Motion Gonseth
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N
18 juin 1993
brauchs- und Strapazierrasen eingesät wird, wofür je nach Standort die bestehende Grasnarbe zumeist grossflächig ent- fernt werden muss. Die eingesäte Rasenmischung besteht aus sehr wenigen, standortfremden Grasarten, die intensiv ge- pflegt, d. h. gewässert, gedüngt, mit Pestiziden gespritzt und mehrmals gemäht werden müssen. Der Bau einer Golfanlage ist deshalb sehr aufwendig und verlangt den Einsatz zum Teil schwerer Baumaschinen.
Die bestehenden Golfplätze in der Schweiz vermitteln den Ein- druck einer gefälligen, aber künstlichen Parklandschaft, die von den kulturellen und natürlichen landschaftlichen Gege- benheiten sowie den lokalen Besonderheiten weitgehend los- gelöst ist. Dies ist dann besonders schwerwiegend, wenn eine Landschaft, in die ein Golfplatz neu geplant ist, über ausserge- wöhnliche Natur- und Kulturwerte verfügt. Einige der zurzeit mehr als 40 in der Schweiz bekannt gewordenen Golfprojekte (wovon alleine 18 im Kanton Wallis!) berühren die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes auf zum Teil erhebliche Weise, wie folgende Beispiele zeigen:
Die Erweiterung des Golfplatzes in Saanenmöser BE sowie der geplante Golfplatz bei Einsiedeln gehen auf Kosten eines Flachmoors von vermutlich nationaler Bedeutung.
Der Golfplatz von Grimisuat VS käme in eine alte Kulturland- schaft zu liegen, die über eine ausserordentliche Artenvielfalt verfügt.
Der geplante Golfplatz in Maloja und das Golfübungsfeld in Sils i. E. liegen mitten in einer Landschaft europäischer Bedeu- tung (Oberengadiner Seenlandschaft).
Extensiv bewirtschaftete Kulturlandschaften sind durch ge- plante Golfplätze in Celerina/Pontresina, in Flims, in Bonaduz GR und auf der Alpe d'Agra bei Cademario Tl betroffen.
Im einzigartigen Vogelparadies am Altlauf der Rhone bei Leuk soll ein Golfplatz errichtet werden.
Am Hochwang ist ein Golfplatz in einer Moorlandschaft von vermuteter nationaler Bedeutung im regionalen Richtplan vor- gemerkt worden.
Diese Konflikte können künftig nur dann einigermassen ver- mieden werden, wenn die einzelnen Projekte auf ihre Umwelt- und Raumverträglichkeit eingehend geprüft werden können. Aus diesem Grunde drängt sich hier das bewährte Instrumen- tarium der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf. Eine UVP-Pflicht für Golfplätze (9- und 18-Loch) ist auch deshalb nötig, weil unter den UVP-pflichtigen Anlagen, die im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) aufgeführt sind, flächenmässig auch viel weniger be- deutende Vorhaben zu finden sind. Dass die Golfplätze in der UVPV nicht aufgeführt wurden, liegt wohl in der Tatsache, dass vor mehr als vier Jahren noch kaum zu erahnen war, dass ein derartiger Projektierungsboom für Golfplätze in Gang kom- men würde.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 avril 1993
Nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz (USG) bezeichnet der Bundesrat die Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind. Der Anhang der Verordnung über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPV), die am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, enthält eine abschliessende Liste der UVP-pflichtigen Anla- gen. Golfplätze sind darin nicht aufgeführt und damit nicht UVP-pflichtig.
a. Vier Jahre, nachdem die UVPV in Kraft getreten ist, soll das Instrument der UVP überprüft werden. Das Bundesamt für Um- welt, Wald und Landschaft ist beauftragt, eine Revision der UVPV vorzubereiten. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Zweckmässigkeit, Golfplätze in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen (UVP auf kantonaler Ebene) aufzunehmen, geprüft. Eines der Ziele der Revision ist allerdings, die Verfahren der UVP zu beschleunigen und den Anhang so zu ändern, dass gewisse Kompetenzen den Kantonen zurückgegeben werden.
b. Die Anlagen, die einer UVP zu unterziehen sind, werden vom Bundesrat abschliessend bezeichnet. Die Kantone ha-
ben somit keine Möglichkeit, Golfplätze ihrerseits als UVP- pflichtig zu erklären. Es gilt aber darauf hinzuweisen, dass die materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt auch bei Anlagen anzuwenden sind, die nicht der UVP-Pflicht unterste- hen (Art. 4 UVPV).
c. Die Frage der Raumverträglichkeit von Golfplätzen ist im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung zu klären. Die Arti- kel 2 und 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) füh- ren aus, wie Vorhaben zu prüfen sind und wie die Interessen- abwägung vorzunehmen ist. Die Planung ist Sache der Kan- tone. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat bei der Genehmigung der kantonalen Richtpläne dem Aspekt der räumlichen Einordnung und Abstimmung von Golfplätzen Rechnung trägt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, Punkt a der Motion als Postulat entge- genzunehmen, und beantragt, die Motion in den Punkten b und c abzulehnen.
