N 3 juin 1993
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Motion du groupe radical-démocratique
riger, manchmal auch teurer als das Bauen auf der grünen Wiese.
Ihnen mögen diese punktuellen Beispiele vielleicht ausrei- chen, mir nicht. Ich möchte die jahrzehntealte und theoretisch unumstrittene Zielsetzung des haushälterischen Umgangs mit dem Boden ernst nehmen. Dazu braucht es auf Bundes- ebene einen Sachplan «Siedlung», der in Zusammenarbeit mit den Kantonen festschreibt, in welchem Umfang und ungefähr wo sich das Siedlungsgebiet der Schweiz weiterentwickeln soll.
Ich bitte Sie deshalb, meine Motion zu überweisen.
Bundesrat Koller: Frau Haering Binder, ich habe mir während der Begründung Ihres Antrages, an der Motion festzuhalten, überlegt, wo der Unterschied zwischen uns beiden liegt Sie haben eindeutig den Vorteil der Jugend, und in der Jugend hat man natürlich noch Utopien. Aber es wäre ein totales Miss- verständnis, wenn Sie die Ablehnung der Motion dahinge- hend interpretieren würden, dass ich keine Massnahmen will. Aber in meinem Alter produziert man nicht mehr gerne Scher- benhaufen. Das ist der Grund, weshalb ich dem Rat die Ableh- nung der Motion empfehle. Sie wissen haargenau, wie es dem Vorschlag Jagmetti in der Vernehmlassung erging: Alle Kan- tone und einige Parteien waren dagegen, und da konnte es für einen Realisten wirklich keinen Sinn machen, eine derart um- fassende Revision des Raumplanungsgesetzes in Angriff zu nehmen.
Aber noch einmal: Das heisst für den Bundesrat keineswegs, dass wir auf diesem Gebiet nichts tun. Wir haben inzwischen schon einiges getan. Beispielsweise ist ganz in Ihrem Sinn der Sachplan «Fruchtfolgeflächen» am 8. April des letzten Jahres in Kraft getreten. Das war zweifellos eine Massnahme, die ganz in Ihren Intentionen liegt, und wir haben zurzeit in mei- nem Departement mehrere Teilrevisionen in Bearbeitung, die zwar vielleicht punktuell sein mögen, aber trotzdem sehr, sehr wichtig sind und hoffentlich eine Chance auf Realisierung haben.
Ich nenne in diesem Rahmen die Beschleunigung der Baube- willigungsverfahren durch bessere Koordination, dann die Frage der Privaterschliessung im Rahmen des Anschlusspro- gramms im Bodenrecht, die Frage der Mehrwertabschöpfung, die Motion Zimmerli, die Sie uns überwiesen haben, dann die Frage von Wohnanteilplänen in Ablösung der Lex Friedrich. Es ist also keineswegs so, dass wir, wenn wir Ihre Motion ab- lehnen, auf diesem Gebiet einfach passiv sein wollen. Aber aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens sind wir wirklich der Ueberzeugung, dass eine derart - entschuldigen Sie - utopische Totalrevision des Raumplanungsgesetzes nur zu ei- nem Scherbenhaufen führen würde.
Das ist der Grund, weshalb wir die Motion ablehnen.
Frau Haering Binder: Ganz kurz zu meinem «jugendlichen Al- ter»: Ich werde in diesem Herbst vierzig, ich bin also so jugend- lich auch nicht mehr! Es stört mich, Herr Bundesrat, dass Sie mich jetzt auf eine Gesamtrevision festlegen, während mein Vorstoss lediglich eine punktuelle Aenderung des Raumpla- nungsgesetzes anstrebt - aber eben eine punktuelle Aende- rung, die Ihnen nicht in den Korb passt; dies im Unterschied zur punktuellen Aenderung, die Ständerat Zimmerli vorge- schlagen hat.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
31 Stimmen 49 Stimmen
91.3383
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Sofortmassnahmen Bodenrecht. Aufhebung von Teil B
Motion du groupe radical-démocratique Droit foncier. Abrogation du volet B des mesures d'urgence
Wortlaut der Motion vom 26. November 1991
Der Bundesrat wird aufgefordert, den Teil B (Bundesbe- schluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke) der dringlichen und befristeten Bo- denrechtsbeschlüsse vom 6. Oktober 1989 ausser Kraft zu setzen.
Texte de la motion du 26 novembre 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le volet B des arrêtés fédéraux urgents et de durée limitée du 6 octobre 1989 soit l'arrêté fédéral concernant une charge maximale en matière d'engagement des immeubles non agricoles.
