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Motion Haering Binder
wohnungsbestand - als Beispiel sei das herausgerissen - ist längst nicht mehr nur eine Folge des ausländischen Investi- tionsdruckes. Es sind ganz andere Mechanismen, die heute zu dieser Problematik führen.
Es braucht - und es gibt - heute auch in diesem Bereich bes- sere Instrumente als die diskriminierenden Instrumente, wie wir sie aus der Lex Friedrich kennen.
Warum der Bundesrat diesen Vorstoss nur in der Form des Postulates entgegennehmen will, ist eigentlich nicht ganz klar - jedenfalls kann er nicht mit kompetenzrechtlichen Argu- menten fechten. Dennoch bin ich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden, aber nicht in der Meinung, dass damit das Begehren unverbindlicher wird, sondern einzig und allein in der Meinung, dass der Bundesrat für die Umsetzung dieses Anliegens genügend Flexibilität erhält
Ich bitte Sie, das Postulat in diesem Sinne zu überweisen.
Bundesrat Koller: Glücklicherweise haben wir keine Diver- genz mehr. Der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Po- stulat einverstanden. Wir werden auf diesem Gebiet auch han- deln. Aber wir konnten die Motion nicht als solche entgegen- nehmen - das werden wir miteinander noch erleben, Herr Voll- mer -, weil in diesem Saal total auseinandergehende Meinun- gen darüber bestehen, wie die Lex Friedrich aufgehoben wer- den soll. Ueber die Aufhebung sind sich vielleicht alle einig, was aber anstelle der Lex Friedrich treten soll, wird in diesem Saal - da muss ich kein Prophet sein, um das vorauszuse- hen - total kontrovers sein. Deshalb brauchen wir für dieses komplexe Problem einige Zeit.
Ich bin zurzeit daran, eine Expertenkommission einzusetzen, die die nötigen Vorarbeiten mit dem Ziel der Liberalisierung lei- sten, aber auch gewisse Fragen einer Ersatzgesetzgebung näher prüfen soll. Dabei bedarf dann auch die Stufe, ob Bun- desgesetzgebung oder kantonale Gesetzgebung, noch ein- gehender Prüfung.
Das ist der Hintergrund, weshalb wir Ihre Motion nur als Po- stulat entgegennehmen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3226
Motion Haering Binder Sachplan «Siedlung» Plan sectoriel «Urbanisation»
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) die gesetzliche Grundlage für die Erar- beitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaffen.
Texte de la motion du 20 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de créer dans la loi fédérale sur l'aménagement du territoire (LAT) la base juridique permettant d'élaborer un plan sectoriel «Urbanisation».
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Bircher Silvio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haf- ner Ursula, Leuenberger Ernst, Neukomm, Reimann Fritz (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In einem Sachplan «Siedlung» soll der Bund in enger Zusam- menarbeit mit den Kantonen festschreiben, wo und in wel- chem Umfang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz ent- wickeln soll. Auszugehen ist dabei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen Bauzone, was etwa 200 000 Hektaren entspricht.
Wie alle Pläne, ist dieser Sachplan «Siedlung» periodisch zu überarbeiten.
Durch diese Sachplanung wird die Siedlungsentwicklung Ge- genstand eines interkantonalen Koordinationsprozesses. Dies zwingt Bund und Kantone, konkrete Wachstumsziele zu umschreiben und örtlich zu begründen, was namentlich eine bessere Koordination der Siedlungs- und Verkehrsentwick- lung erleichtert.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Revi- sion des Raumplanungsgesetzes die gesetzlichen Grundla- gen für die Erarbeitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaf- fen. In diesem Sachplan soll der Bund in enger Zusammenar- beit mit den Kantonen festschreiben, wo und in welchem Um- fang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz entwickeln soll, wobei als Richtgrösse 80 Prozent des heutigen Bauzonenum- fangs zu gelten habe.
