Motion Vollmer
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serablen Lage, die einem eigentlichen Notstand auf dem Ge- biet der Kriminalstatistik gleichkäme, ist es uns unmöglich, jetzt noch einen weiteren Ausbau der Kriminalstatistik zu be- treiben. Wir werden alle unsere Energien darauf setzen müs- sen, bereits laufende Kriminalstatistiken überhaupt weiterfüh- ren zu können.
Das ist leider ein weiterer Grund, weshalb der Bundesrat die- ses Postulat nicht annehmen kann.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
27 Stimmen 48 Stimmen
91.3165
Motion Vollmer Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der Lex Friedrich Mesures destinées à remplacer la lex Friedrich
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ei- nen Bericht und Anträge zu unterbreiten, damit im Hinblick auf die allfällige Verwirklichung eines EWR und/oder einer EG-Mit- gliedschaft die mit der Lex Friedrich anvisierten boden- und wohnbaupolitischen Zielsetzungen durch nationale, Aus- länder nicht diskriminierende Massnahmen erreicht werden können.
Texte de la motion du 10 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un rapport assorti de propositions afin que, dans la perspective d'une éventuelle réalisation d'un EEE et/ou d'une adhésion à la CE, les objectifs que visait la lex Friedrich dans le domaine de la politique foncière et de la politique de construction de lo- gements puissent être atteints moyennant des mesures natio- nales, non discriminatoires à l'égard des étrangers.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Ursula, Boden- mann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberger Georges, Eu- ler, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuen- berger Ernst, Matthey, Meyer Theo, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Züger (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Verhandlungen für die Schaffung eines EWR ist schon frühzeitig klar geworden, dass die heutigen Schutz- vorkehren gegenüber ausländischem Grundstückerwerb höchstens noch während einer Uebergangszeit Bestand hal- ten können. Nicht diskriminierende Massnahmen insbeson- dere gegenüber dem zunehmenden Zweitwohnungsbestand sind als Ersatz für die heutige «Lex Friedrich» vordringlich. Mit verbesserten allgemeinen Boden-, Wohnbau- und Raumpla- nungsmassnahmen könnten die vom Bundesrat und dem da- maligen Gesetzgeber definierten, weiterhin gültigen Zielset- zungen zweifellos sogar wirksamer erreicht werden, als die heutigen, gegen Ausländer gerichteten Erwerbsverbote.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 décembre 1991
Der Beitritt der Schweiz zum EWR-Vertrag hätte die Freizügig- keit der Angehörigen der Vertragsstaaten zum Immobilien- markt in unserem Land zur Folge. Für die Freigabe der ge- werbsmässigen Immobiliengeschäfte und blossen Kapitalan-
lagen in Grundstücken gälte allerdings eine fünfjährige Ueber- gangsfrist. Ebenso könnten Erwerbsbeschränkungen bei den Ferienwohnungen sicher noch während dieser Frist beibehal- ten werden. Nach Ablauf der Uebergangsfrist könnten über- mässige Immobilieninvestitionen allenfalls gestützt auf die Schutzklausel im Vertrag bekämpft werden. Die Wiedereinfüh- rung diskriminatorischer Massnahmen käme indessen nur als Ultima ratio in Betracht, weil die Vertragspartner berechtigt wä- ren, Gegenmassnahmen zu ergreifen.
Unerwünschte Auswirkungen eines Wegfalls der Lex Friedrich müssten deshalb in erster Linie mit nicht diskriminatorischen raumplanerischen sowie eigentums- und wohnbaupolitischen Massnahmen aufgefangen werden. Die Dringlichkeit von Massnahmen hängt aber zunächst vom Gelingen des EWR- Vorhabens ab. Darum beantragt der Bundesrat, die vorlie- gende Motion in das unverbindlichere Postulat umzuwandeln, dem sie übrigens von ihrem Inhalt her näher steht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Vollmer: Dieser Vorstoss ist gerade zwei Jahre alt, und man muss sich fragen, ob sich die Ausgangslage in der Zwischen- zeit nicht so verändert hat, dass ein Vorstoss überflüssig ge- worden ist. Ich kann mit Ueberzeugung sagen: Dieser Vor- stoss ist heute aktueller denn je. Kurzfristig ist zwar der Druck der Ablösung der Lex Friedrich durch die Ablehnung des EWR-Vertrages in der Schweiz nicht mehr vorhanden. Theore- tisch können wir mit der Lex Friedrich weiterfahren. Wir sind durch das europäische Recht nicht gezwungen, die Lex Fried- rich zu ersetzen.
