N 18 juin 1993
1384
Motion Keller Rudolf
Die wichtigsten der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen und Vorschriften, die eine umweltschonende und tierge- rechte Produktion von qualitativ hochwertigen Nahrungsmit- teln zum Ziel haben, werden nachfolgend summarisch aufge- führt.
Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1), insbe- sondere
im 2. Titel: Massnahmen gegen die Massentierhaltung (Art. 19a bis 19f);
im 3. Titel: Sonderbestimmungen für einzelne Produktions- zweige;
im 4. Titel: Kontrolle der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aller Art wie Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger- und Futtermittel; - im 5. Titel (Bodenverbesserungen): Schutz des Trinkwas- sers, der Natur, des Landschaftsbildes und sonstiger Inter- essen.
Weitere Bestimmungen in verschiedenen Erlassen:
Milchbeschluss (SR 916.360), z. B. Milchlieferungsregulativ (SR 916.351.3);
Umweltschutzgesetz (SR 814.01), insbesondere Stoffver- ordnung (SR 814.013) und Verordnung über Schadstoffe im Boden (SR 814.12) (Schutz des Bodens, umweltgefährdende Organismen);
Tierschutzgesetz (SR 455);
Tierseuchengesetz (SR 916.40);
Gewässerschutzgesetz (SR 814.20);
Natur- und Heimatschutzgesetz (SR 451);
Lebensmittelgesetz (SR 817.0), insbesondere Vorschriften über Qualität, Abfallprobleme, Rückstände, Mikroorga- nismen;
die Bestimmungen betreffend den Sortenschutz und die Er- haltung des Genmaterials.
All diese Vorschriften und Regelungen wurden und werden laufend den neuen Erkenntnissen angepasst und, wo sinnvoll, vereinfacht bzw. aufgehoben (z. B. Klärschlammverordnung SR 814.225.23 bzw. die Revision des Anhangs zur Stoffverord- nung über Dünger).
Die teilweise Verschärfung der gesetzlichen Erlasse sowie die Entstehung neuer Schutzvorschriften mit einschränkender Wirkung für die Landwirtschaft und der gleichzeitig erfolgte Einbau ökologischer Elemente in die agrarpolitischen Mass- nahmen erfordert eine gute Koordination. Auf den 1. August 1989 wurde deshalb im Bundesamt für Landwirtschaft der Ko- ordinationsdienst für eine naturnahe Landwirtschaft (KOD) neu geschaffen. Seine Hauptaufgaben liegen in den Berei- chen Umsetzung der ökologischen Anliegen in die Agrarpoli- tik und in der aktiven Mitwirkung beim Erlass von agrarökolo- gisch relevanten Gesetzeserlassen und Ausführungsbestim- mungen; somit im wesentlichen die Durchführung der vom Motionär verlangten Arbeiten. Dabei werden nach Bedarf andere Bundesstellen und aussenstehende Experten bei- gezogen.
Zu beachten ist noch, dass Umweltschutz eine ausgespro- chene Querschnittsaufgabe und ein ganzheitlicher Prozess ist, der nicht nur die Landwirtschaft per se betrifft. Zahlreiche Berührungspunkte ergeben sich mit anderen Politikberei- chen, so dem Verkehr, der Energie, der Raumplanung, aber auch der Wirtschafts- und Entwicklungspolitik u. a. Nach dem Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise sind die einzel- nen Umwelteinwirkungen nicht nur isoliert zu beurteilen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3470
Motion Keller Rudolf Elektroschocks im Kuhstall Electrochocs dans les étables
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung zum Tier- schutzgesetz dafür zu sorgen, dass artgerechtere Regelun- gen zur Handhabung von Elektroschock-Anlagen vorge- schrieben werden, um heute vorhandene Tierquälereien künf- tig zu unterbinden.
Texte de la motion du 1er décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'introduire dans l'ordonnance sur la protection des animaux des dispositions qui assurent un maniement des dispositifs servant à administrer les électro- chocs plus respectueux des animaux traités, afin d'empêcher à l'avenir que ceux-ci ne soient soumis à de mauvais traite- ments comme c'est le cas aujourd'hui.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In zahlreichen Kuhställen wird die Reinlichkeit der Kühe mit Stromschlägen gefördert. Bevor die Kuh ihr «Geschäft» ver- richtet, krümmt sie den Rücken zu einem kleinen Buckel, wes- halb der «Kuhfladen» zu wenig weit hinten in der Kuhboxe her- unterfällt, so dass der Bauer etwas mehr Arbeit hat. Die soge- nannten elektrischen «Kuhtrainer» sollen bewirken, dass die Tiere ihr Geschäft so verrichten, wie es der Bauer wünscht, das bedeutet, dass die Kühe infolge des Elektroschocks, den sie erhalten, wenn sie sich zu hoch aufrichten, ihren Rücken beim Verrichten des «Geschäfts» herunterdrücken.
