1383
Motion Baumann
ges Revisionsbegehren der Schweiz mehr ins Rollen bringen könnte als allein die zeitliche Befristung der gegenseitigen Ko- stenersatzpflicht.
Für Deutschland und Frankreich bestünde voraussichtlich we- nig Veranlassung, der Schweiz in Neuverhandlungen beson- deres Entgegenkommen zu erweisen. Eine Neuaushandlung der Abkommen könnte - sofern überhaupt möglich - für das Nicht-EG- und Nicht-EWR-Mitglied Schweiz auch zu schlech- teren als den gegenwärtigen Bedingungen und schlimmsten- falls zu einer Kumulation der Nachteile führen:
Verlust der Rückforderungsmöglichkeit der Auslagen für un- terstützte Deutsche und Franzosen in der Schweiz. Die Kosten gingen somit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) voll zu La- sten der Kantone.
Verlust der Betreuung bedürftiger Auslandschweizer in Deutschland und Frankreich durch Fachinstanzen des Aufent- haltsstaates. Unterstützungspflicht des Bundes gemäss Bun- desgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Dadurch Verlagerung der Fürsorgelasten auf die Eidgenossenschaft mit den Konsequenzen eines er- höhten Kreditbedarfs für Unterstützungsleistungen im Aus- land und steigenden Personalbedarfs bei den schweizeri- schen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Deutschland und Frankreich und der Sektion Auslandschwei- zer-Fürsorge des Bundesamtes für Polizeiwesen des Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartements. Die praktische Betreuungsarbeit müsste von den schweizerischen Ausland- vertretungen geleistet werden, welchen dafür in aller Regel kein ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
In der Begründung beruft sich der Motionär auf das ZUG vom 24. Juni 1977, insbesondere auf die Aenderung vom 14. De- zember 1990. Das wesentlich jüngere ZUG regelt indessen le- diglich die innerstaatliche Zuständigkeit und den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. Die Staatsver- träge ihrerseits regeln internationale Verhältnisse. Das Ge- samtinteresse der Kantone einerseits und der bedürftigen Schweizer in Deutschland und Frankreich anderseits sind darin bestmöglich berücksichtigt. Sie sollten nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
92.3097
Motion Baumann Umweltverträglichkeitsprüfung für die Agrargesetzgebung Législation agricole. Etudes d'impact
Wortlaut der Motion vom 16. März 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die ganze Agrargesetzgebung einer «Umweltverträglichkeitsprüfung» zu unterziehen, mit dem Ziel, das nicht mehr überblickbare System der bisherigen Agrarpolitik durch ein möglichst einfaches und transparentes System von Direktzahlungen zu ersetzen.
Texte de la motion du 16 mars 1992
Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une étude relative à l'impact sur l'environnement de la législation agricole dans son ensemble, afin de remplacer le système touffu, créé par la politique agricole appliquée jusqu'à présent, par un système aussi simple et transparent que possible de paiements directs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Bühlmann, Diener, Gar- diol, Gonseth, Hollenstein, Meier Hans, Misteli, Robert, Schmid Peter, Thür (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Unter den Stichworten «Naturschutz», «Landschaftsschutz» und «Landwirtschaftsförderung» bestehen zurzeit über hun- dert bodenrelevante Erlässe der Bundesgesetzgebung. Agrarpolitische Förderungsmassnahmen des Bundes haben in der Vergangenheit zu teilweise erheblichen Veränderungen und Intensivierungen der Bewirtschaftung in der Kulturland- schaft geführt. Es sind Fälle bekannt, wo naturschützerisch sehr wertvolle Orchideenwiesen umgebrochen wurden, um den mit hohen Beiträgen geförderten Futtergetreideanbau zu betreiben. Die Uebertragung von klein- und mittelbäuerlichen Flächen auf Grossbetriebe führt zu Flurbereinigung und Land- schaftsverarmung mit all den negativen Folgeerscheinungen für die Artenvielfalt. Zudem fördert der Bund zurzeit sich dia- metral entgegenstehende Massnahmen: Mit Meliorationskre- diten werden Bodenverbesserungen gefördert, um anschlies- send oder gleichzeitig mit Stillegungsbeiträgen die Bauern zu veranlassen, den verbesserten Boden nicht zu nutzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
Die vom Motionär in der Begründung beschriebenen Bei- spiele werden auch vom Bundesrat im 7. Landwirtschaftsbe- richt als Problembereiche genannt und dargestellt (siehe Ab- schnitt 226).
Die Probleme sind erkannt und sollen nach dem im Landwirt- schaftsbericht dargelegten Konzept und den entsprechenden Massnahmen gelöst werden (siehe insbesondere Abschnit- te 226.3 und 351.4).
Bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Agrarpro- duktion ist die biologisch-ökologische Bindung derselben be- wusst zu berücksichtigen. In diesem Sinn sind wir bestrebt, landwirtschaftliche Produktionsweisen, die mit positiven exter- nen Effekten verbunden sind, mit agrarpolitischen Massnah- men zu fördern und gleichzeitig alles zu unternehmen, um ne- gative externe Effekte nach Möglichkeit zu verhindern.
In der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Aenderung des LwG (Teil |: Agrarpolitik mit ergänzenden Direktzahlungen) als auch im 7. Landwirtschaftsbericht (Abschnitt 22) wird ausführ- lich die heutige agrarpolitische Strategie zur Verwirklichung ökologischer Anliegen dargestellt. Diese Oekologiestrategie umfasst folgende drei Schwerpunkte:
Forschung, Bildung und Beratung üben in den Fragen der Oekologie eine wichtige Funktion aus. Sie müssen den Land- wirten in der Erkennung ökologischer Probleme auf seinem Betrieb unterstützen und ihm Hilfen zur Lösung anbieten (vgl. dazu 7. Landwirtschaftsbericht, Abschnitte 223, 224 und 226.31).
Oekologische Anliegen sollen gezielt durch finanzielle Anreize bzw. Abgeltungen erwirkt oder Direktzahlungen nur dann aus- gerichtet werden, wenn bestimmte Auflagen betreffend Bewirt- schaftung erfüllt werden. Umweltgerechtes Handeln muss wirtschaftlich interessant sein. In diesem Sinne ist eine Reihe von Massnahmen bereits eingeführt, wie z. B. die Massnah- men nach Artikel 20a Landwirtschaftsgesetz, die Massnah- men nach Artikel 18 Natur- und Heimatschutzgesetz u. a. m. Neu dazu kommen die Massnahmen nach Artikel 31b Land- wirtschaftsgesetz (Aenderung vom 9. Oktober 1992). Auf Ge- such hin werden Beiträge vom Bund für ökologische Aus- gleichsflächen, die integrierte Produktion, den biologischen Landbau und die kontrollierte Freilandhaltung gewährt.
Ueberzeugen und Anreize schaffen genügt in vielen Fällen nicht. Vorschriften, Gebote und Verbote sind notwendig und unvermeidlich. Diese sollten jedoch subsidiär im Sinne der «ultima ratio» zur Anwendung kommen.
66-N
N 18 juin 1993
1384
Motion Keller Rudolf
Die wichtigsten der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen und Vorschriften, die eine umweltschonende und tierge- rechte Produktion von qualitativ hochwertigen Nahrungsmit- teln zum Ziel haben, werden nachfolgend summarisch aufge- führt.
Bestimmungen im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1), insbe- sondere
im 2. Titel: Massnahmen gegen die Massentierhaltung (Art. 19a bis 19f);
im 3. Titel: Sonderbestimmungen für einzelne Produktions- zweige;
im 4. Titel: Kontrolle der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aller Art wie Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger- und Futtermittel; - im 5. Titel (Bodenverbesserungen): Schutz des Trinkwas- sers, der Natur, des Landschaftsbildes und sonstiger Inter- essen.
Weitere Bestimmungen in verschiedenen Erlassen:
Milchbeschluss (SR 916.360), z. B. Milchlieferungsregulativ (SR 916.351.3);
Umweltschutzgesetz (SR 814.01), insbesondere Stoffver- ordnung (SR 814.013) und Verordnung über Schadstoffe im Boden (SR 814.12) (Schutz des Bodens, umweltgefährdende Organismen);
Tierschutzgesetz (SR 455);
Tierseuchengesetz (SR 916.40);
Gewässerschutzgesetz (SR 814.20);
Natur- und Heimatschutzgesetz (SR 451);
Lebensmittelgesetz (SR 817.0), insbesondere Vorschriften über Qualität, Abfallprobleme, Rückstände, Mikroorga- nismen;
die Bestimmungen betreffend den Sortenschutz und die Er- haltung des Genmaterials.
All diese Vorschriften und Regelungen wurden und werden laufend den neuen Erkenntnissen angepasst und, wo sinnvoll, vereinfacht bzw. aufgehoben (z. B. Klärschlammverordnung SR 814.225.23 bzw. die Revision des Anhangs zur Stoffverord- nung über Dünger).
