N 8 juin 1993
1080
Motion CAJ-CN 92.029
eine allgemeine eidgenössische Ombudsstelle vorschlägt, eine Art Klagemauer, was die Beziehungen - Frau Sandoz hat das ganz klar gesagt - zwischen Bürgern und Verwaltung an- belangt
Sich jetzt schon auf eine spezifische Art der Struktur, nämlich eine spezifische Ombudsstelle à la suédoise festzulegen, scheint dem Bundesrat insofern verfrüht, als man ihm die Möglichkeit geben sollte, im Rahmen der erwähnten Restruk- turierungen den Weg zu wählen, der eigentlich die Fragen be- antwortet, die das Parlament mit gutem Recht stellt. Es geht also nicht darum, die Problematik etwa vom Tisch zu wischen. Die Problematik hat der Bundesrat genau erkannt. Lassen Sie dem EJPD die notwendige Zeit, um den richtigen Weg zu finden.
Der Bundesrat zieht daher die Umwandlung in ein Postu- lat vor.
Reimann Maximilian, Sprecher der Minderheit: Während sich Herr Bundesrat Cotti bereit erklärt hat, diesen Antrag in Po- stulatsform zu übernehmen, aber nicht in Form einer Motion, habe ich mit einigen der Mitunterzeichner Kontakt aufgenom- men und erkläre hiermit, dass sich auch die Kommissionsmin- derheit mit dem Vorstoss in Form eines Postulates einverstan- den erklären könnte. Der Bundesrat wäre dann aufgefordert, auch die Bedarfsfrage einer Ombudsstelle gegen Rassismus zu prüfen. Gegen eine solche Prüfung hat die Kommissions- minderheit nichts einzuwenden.
Ich bitte Sie also, sich dann in einer eventuellen Abstimmung für das Postulat einzusetzen.
Keller Rudolf: Die SD/Lega-Fraktion bekämpft sowohl das Postulat als auch die Motion. Wir haben bereits beim Eintre- tensreferat ausgeführt, dass uns eine solche Ombudsstelle nicht weiterführt, sondern dass wir grundlegende Massnah- men beschliessen sollten, die weit über eine solche Forde- rung hinausgehen.
B. Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz B. Code pénal suisse. Code pénal militaire
Art. 1 Art. 261bis Antrag der Kommission Abschn. 1, 2, 5 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abschn. 4 Festhalten (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 1 art. 261bis Proposition de la commission Paragr. 1, 2, 5 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Paragr. 4
... toute autre manière, porte atteinte à la dignité humaine d'une personne ou d'un groupe de personnes en raison de leur appartenance raciale, ethnique ou religieuse ou qui, pour la même raison, minimisera grossièrement ou cherchera à justifier un génocide ...
Angenommen - Adopté
Art. 2 Art. 171c Antrag der Kommission Abs. 1 Abschn. 1, 2, 5 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1 Abschnitt 4 Festhalten (die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 2 art. 171c Proposition de la commission Al. 1 paragr. 1, 2, 5 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1 paragr. 4
.... toute autre manière, porte atteinte à la dignité humaine d'une personne ou d'un groupe de personnes en raison de leur appartenance raciale, ethnique ou religieuse ou qui, pour la même raison, minimisera grossièrement ou cherchera à justifier un génocide ....
Angenommen - Adopté
C. Bundesgesetz über die Schaffung einer Ombudsstelle gegen Rassismus C. Loi fédérale sur un office de médiation contre le ra- cisme
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.3239
Motion RK-NR 92.029 (Mehrheit) Ombudsstelle gegen Rassismus Motion CAJ-CN 92.029 (majorité) Office de médiation contre le racisme
Wortlaut der Motion vom 3. Mai 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ombudsstelle gegen Ras- sismus einzusetzen und sich dabei insbesondere auf das schwedische System abzustützen.
Texte de la motion du 3 mai 1993 Le Conseil fédéral est invité à créer un office de médiation contre le racisme en s'inspirant notamment du système suédois.
Antrag der Kommission Mehrheit
Ueberweisung der Motion Minderheit (Reimann Maximilian, Bonny, Cincera, Frey Claude, Scherrer Jürg, Stamm Luzi, Vetterli) Ablehnung der Motion
Proposition de la commission Majorité Transmettre le motion Minorité (Reimann Maximilian, Bonny, Cincera, Frey Claude, Scherrer Jürg, Stamm Luzi, Vetterli) Rejeter la motion
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion in der Form ei- nes Postulates entgegenzunehmen. Die Minderheit Reimann Maximilian könnte sich mit der Ueberweisung als Postulat ein- verstanden erklären.
