remboursement des frais pour des cours de langue;
cours de conduite aux frais de l'administration;
utilisation d'automobiles de service à des fins privées;
utilisation à demi-tarif ou à titre gratuit de moyens de trans- ports (chemin de fer, bus, bateau, avion etc.);
taxes d'abonnement payées par l'administration pour des raccordements téléphoniques à domicile;
exonération des taxes d'abonnement au téléphone pour tous les fonctionnaires et employés permanents des PTT;
véhicules privés pour les hauts fonctionnaires et les magi- strats (en outre, utilisation à titre privé des voitures de service avec chauffeur);
vols gratuits pour certains fonctionnaires et magistrats ainsi que leur famille sur tout le réseau Swissair, même à des fins pri- vées, utilisation à titre privé d'avions de la Confédération etc.
Il n'y a aucune transparence dans ce domaine. Le Conseil fé- déral est-il disposé à informer de manière complète le Parle- ment et le public à ce propos?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borer Roland, Bor- radori, Dreher, Giezendanner, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Maspoli, Miesch, Moser, Neuenschwander, Reimann Maximi- lian, Ruf, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Stalder, Vetterli (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 avril 1993
Interpellation Steinemann
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Juni 1993 N
Grundsätzliches
Auch beim Bund gibt es eine Anzahl von Erleichterungen, die in der Privatwirtschaft oft als fringe benefits bezeichnet wer- den. Dabei von «Privilegien» zu sprechen, ist allerdings unzu- treffend. Vielmehr handelt es sich um direkte oder indirekte, oft auch eher bescheidene Vorteile, wie sie in anderen Unterneh- men oder öffentlichen Verwaltungen gegenüber dem eigenen Personal ebenfalls gewährt werden. Bei den Vergünstigun- gen, die der Bund kennt, gilt es zu beachten, dass sie in den wenigsten Fällen für das gesamte Bundespersonal gelten. Meistens sind sie Personengruppen vorbehalten, die sich mit einer bestimmten Dienstleistung direkt oder indirekt beschäfti- gen; vereinzelt sind sie dem Bundesrat oder Spitzenfunktionä- ren zugedacht; oft handelt es sich auch um eine Kombination von dienstlicher Notwendigkeit und betrieblichem Anreiz. Diese «Vergünstigungen» verursachen in den wenigsten Fällen Mehrkosten; gewisse führen allenfalls zu Minderein- nahmen.
Die vom Interpellanten aufgeführten Beispiele stellen in eini- gen Fällen eine dienstliche Notwendigkeit dar, so beispiels- weise die «Vergütung von Sprachunterricht» oder den «Auto- fahrunterricht auf Kosten der Verwaltung». Der Sprachausbil- dung kommt in einer mehrsprachigen Verwaltung besondere Bedeutung zu und wird wie jede andere Aus- und Weiterbil- dung dort gefördert oder unterstützt, wo ein dienstliches Be- dürfnis nachgewiesen ist. Fahrunterricht auf Kosten des Bun- des kann beanspruchen, wer dienstlich Personen-, Lastwa- gen oder Spezialfahrzeuge führen muss. Nachdem das Füh- ren von Personenwagen heute praktisch für jedermann zur persönlichen «Grundausbildung» gehört, ist Fahrunterricht zu Lasten des Bundes aber äusserst selten. Dienstliche Mass- nahmen, die das Personal in die Lage versetzen, Aufgaben korrekt durchzuführen, stellen weder Vergünstigungen noch Privilegien dar.
Mit diesen betrieblichen Anreizen versucht der Bund, wie je- des andere Unternehmen, am Arbeitsmarkt zu bestehen. Die- ses Element der Personal- und Lohnpolitik hat an Bedeutung gewonnen, seitdem weite Bereiche des Bundes, insbeson- dere die Verkehrsbetriebe PTT und SBB, im Wettbewerb mit der Privatwirtschaft stehen. Nicht zu übersehen ist auch die Auswirkung auf die Motivation und die Identifikation der Mitar- beiter und Mitarbeiterinnen mit dem eigenen Betrieb.
Die «Privilegien beim Bund» stützen sich auf Artikel 19 des Be- amtengesetzes (SR 172.221.10) und stehen dort unter dem Begriff «Fahrbegünstigungen». Danach stellt der Bundesrat die Grundsätze auf «über die Fahrbegünstigungen bei Benüt- zung der im Eigentum des Bundes stehenden oder der von ihm betriebenen Verkehrsanstalten». Die Bezeichnung «Fahr- begünstigung» deutet im übrigen auf den Ursprung im Eisen- bahnwesen des Bundes hin. Durch die stete Ausweitung der Bundesaufgaben sind seither auch vermehrt Möglichkeiten für solche Begünstigungen entstanden. So hat sich denn die- ser Begriff in den Beamtenordnungen des Bundes in das heute geläufigere «Betriebliche Vergünstigungen» gewandelt. Die Grundsätze sind in verschiedenen Erlassen des Bundes- rates, des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Verkehrsbetriebe festgelegt Die Finanzdelegation der Eidge- nössischen Räte wird seit Jahren über allfällige Aenderungen in diesem Bereich in Kenntnis gesetzt.