Politisch ist die Ausgangslage völlig anders. Wir erinnern uns, dass uns der Bundesrat vor kurzem in seinem Bericht über die Konsequenzen des negativen Volksentscheides dargelegt hat, dass er in seiner Europapolitik drei Optionen weiterverfol- gen wird: die eine Option, die im Moment im Vordergrund steht und wonach er bilateral verhandeln will; aber auch die zweite Option, mit der er nicht ausschliessen will, dass wir uns später doch noch dem EWR anschliessen; und die dritte Op- tion, nach der auch die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in der EG offen bleibt.
Für alle drei Optionen ist es gerade auch im bodenpolitischen Bereich äusserst wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Es ist ein Akt politischer Klugheit, jetzt - unabhängig vom äus- seren zeitlichen Druck, der durch eine Abstimmung über ei- nen europäischen Vertrag entsteht - gerade in der Lex Fried- rich Anpassungen vorzunehmen. Oder wollen wir etwa die un- komfortable Ausgangslage, wie wir sie vor dem 6. Dezember letzten Jahres gekannt haben, wiederholen, als wir feststellen mussten, dass wir so und so viele innenpolitische Pendenzen hatten? Es ist wichtig, dass wir heute die positive Schlussfolge- rung daraus ziehen und rechtzeitig - im Interesse der Sache, aber auch im Interesse der Transparenz für die Stimmbürger - entsprechende Anpassungen vornehmen, d. h., diese heiklen Dinge unabhängig von einer Europaabstimmung bereinigen und regeln. Schutzvorkehren gegenüber ausländischem Grundstückerwerb gehören zentral zu den innenpolitischen Tendenzen, die in der weiteren Entwicklung zu Europa wichtig sind.
Da wir in allen drei Europaszenarien des Bundesrates davon ausgehen müssen, dass wir die heutige Lex Friedrich aufge- ben müssen - wahrscheinlich wird auch im bilateralen Szena- rio dieser Druck auf uns zukommen -, drängen sich jetzt recht- zeitige Anpassungen auf. Es ist deshalb völlig unverständlich, wenn der Bundesrat in seiner schriftlichen Antwort die Dring- lichkeit dieser Reformen einfach nur unter dem Aspekt der EWR-Abstimmung sehen will.
Neben diesen aktuellen sprechen aber auch sehr grundsätzli- che Aspekte für die Ueberweisung dieses Vorstosses. Auch der Bundesrat hat mehrmals deutlich dargelegt - ich erinnere an seine Aeusserungen im Zusammenhang mit dem soge- nannten Anschlussprogramm Boden -, dass die Lex Friedrich ihre ursprünglichen Ziele längst nicht mehr erfüllt. Der Zweit-
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N 3 juin 1993
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Motion Haering Binder
wohnungsbestand - als Beispiel sei das herausgerissen - ist längst nicht mehr nur eine Folge des ausländischen Investi- tionsdruckes. Es sind ganz andere Mechanismen, die heute zu dieser Problematik führen.
Es braucht - und es gibt - heute auch in diesem Bereich bes- sere Instrumente als die diskriminierenden Instrumente, wie wir sie aus der Lex Friedrich kennen.
Warum der Bundesrat diesen Vorstoss nur in der Form des Postulates entgegennehmen will, ist eigentlich nicht ganz klar - jedenfalls kann er nicht mit kompetenzrechtlichen Argu- menten fechten. Dennoch bin ich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden, aber nicht in der Meinung, dass damit das Begehren unverbindlicher wird, sondern einzig und allein in der Meinung, dass der Bundesrat für die Umsetzung dieses Anliegens genügend Flexibilität erhält
Ich bitte Sie, das Postulat in diesem Sinne zu überweisen.