Sprecher - Porte-parole: Scheidegger
Schriftliche Begründung
Die Situation auf dem Boden- und Wohnungsmarkt hat sich derart verschärft, dass dieser Beschluss sofort aufgehoben werden muss.
Développement par écrit
La situation sur le marché immobilier et le marché du loge- ment s'est aggravée à un point tel que l'arrêté en question doit être levé immédiatement.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992
Das Parlament hat in der Wintersession 1991 eine Revision des Bundesbeschlusses gutgeheissen und die Pfandbela- stungsgrenze von fünf auf drei Jahre herabgesetzt. Gegenwär- tig läuft noch die Referendumsfrist (BBI 1991 IV 1103). Das Re- ferendum scheint nicht ergriffen zu werden. In den wenigen Wochen seit dem letzten Parlamentsbeschluss in dieser Sa- che hat sich die Lage am Bodenmarkt nicht spürbar verändert. Eine Aufhebung der Pfandbelastungsgrenze zum heutigen Zeitpunkt käme deshalb einer unmotivierten Meinungsände- rung gleich.
Es ist zu erwarten, dass die Sperrfrist für die Weiterveräusse- rung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke in der kommen- den Frühjahrssession ebenfalls von fünf auf drei Jahre herab- gesetzt wird. Dann wäre die Kongruenz mit der Pfandbela- stungsgrenze wiederhergestellt. Diese Kongruenz ist mit Blick auf den gemeinsamen Entstehungshintergrund und die ver- wandten Ziele der beiden Bundesbeschlüsse erwünscht.
Eine Aufhebung des Bundesbeschlusses vermöchte die Probleme auf dem Immobilienmarkt nicht zu lindern. Sie würde beim heutigen Zinsniveau keine zusätzlichen Neubau- ten zur Folge haben, geschweige denn Konkurse verhindern. Wir erinnern bei dieser Gelegenheit einmal mehr daran, dass der Eigennutzer und unter gewissen Bedingungen auch der genossenschaftliche und der staatlich geförderte Wohnungs- bau von der Pfandbelastungsgrenze freigestellt sind.
Der Rückstellungsbedarf der Banken infolge hoher Beleh- nung und nun sinkender Immobilienpreise hat teilweise eine kritische Höhe erreicht. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, vom Hypothekarschuldner zu verlangen, dass er ein Minimum an Eigenmitteln aufbringt. Im französischen Recht ist dies sogar im ordentlichen Recht vor- geschrieben. Für die Zukunft wird sich die Frage stellen, ob es
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion
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nicht tunlich wäre, wenigstens über die Bankenaufsicht ge- wisse Regeln zur Gewährung von Hypothekarkrediten durch- zusetzen; damit liesse sich eine Aufhebung der Pfandbela- stungsgrenze eher verantworten.
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 12 février 1992
Lors de la session d'hiver 1991, le Parlement a révisé l'arrêté fédéral ramenant le délai d'application des prescriptions sur la charge maximale de cinq ans à trois ans. Le délai de référen- dum court encore aujourd'hui (FF 1991 IV 1051). Le référen- dum ne sera vraisemblablement pas soulevé. La situation sur le marché foncier ne s'est pas modifiée de manière marquante durant les quelques semaines qui ont suivi la dernière déci- sion du Parlement dans ce domaine. Aussi abroger actuelle- ment ces prescriptions reviendrait-il à changer d'opinion sans motif.
Il faut s'attendre à ce que le délai d'interdiction de revente des immeubles non agricoles soit aussi ramené de cinq ans à trois ans durant la prochaine session de printemps. La concor- dance avec la charge maximale serait ainsi rétablie. Cette concordance est souhaitable si l'on considère que les deux ar- rêtés ont pris naissance dans des circonstances communes et que leurs objectifs sont apparentés.
L'abrogation de l'arrêté ne saurait tempérer les difficultés sur le marché immobilier. Vu le niveau actuel des taux, il n'en résulterait aucune construction supplémentaire et aucune fail- lite ne serait même évitée pour autant. Nous saisissons cette occasion pour rapppeler une nouvelle fois que les prescrip- tions sur la charge maximale ne sont pas applicables lorsque le propriétaire utilise lui-même sa propriété ou, sous certaines conditions, lorsqu'il s'agit de la construction de logements en- couragée par l'Etat ou de logements construits par des coopé- ratives de construction. La nécessité pour les banques de re- courir à leurs réserves comme conséquence des taux élevés des garanties et de la chute actuelle des prix immobiliers a par- tiellement atteint un seuil critique. Cela montre très clairement qu'il est en principe judicieux de demander au débiteur hypo- thécaire d'apporter un minimum de fonds propres. En droit français, cela constitue même la règle ordinaire. On peut se demander s'il ne serait pas opportun d'imposer à l'avenir cer- taines règles concernant les octrois de crédits hypothécaires au moins par le biais de la surveillance sur les banques; ainsi une abrogation des prescriptions sur la charge maximale se- rait-elle mieux justifiée.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion.
