Tierschutz Uebereinkommen
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Ad 92.313 Postulat WAK-NR Hilfe an finanzschwache Kantone Postulat CER-CN Politique d'aide aux régions financièrement faibles
Wortlaut des Postulates vom 3. Mai 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, die verschiedenen Möglich- keiten zu prüfen, die es erlauben:
den Finanzausgleich zu verstärken und dessen Finanzie- rung zu gewährleisten;
das Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG), das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaf- ten und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten und das Bun- desgesetz über die Förderung des Hotel- und Kurortskredites zu revidieren und sie wie folgt im Sinne eines «Gesetzes für die Berggebiete» auszugestalten:
es ist eine globale, integrierte Politik für die Berggebiete zu entwickeln, die insbesondere die sektoriellen Politiken mit der Regionalpolitik koordiniert;
es sind Wirtschaftsförderungsmassnahmen vorzusehen, die qualifizierte Arbeitsplätze in Berggebieten aufrechterhalten und schaffen;
für die Randregionen soll im Bereich der Telekommunika- tion und der Infrastrukturen zur Erleichterung der wirtschaftli- chen Tätigkeit Chancengleichheit gewährleistet werden;
der IHG-Fonds ist stärker zu dotieren, und die Unterstützung an KMB mittels Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen ist aus- zudehnen;
Texte du postulat du 3 mai 1993
Le Conseil fédéral est invité à examiner les diverses possibili- tés permettant de:
renforcer la péréquation financière et garantir son finance- ment;
réviser la loi sur l'aide aux investissements en région de montagne (LIM), la loi sur le cautionnement et la loi sur le crédit hôtelier, en leur donnant le caractère de «loi montagne» dans le sens suivant:
prévoir une politique de montagne globale et intégrée, no- tamment en coordonnant les politiques sectorielles avec la po- litique régionale;
développer des mesures de promotion économique de na- ture à maintenir et à créer des emplois qualifiés en montagne;
assurer une égalité des chances des régions périphériques dans le domaine des télécommunications et des infrastructu- res facilitant l'activité économique;
doter le fonds LIM de manière plus substantielle et renforcer l'aide aux PME par des cautionnements et des prises en charge d'intérêts plus importants;
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzu- nehmen.
Ueberwiesen - Transmis
92.059
Tierschutz. Uebereinkommen Protection des animaux. Conventions
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 780 hiervor - Voir page 780 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 4. Juni 1993 Décision du Conseil des Etats du 4 juin 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Herr Etique unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Differenz betrifft das Uebereinkommen des Europarates zum Schutz von Heimtieren, welches der Bundesrat - gemein- sam mit zwei weiteren Abkommen zum Tierschutzbereich - den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 24. Juni 1992 zur Genehmigung unterbreitet hat. Dieses Uebereinkommen sieht u. a. vor, «chirurgische Eingriffe zur Veränderung der äusseren Erscheinung eines Heimtiers oder zu anderen nicht der Heilung dienenden Zwecken» zu verbieten. Verboten wird insbesondere das Kupieren des Schwanzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. a).
Der Ständerat hat dieses Uebereinkommen als Erstrat be- handelt und ihm am 2. Dezember 1992 einstimmig und ohne Vorbehalt zugestimmt.
Dem Kupierverbot des Schwanzes ist aus Kreisen der Kyno- logen vehementer Widerstand erwachsen. Sie warnten vor ei- ner schweizerischen «Insellösung» und machten auf die Nach- teile aufmerksam, die schweizerischen Hundezüchtern aus diesem Verbot erwachsen könnten. Ihre Einwände fanden Ge- hör: Der Nationalrat beschloss am 28. April 1993 mit 61 zu 50 Stimmen, das Uebereinkommen zum Schutze der Heimtiere nur mit einem Vorbehalt zum Kupierverbot zu genehmigen.
Somit kehrte dieses heikle Thema in den Zuständigkeitsbe- reich des Ständerates zurück. Dieser beschloss am 4. Juni 1993 einstimmig, an diesem früheren Entscheid, das Ueber- einkommen ohne Vorbehalt zu genehmigen, festzuhalten.
Am 8. Juni 1993 nahm die Kommission des Nationalrates Stellung zu dieser Differenz und zur Ausgangslage, die sich seit der ersten Beratung insofern verändert hat, als in Deutsch- land ein Meinungsumschwung eingetreten ist: Der Bundesrat (Länderkammer) hat am 12. Februar 1993 einem Kupierverbot zugestimmt. Am 6. Mai 1993 hat die Bundesregierung die Vor- lage mit einer befürwortenden Stellungnahme an den Bundes- tag weitergeleitet.
Der Antrag seiner Regierung, das Uebereinkommen ohne Vor- behalt zu genehmigen, liegt ebenfalls dem niederländischen Parlament vor. Ohne Vorbehalt genehmigt wurde das Ueber- einkommen bisher bekanntlich von Schweden, Norwegen, Luxemburg und Griechenland.
Für die Hunderasse der Entlebucher lässt sich auch dann eine befriedigende Lösung finden, wenn die Schweiz auf einen Vor- behalt verzichtet: Der Entlebucher kommt bereits mit einem Stummelschwanz zur Welt; der Appendix an seinem Stummel- schwanzende wird weiterhin entfernt werden können, weil da- für kein Durchtrennen der Wirbel erforderlich ist, es sich dabei also nicht um ein Kupieren im eigentlichen Sinne des Wortes handelt.
In der tierethischen Diskussion setzt sich europaweit die Vor- stellung durch, dass Tiere nicht einfach Sachen sind. Die Kom- mission schliesst sich dem im Ständerat stark gewichteten Ar- gument an, dass ethische gegenüber ästhetischen Beweg- gründen überwiegen müssen. Die Schweiz hat hier die Mög- lichkeit, ein klares Zeichen zu setzen.
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Ad 92.313
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1321-1321
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20 022 857
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