Diese Art der Tierhaltung ist nicht tiergerecht und bringt für viele Kühe Stress und Unfruchtbarkeit Zahllose Tiere leiden elendiglich unter diesen Elektrobügeln. In zahlreichen Ställen ist der Abstand zwischen Elektrobügel und Tier nur zwei Zenti- meter. Die Bewegungsfreiheit der Tiere wird damit total einge- schränkt, was den Grundsatzbestimmungen des Tierschutz- gesetzes widerspricht. Nicht selten sind auch Unfälle mit sol- chen Anlagen (Tiere verfangen sich und leiden darunter, Her- unterreissen der elektrischen Anlage usw.).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mai 1993
Der sogenannte Kuhtrainer versetzt dem Tier bei Berührung mit dem Rücken einen leichten Stromstoss und soll es veran- lassen, auf dem Standplatz nach hinten zu treten, was beim Koten und Harnen aus hygienischen Gründen erwünscht ist. Sein Einsatz hat dazu geführt, dass in den Rindviehställen auf extrem kurze Standplätze verzichtet wird. Als Folge davon tre- ten heute weniger Verletzungen von Tieren auf, die auf zu kurze Standplätze zurückführen sind. Indessen kann der Ein- satz des Kuhtrainers als Steuereinrichtung in Anbindehaltun- gen für Rindvieh bei nicht fachgemässer Anwendung zu unnö- tigen Leiden der Tiere führen.
Die Tierschutzverordnung von 1981 enthält bereits einschrän- kende Bestimmungen für den Einsatz des Kuhtrainers. Es dür- fen nur auf das Einzeltier einstellbare Elektrobügel verwendet werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen präzisierte in sei- nen Richtlinien für die Haltung von Rindvieh eine vertretbare Anwendung des Kuhtrainers. Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision der Tierschutzverordnung prüfen, ob weitere Bestimmungen nötig sind, die einen fachgerechten, schonenden Einsatz dieser Steuervorrichtung gewährleisten.
Motion Bühler Simeon
1385
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3481
Motion Loeb François Schweizerischer Wirtschaftsrat Conseil économique suisse
Wortlaut der Motion vom 7. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, möglichst rasch einen Schwei- zerischen Wirtschaftsrat, bestehend insbesondere aus Vertre- tern der Wissenschaft und Wirtschaft sowie den Sozialpart- nern, einzusetzen, der halbjährlich Empfehlungen zur Verbes- serung der Rahmenbedingungen zur Förderung des Funktio- nierens der Marktwirtschaft abgibt.
Texte de la motion du 7 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de mettre en place le plus rapide- ment possible un Conseil économique suisse, composé es- sentiellement de représentants des milieux scientifiques et économiques et des partenaires sociaux. Cette institution émettra chaque semestre des recommandations permettant d'améliorer les conditions de l'économie et d'encourager le bon fonctionnement du marché.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Cavadini Adriano, Couchepin, Dettling, Frey Claude, Gysin, Heberlein, Spoerry, Stucky, Suter (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Rahmenbedingungen der schweizerischen Wirtschaft ha- ben sich im internationalen Vergleich eindeutig verschlechtert. Unser rohstoffarmes Land muss aber auf den internationalen Märkten konkurrenzfähig bleiben, soll nicht die Basis unseres Wohlstandes zerstört werden. Die Konkurrenzfähigkeit unse- rer Wirtschaft basierte immer auf möglichst optimalen Rah- menbedingungen, auf Kreativität, Risikobereitschaft und auf der grossen Schaffenskraft unserer Bevölkerung. Die einge- tretene Verschlechterung der Rahmenbedingungen stellt be- reits jetzt eine substantielle Gefährdung unserer internationa- len Konkurrenzfähigkeit dar.
Es gilt deshalb alle Kräfte zu mobilisieren, die Rahmenbedin- gungen und das optimale Funktionieren unserer Marktwirt- schaft sicherzustellen.