Punkt a - Point a Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Punkte b, c - Points b, c Abgelehnt - Rejeté
93.3110
Motion Gonseth Umweltverträglichkeitsprüfung für Gentech-Anlagen
Etudes d'impact sur l'environnement pour les installations de technologie génétique
Wortlaut der Motion vom 16. März 1993
Der Bundesrat wird ersucht, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Umweltschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Anlagen, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet wird, der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht zu unterstellen.
Texte de la motion du 16 mars 1993
Le Conseil fédéral est chargé, en vertu de l'article 9 alinéa pre- mier LPE, ainsi que de l'article premier OEIE, de soumettre obligatoirement à l'EIE les installations utilisant des organis- mes génétiquement modifiés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Bühlmann, Bundi, Danuser, Diener, Gardiol, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Jöri, Maeder, Meier Hans, Meier Sa- muel, Meyer Theo, Rebeaud, Seiler Rolf, Strahm Rudolf, Thür (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die heutige Situation vermag nicht zu befriedigen. Anlagen für chemische Prozesse unterstehen der Pflicht zur UVP (z. B. 70.5 und 70.6, Anhang zur UVPV), nicht aber Anlagen für bio- technische Prozesse. Für ungleiche Behandlung solcher An- lagen sind keine objektiven Gründe ersichtlich. Es ist deshalb angezeigt, diesen systematischen Fehler zu korrigieren.
Dass der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Auswirkungen auf die Umwelt und mittelbar auf den Men- schen hat, ist heute allgemein anerkannt, wenn auch das Aus- mass der Gefährdung umstritten ist. Die Unterstellung unter die Störfallverordnung von Betrieben, in denen gentechnisch veränderte Mikroorganismen verwendet werden, kann keines-
Motion Keller Rudolf
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falls als Ersatz für eine UVP angesehen werden. Die Störfallver- ordnung erfasst den Bereich des Betriebes einer Anlage. Mit der UVP soll dagegen die Anlage selbst einer genaueren Prü- fung unterzogen werden. Das drängt sich um so mehr auf, als unterdessen auch die Bundesverfassung Grundsätze über die Gentechnologie enthält. Zudem soll im Rahmen der hängigen Revision des Umweltschutzgesetzes der Umgang mit gen- technisch veränderten Organismen geregelt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Mai 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 mai 1993
Der Inhalt der Motion Gonseth entspricht demjenigen der Mo- tion Baerlocher vom 3. Oktober 1990, UVP für biotechnische und gentechnologische Anlagen. Seit der Antwort des Bun- desrates vom 21. November 1990 auf die Motion Baerlocher ist keine Entwicklung eingetreten, welche den Bundesrat heute zu einer inhaltlichen Aenderung dieser Antwort veran- lassen würde.
Die Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPV) ist eine reine Verfahrensverord- nung und enthält keine materiellen Vorschriften. Mit der Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll festgestellt werden, ob ein UVP-pflichtiges Projekt den bundesrechtlichen Vorschrif- ten über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 Abs. 1 UVPV).
Da Organismen, soweit sie aus dem Normalbetrieb einer Anlage resultieren, nicht in den Anwendungsbereich des gel- tenden Umweltschutzgesetzes (USG) und anderer bundes- rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Umwelt fallen, be- stehen über den Betrieb gentechnischer Anlagen im Bereich Umweltschutz auch keine materiellen Vorschriften. Die Auf- nahme solcher Anlagen in den Anhang UVPV allein würde an dieser Situation nichts ändern. Ein Projekt einer gentechni- schen Anlage könnte also nicht auf seine Konformität mit kon- kreten materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt überprüft werden.
