Motion Keller Rudolf
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falls als Ersatz für eine UVP angesehen werden. Die Störfallver- ordnung erfasst den Bereich des Betriebes einer Anlage. Mit der UVP soll dagegen die Anlage selbst einer genaueren Prü- fung unterzogen werden. Das drängt sich um so mehr auf, als unterdessen auch die Bundesverfassung Grundsätze über die Gentechnologie enthält. Zudem soll im Rahmen der hängigen Revision des Umweltschutzgesetzes der Umgang mit gen- technisch veränderten Organismen geregelt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
Der Inhalt der Motion Gonseth entspricht demjenigen der Mo- tion Baerlocher vom 3. Oktober 1990, UVP für biotechnische und gentechnologische Anlagen. Seit der Antwort des Bun- desrates vom 21. November 1990 auf die Motion Baerlocher ist keine Entwicklung eingetreten, welche den Bundesrat heute zu einer inhaltlichen Aenderung dieser Antwort veran- lassen würde.
Die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPV) ist eine reine Verfahrensverord- nung und enthält keine materiellen Vorschriften. Mit der Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll festgestellt werden, ob ein UVP-pflichtiges Projekt den bundesrechtlichen Vorschrif- ten über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 Abs. 1 UVPV).
Da Organismen, soweit sie aus dem Normalbetrieb einer Anlage resultieren, nicht in den Anwendungsbereich des gel- tenden Umweltschutzgesetzes (USG) und anderer bundes- rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Umwelt fallen, be- stehen über den Betrieb gentechnischer Anlagen im Bereich Umweltschutz auch keine materiellen Vorschriften. Die Auf- nahme solcher Anlagen in den Anhang UVPV allein würde an dieser Situation nichts ändern. Ein Projekt einer gentechni- schen Anlage könnte also nicht auf seine Konformität mit kon- kreten materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt überprüft werden.
Anlagen, in denen gewisse Mikroorganismen verwendet werden, fallen in den Anwendungsbereich der Störfallverord- nung (StFV). Diese Verordnung betrifft indessen nur potenti- elle Schädigungen durch «ausserordentliche Ereignisse» (Art. 10 USG). Potentielle Schädigungen, die aus dem Nor- malbetrieb resultieren, sind also auch nach Inkrafttreten der StFV nicht erfasst. Eine Ueberprüfung der Vorschriften der StFV im Rahmen einer UVP ergäbe somit gegenüber dem durch die StFV vorgeschriebenen Verfahren (Kurzbericht, Risikoermittlung, Kontrollbericht) keine materiellen Verbes- serungen.
Die Botschaft zu einer Aenderung des USG sieht die Einfüh- rung neuer Bestimmungen vor, die den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften in diesem Bereich ermächtigen. Sinnvoller- weise wird der Bundesrat deshalb das Begehren der Motion erst dann prüfen, wenn die Aenderung des USG vom Parla- ment beschlossen ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Eymann Christoph bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
93.3074
Motion Keller Rudolf Zusammenführung von Kulturgütern Regroupement de biens culturels
Wortlaut der Motion vom 4. März 1993 Der Bund fördert und unterstützt nationale und internationale Bestrebungen zur Zusammenführung von Kulturgütern.
Texte de l'interpellation du 4 mars 1993
La Confédération encourage et soutient les efforts nationaux et internationaux visant à regrouper des biens culturels.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In den vergangenen - zum Teil von kolonialem Denken ge- prägten - Jahrhunderten wurden quer durch die ganze Welt Kulturgüter «zusammengetragen», die nun bei uns in Museen ausgestellt werden oder in musealen Kellern lagern. So kommt es, dass Teile von Sammlungen einem Schweizer Mu- seum gehören, weitere Teile davon in einem oder mehreren Museen eines anderen oder anderer Länder zu finden sind. Unlängst hat ein bedeutendes Schweizer Museum beschlos- sen, Teile einer Sammlung in ein anderes Land zu geben, um dort die Sammlung zu komplettieren, weil sie dort auch kultur- historisch gesehen am richtigen Ort ist. In Deutschland, Frank- reich, Russland und weiteren Ländern ist zunehmend ein ähn- liches Vorgehen zu beobachten. Möglich und immer mehr praktiziert werden auch Tausche von Gegenständen zwischen Museen verschiedener Länder. Solche Tausche können aber auch zwischen Museen im Inland sinnvoll sein. Sicher sind derartige Zusammenführungen aber nicht immer sinnvoll, denn auf jeden Fall muss am neuen Ort die Sicherheit und die Erhaltung der Kulturgüter gewährleistet, ebenso sollte eine gewisse Oeffentlichkeit sichergestellt sein. Es geht mir vor al- lem darum, dass der Bund - ohne allzu grossen Aufwand - al- lenfalls Impulse gibt, Verhandlungen anregt oder führt und nö- tigenfalls für Museen unterstützend wirkt. Besonders asiati- sche, afrikanische und südamerikanische Länder oder zum Beispiel auch Griechenland haben ein grosses Interesse an solchen Zusammenführungen, geht es doch auch darum, ihr kulturelles Erbe zu bewahren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 mai 1993
Der Bundesrat hat im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt, dass er im Bereich des internationa- len Austausches und Handels mit Kulturgütern die Einführung einer Bundeskompetenz in der Verfassung sowie die Ratifika- tion der Unesco-Konvention 1970 prüfen will. Die Motion be- trifft einen Nebenaspekt dieser Bestrebungen, nämlich die in- ternationale Zusammenarbeit und die Ausübung übergreifen- der Solidarität bei der Erhaltung von Ensembles und Samm- lungen. Auch im Inland will der parlamentarische Vorstoss diese Zusammenarbeit anregen.