Die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes sind Hauptaufgaben der Raumpla- nung (Art. 22quater BV). Der Verfügbarkeit von Bauland, der Erhaltung ausreichender und geeigneter Landwirtschaftsflä- chen, dem Erfordernis des ökologischen Ausgleichs und der Berücksichtigung anderer Nutzungsbedürfnisse hat dieser Verfassungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. Art. 14 Abs. 2 RPG). Diese vielfältigen Nutzungsinteressen am Boden lassen sich oft nicht am gleichen Ort und vollumfänglich befriedigen; es entstehen regelmässig Nutzungskonflikte, die anhand der Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes zu beurtei- len sind. Eine hervorragende Stellung nimmt dabei die Tren- nung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet ein.
Es ist bekannt, dass in der Schweiz gesamthaft gesehen zu grosszügig Bauzonen ausgeschieden sind. Nach den Ergeb- nissen des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» wei- sen die heute ausgeschiedenen Bauzonen ein Fassungsver- mögen auf, das eine Zunahme der Wohnbevölkerung um die Hälfte aufnehmen könnte. Die Definition der Bauzone, die dem Wortlaut nach auf den künftigen Baulandbedarf abstellt (Art. 15 RPG), lässt denn auch glauben, Bauzonen seien stän- dig zu erweitern. Diesem Verständnis des Bauzonenbegriffs steht aber das Wissen um die Unvermehrbarkeit unseres Bo- dens gegenüber, das nach dosierter Siedlungsentwicklung ruft. Eine quantitative Begrenzung des Siedlungsraums, und damit das heutige Modell des Artikel 15 RPG, muss deshalb diskutiert werden.
Verschiedene neue Modelle zur Verringerung der Ausdeh- nungsdynamik der Bauzonen sind denkbar: Konzentration der Siedlungsentwicklung nach innen, Reduktion übergros- ser Bauzonen, Festlegen eines Moratoriums in bezug auf wei- tere Einzonungen, Festlegung des Siedlungsgebietes und Aufteilung auf die Kantone, Baulandkontingentierung usw. All diese Denkansätze können möglicherweise Lösungen des aufgezeigten Konflikts bieten. Auch die Motion verlangt mit dem Sachplan «Siedlung» ein von Artikel 15 RPG abweichen- des Modell. Neue Bauzonenmodelle stellen die Raumplanung insgesamt in einen geänderten Rahmen; sie müssen deshalb auf umfassenden Grundlagen beruhen. Den bisherigen Stu- dien, Ueberlegungen und Vorschlägen fehlt aber ein umfas- sendes, in die gesamte Raumordnung eingebettetes Zielkon- zept. Die Grundlagen zu dieser Gesamtschau müssen zuerst erarbeitet werden. Diese Grundlagen und die notwendigen Zielvorstellungen werden im Rahmen des Berichts über die «Grundzüge der Raumordnung» (vgl. Bericht über die Mass- nahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November 1989, Punkt 1.02.1) erarbeitet und dem Parlament zur Beratung vorgelegt (Bearbeitungszeitraum: Bestandesaufnahme 1989-1991, angestrebte Entwicklung 1991-1993). Vor dieser politischen Stellungnahme zur künfti- gen Raumordnungspolitik sind grundsätzliche Entscheide über neue Modelle verfrüht.
Der Bund soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen - so ver- langt die Motionärin in der Begründung - den Umfang und die Entwicklung des Siedlungsgebiets der Schweiz festlegen, wo- bei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen
Motion Haering Binder
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Bauzone auszugehen ist. Diese Forderung trägt der unter- schiedlichen Entwicklung der Raumplanung in den Kantonen und den unterschiedlichen natürlichen Voraussetzungen in den verschiedenen Gegenden zu wenig Rechnung. Sie bein- haltet insbesondere die Gefahr, dass Kantone, in denen eine restriktive, den Grundsätzen des Raumplanungsrechts ange- passte Siedlungsentwicklung verfolgt wurde, durch eine Be- grenzung benachteiligt und Kantone, in denen Siedlungsge- biete unbesehen ausgedehnt wurden, dadurch zum Nutznies- ser würden. Schliesslich könnte eine rein quantitative Sied- lungsraumbegrenzung auch der verdichteten Bauweise nur schwerlich gerecht werden.
