1313
GPK N/S. Bericht über Inspektionen
Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon l'annexe du rapport
Proposition de la commission Ne pas classer l'intervention 89.317
Präsident: Der Bundesrat ist einverstanden, das Postulat 89.317 nicht abzuschreiben.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Bundesbeschluss - Arrêté fédéral
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
89 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
93.033
GPK N/S. Bericht über Inspektionen und Aufsichtseingaben 1992 CdG N/E. Rapport concernant les inspections et les requêtes 1992
Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 6. April 1993 (BBI II 310) Rapport des Commissions de gestion du 6 avril 1993 (FF II 298)
Beschluss des Ständerates vom 8. Juni 1993 Décision du Conseil des Etats du 8 juin 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht
Antrag Weder Hansjürg Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, für die Durchsetzung der gesetzlichen Vor- schriften besorgt zu sein. Schriftliche Begründung Zum Bericht der GPK betreffend Tierschutz-Vollzug Was sich seit der Annahme des Tierschutzgesetzes durch das Volk im Jahr 1978 bis heute abspielt, kann besser verstanden werden, wenn die Verwaltungsmechanismen durchschaut werden, wie sie Walter Wittmann in seinem Buch «Marktwirt- schaft für die Schweiz» beschreibt: «Hat ein Gesetz die parla- mentarische Hürde genommen, so verlässt es die Legislative. Die Exekutive, mit dem Schwergewicht bei der Bürokratie, kann nun schalten und walten. Sie arbeitet Verordnungen aus,
die von der Regierung meist unbesehen in Kraft gesetzt wer- den. Ist das geschehen, so ist die Bürokratie sozusagen für sich. Dabei hat sie einen weit gehenden Spielraum: Sie wird kaum noch von der Regierung und schon gar nicht vom Parla- ment kontrolliert. »
In Sachen Tierschutz schaltet und waltet die Bürokratie so, wie es unter den ständigen Pressionen und Einflussnahmen der Agrowirtschaft für sie am bequemsten ist. Zwischen Landwirt- schaftsverbänden und Landwirtschaftsämtern besteht eine enge personelle Verflechtung durch Personalwechsel. Ver- bandsfunktionäre werden häufig in leitende Stellen der Büro- kratie geholt. Tierschützer dagegen sind in der Bürokratie nicht vertreten. Deshalb schützt die Bürokratie primär immer die wirtschaftlichen Interessen der Agrarwirtschaft und nicht die Tiere. Ein Grossteil der Nutztiere in der Schweiz hat noch nichts vom Tierschutzgesetz gemerkt und wird so gehalten wie in Ländern ohne Tierschutzgesetz. Aus rein wirtschaftli- chen Gründen wird unser Tierschutzgesetz missachtet. Grobe Massentierquälerei wird gesetzwidrig weiter geduldet, auch in Bereichen, wo der Tatbestand der Tierquälerei wissenschaft- lich belegt ist. Die interessierten Kreise und die Veterinär- und Landwirtschaftsbürokratie der Verwaltung hat folgende Strate- gien entwickelt, damit das Praxisübliche in der Intensivtierhal- tung weiter geduldet werden kann:
Tierquälerische Haltungssysteme werden geduldet, weil die Forschung angeblich noch keine wirtschaftlichen Alternati- ven hervorgebracht hat. Mit anderen Worten: die Agroindu- strie bringt grausame Haltungssysteme wie etwa Käfigbatte- rien für Wachteln auf den Markt, und diese werden geduldet Damit hat die Agroindustrie kein Interesse mehr, bessere Sy- steme zu erforschen, und die Bürokratie stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Tierquälerei erst verboten werden darf, wenn der Staat mit Steuergeldern Alternativsysteme ent- wickelt hat. Mangels Finanzen kann das endlos dauern.
Dort, wo es praxiserprobte Alternativen gibt, werden die tier- quälerischen Varianten weiter geduldet, da man diese nicht «plötzlich» verbieten könne. So dürfen die grausamen Kasten- stände für Schweine und Einzelboxen für Kälber bis heute wei- ter betrieben und auch neu eingerichtet werden. Auch für die laufende Revision der Tierschutzverordnung sind kein Verbot dieser Foltereinrichtungen, sondern nur gewisse Einschrän- kungen, die sich kaum kontrollieren lassen, vorgesehen. Diese bürokratische Missachtung des Tierschutzgesetzes hat die GPK weitgehend gutgeheissen. Das ist unverständlich und zu bedauern.
Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Proposition Weder Hansjürg Renvoi à la commission avec mandat de veiller à l'application des dispositions légales.
Seiler Rolf, Berichterstatter: Herr Weder Hansjürg geht offen- bar davon aus, dass mit diesem Bericht das Geschäft erledigt sei. Dem ist nicht so. Das geht auch aus diesem Bericht hervor, in welchem man lesen kann, dass sich die Kommission im Laufe des Jahres 1993 wieder damit beschäftigen wird. Sie wird prüfen, ob den Anliegen und Empfehlungen, die in die- sem Bericht enthalten sind und die sich an den Bundesrat rich- ten, tatsächlich entsprochen wird und wie ihnen entsprochen wird. Diese Arbeit wird die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates übernehmen. Sie wird bereits am nächsten Mon- tag und Dienstag verschiedene Stellen besuchen und ihren Bericht etwa im Herbst abliefern.
In diesem Sinne glaube ich, Herr Weder, dass Ihr Antrag über- flüssig ist, und ich würde Ihnen empfehlen, den Antrag zurück- zuziehen. Wenn Sie das nicht können, bitte ich den Rat, den Antrag abzulehnen.
Präsident: Der Antrag Weder Hansjürg ist zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
GPK N/S. Bericht über Inspektionen und Aufsichtseingaben 1992 CdG N/E. Rapport concernant les inspections et les requêtes 1992
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.033
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
1313-1313
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20 022 852
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