Motion Blatter
1382
N
18 juin 1993
Postulates vorzuziehen. Dafür sprechen auch die aufgeworfe nen Verfassungsfragen und förderalistischen Aspekte.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3564
Motion Blatter Schweizerisch-deutsche Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige. Wohnortsprinzip Convention d'assistance germano-suisse. Principe du domicile
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, mit der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge Hilfsbedürftiger so zu ändern, dass die Unterstützungsverantwortung des Heimatstaates für ausgerichtete Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach einer Wohnsitzdauer von zwei Jahren erlischt. Nach zwei Jahren hat der Staat, in welchem der bzw. die ausländische Staatsangehörige Wohnsitz hat, die Fürsorgeleistungen allein zu tragen.
Bestehen zwischen andern Staaten und der Schweiz ähnliche Vereinbarungen, sollen diese ebenfalls in diesem Sinne geän- dert werden.
Texte de la motion du 17 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'entamer des négociations avec la République fédérale d'Allemagne dans le but de modi- fier la convention concernant l'assistance des indigents, de manière à mettre fin à l'obligation dans laquelle se trouve le pays d'origine de pourvoir à ce que tous les frais occasionnés au pays de résidence par l'assistance de l'indigent lui soient remboursés lorsque la durée du domicile aura été de deux ans. Le pays dans lequel le ressortissant étranger aura son do- micile depuis deux ans sera tenu d'assumer seul les presta- tions d'assistance.
Si des conventions de même teneur sont en vigueur entre la Suisse et d'autres Etats, elles devront être modifiées de façon analogue.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bortoluzzi, Bürgi, Caccia, Columberg, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Früh, Gobet, Guinand, Hess Otto, Hildbrand, Keller Anton, Kühne, Philipona, Pini, Raggenbass, Ruckstuhl, Schnider, Stamm Judith, Vetterli (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit 1952 besteht zwischen der Schweiz und der Bundesrepu- blik Deutschland ein Abkommen über die Fürsorge für Hilfsbe- dürftige, mit welchem sich die vertragsschliessenden Staaten gegenseitig verpflichten, den in ihrem Gebiet sich aufhalten- den hilfsbedürftigen Angehörigen die nötige Fürsorge zu ge- währleisten.
Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), welche seit Juli 1992 in Kraft ist, wurde die Unterstützungsverantwortung des Hei- matkantons nach zwei Jahren auf den Wohnsitzkanton über- tragen. Die Aenderung der Zuständigkeit für die Unterstüt-
zungspflicht wird neu nach zwei Jahren Wohnsitz in einem an- deren Kanton gültig.
Diese Aenderung der Kostenersatzpflicht basiert auf der zu- nehmenden Mobilität der Bürger und Bürgerinnen und der häufigen Beziehungslosigkeit zum Heimatort. Die Mobilität der Bürger und Bürgerinnen wird nicht nur innerhalb des Lan- des, sondern auch über die Staatsgrenzen hinweg zunehmen. Dagegen nimmt die Verbundenheit und der Bezug zum eige- nen Heimatort weiterhin ab, oft ist ein solcher gar nicht mehr vorhanden oder hat gar nie bestanden.
Durch die Fürsorgevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird eine vermeintliche Ver- bundenheit von Bürger und Bürgerinnen zu ihrem Heimat- staat unterstellt, die in dieser Weise nicht mehr besteht. Ent- sprechend dem innerschweizerischen Recht soll das Wohn- ortsprinzip nach zweijährigem Aufenthalt auch für die Fürsor- gevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepu- blik gültig werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mai 1993
Die Fürsorgevereinbarung mit Deutschland von 1952, wie üb- rigens auch das ähnlich konzipierte Abkommen mit Frank- reich von 1931, bezwecken und bewirken unter anderem, dass unterstützungsbedürftige Schweizer in Deutschland und Frankreich durch die zuständigen Behörden und Fachinstan- zen ihrer Wohnorte betreut werden.
Die beiden Staatsverträge haben sich nicht bloss auf der fach- lichen Ebene der Sozialarbeit bewährt, sie wirken sich finanzi- ell zugunsten der Schweiz, d. h. zugunsten der Gesamtheit al- ler Kantone, aus.
Zum Ausgleich der gegenseitigen Erstattungsansprüche hatte Frankreich in den letzten Jahren folgende Netto-Zahlun- gen zu leisten:
1983: 3 229 271.40 Franken; 1984: 3 511 359.45 Franken; 1985: 4 276 758.45 Franken; 1986: 3 183 811.42 Franken; 1987: 1 733 433.90 Franken; 1988: 3 991 303.92 Franken; 1989: 2 476 945.70 Franken.