In der juristischen Literatur wird regelmässig die Ansicht ver- treten, dass Sachpläne des Bundes auf einer speziellen Ver- fassungs- und Gesetzesgrundlage abgestützt werden müs- sen. Der Sachplan «Fruchtfolgeflächen» beispielsweise dient dem verfassungsmässigen Versorgungsauftrag in Zeiten ge- störter Zufuhr (Art. 31bis Abs. 3 Bst. e BV). Für die Regelung und Begrenzung des Siedlungsbereichs müsste sich eine analoge Kompetenz aus dem Raumplanungsartikel (Artikel 22quater BV) ableiten lassen, was verfassungsrechtlich heikle Fragen aufwerfen würde. Zudem wäre in der Praxis eine Be- schränkung der Ausdehnung und eine Reduktion des Um- fangs der Bauzonen wohl nur dann durchsetzbar, wenn die betroffenen Gebiete einzeln erfasst und örtlich festgelegt wer- den, wie dies die Motionärin in der Begründung auch aus- drücklich erwähnt. Eine solche Regelung würde aber direkt auf den Raum durchgreifen und widerspräche deshalb der verfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung in der Raum- planung.
Die Anstrengungen des Bundesrates, die Siedlungsentwick- lung nach innen zu fördern und mit dem Konzept für den öf- fentlichen Verkehr abzustimmen, gehen darauf hinaus, kom- mende Nutzungsansprüche dort zu befriedigen, wo eine hohe Standortgunst vorhanden ist oder geschaffen wird. Dies hilft mit, die sorglose Beanspruchung von Kulturland wesentlich einzuschränken.
Aber auch das Kulturland selber ist Gegenstand von zusätzli- chem Siedlungsschutz: Mit dem Sachplan «Fruchtfolgeflä- chen» wird der Mindestumfang der für Zeiten gestörter Zufuhr notwendigen Produktionsflächen und dessen Aufteilung auf die Kantone festgelegt; diese Flächen sind - zweckentspre- chend - von Ueberbauungen grundsätzlich freizuhalten. Aus- serdem sind in letzter Zeit vermehrt eidgenössische und kan- tonale Schutzinventare nach Artikel 18 Natur- und Heimat- schutzgesetz erstellt worden, die zusammen mit den künfti- gen Inventaren (etwa Moorschutz) die grenzenlose Ausdeh- nung der Bauzonen beeinflussen werden. Schliesslich hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur materiellen Enteignung so weit konkretisiert, dass die Gemeinden ohne Entschädigungsängste Rückzonungen der überdimensio- nierten Baugebiete vornehmen können und in letzter Zeit auch vermehrt vornehmen. Es gilt künftig vermehrt, diese Mittel bei den Planungsbehörden gegen übergrosse Bauzonen hervor- zustreichen.
Eine Ablehnung der Motion bedeutet nicht, dass die beste- hende Situation der überdimensionierten Bauzonen gutge- heissen würde. In seiner Botschaft vom 16. August 1989 über bodenrechtliche Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich hat der Bundesrat ausgeführt, langfristig werde zu prüfen sein, ob dem Siedlungsbereich absolute Grenzen zu setzen seien (BBI 1989 III 181). Vor einem Entscheid über allfällige Aende- rungen des bestehenden Bauzonenmodells sind aber die Siedlungsentwicklung nach innen zu fördern, die bestehende landwirtschaftliche Produktionsbereitschaft durch das Frucht- folgeflächenmodell zu sichern, der Biotopschutz und der öko- logische Ausgleich zu vollziehen und die Landschaft davor zu bewahren, dass die in der Bauzone unerfüllt gebliebenen Nut- zungswünsche im Nichtsiedlungsgebiet befriedigt werden. Dazu erwartet der Bundesrat positive Ansätze zur Verkleine- rung überdimensionierter Bauzonen aus dem Vollzugsförde- rungsprogramm, mit welchem die Kantone unterstützt werden bei der richtigen Umschreibung der auszuscheidenden und der haushälterischen Nutzung der ausgeschiedenen Bau- zonen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Frau Haering Binder: Dieser Vorstoss stammt aus der letzten Legislatur. Er lag also recht lange in der Schublade, stand recht lange auf unserer Pendenzenliste. Als ich heute in mei- nen Akten die entsprechenden Unterlagen hervorsuchte, kam ich mir etwa so vor, wie wenn ich alte Briefe ordne und dabei Rückblick auf meine Vergangenheit und Rückblick auf alte Be- kannte halte. Und als ich den Vorstoss nochmals durchging, kam ich zum Schluss: Doch, das war und ist eine gute Idee, aber heute wird ihr wohl der kalte Wind der Deregulierung ins Gesicht blasen.
