N 16 juin 1993
1254
Motion Engler
diskretion, sondern ich las, wie wahrscheinlich alle hier, in der Sonntagspresse, dass die Verfassungsmässigkeit zur Diskus- sion gestellt wird. Als zuverlässiges Kommissionsmitglied habe ich mich sofort hinter diese Frage gemacht, habe alle Ab- klärungen getroffen, um zu wissen, was ich an dieser Sitzung sagen soll, wenn die Verfassungsmässigkeit zur Diskussion gestellt wird. Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass sich auch der Bundesrat zu dieser Pressemitteilung seine Gedan- ken gemacht hat. Wir haben dann ja auch in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) darüber diskutiert, und Sie, Herr Bundesrat, haben bestätigt, dass der Bundesrat die Ver- fassungsmässigkeit nicht in Frage stellt; das ist die ganze Ge- schichte.
Bundesrat Stich: Der Grund, weshalb ich diese Frage gestellt habe, Frau Spoerry, ist folgender: Ganz genau wegen dieser Geschichte, die am Sonntag in verschiedenen Zeitungen stand, habe ich heute morgen den Bundesanwalt beauftragt, die Frage abzuklären; deshalb hat mich das sehr interessiert. Ich habe genug von solchen Indiskretionen.
M. Matthey, rapporteur: Je serai très bref. Je vous invite à sui- vre la proposition Spoerry.
Je dirai encore à l'intention de la Commission de rédaction, Madame la Secrétaire générale, qu'au chiffre Il alinéa 2 il fau- dra modifier la formulation de cet alinéa, en fonction de la mo- dification que nous avons apportée à l'arrêté A1.
Angenommen gemäss Antrag Spoerry Adopté selon la proposition Spoerry
Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Entspricht der Beschlussentwurf C des Bundesrates)
Préambule, ch. I, Il Proposition de la commission (Correspondant au projet d'arrêté C du Conseil fédéral)
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.3530
Motion Engler Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung Sociétés immobilières. Imposition
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1992
Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 65 in Verbindung mit Arti- kel 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer so- wie Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Harmo- nisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden derart zu ändern, dass
Fremdkapital nicht als Eigenkapital aufgerechnet wird;
Schuldzinsen auf Fremdkapital nicht zum steuerbaren Ge- winn gerechnet werden.
Texte de la motion du 16 décembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les articles 65 et 75 de la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct et l'article 29 alinéa 3 de la loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes de sorte:
que les fonds étrangers assimilables au capital propre ne viennent plus s'ajouter au capital propre;
que les intérêts de la dette sur les fonds étrangers ne fassent plus partie du gain imposable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Baumberger, Bir- cher Peter, Blatter, Blocher, Caccia, Cavadini Adriano, Cin- cera, Comby, Cotti, Couchepin, Deiss, Dettling, Epiney, Fehr, Fischer-Sursee, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Guinand, Heberlein, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Kühne, Leu Josef, Loeb François, Maitre, Mauch Rolf, Meyer Theo, Miesch, Nabholz, Nebiker, Neuen- schwander, Oehler, Philipona, Raggenbass, Ruckstuhl, Ry- chen, Sandoz, Scheidegger, Schmidhalter, Seiler Hanspeter, Spoerry, Steinegger, Vetterli, Wanner, Wick, Wittenwiler, Wyss William, Zwahlen (54)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 75 des neuen Bundesge- setzes über die direkten Steuern (DBG) als auch das Harmoni- sierungsgesetz sehen vor, dass das steuerbare Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften einen Drittel der für die Gewinn- steuer massgeblichen Aktiven zu sein hat. Dies bedeutet, dass selbst gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften (vgl. Art. 75 Abs. 4 DBG), die sich hauptsächlich mit der Ueberbau- ung, dem Erwerb, der Verwaltung und Nutzung von Liegen- schaften befassen, ein Eigenkapital von einem Drittel des steuerlichen Buchwertes aufweisen müssen, dies entgegen der gesetzlichen Regelung im Wohn- und Eigentumsförde- rungsgesetz. Die fiskalischen Auswirkungen können je nach Finanzierung existenzbedrohend sein. Die Wohn- und Eigen- tumsförderungspolitik des Bundes wird dadurch gefährdet.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. April 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 avril 1993
Die vom Motionär angesprochenen Bestimmungen der Arti- kel 65 und 75 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) zum verdeckten Eigenkapital der Kapitalgesell- schaften und der Genossenschaften und die entsprechende Bestimmung des Harmonisierungsgesetzes (Art. 29 Abs. 3 StHG), vorab die Anordnung, wonach für Immobiliengesell- schaften das steuerbare Eigenkapital einen Drittel des steuer- lich massgeblichen Buchwertes zu betragen hat, sind das Er- gebnis intensiver parlamentarischer Beratungen (AB 1988 S 845f., AB 1989 N 758-760). Bei ihrem Entscheid liessen sich die Räte von der Ueberlegung leiten, dass eine klare Regelung sowohl die Rechtssicherheit als auch eine einfache Handha- bung in der Praxis begünstige und damit Steuerpflichtigen wie Steuerbehörden in gleicher Weise entgegenkomme.
