1379
Motion Bundi
«Carte Jeunes Suisse» erleichtert u. a. den europäischen inter- kulturellen Austausch über die jeweiligen Sprach- und Lan- desgrenzen hinweg. Inzwischen ist die Schweiz auch dem Teilabkommen zwischen dem Europarat und der Internationa- len Konferenz der Cartes Jeunes beigetreten.
Die Schweiz beteiligt sich zudem regelmässig an den Arbei- ten des Europäischen Jugendzentrums und des Europäi- schen Jugendwerkes, zwei bewährten jugendpolitischen Ein- richtungen des Europarates.
Der Bund unterstützt weiterhin im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten Ju- gendprojekte, die zwar in erster Linie den Jugendlichen in den erwähnten Ländern zugute kommen sollen, aber auch den Schweizer Jugendlichen vielfältige interkulturelle Kontakte er- möglichen. Diese Zusammenarbeit wird in den nächsten Jah- ren weitergeführt.
Unser Land bemüht sich überdies, den Austausch junger Berufsleute zu fördern. Zu diesem Zweck unterhält die Schweiz teilweise schon seit Jahrzehnten mit 17 meist westeu- ropäischen Staaten bilaterale, auf Gegenseitigkeit beruhende Abkommen über den Austausch von Stagiaires; erste Abkom- men mit ost- und mitteleuropäischen Staaten stehen kurz vor dem Abschluss. Stagiaires im Sinne dieser Vereinbarungen sind Personen zwischen 18 und 30 Jahren mit einer abge- schlossenen Berufsausbildung, die ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse im jeweiligen Partnerland vervoll- ständigen wollen. Die Anstellung hat deshalb im erlernten Be- ruf zu erfolgen. Erfüllen die Kandidatinnen und Kandidaten diese Bedingungen, erteilt ihnen der Partnerstaat eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von höchstens 18 Monaten, und zwar ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarkt- lage.
Der Bundesrat ist sich der Risiken bewusst, die sich aus dem negativen Volksentscheid vom 6. Dezember 1992 für die Schweizer Jugend ergeben. Er ist deshalb bereit, in den ange- strebten Verhandlungen mit der EG mit Nachdruck darauf hin- zuwirken, dass die Schweizer Jugend gegenüber derjenigen in den anderen EG- und Efta-Staaten nicht benachteiligt wird. Zudem ist er bereit, zu prüfen, ob die bisherigen Aktivitäten des Bundes im Rahmen des Europarates und im Zusammen- hang mit der Unterstützung internationaler Projekte von Ju- gendlichen nicht intensiviert werden könnten. Voraussetzung dazu bildet jedoch die Bereitstellung ausreichender Finanz- mittel durch das Parlament.
In den erwähnten Bereichen sind im gegenwärtigen Zeitpunkt noch verschiedene Fragen offen und einer eingehenden Klä- rung zu unterziehen. Der Bundesrat zieht es deshalb vor, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3542
Motion Bundi Umweltverträglichkeitsprüfung für Golfanlagen Terrains de golf et étude d'impact sur l'environnement
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1992
Zurzeit sind in der Schweiz etwa 40 Golfplätze (9-Loch- oder 18-Loch-Anlagen) mit einer Gesamtfläche von mehr als 1200 Hektaren geplant. Diese Golfprojekte sind in der Oeffent-
lichkeit zum Teil heftig umstritten. Aufgrund der grossen Raumbeanspruchung und der erheblichen Terrainverände- rungen treten Konflikte mit dem Landschafts- und Natur- schutz, aber auch mit der Landwirtschaft auf. Die Fülle der Pro- jekte und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die natürlichen Lebensräume lassen die generelle Pflicht zur Umwelt- und Raumverträglichkeitsprüfung - nicht zuletzt auch zum Vorteil der Bergbevölkerung - als Notwendigkeit er- scheinen.
Der Bundesrat wird beauftragt,
a. dafür zu sorgen, dass künftig auch Golfanlagen, gemeint sind 9-Loch- und 18-Loch-Plätze, der Verpflichtung zur Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) - allenfalls durch Ergän- zung des Anhanges der UVPV - unterstellt werden;
b. bis zur Ausarbeitung eines verbindlichen Beschlusses die Kantone ohne Verzug anzuhalten, in eigener Sache eine UVP- Pflicht für Golfplätze einzuführen;
c. damit auch die Frage der Raumverträglichkeit auf regiona- ler, kantonaler und nationaler Ebene (Projektbegründung) ab- zuklären.
Texte de la motion du 17 décembre 1992
Actuellement, la création de quelque 40 terrains de golf, à 9 et à 18 trous, qui représentent une surface totale de plus de 1200 ha, est à l'étude en Suisse. Une partie de ces projets pro- voque une vive controverse dans l'opinion publique. En raison de la grande superficie qu'ils requièrent et de l'important re- modelage de terrain qu'ils entraîneront, ils suscitent des réac- tions très défavorables dans les milieux de la protection de la nature et du paysage, mais aussi dans ceux de l'agriculture. Vu l'ampleur des projets et les répercussions qu'ils auront sur l'aspect du paysage ainsi que sur les milieux naturels, il s'avère nécessaire, voire contraignant, notamment dans l'inté- rêt des populations de montagne, d'examiner la compatibilité de ces projets avec les exigences de l'aménagement du terri- toire, et de procéder à une étude d'impact sur l'environne- ment.