Was die internationale Zusammenführung anbetrifft, wider- spricht die Stossrichtung des Motionärs der vom Bundesrat verfolgten Linie nicht. Der Bundesrat wird demnächst eine Ver- nehmlassung über seine Legislaturvorhaben eröffnen. In be- zug auf die nationalen Bestrebungen zur Zusammenführung von Kulturgütern ist auf die beschränkte Verfassungsgrund- lage des Bundes im Bereich der Kultur hinzuweisen.
Da der Vorstoss ohnehin Bestrebungen betrifft, die bereits im Gang sind, und da in der Begründung betont wird, dass es dem Motionär darum geht, Impulse zu geben, ist die Form des
Motion Blatter
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N
18 juin 1993
Postulates vorzuziehen. Dafür sprechen auch die aufgeworfe nen Verfassungsfragen und förderalistischen Aspekte.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3564
Motion Blatter Schweizerisch-deutsche Fürsorgevereinbarung für Hilfsbedürftige. Wohnortsprinzip Convention d'assistance germano-suisse. Principe du domicile
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, mit der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufzunehmen, mit dem Ziel, das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge Hilfsbedürftiger so zu ändern, dass die Unterstützungsverantwortung des Heimatstaates für ausgerichtete Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach einer Wohnsitzdauer von zwei Jahren erlischt. Nach zwei Jahren hat der Staat, in welchem der bzw. die ausländische Staatsangehörige Wohnsitz hat, die Fürsorgeleistungen allein zu tragen.
Bestehen zwischen andern Staaten und der Schweiz ähnliche Vereinbarungen, sollen diese ebenfalls in diesem Sinne geän- dert werden.
Texte de la motion du 17 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'entamer des négociations avec la République fédérale d'Allemagne dans le but de modi- fier la convention concernant l'assistance des indigents, de manière à mettre fin à l'obligation dans laquelle se trouve le pays d'origine de pourvoir à ce que tous les frais occasionnés au pays de résidence par l'assistance de l'indigent lui soient remboursés lorsque la durée du domicile aura été de deux ans. Le pays dans lequel le ressortissant étranger aura son do- micile depuis deux ans sera tenu d'assumer seul les presta- tions d'assistance.
Si des conventions de même teneur sont en vigueur entre la Suisse et d'autres Etats, elles devront être modifiées de façon analogue.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bortoluzzi, Bürgi, Caccia, Columberg, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Früh, Gobet, Guinand, Hess Otto, Hildbrand, Keller Anton, Kühne, Philipona, Pini, Raggenbass, Ruckstuhl, Schnider, Stamm Judith, Vetterli (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit 1952 besteht zwischen der Schweiz und der Bundesrepu- blik Deutschland ein Abkommen über die Fürsorge für Hilfsbe- dürftige, mit welchem sich die vertragsschliessenden Staaten gegenseitig verpflichten, den in ihrem Gebiet sich aufhalten- den hilfsbedürftigen Angehörigen die nötige Fürsorge zu ge- währleisten.
Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), welche seit Juli 1992 in Kraft ist, wurde die Unterstützungsverantwortung des Hei- matkantons nach zwei Jahren auf den Wohnsitzkanton über- tragen. Die Aenderung der Zuständigkeit für die Unterstüt-
zungspflicht wird neu nach zwei Jahren Wohnsitz in einem an- deren Kanton gültig.