Hegetschweiler: Im Namen der freisinnig-demokratischen Fraktion bitte ich Sie, diese Motion zu überweisen.
Verlangt wird damit, dass die Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausser Kraft gesetzt wird.
Eigentlich sind wir enttäuscht, dass der Bundesrat die Aufhe- bung dieses jetzt überflüssigen Bodenrechtsbeschlusses nicht schon längst in eigener Kompetenz vorgenommen hat. Zwar ist die Pfandbelastungsgrenze in der Wintersession 1991 vom Parlament von 5 auf 3 Jahre herabgesetzt worden, leider wurde es aber damals verpasst, sie ganz abzuschaffen. Seit der Einführung der dringlichen und befristeten Bodenrechts- beschlüsse im Oktober 1989 hat sich die Situation auf dem Bo- den- und Wohnungsmarkt derart verändert, dass die Pfandbe- lastungsgrenze bedenkenlos aufgehoben werden kann.
Seit der Antwort des Bundesrates vom Februar 1992 haben sich insbesondere folgende massgebende Faktoren auf dem Immobilienmarkt so stark verändert, dass eine Neubeurtei- lung absolut angezeigt ist: Beispielsweise haben sich die Grundstücks- und Immobilienpreise auf einem wesentlich tie- feren Niveau einigermassen stabilisiert. Die Kreditinstitute sind heute nicht mehr nur bei der Vergabe von Krediten wesentlich zurückhaltender, auch bei Verkehrswertschatzungen werden
wieder realistischere Massstäbe angesetzt als zu Hochkon- junkturzeiten. Die Banken sind risikobewusster geworden und belehnen in der Regel von sich aus höchstens auf 80 Prozent. Zwar erwähnt der Bundesrat in seiner kurzen Antwort, dass Ei- gennutzer und unter gewissen Bedingungen auch der genos- senschaftliche und der staatlich geförderte Wohnungsbau von der Pfandbelastungsgrenze freigestellt seien. Dazu muss mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass im Mietwoh- nungsbau glücklicherweise immer noch rund zwei Drittel der Wohnungen durch Private erstellt werden, und dieses Verhält- nis sollte sich eigentlich nicht noch verschlechtern. Der Anreiz, Wohnungen zu erstellen, sollte gerade in der heutigen Zeit nicht durch überflüssige administrative Schikanen noch zu- sätzlich gedämpft werden.
Der Bundesrat hat die Pfandbelastungsgrenze wie auch die Lex Friedrich nicht in die Vernehmlassung zu neuen Boden- rechtsmassnahmen einbezogen. Ich schliesse daraus, dass er selber der Auffassung ist, dass diese beiden Massnahmen abgeschafft werden können. Wir wehren uns gegen die Ten- denz des Bundesrates, sich im Bereich Immobilien und Bo- denrecht auf den Standpunkt zu stellen, dass überflüssiges Notrecht, solange es nicht ausdrücklich Schaden anrichtet, in Kraft bleiben soll. Die Pfandbelastungsgrenze gehört aus die- sen Gründen abgeschafft. Ich bitte Sie, an der Motion festzu- halten.
Bundi: Im Namen der sozialdemokratischen Fraktion möchte ich Sie bitten, diesen Vorstoss abzulehnen.
Es gilt, daran zu erinnern, dass dieser Bundesbeschluss seit dem 6. Oktober 1989 in Kraft ist. Er gehört, zusammen mit zwei weiteren Beschlüssen, zu jenen dringlichen Massnahmen im Rahmen des Bodenbereiches, die unser Parlament damals er- lassen hat, und zwar wegen konjunktureller Ueberhitzung ei- nerseits, vor allem aber als Mittel gegen die Bodenspekula- tion. Der dritte Beschluss, der Beschluss C, ist ja bekanntlich vorzeitig vom Parlament aufgehoben worden.
Der Urheber dieser Motion, Herr Scheidegger, war damals auch der Urheber der Motion für den Bundesbeschluss A. Er hatte diesen Bundesbeschluss A angeregt, aber nach relativ kurzer Zeit schon Aenderungen beantragt. Jetzt verlangt er nicht nur die Aufhebung des Bundesbeschlusses B, sondern mit einer weiteren Motion, die jetzt noch nicht zur Behandlung steht, auch die Aufhebung des Beschlusses A Der Be- schluss A betrifft bekanntlich die Sperrfrist bei der Veräusse- rung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und hat ge- mäss meinen Nachforschungen nach wie vor eine sehr wich- tige Funktion. Er verhindert gerade jene Kaskadenverkäufe, die zur Bodenspekulation gehören.