Anlagen, in denen gewisse Mikroorganismen verwendet werden, fallen in den Anwendungsbereich der Störfallverord- nung (StFV). Diese Verordnung betrifft indessen nur potenti- elle Schädigungen durch «ausserordentliche Ereignisse» (Art. 10 USG). Potentielle Schädigungen, die aus dem Nor- malbetrieb resultieren, sind also auch nach Inkrafttreten der StFV nicht erfasst. Eine Ueberprüfung der Vorschriften der StFV im Rahmen einer UVP ergäbe somit gegenüber dem durch die StFV vorgeschriebenen Verfahren (Kurzbericht, Risikoermittlung, Kontrollbericht) keine materiellen Verbes- serungen.
Die Botschaft zu einer Aenderung des USG sieht die Einfüh- rung neuer Bestimmungen vor, die den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften in diesem Bereich ermächtigen. Sinnvoller- weise wird der Bundesrat deshalb das Begehren der Motion erst dann prüfen, wenn die Aenderung des USG vom Parla- ment beschlossen ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Eymann Christoph bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
93.3074
Motion Keller Rudolf Zusammenführung von Kulturgütern Regroupement de biens culturels
Wortlaut der Motion vom 4. März 1993 Der Bund fördert und unterstützt nationale und internationale Bestrebungen zur Zusammenführung von Kulturgütern.
Texte de l'interpellation du 4 mars 1993
La Confédération encourage et soutient les efforts nationaux et internationaux visant à regrouper des biens culturels.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bischof, Borradori, Maspoli, Ruf, Stalder, Steffen (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In den vergangenen - zum Teil von kolonialem Denken ge- prägten - Jahrhunderten wurden quer durch die ganze Welt Kulturgüter «zusammengetragen», die nun bei uns in Museen ausgestellt werden oder in musealen Kellern lagern. So kommt es, dass Teile von Sammlungen einem Schweizer Mu- seum gehören, weitere Teile davon in einem oder mehreren Museen eines anderen oder anderer Länder zu finden sind. Unlängst hat ein bedeutendes Schweizer Museum beschlos- sen, Teile einer Sammlung in ein anderes Land zu geben, um dort die Sammlung zu komplettieren, weil sie dort auch kultur- historisch gesehen am richtigen Ort ist. In Deutschland, Frank- reich, Russland und weiteren Ländern ist zunehmend ein ähn- liches Vorgehen zu beobachten. Möglich und immer mehr praktiziert werden auch Tausche von Gegenständen zwischen Museen verschiedener Länder. Solche Tausche können aber auch zwischen Museen im Inland sinnvoll sein. Sicher sind derartige Zusammenführungen aber nicht immer sinnvoll, denn auf jeden Fall muss am neuen Ort die Sicherheit und die Erhaltung der Kulturgüter gewährleistet, ebenso sollte eine gewisse Oeffentlichkeit sichergestellt sein. Es geht mir vor al- lem darum, dass der Bund - ohne allzu grossen Aufwand - al- lenfalls Impulse gibt, Verhandlungen anregt oder führt und nö- tigenfalls für Museen unterstützend wirkt. Besonders asiati- sche, afrikanische und südamerikanische Länder oder zum Beispiel auch Griechenland haben ein grosses Interesse an solchen Zusammenführungen, geht es doch auch darum, ihr kulturelles Erbe zu bewahren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Mai 1993
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 mai 1993
Der Bundesrat hat im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt, dass er im Bereich des internationa- len Austausches und Handels mit Kulturgütern die Einführung einer Bundeskompetenz in der Verfassung sowie die Ratifika- tion der Unesco-Konvention 1970 prüfen will. Die Motion be- trifft einen Nebenaspekt dieser Bestrebungen, nämlich die in- ternationale Zusammenarbeit und die Ausübung übergreifen- der Solidarität bei der Erhaltung von Ensembles und Samm- lungen. Auch im Inland will der parlamentarische Vorstoss diese Zusammenarbeit anregen.
Was die internationale Zusammenführung anbetrifft, wider- spricht die Stossrichtung des Motionärs der vom Bundesrat verfolgten Linie nicht. Der Bundesrat wird demnächst eine Ver- nehmlassung über seine Legislaturvorhaben eröffnen. In be- zug auf die nationalen Bestrebungen zur Zusammenführung von Kulturgütern ist auf die beschränkte Verfassungsgrund- lage des Bundes im Bereich der Kultur hinzuweisen.
Da der Vorstoss ohnehin Bestrebungen betrifft, die bereits im Gang sind, und da in der Begründung betont wird, dass es dem Motionär darum geht, Impulse zu geben, ist die Form des
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gonseth Umweltverträglichkeitsprüfung für Gentech-Anlagen Motion Gonseth Etudes d'impact sur l'environnement pour les installations de technologie génétique
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
93.3110
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1380-1381
Page
Pagina
Ref. No
20 022 873
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