Der Bundesrat macht mir die Begründung meiner Motion einfach. Die wichtigsten Argumente, die für die Ueberwei- sung meines Vorstosses sprechen, finden wir nämlich in der Stellungnahme des Bundesrates, und dies freut mich. In sei- nen Ausführungen stellt der Bundesrat nämlich selber fest, es sei eine bekannte Tatsache, dass in der Schweiz, ge- samthaft gesehen, zu grosszügig Bauzonen ausgeschieden sind, dass nach den Ergebnissen des Nationalen For- schungsprogrammes «Boden» die heute ausgeschiedenen Bauzonen ein Fassungsvermögen aufweisen, das eine Zu- nahme der Wohnbevölkerung um die Hälfte ihres heutigen Standes ermöglichen würde, dass zudem die heutige Defini- tion der Bauzone, die dem Wortlaut nach auf den künftigen Baulandbedarf abstellt, glauben lässt, die Bauzonen seien ständig und in allen Gemeinden zu erweitern. Dies ist übri- gens eine Auffassung, die in den letzten Jahren leider vom Bundesgericht in seinen Urteilen zementiert wurde. Der Bun- desrat kommt deshalb zum Schluss, dass also eine quanti- tative Begrenzung des Siedlungsraumes diskutiert werden müsse. So weit, so gut.
Es freut mich, dass der Bundesrat unsere Einschätzung der Problemlage teilt. Was mich weniger freut, ist, dass er uns empfiehlt, wir sollten es auch weiterhin bei dieser Einsicht be- wenden lassen und lieber doch keine Massnahmen ergreifen. Einige von Ihnen mögen sich daran erinnern: Vor anderthalb Jahren haben wir uns vehement für eine Gesamtrevision des Raumplanungsgesetzes eingesetzt, weil wir der Ansicht wa- ren, dass nur eine Gesamtsicht der Raumordnungspolitik zu nachhaltigen Lösungen führen werde. Sie aber, Herr Koller, waren da anderer Ansicht. Sie wiesen darauf hin - nicht zu Un- recht -, dass bezüglich Zielsetzung der Raumplanung zurzeit nur schwer ein Konsens zu finden sei. Und Sie, meine Damen, meine Herren Kolleginnen und Kollegen, haben damals gleichzeitig die Motion Zimmerli überwiesen, die eine absolut punktuelle Frage der Raumplanung aufgriff, nämlich das Bauen ausserhalb der Bauzone. Und Sie haben sich in dieser Frage klar für eine Deregulierung der Raumplanung ausge- sprochen. Mit andern Worten: Das Bauen ausserhalb der Bau- zone soll einfacher werden.
Wenn Sie sich also damals für die punktuelle Aenderung des Raumplanungsgesetzes ausgesprochen haben, so können Sie heute nicht kommen und meinen Vorstoss mit dem Argu- ment bekämpfen, der Bericht über die Grundzüge der Raum- planung sei noch ausstehend und der Zeitpunkt für Ent- scheide über neue Modelle der quantitativen Begrenzung des Siedlungsraumes sei deshalb noch verfrüht.