Wir befinden also jetzt konkret zwar nur über den Bundesbe- schluss B, aber gemäss der anderen Motion indirekt doch auch über den Bundesbeschluss A. Das Ziel der Pfandbela- stungsgrenze war in erster Linie ein konjunkturelles, und in zweiter Linie betraf es auch den Schuldnerschutz. Mit der Nachfragedämpfung sollten Missbräuche in der Kreditver- gabe sowie Schwarzzahlungen zum Verschwinden gebracht werden.
Aus welchen Gründen wollen wir Sie bitten, es bei diesem Bundesbeschluss zu belassen? Das Parlament hat im Dezem- ber 1991 den Bundesbeschluss B über die Pfandbelastungs- grenze revidiert, und zwar in dem Sinne, dass weitere Ausnah- men zugelassen wurden, nämlich insbesondere die Ausnah- men für die Eigennutzer, sowohl für Besitzer von Eigenheimen als auch für Bewohner von Genossenschaftsbauten. Für diese beiden Kategorien wurden besondere Ausnahmen gemacht. Die Sofortmassnahmen sollen bekanntlich bis Ende 1994 gelten, und der Bundesrat hatte in Aussicht gestellt, bis da- hin Anschlussmassnahmen bereitzustellen. Die hohen Rück- stellungen der Banken, namentlich der Regionalbanken, so- wie diverse Konkurse in der Immobilienbranche zeigten mit aller Deutlichkeit, wie wichtig eine gesunde Eigenkapitalba- sis ist. Deregulieren, wo es sinnvoll ist, dafür sind wir durch- aus, aber nicht dort, wo eine Gesetzgebung vor Missbräu- chen schützt.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, diesen Vorstoss abzu- lehnen.
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Motion Gysin
Bundesrat Koller: Aus der schriftlichen Begründung ist zu er- sehen, dass der Bundesrat Ihnen die Ablehnung dieser Mo- tion empfiehlt. Es sind im wesentlichen folgende Gründe: Ein- mal ein formeller: Die Motion greift eindeutig in den Kompe- tenzbereich des Bundesrates ein und kann daher - nach der bekannten Praxis des Bundesrates - nicht als Motion überwie- sen werden.
Viel gewichtiger sind natürlich die materiellen Gründe. Ihr Rat hat diese Beschlüsse im Dezember 1991 revidiert und sich da- mals nach einer sehr langen Diskussion mehrheitlich für Bei- behaltung dieses Beschlusses ausgesprochen.
Der Bundesrat sieht nicht ein, was sich seit diesen Beschlüs- sen von Ende 1991 an der Lage auf dem Bau- und Immobilien- markt geändert hätte. Im Gegenteil: Heute haben die Boden- preise auf tieferem Niveau wieder einigermassen Boden ge- fasst, und all unsere Gespräche, die wir mit der Nationalbank und anderen Experten führen, gehen eher dahin, dass gerade auf dem Immobilienmarkt ab nächstem Jahr ein Aufschwung nicht ausgeschlossen ist Wenn es zu einem solchen Auf- schwung kommt und das nötige Geld vorhanden ist, gibt es eben, wie uns die Erfahrung zeigt, immer wieder Hasardeure, die auf dem Bodenmarkt mit möglichst wenig Eigenkapital das schnelle Geld suchen, ohne Eigenleistungen erbringen zu müssen. Solche Marktteilnehmer sind auf dem Boden- markt nicht erwünscht.
Sie wissen auch, zu welchen katastrophalen Auswirkungen die Uebermarchungen Ende der achtziger Jahre geführt ha- ben. Damals, im Jahre 1989, als wir diese bodenrechtlichen Sofortmassnahmen erlassen haben, waren es im übrigen ge- rade Bankiers, die zu Recht gesagt haben, dass sie froh seien, dass der Gesetzgeber diesem Treiben der Kreditgewährung von hundert und mehr Prozent endlich ein Ende setze.