Im Verhältnis zu Deutschland fällt dieser Nachweis deshalb schwerer, weil Abrechnungen und Vergütungen direkt an die betroffenen Heimat- und Wohnortskantone gehen.
Anlässlich von Meinungsaustauschen mit dem deutschen Vertragspartner sind diese Zahlen stichprobenweise erfragt worden. 1976 betrugen die Netto-Zahlungen Deutschlands 2,019 Millionen Franken, 1987 2,738 Millionen Franken und 1991 2,95 Millionen Franken.
Seit dem Inkrafttreten der Fürsorgevereinbarung mit Deutsch- land werden in unregelmässigen Abständen Meinungsaus- tausche unter den Vertragspartnern durchgeführt. Ein von deutscher Seite für 1993 angeregtes Treffen findet mangels verhandlungswürdiger Traktanden einstweilen nicht statt. Im Vorfeld dazu waren die Kantone über ihr Interesse an der Bei- behaltung dieses Abkommens befragt worden. Lediglich zwei Kantone (Aargau, Obwalden) sprachen sich klar für dessen Abschaffung aus, 15 waren für die Beibehaltung, den anderen war es gleichgültig. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen Interessenlage der Kantone. Die einen müssen für Schweizer Bürger in Deutschland und Frankreich Kostenersatz erbrin- gen, haben aber keinerlei Aufwendungen für Deutsche und Franzosen. Bei den anderen, die deutlich in der Mehrheit sind, ist es gerade umgekehrt.
Angesichts dieser Ausgangslage für die Gesamtheit der Kan- tone sollte nicht das Sonderinteresse eines einzelnen Kantons ausschlaggebend sein, sondern das gemeinsame Gesamtin- teresse aller Kantone, welches für eine möglichst lange Beibe- haltung der jetzigen Regelung spricht.
Das Interesse der Partnerstaaten läuft dem dargestellten schweizerischen Gesamtinteresse entsprechend zuwider. Die zeitlich unbefristete Kostenerstattung kann deshalb nicht als auf unabsehbare Zeit hinaus gesichert gelten. Entsprechende Hinweise sind anlässlich des letzten schweizerisch-deutschen Meinungsaustausches von 1989 in Bern von deutscher Seite vorgebracht worden und lassen befürchten, dass ein allfälli-
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Motion Baumann
ges Revisionsbegehren der Schweiz mehr ins Rollen bringen könnte als allein die zeitliche Befristung der gegenseitigen Ko- stenersatzpflicht.
Für Deutschland und Frankreich bestünde voraussichtlich we- nig Veranlassung, der Schweiz in Neuverhandlungen beson- deres Entgegenkommen zu erweisen. Eine Neuaushandlung der Abkommen könnte - sofern überhaupt möglich - für das Nicht-EG- und Nicht-EWR-Mitglied Schweiz auch zu schlech- teren als den gegenwärtigen Bedingungen und schlimmsten- falls zu einer Kumulation der Nachteile führen:
Verlust der Rückforderungsmöglichkeit der Auslagen für un- terstützte Deutsche und Franzosen in der Schweiz. Die Kosten gingen somit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) voll zu La- sten der Kantone.
Verlust der Betreuung bedürftiger Auslandschweizer in Deutschland und Frankreich durch Fachinstanzen des Aufent- haltsstaates. Unterstützungspflicht des Bundes gemäss Bun- desgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Dadurch Verlagerung der Fürsorgelasten auf die Eidgenossenschaft mit den Konsequenzen eines er- höhten Kreditbedarfs für Unterstützungsleistungen im Aus- land und steigenden Personalbedarfs bei den schweizeri- schen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Deutschland und Frankreich und der Sektion Auslandschwei- zer-Fürsorge des Bundesamtes für Polizeiwesen des Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartements. Die praktische Betreuungsarbeit müsste von den schweizerischen Ausland- vertretungen geleistet werden, welchen dafür in aller Regel kein ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.
In der Begründung beruft sich der Motionär auf das ZUG vom 24. Juni 1977, insbesondere auf die Aenderung vom 14. De- zember 1990. Das wesentlich jüngere ZUG regelt indessen le- diglich die innerstaatliche Zuständigkeit und den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. Die Staatsver- träge ihrerseits regeln internationale Verhältnisse. Das Ge- samtinteresse der Kantone einerseits und der bedürftigen Schweizer in Deutschland und Frankreich anderseits sind darin bestmöglich berücksichtigt. Sie sollten nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
92.3097
Motion Baumann Umweltverträglichkeitsprüfung für die Agrargesetzgebung Législation agricole. Etudes d'impact
Wortlaut der Motion vom 16. März 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die ganze Agrargesetzgebung einer «Umweltverträglichkeitsprüfung» zu unterziehen, mit dem Ziel, das nicht mehr überblickbare System der bisherigen Agrarpolitik durch ein möglichst einfaches und transparentes System von Direktzahlungen zu ersetzen.