Beim Nationalrat kam noch der Gedanke hinzu, dass mit einer solchen Vorschrift für Immobiliengesellschaften den Aus- wüchsen der Bodenspekulation wirksam begegnet werden könne. Diese noch nicht lange zurückliegenden Erwägungen der eidgenössischen Räte sind auch heute noch von Bedeu- tung. Zudem zeigen die Erfahrungen mit analogen Bestim- mungen auf kantonaler Ebene - so z. B. mit Artikel 59ter des Steuergesetzes des Kantons Waadt -, dass sich die Immobili- engesellschaften an diese steuerlichen Vorgaben anzupas- sen wissen. Für Wohnbaugenossenschaften wird sich auf- grund von Artikel 56 Buchstabe g DBG eine sachgerechte Lö- sung finden lassen. Gestützt auf diese Bestimmung können nämlich juristische Personen, welche öffentliche oder gemein- nützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit werden.
Es ist aber dennoch zuzugeben, dass die Bestimmungen von Artikel 75 Absatz 2 DBG und Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 StHG sehr kategorisch formuliert sind und insbesondere bei Wohn- baugenossenschaften zu Härten führen können. Der Bundes- rat ist deshalb bereit zu prüfen, ob diese Sondervorschriften für Immobiliengesellschaften und Genossenschaften abgeän- dert oder aufgeboben werden sollen.
Motion Engler
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Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Engler: Ich möchte es recht kurz machen. Ich habe in der De- zembersession eine Motion eingereicht, etwas später hat Herr Rüesch im Ständerat die gleichlautende Motion eingereicht. Diese ist vom Ständerat in dieser Session mit 18 gegen 1 Stimme als Motion überwiesen worden, obwohl der Bundesrat dies bekämpfte.
Die Begründung des Bundesrates ist nicht überzeugend; er anerkennt an sich das Problem und sagt auch, der Text des Gesetzes sei zu kategorisch und führe zu stossenden Härten. Effektiv haben wir festgestellt, dass bei Wohnbaugenossen- schaften die Steuerlast bis zum Sieben- oder Achtfachen zu- nimmt und effektiv über 100 Prozent des Gewinns besteuert werden kann bzw. als Steuer abzugeben ist. Effektiv haben wir eine fiskalische Belastung, die über 100 Prozent hinausgeht und letztlich die Wohnbaugenossenschaften in den Ruin zu treiben droht. Ich bin der Meinung, dass es dringend ist, diese Motion zu überweisen, weil bereits die ersten beiden Jahre der Veranlagung laufen und wir deshalb bis ins Jahr 1995 eine Lö- sung haben müssen. Jede andere Lösung würde zahlreiche Wohnbaugenossenschaften, aber auch Immobiliengesell- schaften bedrängen und letztlich in den Ruin treiben.
Es würde genügen - da komme ich Herrn Bundesrat Stich sehr wohl entgegen -, wenn man den Grundsatz statuierte, wonach Darlehen als Eigenkapital zu gelten haben, wenn ih- nen wirtschaftlich diese Bedeutung zukommt.
Ich appelliere auch an die SP: Ueberlegen Sie sich das sehr wohl. Ich habe hier einen Telefax des Schweizerischen Ver- bandes für Wohnungswesen. Herr Otto Nauer hat in dessen Namen auch Herrn Bundesrat Stich geschrieben, wie drama- tisch diese Situation für die Wohnbaugenossenschaften im Raum Zürich effektiv sei.
Ich möchte Sie auffordern, für Ueberweisung der Motion zu stimmen, weil Sie sonst ebenfalls mitschuldig sind, wenn zahl- reiche Genossenschaften bis ins Jahr 2000 in den Ruin laufen. Die Antwort von Herrn Hasler von der Abteilung Rechtswesen an den SVW lautet wie folgt: «Diese Rechtslage erhellt, dass eine Ausnahme für Baugenossenschaften irgendwelcher Art im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch Wohnbaugenossen- schaften unterliegen deshalb den neuen steuerlichen Vor- schriften über ein minimales Eigenkapital bei Immobilienge- sellschaften und Genossenschaften.» Also hätten Wohnbau- genossenschaften ebenfalls einen Drittel Eigenkapital auszu- weisen. Wenn sie nur 5 Prozent haben, haben sie 28 Prozent Fremdkapital als Eigenmittel auszuweisen. Zusätzlich könn- ten die Schuldzinsen von diesen Fremdkapitalien nicht abge- zogen werden, sie würden als Gewinne aufgerechnet, und das ist letztlich ruinös.
Ich muss Sie deshalb inständig bitten, meiner Motion zuzu- stimmen und es dem Ständerat gleichzutun, nämlich diesen Vorstoss als Motion zu überweisen.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.10 Uhr La séance est levée à 13 h 10
50-N
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Motion Engler Wohnbau- und Immobiliengesellschaften. Besteuerung Motion Engler Sociétés immobilières. Imposition
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3530
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.06.1993 - 08:15
Date
Data
Seite
1254-1255
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Pagina
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20 022 838
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