Der Bundesrat ist der Meinung, man solle im Leben nicht zwei- mal den gleichen Fehler machen. Oder wollen Sie, dass wir uns, noch bevor wir das Vernehmlassungsverfahren über das Anschlussprogramm durchgeführt haben, auf diesem Gebiet wieder komplett wehrlos machen, so dass beim nächsten Auf- schwung wieder jeder Missbrauch möglich ist? Eine solche Politik kann der Bundesrat nicht bejahen. Und wenn Sie an all jene denken - nicht nur an die Banken, sondern auch an die betroffenen Bürger -, die wegen dieser Missstände Ende der achtziger Jahre gelitten haben, können Sie unserem Volk schlicht nicht erklären, warum wir auf all diese Mittel verzichten wollen, die heute keinerlei kontraproduktive Wirkung haben. Sie ändern an der gegenwärtigen Lage auf dem Boden- und Immobilienmarkt überhaupt nichts, wenn Sie diesen Bundes- beschluss aufheben. Sie bewirken nur, dass wir bei einem nächsten Aufschwung überhaupt keine Mittel gegen neue Missbräuche in den Händen haben.
Aus diesem Grunde beantragt Ihnen der Bundesrat, die Mo- tion abzulehnen. Wir haben mit unserem Anschlussprogramm gezeigt - mit dem Recht auf Privaterschliessung -, dass wir adäquate Massnahmen im Anschlussprogramm vorsehen. Und wenn wir dann die Vernehmlassungsergebnisse zum An- schlussprogramm sehen, wird der Bundesrat eine neue Lage- beurteilung vornehmen.
Das sind die entscheidenden Gründe, weshalb wir Ihnen die Ablehnung der Motion empfehlen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
55 Stimmen 43 Stimmen
92.3034
Motion Gysin Erschliessungsrecht für Baulandeigentümer Droit pour les propriétaires d'équiper les terrains à bâtir
Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, unverzüglich den Vorschlag für ein Erschliessungsrecht der Baulandeigentümer in die Ver- nehmlassung zu geben und dem Parlament beförderlich eine Vorlage zu unterbreiten.
Texte de la motion du 31 janvier 1992
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai à la pro- cédure de consultation une proposition visant à conférer aux propriétaires le droit d'équiper leurs terrains à bâtir, et de pré- senter sans retard un projet au Parlement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bez- zola, Bonny, Bührer Gerold, Cincera, Dettling, Eymann Chri- stoph, Fischer-Seengen, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Loeb François, Miesch, Scheidegger, Spoerry, Stamm Luzi, Stucky, Tschuppert Karl, Wyss Paul (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat hat im September ein Bodenrechtsprogramm veröffentlicht. Es bedingt überwiegend die Aenderung von Ge- setzen.
Die Effizienz verschiedener Massnahmen ist fraglich. Die wir- kungsvollste Neuerung, die das Programm nennt, ist das Recht des Eigentümers, im Rahmen der Raumplanung Bau- land selber zu erschliessen. Dies überwindet die Blockierung von Erschliessungen. Mehr Wohnungen entstehen, und dank mehr baureifem Land wird der Bodenmarkt entlastet.
Der Bundesrat erklärt aber, diesen Vorschlag vielleicht erst Mitte 1993 in die Vernehmlassung geben zu wollen. Das Ge- setzgebungsverfahren würde in einem wichtigen Punkt um Jahre verzögert. Dabei liegt in der Verwaltung ein Gesetzent- wurf schon vor.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 13 mai 1992
Mit den Entscheiden vom 19. September 1991 zum An- schlussprogramm Bodenrecht beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, bis im Som- mer 1993 einen vernehmlassungsreifen Entwurf mit Begleit- bericht, unter anderem zum Erschliessungsrecht, vorzulegen. Es sollen dabei die Voraussetzungen zur Erschliessung durch den Grundeigentümer auf eigene Kosten geprüft und geregelt werden. Der Bundesrat vertrat dabei die Ansicht, das Er- schliessungsrecht stehe in enger Beziehung zu weiteren raumplanerischen Massnahmen (Förderung der Siedlungs- entwicklung nach innen, Erschliessungsbeiträge, Wohnanteil- pläne), und die Notwendigkeit der Regelung hänge eng vom Ergebnis der laufenden Erhebungen über den Stand der Er- schliessung ab, so dass diese Massnahme nicht aus dem An- schlussprogramm herausgetrennt und vorgezogen werden könne.
Die Erstellung der Erschliessungsübersichten ist in allen Kan- tonen im Gang. Sie konnten in den meisten Kantonen nicht in- nert der von der Raumplanungsverordnung festgesetzten Frist durchgeführt werden. Solange aber die Grundlagen über den Stand der Erschliessung nicht genügend und vollständig bekannt sind, kann keine sachbezogene Gesetzgebung er- stellt werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Sofortmassnahmen Bodenrecht. Aufhebung von Teil B Motion du groupe radical-démocratique Droit foncier. Abrogation du volet B des mesures d'urgence
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3383
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1993 - 15:00
Date
Data
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978-980
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20 022 775
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