1081
Amtsbezirk Laufen. Anschluss an Basel-Landschaft
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
Definitiv - Définitivement Für Ueberweisung der Motion Dagegen
89 Stimmen 78 Stimmen
92 Stimmen 62 Stimmen
93.009
Bernischer Amtsbezirk Laufen. Anschluss an den Kanton Basel-Landschaft District bernois de Laufon. Rattachement au canton de Bâle-Campagne
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 27. Januar 1993 (BBI | 1029) Message et projets d'arrêtés du 27 janvier 1993 (FF | 965)
Beschluss des Ständerates vom 9. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 9 mars 1993 Kategorie I/III, Art. 68 GRN - Catégorie I/III, art. 68 RCN
Frau Stamm Judith, Berichterstatterin: Mit der Botschaft 93.009 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zwei Bun- desbeschlüsse. Der erste ist ein Verfassungsbeschluss über den Anschluss des bernischen Amtsbezirkes Laufen an den Kanton Basel-Landschaft. Dieser Verfassungsbeschluss muss der Volksabstimmung obligatorisch unterstellt werden; er benötigt die Mehrheit der Volks- und Ständestimmen. Der zweite Beschluss ist nicht referendumspflichtig. Er bezieht sich auf die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Ba- sel-Landschaft und tritt erst in Kraft, wenn Volk und Stände dem ersten Verfassungsbeschluss zugestimmt haben. Das ist eine Gewährleistung mit Vorbehalt.
Ihre Kommission hat sich an der Sitzung vom 15. und 16. April 1993 intensiv mit diesem Geschäft befasst. Sie hat darauf ver- zichtet, Anhörungen durchzuführen. Sie stützte sich in diesem Punkt auf das Protokoll der Kommission des Ständerates. Diese hatte das Geschäft am 15./16. Februar 1993 behandelt und ausführliche Anhörungen durchgeführt. Diese State- ments standen uns im Wortlaut zur Verfügung.
Vor der Ständeratskommission hatten auch die Vertreter der Regierungen der Kantone Bern und Basel-Landschaft gespro- chen. Aus ihren Ausführungen war zu entnehmen, dass sie in Respektierung des Volkswillens von 1989 den Uebergang mit grosser Umsicht und Sorgfalt vorbereiten. Es sind unzählige Verwaltungsvereinbarungen zu schliessen, welche in die Ver- nehmlassung geschickt werden. Es ist ein Verfahren der Ver- mögensausscheidung durchzuführen und weiteres mehr. Als Zeitpunkt für den Vollzug der Gebietsabtretung haben die bei- den Regierungen den 1. Januar 1994 vereinbart. Die Volksab- stimmung zu diesem Geschäft sollte daher am 26. September 1993 stattfinden können.
Zwischen den Sitzungen der Kommission des Ständerates und der Kommission des Nationalrates ist der Bericht der Kommission Widmer zur Jurafrage erschienen. Unsere Kom- mission war der Meinung, dass dieser für das Geschäft Lau- fental keine neuen Elemente enthält.
Ihre Kommission war sich bewusst, dass die Laufentalerinnen und Laufentaler, aber auch die Bevölkerung der beteiligten Kantone, seit 1970 einen langen Weg im Verfahren der Selbst- bestimmung dieses Gebietsteiles gegangen sind. Dieser Weg war für niemanden einfach. Die einzelnen Schritte waren teil- weise leidvoll und haben Verletzungen zurückgelassen. Trotz- dem sind wir dankbar dafür, in einem Staat zu leben, in wel- chem für die Lösung solch existentieller Fragen wie der Ge-
bietszugehörigkeit demokratische, rechtsstaatliche Wege of- fenstehen. Wir müssen dafür in Kauf nehmen, dass die Aus- schöpfung aller demokratischen, rechtsstaatlichen Mittel Zeit kostet.