Le Conseil fédéral est chargé:
a. de veiller à ce qu'à l'avenir les terrains de golf, aussi bien à 9 qu'à 18 trous, fassent obligatoirement l'objet d'une étude d'impact sur l'environnement (EIE), le cas échéant par l'ad- jonction d'une disposition à l'annexe de l'OEIE;
b. d'inciter sans délai les cantons à introduire de leur propre chef l'obligation de soumettre les terrains golf à une EIE, en at- tendant l'élaboration d'un arrêté de portée générale;
c. et par la même occasion, d'étudier la compatibilité de ces projets avec les exigences de l'aménagement du territoire (jus- tification des projets), à la fois sur les plans régional, cantonal et national.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann, Bäumlin, Bircher Silvio, Borel François, Caspar-Hutter, Danuser, Eggenberger, Fankhauser, Gonseth, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Hämmerle, Herczog, Hollenstein, Jeanprêtre, Leemann, Maeder, Marti Werner, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Misteli, Schmid Peter, Thür, Tschäppät Alexan- der, Vollmer, Weder Hansjürg, Wick, Wiederkehr, Züger (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Schweiz gibt es heute 33 Golfplätze, die eine Gesamtflä- che von etwa 1500 Hektaren einnehmen. Im Vergleich zu den anderen Sportarten (Fussball, Leichtathletik, Tennis usw.) ist Golf bezogen auf die Anzahl Aktiven (heute etwa 18 000) ein sehr flächenintensiver Sport. Die Spielart verlangt es, dass die eigentliche Golffläche von einem kurzgeschnittenen, teppich- artigen Rasen belegt ist, dass Aufschüttungen und Planierun- gen vor allem für die Abschlagfläche (i. d. R. zwei je Bahn) und das Lochfeld nötig sind, dass nicht umgehbare Hindernisse (Einzelbäume, Hecken usw.) entfernt, künstliche Hindernisse (Sandbunker) aber neu geschaffen, ein Wegnetz, das Club- haus und Parkplätze angelegt werden müssen. Eine Untersu- chung auf den bestehenden Schweizer Plätzen (Werner Har- der, Flächenverbrauch durch Golfplätze, Universität Zürich, 1988) ergab, dass auf rund zwei Drittel (63,4 Prozent) der Ge- samtfläche einer 18-Loch-Anlage ein naturfremder Ge-
Motion Gonseth
1380
N
18 juin 1993
brauchs- und Strapazierrasen eingesät wird, wofür je nach Standort die bestehende Grasnarbe zumeist grossflächig ent- fernt werden muss. Die eingesäte Rasenmischung besteht aus sehr wenigen, standortfremden Grasarten, die intensiv ge- pflegt, d. h. gewässert, gedüngt, mit Pestiziden gespritzt und mehrmals gemäht werden müssen. Der Bau einer Golfanlage ist deshalb sehr aufwendig und verlangt den Einsatz zum Teil schwerer Baumaschinen.
Die bestehenden Golfplätze in der Schweiz vermitteln den Ein- druck einer gefälligen, aber künstlichen Parklandschaft, die von den kulturellen und natürlichen landschaftlichen Gege- benheiten sowie den lokalen Besonderheiten weitgehend los- gelöst ist. Dies ist dann besonders schwerwiegend, wenn eine Landschaft, in die ein Golfplatz neu geplant ist, über ausserge- wöhnliche Natur- und Kulturwerte verfügt. Einige der zurzeit mehr als 40 in der Schweiz bekannt gewordenen Golfprojekte (wovon alleine 18 im Kanton Wallis!) berühren die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes auf zum Teil erhebliche Weise, wie folgende Beispiele zeigen:
Die Erweiterung des Golfplatzes in Saanenmöser BE sowie der geplante Golfplatz bei Einsiedeln gehen auf Kosten eines Flachmoors von vermutlich nationaler Bedeutung.
Der Golfplatz von Grimisuat VS käme in eine alte Kulturland- schaft zu liegen, die über eine ausserordentliche Artenvielfalt verfügt.
Der geplante Golfplatz in Maloja und das Golfübungsfeld in Sils i. E. liegen mitten in einer Landschaft europäischer Bedeu- tung (Oberengadiner Seenlandschaft).
Extensiv bewirtschaftete Kulturlandschaften sind durch ge- plante Golfplätze in Celerina/Pontresina, in Flims, in Bonaduz GR und auf der Alpe d'Agra bei Cademario Tl betroffen.
Im einzigartigen Vogelparadies am Altlauf der Rhone bei Leuk soll ein Golfplatz errichtet werden.