Ein schweizerischer Wirtschaftsrat, bestehend aus 9 bis 15 Mitgliedern der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Sozi- alpartner, soll ins Leben gerufen werden, um ohne jede Büro- kratie und Verwaltungslastigkeit regelmässig konkrete, prakti- sche Empfehlungen zur Verbesserung der Rahmenbedingun gen und für das optimale Funktionieren der Marktwirtschaft abzugeben. Die halbjährlichen Empfehlungen würden es er- lauben, Zielvorstellungen zu formulieren und den Weg zur Zielerreichung auch über längere Frist zu begleiten. Für die Besetzung des schweizerischen Wirtschaftsrates müs- sen die Spitzen der ökonomischen Wissenschaften, der Wirt- schaft und der Sozialpartner gewonnen werden. Die Mitglied- schaft im schweizerischen Wirtschaftsrat sollte zeitlich limitiert und nach oben altersmässig begrenzt werden.
Die Empfehlungen des Wirtschaftsrates sollen Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die schweize- rische Wirtschaft sowie den Handlungsbedarf in Gesetzge- bung (Aufhebungen, Straffungen, Schwerpunktsetzungen) und in der Staatsverwaltung aller Stufen (Bürokratieabbau-, Vereinfachungs- und Entscheidungsbeschleunigungsmass-
nahmen) aufzeigen. Zudem soll in jedem Bericht eine kurze Fortschrittskontrolle der in früheren Berichten abgegebenen Empfehlungen enthalten sein.
Die halbjährlichen Berichte des schweizerischen Wirtschafts- rates sollen veröffentlicht und an Medienkonferenzen erläutert werden. Allen eidgenössischen und kantonalen Regierungen und Parlamentarierinnen und Parlamentariern ist eine Zusam- menfassung der Berichte unmittelbar nach deren Erstellung abzugeben.
Der schweizerische Wirtschaftsrat soll vollständig unabhängig von jeder Staatsverwaltung arbeiten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass sich die Rahmenbedingungen unserer Wirtschaft in letzter Zeit ver- gleichsweise verschlechtert haben. Deren Verbesserung so- wie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, welche durch sie bewirkt werden, bilden denn auch eines der zentralen Ziele unserer Wirtschaftspolitik. Verschiedene Schritte in diese Richtung sind vom Bundesrat eingeleitet worden. So haben wir eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit der Ausarbei- tung von geeigneten Massnahmen zur Revitalisierung unserer Wirtschaft, die auch die Verbesserung unserer Rahmenbedin- gungen einschliesst, beauftragt. Sie hat dem Bundesrat eine Reihe von konkreten Massnahmen unterbreitet. Gestützt auf diese Vorschläge hat der Bundesrat am 20. Januar 1993 eine Reihe von gesetzgeberischen Aufträgen erteilt. Sie umfassen unter anderem die Revision des Kartellgesetzes, die Ausarbei- tung eines Bundesgesetzes über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse, die weitgehende Liberalisierung für hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte und die Schaf- fung eines Bundesgesetzes über die Fachhochschulen.
Der Motionär beantragt, einen schweizerischen Wirtschaftsrat, bestehend aus Vertretern der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Sozialpartner, ins Leben zu rufen und ihm die Aufgabe zu überbinden, halbjährlich Empfehlungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen auszuarbeiten. Zwar stehen dem Bun- desrat, seinen Delegationen und den Departementsvorste- hern bereits heute zahlreiche Gremien und Kontaktmöglich- keiten zur Verfügung, um sich über die zur Diskussion stehen- den Probleme orientieren zu lassen. Indessen ist der Bundes- rat bereit zu prüfen, ob der Vorschlag des Motionärs gegen- über den heutigen Gegebenheiten Vorteile zu bieten vermag.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3506
Motion Bühler Simeon Separate Direktzahlungen für die Berglandwirtschaft Agriculture de montagne. Paiements directs distincts
Wortlaut der Motion vom 10. Dezember 1992
Der Bundesrat wird ersucht, die bisherigen Direktzahlungen für die Berglandwirtschaft (insbesondere die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet) als eigenständige Massnahme zu erhalten und nicht in die neuen Direktzahlungen gemäss Artikel 31a und 31b Landwirtschaftsgesetz zu integrieren.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Rudolf Elektroschocks im Kuhstall Motion Keller Rudolf Electrochocs dans les étables
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3470
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1384-1385
Page
Pagina
Ref. No
20 022 877
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