Wie Sie der Botschaft entnehmen können, war das Laufental ehemals Teil des Fürstbistums Basel und wurde 1815, wie das Gebiet des heutigen Kantons Jura, durch den Wiener Kon- gress mit dem Kanton Bern vereint. Ein Zusatz zur bernischen Staatsverfassung machte es 1970 möglich, dass das Laufental in einem eigenen Verfahren bestimmen konnte, zu welchem Kanton es in Zukunft gehören wollte. Das eidgenössische Par- lament hat diesen Zusatz damals gewährleistet und das vom Kanton Bern zugestandene Selbstbestimmungsrecht bejaht. Heute stehen wir vor der Situation, dass wir das Resultat die- ses Selbstbestimmungsverfahrens zu behandeln haben. Sie können in der Botschaft des Bundesrates im einzelnen nachle- sen, dass sich das Laufental in den zwei Abstimmungen von 1974 und 1975 vorläufig für das Verbleiben beim Kanton Bern aussprach. 1977 machte aber die Bevölkerung des Laufentals mit einer Initiative von der Möglichkeit Gebrauch, ein An- schlussverfahren an einen Nachbarkanton in Gang zu setzen. Durch die Schaffung des Kantons Jura war das Laufental näm- lich geographisch von Bern abgetrennt und zur Exklave ge- worden. Der Kanton Bern seinerseits hatte im November 1975 ein Gesetz über die Einleitung und Durchführung des An- schlussverfahrens des Amtsbezirkes Laufen an einen benach- barten Kanton erlassen.
Lassen Sie mich die Zwischenstationen überspringen und ei- nen grossen Schritt machen bis zur letzten Abstimmung vom November 1989, welche Anlass für unser heutiges Geschäft ist. Mit 4650 Ja gegen 4343 Nein entschied sich die Bevölke- rung des Laufentales, sich dem Kanton Basel-Landschaft an- zuschliessen. Die Stimmbeteiligung betrug über 93,5 Prozent. Die Abstimmung wurde mit Beschwerden bis vor Bundesge- richt gezogen. Dieses wies den Grossen Rat des Kantons Bern an, die Abstimmung als gültig zu erklären. Diese Abstimmung ist die Basis des Beschlusses, über den wir heute zu entschei- den haben.
Wieso müssen sich nun auch noch Volk und Stände zu die- sem Uebergang eines Gebietes von einem Kanton zum ande- ren äussern? Dies hängt zusammen mit den Artikeln 1 und 5 der Bundesverfassung. Artikel 1 garantiert den Bestand der Kantone und legt dadurch auch die Ausdehnung der Kantons- gebiete fest. Artikel 5 gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet in geographischem Sinne. Artikel 7 verbietet den Kantonen, al- lein politische Verträge abzuschliessen.
Da wir in der Bundesverfassung keine Regeln über territoriale Veränderungen haben, mussten Lehre und Praxis solche Re- geln entwickeln. Sie gehen davon aus, dass Gebietsverände- rungen das Gleichgewicht des Bundes beeinflussen können und dass deshalb nebst der Bevölkerung des betroffenen Gebietes und der beteiligten Kantone auch die Zustimmung von Volk und Ständen nötig ist. Es wurde uns in der Kommis- sion versprochen, dass in der Totalrevision der Bundesverfas- sung auch Regeln für Gebietsveränderungen enthalten sein werden.
Die Kommissionsmitglieder hatten von verschiedenen Seiten Zuschriften erhalten, die vor allem darauf hinwiesen, dass das Resultat der Abstimmung vom November 1989 ausserordent- lich knapp gewesen sei. Vieles deute darauf hin, dass unsicher sei, ob bei einer heutigen Abstimmung dasselbe Resultat er- reicht würde.
In der Kommission wurde aufgrund eines Nichteintretensan- trages eine ausserordentlich engagierte Eintretensdiskussion geführt Die Sensibilität für die knappe Minderheit, welche dem Anschluss an den Kanton Basel-Landschaft nicht zuge- stimmt hatte, war sehr gross. Es wurden auch Befürchtungen laut, nach einem Anschluss des Laufentals an den Kanton Ba- sel-Landschaft könnten sich weitere Regionen um neue Zu- ordnungen bemühen. Ebenso stark waren aber die Argu- mente jener, die darlegten, dass das Verfahren der Selbstbe- stimmung 1989 abgeschlossen worden sei und die Mehrheit - auch wenn sie knapp sei - vom eidgenössischen Parlament respektiert werden müsse. Deshalb stehe heute die Frage der nationalen Zustimmung zur Diskussion. Der Nichteintretens-
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Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3239
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Numero dell'oggetto
Datum 08.06.1993 - 08:00
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