Am Hochwang ist ein Golfplatz in einer Moorlandschaft von vermuteter nationaler Bedeutung im regionalen Richtplan vor- gemerkt worden.
Diese Konflikte können künftig nur dann einigermassen ver- mieden werden, wenn die einzelnen Projekte auf ihre Umwelt- und Raumverträglichkeit eingehend geprüft werden können. Aus diesem Grunde drängt sich hier das bewährte Instrumen- tarium der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf. Eine UVP-Pflicht für Golfplätze (9- und 18-Loch) ist auch deshalb nötig, weil unter den UVP-pflichtigen Anlagen, die im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) aufgeführt sind, flächenmässig auch viel weniger be- deutende Vorhaben zu finden sind. Dass die Golfplätze in der UVPV nicht aufgeführt wurden, liegt wohl in der Tatsache, dass vor mehr als vier Jahren noch kaum zu erahnen war, dass ein derartiger Projektierungsboom für Golfplätze in Gang kom- men würde.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 avril 1993
Nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz (USG) bezeichnet der Bundesrat die Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind. Der Anhang der Verordnung über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPV), die am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, enthält eine abschliessende Liste der UVP-pflichtigen Anla- gen. Golfplätze sind darin nicht aufgeführt und damit nicht UVP-pflichtig.
a. Vier Jahre, nachdem die UVPV in Kraft getreten ist, soll das Instrument der UVP überprüft werden. Das Bundesamt für Um- welt, Wald und Landschaft ist beauftragt, eine Revision der UVPV vorzubereiten. Bei dieser Gelegenheit wird auch die Zweckmässigkeit, Golfplätze in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen (UVP auf kantonaler Ebene) aufzunehmen, geprüft. Eines der Ziele der Revision ist allerdings, die Verfahren der UVP zu beschleunigen und den Anhang so zu ändern, dass gewisse Kompetenzen den Kantonen zurückgegeben werden.
b. Die Anlagen, die einer UVP zu unterziehen sind, werden vom Bundesrat abschliessend bezeichnet. Die Kantone ha-
ben somit keine Möglichkeit, Golfplätze ihrerseits als UVP- pflichtig zu erklären. Es gilt aber darauf hinzuweisen, dass die materiellen Vorschriften über den Schutz der Umwelt auch bei Anlagen anzuwenden sind, die nicht der UVP-Pflicht unterste- hen (Art. 4 UVPV).
c. Die Frage der Raumverträglichkeit von Golfplätzen ist im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung zu klären. Die Arti- kel 2 und 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV) füh- ren aus, wie Vorhaben zu prüfen sind und wie die Interessen- abwägung vorzunehmen ist. Die Planung ist Sache der Kan- tone. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat bei der Genehmigung der kantonalen Richtpläne dem Aspekt der räumlichen Einordnung und Abstimmung von Golfplätzen Rechnung trägt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, Punkt a der Motion als Postulat entge- genzunehmen, und beantragt, die Motion in den Punkten b und c abzulehnen.
Punkt a - Point a Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Punkte b, c - Points b, c Abgelehnt - Rejeté
93.3110
Motion Gonseth Umweltverträglichkeitsprüfung für Gentech-Anlagen
Etudes d'impact sur l'environnement pour les installations de technologie génétique
Wortlaut der Motion vom 16. März 1993
Der Bundesrat wird ersucht, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Umweltschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Anlagen, in denen mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet wird, der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht zu unterstellen.
Texte de la motion du 16 mars 1993
Le Conseil fédéral est chargé, en vertu de l'article 9 alinéa pre- mier LPE, ainsi que de l'article premier OEIE, de soumettre obligatoirement à l'EIE les installations utilisant des organis- mes génétiquement modifiés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Bühlmann, Bundi, Danuser, Diener, Gardiol, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hollenstein, Jöri, Maeder, Meier Hans, Meier Sa- muel, Meyer Theo, Rebeaud, Seiler Rolf, Strahm Rudolf, Thür (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die heutige Situation vermag nicht zu befriedigen. Anlagen für chemische Prozesse unterstehen der Pflicht zur UVP (z. B. 70.5 und 70.6, Anhang zur UVPV), nicht aber Anlagen für bio- technische Prozesse. Für ungleiche Behandlung solcher An- lagen sind keine objektiven Gründe ersichtlich. Es ist deshalb angezeigt, diesen systematischen Fehler zu korrigieren.
Dass der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Auswirkungen auf die Umwelt und mittelbar auf den Men- schen hat, ist heute allgemein anerkannt, wenn auch das Aus- mass der Gefährdung umstritten ist. Die Unterstellung unter die Störfallverordnung von Betrieben, in denen gentechnisch veränderte Mikroorganismen verwendet werden, kann keines-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bundi Umweltverträglichkeitsprüfung für Golfanlagen Motion Bundi Terrains de golf et étude d'impact sur l'environnement
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3542
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1379-1380
Page
Pagina
Ref. No
20 022 872
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.