Texte de la motion du 16 mars 1992
Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une étude relative à l'impact sur l'environnement de la législation agricole dans son ensemble, afin de remplacer le système touffu, créé par la politique agricole appliquée jusqu'à présent, par un système aussi simple et transparent que possible de paiements directs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Bühlmann, Diener, Gar- diol, Gonseth, Hollenstein, Meier Hans, Misteli, Robert, Schmid Peter, Thür (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Unter den Stichworten «Naturschutz», «Landschaftsschutz» und «Landwirtschaftsförderung» bestehen zurzeit über hun- dert bodenrelevante Erlässe der Bundesgesetzgebung. Agrarpolitische Förderungsmassnahmen des Bundes haben in der Vergangenheit zu teilweise erheblichen Veränderungen und Intensivierungen der Bewirtschaftung in der Kulturland- schaft geführt. Es sind Fälle bekannt, wo naturschützerisch sehr wertvolle Orchideenwiesen umgebrochen wurden, um den mit hohen Beiträgen geförderten Futtergetreideanbau zu betreiben. Die Uebertragung von klein- und mittelbäuerlichen Flächen auf Grossbetriebe führt zu Flurbereinigung und Land- schaftsverarmung mit all den negativen Folgeerscheinungen für die Artenvielfalt. Zudem fördert der Bund zurzeit sich dia- metral entgegenstehende Massnahmen: Mit Meliorationskre- diten werden Bodenverbesserungen gefördert, um anschlies- send oder gleichzeitig mit Stillegungsbeiträgen die Bauern zu veranlassen, den verbesserten Boden nicht zu nutzen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
Die vom Motionär in der Begründung beschriebenen Bei- spiele werden auch vom Bundesrat im 7. Landwirtschaftsbe- richt als Problembereiche genannt und dargestellt (siehe Ab- schnitt 226).
Die Probleme sind erkannt und sollen nach dem im Landwirt- schaftsbericht dargelegten Konzept und den entsprechenden Massnahmen gelöst werden (siehe insbesondere Abschnit- te 226.3 und 351.4).
Bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Agrarpro- duktion ist die biologisch-ökologische Bindung derselben be- wusst zu berücksichtigen. In diesem Sinn sind wir bestrebt, landwirtschaftliche Produktionsweisen, die mit positiven exter- nen Effekten verbunden sind, mit agrarpolitischen Massnah- men zu fördern und gleichzeitig alles zu unternehmen, um ne- gative externe Effekte nach Möglichkeit zu verhindern.
In der Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Aenderung des LwG (Teil |: Agrarpolitik mit ergänzenden Direktzahlungen) als auch im 7. Landwirtschaftsbericht (Abschnitt 22) wird ausführ- lich die heutige agrarpolitische Strategie zur Verwirklichung ökologischer Anliegen dargestellt. Diese Oekologiestrategie umfasst folgende drei Schwerpunkte:
Forschung, Bildung und Beratung üben in den Fragen der Oekologie eine wichtige Funktion aus. Sie müssen den Land- wirten in der Erkennung ökologischer Probleme auf seinem Betrieb unterstützen und ihm Hilfen zur Lösung anbieten (vgl. dazu 7. Landwirtschaftsbericht, Abschnitte 223, 224 und 226.31).
Oekologische Anliegen sollen gezielt durch finanzielle Anreize bzw. Abgeltungen erwirkt oder Direktzahlungen nur dann aus- gerichtet werden, wenn bestimmte Auflagen betreffend Bewirt- schaftung erfüllt werden. Umweltgerechtes Handeln muss wirtschaftlich interessant sein. In diesem Sinne ist eine Reihe von Massnahmen bereits eingeführt, wie z. B. die Massnah- men nach Artikel 20a Landwirtschaftsgesetz, die Massnah- men nach Artikel 18 Natur- und Heimatschutzgesetz u. a. m. Neu dazu kommen die Massnahmen nach Artikel 31b Land- wirtschaftsgesetz (Aenderung vom 9. Oktober 1992). Auf Ge- such hin werden Beiträge vom Bund für ökologische Aus- gleichsflächen, die integrierte Produktion, den biologischen Landbau und die kontrollierte Freilandhaltung gewährt.
Ueberzeugen und Anreize schaffen genügt in vielen Fällen nicht. Vorschriften, Gebote und Verbote sind notwendig und unvermeidlich. Diese sollten jedoch subsidiär im Sinne der «ultima ratio» zur Anwendung kommen.
66-N
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Motion Blatter Schweizerisch-deutsche Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige. Wohnortsprinzip Motion Blatter Convention d'assistance germano-suisse. Principe du domicile
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.3564
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1382-1383
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Pagina
Ref. No
20 022 875
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