Die teilweise Verschärfung der gesetzlichen Erlasse sowie die Entstehung neuer Schutzvorschriften mit einschränkender Wirkung für die Landwirtschaft und der gleichzeitig erfolgte Einbau ökologischer Elemente in die agrarpolitischen Mass- nahmen erfordert eine gute Koordination. Auf den 1. August 1989 wurde deshalb im Bundesamt für Landwirtschaft der Ko- ordinationsdienst für eine naturnahe Landwirtschaft (KOD) neu geschaffen. Seine Hauptaufgaben liegen in den Berei- chen Umsetzung der ökologischen Anliegen in die Agrarpoli- tik und in der aktiven Mitwirkung beim Erlass von agrarökolo- gisch relevanten Gesetzeserlassen und Ausführungsbestim- mungen; somit im wesentlichen die Durchführung der vom Motionär verlangten Arbeiten. Dabei werden nach Bedarf andere Bundesstellen und aussenstehende Experten bei- gezogen.
Zu beachten ist noch, dass Umweltschutz eine ausgespro- chene Querschnittsaufgabe und ein ganzheitlicher Prozess ist, der nicht nur die Landwirtschaft per se betrifft. Zahlreiche Berührungspunkte ergeben sich mit anderen Politikberei- chen, so dem Verkehr, der Energie, der Raumplanung, aber auch der Wirtschafts- und Entwicklungspolitik u. a. Nach dem Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise sind die einzel- nen Umwelteinwirkungen nicht nur isoliert zu beurteilen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3470
Motion Keller Rudolf Elektroschocks im Kuhstall Electrochocs dans les étables
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung zum Tier- schutzgesetz dafür zu sorgen, dass artgerechtere Regelun- gen zur Handhabung von Elektroschock-Anlagen vorge- schrieben werden, um heute vorhandene Tierquälereien künf- tig zu unterbinden.
Texte de la motion du 1er décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'introduire dans l'ordonnance sur la protection des animaux des dispositions qui assurent un maniement des dispositifs servant à administrer les électro- chocs plus respectueux des animaux traités, afin d'empêcher à l'avenir que ceux-ci ne soient soumis à de mauvais traite- ments comme c'est le cas aujourd'hui.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In zahlreichen Kuhställen wird die Reinlichkeit der Kühe mit Stromschlägen gefördert. Bevor die Kuh ihr «Geschäft» ver- richtet, krümmt sie den Rücken zu einem kleinen Buckel, wes- halb der «Kuhfladen» zu wenig weit hinten in der Kuhboxe her- unterfällt, so dass der Bauer etwas mehr Arbeit hat. Die soge- nannten elektrischen «Kuhtrainer» sollen bewirken, dass die Tiere ihr Geschäft so verrichten, wie es der Bauer wünscht, das bedeutet, dass die Kühe infolge des Elektroschocks, den sie erhalten, wenn sie sich zu hoch aufrichten, ihren Rücken beim Verrichten des «Geschäfts» herunterdrücken.
Diese Art der Tierhaltung ist nicht tiergerecht und bringt für viele Kühe Stress und Unfruchtbarkeit Zahllose Tiere leiden elendiglich unter diesen Elektrobügeln. In zahlreichen Ställen ist der Abstand zwischen Elektrobügel und Tier nur zwei Zenti- meter. Die Bewegungsfreiheit der Tiere wird damit total einge- schränkt, was den Grundsatzbestimmungen des Tierschutz- gesetzes widerspricht. Nicht selten sind auch Unfälle mit sol- chen Anlagen (Tiere verfangen sich und leiden darunter, Her- unterreissen der elektrischen Anlage usw.).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mai 1993
Der sogenannte Kuhtrainer versetzt dem Tier bei Berührung mit dem Rücken einen leichten Stromstoss und soll es veran- lassen, auf dem Standplatz nach hinten zu treten, was beim Koten und Harnen aus hygienischen Gründen erwünscht ist. Sein Einsatz hat dazu geführt, dass in den Rindviehställen auf extrem kurze Standplätze verzichtet wird. Als Folge davon tre- ten heute weniger Verletzungen von Tieren auf, die auf zu kurze Standplätze zurückführen sind. Indessen kann der Ein- satz des Kuhtrainers als Steuereinrichtung in Anbindehaltun- gen für Rindvieh bei nicht fachgemässer Anwendung zu unnö- tigen Leiden der Tiere führen.
Die Tierschutzverordnung von 1981 enthält bereits einschrän- kende Bestimmungen für den Einsatz des Kuhtrainers. Es dür- fen nur auf das Einzeltier einstellbare Elektrobügel verwendet werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen präzisierte in sei- nen Richtlinien für die Haltung von Rindvieh eine vertretbare Anwendung des Kuhtrainers. Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision der Tierschutzverordnung prüfen, ob weitere Bestimmungen nötig sind, die einen fachgerechten, schonenden Einsatz dieser Steuervorrichtung gewährleisten.
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Motion Baumann Umweltverträglichkeitsprüfung für die Agrargesetzgebung Motion Baumann Législation agricole. Etudes d'impact
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Dans
In
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3097
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1383-1384
Page
Pagina
Ref. No
20 022 876
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