Diese Aenderung der Kostenersatzpflicht basiert auf der zu- nehmenden Mobilität der Bürger und Bürgerinnen und der häufigen Beziehungslosigkeit zum Heimatort. Die Mobilität der Bürger und Bürgerinnen wird nicht nur innerhalb des Lan- des, sondern auch über die Staatsgrenzen hinweg zunehmen. Dagegen nimmt die Verbundenheit und der Bezug zum eige- nen Heimatort weiterhin ab, oft ist ein solcher gar nicht mehr vorhanden oder hat gar nie bestanden.
Durch die Fürsorgevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird eine vermeintliche Ver- bundenheit von Bürger und Bürgerinnen zu ihrem Heimat- staat unterstellt, die in dieser Weise nicht mehr besteht. Ent- sprechend dem innerschweizerischen Recht soll das Wohn- ortsprinzip nach zweijährigem Aufenthalt auch für die Fürsor- gevereinbarung zwischen der Schweiz und der Bundesrepu- blik gültig werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mai 1993
Die Fürsorgevereinbarung mit Deutschland von 1952, wie üb- rigens auch das ähnlich konzipierte Abkommen mit Frank- reich von 1931, bezwecken und bewirken unter anderem, dass unterstützungsbedürftige Schweizer in Deutschland und Frankreich durch die zuständigen Behörden und Fachinstan- zen ihrer Wohnorte betreut werden.
Die beiden Staatsverträge haben sich nicht bloss auf der fach- lichen Ebene der Sozialarbeit bewährt, sie wirken sich finanzi- ell zugunsten der Schweiz, d. h. zugunsten der Gesamtheit al- ler Kantone, aus.
Zum Ausgleich der gegenseitigen Erstattungsansprüche hatte Frankreich in den letzten Jahren folgende Netto-Zahlun- gen zu leisten:
1983: 3 229 271.40 Franken; 1984: 3 511 359.45 Franken; 1985: 4 276 758.45 Franken; 1986: 3 183 811.42 Franken; 1987: 1 733 433.90 Franken; 1988: 3 991 303.92 Franken; 1989: 2 476 945.70 Franken.
Im Verhältnis zu Deutschland fällt dieser Nachweis deshalb schwerer, weil Abrechnungen und Vergütungen direkt an die betroffenen Heimat- und Wohnortskantone gehen.
Anlässlich von Meinungsaustauschen mit dem deutschen Vertragspartner sind diese Zahlen stichprobenweise erfragt worden. 1976 betrugen die Netto-Zahlungen Deutschlands 2,019 Millionen Franken, 1987 2,738 Millionen Franken und 1991 2,95 Millionen Franken.
Seit dem Inkrafttreten der Fürsorgevereinbarung mit Deutsch- land werden in unregelmässigen Abständen Meinungsaus- tausche unter den Vertragspartnern durchgeführt. Ein von deutscher Seite für 1993 angeregtes Treffen findet mangels verhandlungswürdiger Traktanden einstweilen nicht statt. Im Vorfeld dazu waren die Kantone über ihr Interesse an der Bei- behaltung dieses Abkommens befragt worden. Lediglich zwei Kantone (Aargau, Obwalden) sprachen sich klar für dessen Abschaffung aus, 15 waren für die Beibehaltung, den anderen war es gleichgültig. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen Interessenlage der Kantone. Die einen müssen für Schweizer Bürger in Deutschland und Frankreich Kostenersatz erbrin- gen, haben aber keinerlei Aufwendungen für Deutsche und Franzosen. Bei den anderen, die deutlich in der Mehrheit sind, ist es gerade umgekehrt.
Angesichts dieser Ausgangslage für die Gesamtheit der Kan- tone sollte nicht das Sonderinteresse eines einzelnen Kantons ausschlaggebend sein, sondern das gemeinsame Gesamtin- teresse aller Kantone, welches für eine möglichst lange Beibe- haltung der jetzigen Regelung spricht.
Das Interesse der Partnerstaaten läuft dem dargestellten schweizerischen Gesamtinteresse entsprechend zuwider. Die zeitlich unbefristete Kostenerstattung kann deshalb nicht als auf unabsehbare Zeit hinaus gesichert gelten. Entsprechende Hinweise sind anlässlich des letzten schweizerisch-deutschen Meinungsaustausches von 1989 in Bern von deutscher Seite vorgebracht worden und lassen befürchten, dass ein allfälli-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Keller Rudolf Zusammenführung von Kulturgütern Motion Keller Rudolf Regroupement de biens culturels
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3074
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1381-1382
Page
Pagina
Ref. No
20 022 874
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