Herr Koller, Sie können das natürlich, nur nehme ich Ihnen Ihre Argumentation nicht ab. Im Klartext: Ihre Raumplanungs- strategie lautet: Schöne Worte über Siedlungsentwicklungen, koordiniert mit dem Verkehr ja; konkrete Massnahmen aber, die dem Weiterwuchern des Kulturlandverschleisses insbe- sondere im schweizerischen Mittelland einen Riegel schieben würden, lieber nein; denn dies würde - zumindest auf Bun- desebene - mehr Planung bedeuten, und das passt natürlich nicht in Ihre aktuellen Deregulierungsstrategien.
Alle Erfahrungen der letzten Jahrzehnte und sämtliche Ergeb- nisse des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» zeigen es: Wenn wir der Zersiedlung nach aussen nicht klare Grenzen setzen, werden wir bei der verdichteten Siedlungsentwicklung nach innen nicht über punktuelle Beispiele hinauskommen, denn Verdichten ist immer schwieriger, komplizierter, langwie-
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Motion du groupe radical-démocratique
riger, manchmal auch teurer als das Bauen auf der grünen Wiese.
Ihnen mögen diese punktuellen Beispiele vielleicht ausrei- chen, mir nicht. Ich möchte die jahrzehntealte und theoretisch unumstrittene Zielsetzung des haushälterischen Umgangs mit dem Boden ernst nehmen. Dazu braucht es auf Bundes- ebene einen Sachplan «Siedlung», der in Zusammenarbeit mit den Kantonen festschreibt, in welchem Umfang und ungefähr wo sich das Siedlungsgebiet der Schweiz weiterentwickeln soll.
Ich bitte Sie deshalb, meine Motion zu überweisen.
Bundesrat Koller: Frau Haering Binder, ich habe mir während der Begründung Ihres Antrages, an der Motion festzuhalten, überlegt, wo der Unterschied zwischen uns beiden liegt Sie haben eindeutig den Vorteil der Jugend, und in der Jugend hat man natürlich noch Utopien. Aber es wäre ein totales Miss- verständnis, wenn Sie die Ablehnung der Motion dahinge- hend interpretieren würden, dass ich keine Massnahmen will. Aber in meinem Alter produziert man nicht mehr gerne Scher- benhaufen. Das ist der Grund, weshalb ich dem Rat die Ableh- nung der Motion empfehle. Sie wissen haargenau, wie es dem Vorschlag Jagmetti in der Vernehmlassung erging: Alle Kan- tone und einige Parteien waren dagegen, und da konnte es für einen Realisten wirklich keinen Sinn machen, eine derart um- fassende Revision des Raumplanungsgesetzes in Angriff zu nehmen.
Aber noch einmal: Das heisst für den Bundesrat keineswegs, dass wir auf diesem Gebiet nichts tun. Wir haben inzwischen schon einiges getan. Beispielsweise ist ganz in Ihrem Sinn der Sachplan «Fruchtfolgeflächen» am 8. April des letzten Jahres in Kraft getreten. Das war zweifellos eine Massnahme, die ganz in Ihren Intentionen liegt, und wir haben zurzeit in mei- nem Departement mehrere Teilrevisionen in Bearbeitung, die zwar vielleicht punktuell sein mögen, aber trotzdem sehr, sehr wichtig sind und hoffentlich eine Chance auf Realisierung haben.
Ich nenne in diesem Rahmen die Beschleunigung der Baube- willigungsverfahren durch bessere Koordination, dann die Frage der Privaterschliessung im Rahmen des Anschlusspro- gramms im Bodenrecht, die Frage der Mehrwertabschöpfung, die Motion Zimmerli, die Sie uns überwiesen haben, dann die Frage von Wohnanteilplänen in Ablösung der Lex Friedrich. Es ist also keineswegs so, dass wir, wenn wir Ihre Motion ab- lehnen, auf diesem Gebiet einfach passiv sein wollen. Aber aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens sind wir wirklich der Ueberzeugung, dass eine derart - entschuldigen Sie - utopische Totalrevision des Raumplanungsgesetzes nur zu ei- nem Scherbenhaufen führen würde.
Das ist der Grund, weshalb wir die Motion ablehnen.
