1389
Motion Keller Rudolf
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3067
Motion Keller Rudolf Bessere Sicherheit für SBB-Fahrgäste und -Angestellte
CFF. Sécurité accrue pour les voyageurs et le personnel
Wortlaut der Motion vom 3. März 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen in die Wege zu leiten, um wieder mehr Sicherheit und Ordnung in den Zügen der SBB zu erreichen.
Texte de la motion du 3 mars 1993
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures néces- saires pour rétablir l'ordre et la sécurité dans les trains des CFF.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss verschiedener Reaktionen aus der Bevölkerung, per- sönlicher Feststellungen als jahrzehntelanger, reger Benützer der öffentlichen Verkehrsmittel und diverser Berichte in den Medien haben in Bahn, Tram und Bus Sachbeschädigungen, Belästigungen und Anpöbeleien von Fahrgästen und Ange- stellten zugenommen. Immer öfters passiert es in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere in den Zügen der SBB, dass dort gar offen Drogen konsumiert werden. Bei der Bahn hat dies schlimme Ausmasse angenommen. Das ist mit ein Grund, weshalb sich immer mehr Frauen und Männer - nicht nur nachts - nicht mehr auf die Strassen wagen und zum Teil Angst haben, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Es ist deshalb dringend geboten, diesen Problemen mit konkre- ten Gegenmassnahmen zu Leibe zu rücken.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 avril 1993
Die Zahl der strafbaren Handlungen auf dem Schweizer Schie- nennetz hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen.
Gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind die Kantone souverän und üben alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind. Nach schweizerischer Verfas- sungsordnung fallen die sicherheitspolizeilichen Aufgaben primär den Kantonen zu. Für die Aufrechterhaltung von Ord- nung und Sicherheit auf ihrem Gebiet sind demnach grund- sätzlich die Kantone zuständig. Dem Bund fallen solche Auf- gaben nur zu, wenn und soweit die Kantone überfordert sind. Der Bund hat sich aber z. B. im Zusammenhang mit den Bah- nen im Rahmen einer abschliessenden Anzahl von bahnbezo- genen Tatbeständen (sehr beschränkte) polizeiliche Kompe- tenzen vorbehalten, welche im Bundesgesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 (Bahnpo- lizeigesetz; SR 742.147.1) umschrieben sind. Bestimmte Si- cherheitsmassnahmen sind auch im Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr vom 4. Oktober 1985 (TG; SR 742.40) und in der entsprechenden Verordnung vor- gesehen.
Im Bereich der Personensicherheit, insbesondere auf der Gotthardachse und auf dem S-Bahn-Netz Zürich, haben die SBB bereits Sofortmassnahmen ergriffen (z. B. Funkwache im Raum Zürich, Diebstahlbekämpfungsgruppe der Kreisdirek- tion II, organisatorische Massnahmen in den Zügen wie Rei- hung der Schlafwagen oder Auswechseln der Schlösser), wo- bei die Aufteilung der Kosten für diese Massnahmen zwischen den SBB und den betroffenen Kantonen noch nicht geregelt ist.
Das Problem Personensicherheit in den Zügen wurde Ende 1991 von der Interkantonalen Kommission für den Strassen- verkehr (IKSt) - ein Organ der Konferenz der Kantonalen Ju- stiz- und Polizeidirektoren - aufgenommen, welche eine Ar- beitsgruppe mit Vertretern des Bundes, der Kantone und der SBB eingesetzt hat. Diese Arbeitsgruppe hat festgestellt, dass im Bereich «Sicherheit in den Zügen» ein Handlungsbedarf besteht, der aber nach Regionen unterschiedlich ist. Eine im letzten Jahr durchgeführte Untersuchung des BAV bei allen Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU) hat erge- ben, dass die Lösung des Problems nicht auf die SBB be- schränkt werden sollte. Die Arbeitsgruppe hat zudem erkannt, dass das geltende Bundesgesetz über die Handhabung der Bahnpolizei nicht mehr den heutigen Anforderungen ent- spricht. Sie kam schliesslich zum Schluss, dass hinsichtlich Zuweisung der Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zwischen fahrenden Zügen einerseits und Bahnhöfen und Bahnanlagen anderseits unterschieden werden muss. Unbestritten ist die Zuständigkeit der örtlichen Polizei für Bahnhöfe und Bahnanlagen. Für die Aufrechterhal- tung der Ordnung und Sicherheit in den Zügen wurden von der Arbeitsgruppe zwei Lösungen in den Vordergrund gestellt: - Föderatives Bahnpolizeikorps (Konkordat zwischen den be- troffenen Kantonen über den Einsatz der Polizei in den Zü- gen)
Die IKSt hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 22. März 1993 für die Variante «Zentralisierte Lösung» ausgesprochen, wobei der föderalistische Aspekt besonders gewichtet werden soll. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren wird voraussichtlich noch in diesem Jahr eine Stellungnahme abgeben.
Das Bundesamt für Verkehr hat seine Bereitschaft erklärt, an der Erarbeitung einer Lösung mitzuwirken, sobald die Mei- nungsbildung bei den Kantonen, insbesondere auch in bezug auf die Finanzierung, abgeschlossen ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Pro- blem global angegangen und einer definitiven und beständi- gen Lösung zugeführt werden sollte. Da primär die Kantone für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf ih- rem Gebiet zuständig sind, ist für die Ausarbeitung einer Lö- sung im Bereich der fahrenden Zügen eine enge Zusammen- arbeit zwischen Bund, Kantonen und Transportunternehmun- gen notwendig.
Wir beantragen aus diesen Gründen die Umwandlung der Mo- tion in ein Postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Keller Rudolf Bessere Sicherheit für SBB-Fahrgäste und -Angestellte Motion Keller Rudolf CFF. Sécurité accrue pour les voyageurs et le personnel
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1993
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3067
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
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Data
Seite
1389-1389
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20 022 884
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