In fest abgegrenzten Bereichen werden vereinzelt Erleichte- rungen oder Vergünstigungen gewährt auf Produkten oder Dienstleistungen, mit denen sich Bundesbedienstete beruf- lich tagtäglich beschäftigen. Der Bundesrat verzichtet darauf, auf sämtliche, zum Teil auch sehr bescheidenen Elemente ein- zugehen, wie etwa auf die Gratismilch für Kaffeepausen in der Forschungsanstalt für viehwirtschaftliche Produktion, den Pausenapfel in der Eidgenössischen Alkoholverwaltung oder das kostenlose Benützen der Anlagen für das Waschen des Privatfahrzeuges ausserhalb der Arbeitszeit durch Bedien- stete der Automobilwerkstätten. In der Folge gehen wir indes- sen näher ein auf Vergünstigungen von grundsätzlicherer Be- deutung.
3.1 Benutzung von Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Schiff, Flug- zeug usw.) zur halben Taxe oder gratis
Halbpreisabonnemente stehen einem Grossteil des Perso- nals der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT seit 1988 zu. Rechtsgrundlage bildet die Fahrausweisverordnung des Bundesrates vom 16. September 1987. Damit konnte bei den Bundesbahnen die Halbierung des Einheitspreises der dem Bundespersonal für Dienstreisen abgegebenen Tages- streckenkarten erreicht, die interne Abrechnung vereinfacht und die Dienstwagenflotte verkleinert werden. Das Umsteigen auf bzw. vermehrte Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln für Dienst- und Privatfahrten kommt darüber hinaus unserer Umwelt zugute.
Die Fahrausweisverordnung legt auch die Bedingungen für die Abgabe von Generalabonnementen (GA) durch den Bund fest. Der Bund bezieht diese GA (wie auch die Halbpreisabon- nemente) bei der SBB mit 20 Prozent Rabatt. Grundsätzlich kann jeder Bundesbedienstete gegen Bezahlung der vollen Kosten des Bundes (d. h. 80 Prozent des normalen GA-Prei- ses) ein Generalabonnement beziehen. Mit den 20 Prozent Rabatt sind die Reisespesen bis zu 29 Dienstreisen abgegol- ten. Je nach Anzahl der Dienstreisetage gewährt der Bund eine Kostenbeteiligung. Sie erfolgt allerdings nur, wenn diese Lösung für den Bund günstiger ist als der Gebrauch der Ta- gesstreckenkarten.
Für die beim SBB-Personal als «Beamtenbillett» bekannte Dauerfahrkarte gilt das 1989 vom Bundesrat genehmigte Re- glement des Verwaltungsrates der SBB über die Gewährung von Fahrvergünstigungen. Wie jedes andere Unternehmen gewähren die SBB ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - in einem beschränkten Umfang auch deren Angehörigen sowie den Pensionierten - einen Personalrabatt. Der Begriff «Fahr- vergünstigung» weist bereits darauf hin, dass es sich dabei um eine Vergünstigung und nicht um ein Gratisabonnement han- delt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Präsidenten der Generaldirektion bezahlen einen nach Lohnklasse und Al- ter abgestuften monatlichen Betrag. Die Abgabe und der Ver- kauf dieser Fahrausweise hat beispielsweise 1992 Einnahmen von 12,7 Millionen Franken erbracht. In diesem Betrag noch nicht eingeschlossen sind zusätzliche Einnahmen in Millio- nenhöhe aus dem Verkauf von Halbpreis-Billetten an Fami- lien-Angehörige und Pensionierte. Von der gleichen Fahrver- günstigung profitiert auch das mit Aufsichtsfunktionen über die SBB und die konzessionierten Transportunternehmungen betraute Personal des Bundesamtes für Verkehr. In praktisch allen europäischen Ländern wird es als selbstverständlich an- gesehen, dass die Beamten der Verkehrsministerien die glei- chen Fahrvergünstigungen geniessen wie das Personal der Bahnen selbst.
Aehnlich bei den PTT: Abgestuft nach Besoldungsklassen bzw. Funktion werden dem Personal der PTT für die Benüt- zung der Postautolinien Jahresfreikarten (gültig nur auf PTT- Linien), Jahres-Streckenkarten (gültig auf angegebenen Strecken, Regionen und für begrenzte Zeitabschnitte) sowie für das gesamte fest angestellte Personal und die Pensionier- ten zwölf Postauto-Tagesfreikarten abgegeben.