Frau Haering Binder: Ganz kurz zu meinem «jugendlichen Al- ter»: Ich werde in diesem Herbst vierzig, ich bin also so jugend- lich auch nicht mehr! Es stört mich, Herr Bundesrat, dass Sie mich jetzt auf eine Gesamtrevision festlegen, während mein Vorstoss lediglich eine punktuelle Aenderung des Raumpla- nungsgesetzes anstrebt - aber eben eine punktuelle Aende- rung, die Ihnen nicht in den Korb passt; dies im Unterschied zur punktuellen Aenderung, die Ständerat Zimmerli vorge- schlagen hat.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
31 Stimmen 49 Stimmen
91.3383
Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Sofortmassnahmen Bodenrecht. Aufhebung von Teil B
Motion du groupe radical-démocratique Droit foncier. Abrogation du volet B des mesures d'urgence
Wortlaut der Motion vom 26. November 1991
Der Bundesrat wird aufgefordert, den Teil B (Bundesbe- schluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke) der dringlichen und befristeten Bo- denrechtsbeschlüsse vom 6. Oktober 1989 ausser Kraft zu setzen.
Texte de la motion du 26 novembre 1991
Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le volet B des arrêtés fédéraux urgents et de durée limitée du 6 octobre 1989 soit l'arrêté fédéral concernant une charge maximale en matière d'engagement des immeubles non agricoles.
Sprecher - Porte-parole: Scheidegger
Schriftliche Begründung
Die Situation auf dem Boden- und Wohnungsmarkt hat sich derart verschärft, dass dieser Beschluss sofort aufgehoben werden muss.
Développement par écrit
La situation sur le marché immobilier et le marché du loge- ment s'est aggravée à un point tel que l'arrêté en question doit être levé immédiatement.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992
Das Parlament hat in der Wintersession 1991 eine Revision des Bundesbeschlusses gutgeheissen und die Pfandbela- stungsgrenze von fünf auf drei Jahre herabgesetzt. Gegenwär- tig läuft noch die Referendumsfrist (BBI 1991 IV 1103). Das Re- ferendum scheint nicht ergriffen zu werden. In den wenigen Wochen seit dem letzten Parlamentsbeschluss in dieser Sa- che hat sich die Lage am Bodenmarkt nicht spürbar verändert. Eine Aufhebung der Pfandbelastungsgrenze zum heutigen Zeitpunkt käme deshalb einer unmotivierten Meinungsände- rung gleich.
Es ist zu erwarten, dass die Sperrfrist für die Weiterveräusse- rung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke in der kommen- den Frühjahrssession ebenfalls von fünf auf drei Jahre herab- gesetzt wird. Dann wäre die Kongruenz mit der Pfandbela- stungsgrenze wiederhergestellt. Diese Kongruenz ist mit Blick auf den gemeinsamen Entstehungshintergrund und die ver- wandten Ziele der beiden Bundesbeschlüsse erwünscht.
Eine Aufhebung des Bundesbeschlusses vermöchte die Probleme auf dem Immobilienmarkt nicht zu lindern. Sie würde beim heutigen Zinsniveau keine zusätzlichen Neubau- ten zur Folge haben, geschweige denn Konkurse verhindern. Wir erinnern bei dieser Gelegenheit einmal mehr daran, dass der Eigennutzer und unter gewissen Bedingungen auch der genossenschaftliche und der staatlich geförderte Wohnungs- bau von der Pfandbelastungsgrenze freigestellt sind.
Der Rückstellungsbedarf der Banken infolge hoher Beleh- nung und nun sinkender Immobilienpreise hat teilweise eine kritische Höhe erreicht. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, vom Hypothekarschuldner zu verlangen, dass er ein Minimum an Eigenmitteln aufbringt. Im französischen Recht ist dies sogar im ordentlichen Recht vor- geschrieben. Für die Zukunft wird sich die Frage stellen, ob es
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Haering Binder Sachplan «Siedlung» Motion Haering Binder Plan sectoriel «Urbanisation»
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3226
Numéro d'objet
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Datum 03.06.1993 - 15:00
Date
Data
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976-978
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