Jährlich höchstens ein Frei- oder vier Halbpreisflüge auf Nor- maltarifen der Swissair werden dem Personal des Bundesam- tes für Zivilluftfahrt (BAZL) sowie den Ehegatten/Innen und Kindern bis zum 20. Altersjahr gewährt. Sie stützen sich auf ei- nen Bundesratsbeschluss von 1961. Die Aufgaben des BAZL betreffen ausnahmslos alle Bereiche der zivilen Luftfahrt. Für einen bedeutenden Teil des Personals sind diese Aufgaben mit Flugdienstreisen verbunden. Ein weiterer Teil ist aktiv im sogenannten Flugdienst engagiert. Die Swissair gewährt dem BAZL-Personal den Freiflug auf der sogenannten Stand-by- Basis, d. h. von den Vergünstigungen kann nur auf freien Plät- zen Gebrauch gemacht werden. Dies birgt denn auch das nicht quantifizierbare Risiko in sich, beim Flug abgewiesen zu werden. Die 50 Prozent-Flüge werden zwar nach wie vor ge- währt, sind aber, ebenso wie die Freiflüge, immer weniger at- traktiv, da Reisebüro-Arrangements (Flug und Unterkunft) oft günstiger sind. Dem Bund erwachsen daraus keine finanziel- len Aufwendungen.
70-N
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Interpellation Camponovo
Die private Benützung bundeseigener Flugzeuge ist Bundes- beamten selbstverständlich untersagt.
3.2 Benützung von Dienstautos zu privaten Zwecken; Privat- fahrzeuge für Spitzenbeamte und Magistratspersonen Die Benützung von Dienstfahrzeugen zu privaten Zwecken ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind in gewissen Berei- chen mit Bewilligung möglich, wenn z. B. einem Pikettdienst- leistenden im Rahmen seiner Pikettaufgabe ein Fahrzeug zur Verfügung steht, das er auch für die Fahrt zur und von der Ar- beit benützen kann.
Zur Abdeckung der Fahrzeugbedürfnisse der Bediensteten für Dienstreisen und zwecks Reduktion der diensteigenen Fahrzeuge schloss der Bund einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem Autoverleiher ab. Dieser anerbot sich, die ausge- handelten günstigen Bedingungen auch den Bundes-Bedien- steten für private Reisen zu gewähren. Dem Bund entstehen dabei weder Kosten noch administrativer Aufwand.
Der Einsatz des Fahrzeugparks für Repräsentationsaufgaben wird vom Bundesamt für Transporttruppen geleitet. Diese Fahrzeuge dienen im Rahmen der Ausübung dienstlicher Ver- richtungen vorwiegend der Betreuung von ausländischen Gästen sowie der Repräsentation gegenüber ausländischen Gästen.
Abgesehen vom Departements-Repräsentationsfahrzeug steht den Bundesräten ein persönlicher Dienstwagen zur Ver- fügung. Durch den Verzicht auf Chauffeurdienste können er- hebliche Personalkosten eingespart werden. Den General- und Kreisdirektoren der PTT ist es erlaubt, Direktionsfahr- zeuge auch privat zu benützen. Allerdings haben sie hiefür ei- nen Kostenbeitrag zu leisten.
3.3 Personal-Telefonanschluss/Dienst-Telefonanschluss Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 17. März 1989 werden den PTT-Bediensteten im Beamten- und ständigen Angestelltenverhältnis sowie pensionierten PTT-Angehörigen die Abonnementstaxen, die Mietgebühr für einen einfachen Telefonapparat sowie im Bedarfsfall die Kosten der Erstinstal- lation bis höchstens 150 Franken erlassen. Aehnlich wie beim SBB-Halbpreisabonnement steht auch hier die Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens im Vordergrund - es entfallen da- für die Rückvergütungen für Dienstgespräche - und ist zumin- dest teilweise mit einem dienstlichen Bedürfnis begründet Dies trifft vor allem zu bei Bediensteten, die häufig ausserhalb der Arbeitszeit von zu Hause aus dienstliche Gespräche zu führen haben. Ihnen wird der sogenannte Telefon-Dienstan- schluss mit einer Taxfreiheit für Gespräche bis zu 75 Franken je Monat gewährt. Auch hier bietet ein Bundesbetrieb - ge- stützt auf klare Regelungen - seinem Personal Vergünstigun- gen auf seinem eigenen Produkt
3.4 Hypothekardarlehen für den Erwerb eines Einfamilienhau ses oder einer Eigentumswohnung
Gestützt auf die Verordnung über Darlehen der Eidgenössi- schen Versicherungskasse zur Finanzierung von Wohneigen- tum vom 28. Juni 1989 dürfen Gelder der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) als Darlehen an Versicherte der EVK und an Wohnbaugenossenschaften des Bundesperso- nals gewährt werden. Diese Möglichkeit wurde im Sinne einer personalpolitischen Massnahme zur Erhaltung der Arbeits- kräfte beim Bund geschaffen.
Der Zinssatz für die Darlehen im ersten Rang beträgt dreiviertel Prozent-Punkte weniger als derjenige für Ersthypotheken der Berner Kantonalbank. Gegenwärtig beträgt der Zinssatz für Erstrangdarlehen sechseinviertel Prozent. Der Zinssatz für Darlehen im zweiten Rang liegt um einviertel Prozent höher. In diesem Zusammenhang darf erwähnt werden, dass die durch- schnittliche Rendite für Bundesanleihen unter sechs Prozent liegt Die Pensionskassen erzielen damit in aller Regel sogar einen leicht höheren Zins, als der Bund für das Deckungskapi- tal entrichtet.
Erklärung des Interpellanten: teilweise befriedigt Déclaration de l'interpellateur: partiellement satisfait
93.3039
Interpellation Camponovo Internationaler Verkehrsknotenpunkt Chiasso
Interpellanza Camponovo Piazza internazionale dei traffici di Chiasso Interpellation Camponovo Chiasso centre de trafic international
Wortlaut der Interpellation vom 1. März 1993
Die Antworten des Bundesrates vom vergangenen August auf meine Vorstosse betreffend den Verkehrsknotenpunkt Chiasso beruhten zum Teil noch auf der Unsicherheit des Aus- gangs der Abstimmung über den Europäischen Wirtschafts- raum. Die Ablehnung des EWR durch den Souverän hat nun für den heutigen und künftigen internationalen Verkehr zu an- dern Voraussetzungen geführt, als dies vom Bundesrat vorge- sehen war.
Diese Tatsache verlangt nun, zusammen mit dem Entscheid für die Realisierung einer Schnellbahn, dringlich nach einer klaren Konzeption von Bund, SBB, Zoll und Gemeinden für den Verkehrsknotenpunkt Chiasso.
Die Wirtschaftskapazität und das Know-how in der Region Chiasso sollen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft der Region und des ganzen Landes erhalten bleiben und ge- nutzt werden. Bund, SBB und Zoll haben viel in Infrastruktur und Personal investiert.
Hat der Bundesrat vor, zusammen mit allen interessierten Kör- perschaften ein Projekt vorzulegen, mit dem die Kapazitäten des öffentlichen und privaten Sektors zur Geltung gebracht werden?
Testo dell'interpellanza del 1º marzo 1993
Le risposte che nello scorso mese di agosto codesto lodevole Consiglio federale ha date alle mie interpellanze riguardanti la piazza internazionale dei traffici di Chiasso erano in parte det- tate dall'incertezza sul voto a riguardo dell'accordo sullo Spa- zio Economico Europeo. Il voto negativo del sovrano condi- ziona il presente e il futuro dei traffici internazionali in modo di- verso da quello previsto dal Consiglio federale.
Questo fatto, in uno con la decisione di costruire la linea ferro- viaria veloce, rende urgente una visione chiara della funzione che la Confederazione, le Ferrovie federali svizzere, le dogane e le comunità locali intendono riservare alla funzione della piazza di Chiasso.
Il patrimonio economico e di conoscenze accumulato nella re- gione di Chiasso va curato e valorizzato nell'interesse della vita economica e sociale locale e nazionale. La Confedera- zione, le FFS e le dogane hanno investito molto in mezzi e uo- mini.
Chiedo al Consiglio federale se intende proporre, in uno con tutti gli enti interessati, un progetto di valorizzazione del patri- monio pubblico e privato accumulato nella regione.
Texte de l'interpellation du 1er mars 1993
Les réponses donné en août dernier par l'honorable Conseil fédéral à mes interpellations relatives au centre de trafic inter- national de Chiasso étaient en partie dictées par l'incertitude liée au vote concernant l'accord sur l'Espace Economique Eu- ropéen. L'issue négative du scrutin influe sur le présent et l'avenir des trafics internationaux d'une manière différente de celle prévue par le Conseil fédéral. Cette situation, ainsi que la décision de construire les transversales ferroviaires rapides, rend impérative l'existence d'une vision claire des fonctions que la Confédération, les Chemins de fer fédéraux, l'adminis- tration des douanes et les collectivités locales entendent ré- server à Chiasso.
Le patrimoine économique et technologique accumulé dans la région de Chiasso a été développé dans le but de servir la vie économique et sociale, tant locale que nationale. La Confé-
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Interpellation Steinemann Privilegien beim Bund Interpellation Steinemann Privilèges dans l'administration fédérale
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3387
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Datum 18.06.1993 - 08:00
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