Bundesrat Koller: Glücklicherweise haben wir keine Diver- genz mehr. Der Motionär ist mit der Umwandlung in ein Po- stulat einverstanden. Wir werden auf diesem Gebiet auch han- deln. Aber wir konnten die Motion nicht als solche entgegen- nehmen - das werden wir miteinander noch erleben, Herr Voll- mer -, weil in diesem Saal total auseinandergehende Meinun- gen darüber bestehen, wie die Lex Friedrich aufgehoben wer- den soll. Ueber die Aufhebung sind sich vielleicht alle einig, was aber anstelle der Lex Friedrich treten soll, wird in diesem Saal - da muss ich kein Prophet sein, um das vorauszuse- hen - total kontrovers sein. Deshalb brauchen wir für dieses komplexe Problem einige Zeit.
Ich bin zurzeit daran, eine Expertenkommission einzusetzen, die die nötigen Vorarbeiten mit dem Ziel der Liberalisierung lei- sten, aber auch gewisse Fragen einer Ersatzgesetzgebung näher prüfen soll. Dabei bedarf dann auch die Stufe, ob Bun- desgesetzgebung oder kantonale Gesetzgebung, noch ein- gehender Prüfung.
Das ist der Hintergrund, weshalb wir Ihre Motion nur als Po- stulat entgegennehmen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3226
Motion Haering Binder Sachplan «Siedlung» Plan sectoriel «Urbanisation»
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) die gesetzliche Grundlage für die Erar- beitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaffen.
Texte de la motion du 20 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de créer dans la loi fédérale sur l'aménagement du territoire (LAT) la base juridique permettant d'élaborer un plan sectoriel «Urbanisation».
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Bircher Silvio, Danuser, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Haf- ner Ursula, Leuenberger Ernst, Neukomm, Reimann Fritz (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In einem Sachplan «Siedlung» soll der Bund in enger Zusam- menarbeit mit den Kantonen festschreiben, wo und in wel- chem Umfang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz ent- wickeln soll. Auszugehen ist dabei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen Bauzone, was etwa 200 000 Hektaren entspricht.
Wie alle Pläne, ist dieser Sachplan «Siedlung» periodisch zu überarbeiten.
Durch diese Sachplanung wird die Siedlungsentwicklung Ge- genstand eines interkantonalen Koordinationsprozesses. Dies zwingt Bund und Kantone, konkrete Wachstumsziele zu umschreiben und örtlich zu begründen, was namentlich eine bessere Koordination der Siedlungs- und Verkehrsentwick- lung erleichtert.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991
Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, durch eine Revi- sion des Raumplanungsgesetzes die gesetzlichen Grundla- gen für die Erarbeitung eines Sachplans «Siedlung» zu schaf- fen. In diesem Sachplan soll der Bund in enger Zusammenar- beit mit den Kantonen festschreiben, wo und in welchem Um- fang sich das Siedlungsgebiet der Schweiz entwickeln soll, wobei als Richtgrösse 80 Prozent des heutigen Bauzonenum- fangs zu gelten habe.
Die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes sind Hauptaufgaben der Raumpla- nung (Art. 22quater BV). Der Verfügbarkeit von Bauland, der Erhaltung ausreichender und geeigneter Landwirtschaftsflä- chen, dem Erfordernis des ökologischen Ausgleichs und der Berücksichtigung anderer Nutzungsbedürfnisse hat dieser Verfassungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. Art. 14 Abs. 2 RPG). Diese vielfältigen Nutzungsinteressen am Boden lassen sich oft nicht am gleichen Ort und vollumfänglich befriedigen; es entstehen regelmässig Nutzungskonflikte, die anhand der Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes zu beurtei- len sind. Eine hervorragende Stellung nimmt dabei die Tren- nung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet ein.
Es ist bekannt, dass in der Schweiz gesamthaft gesehen zu grosszügig Bauzonen ausgeschieden sind. Nach den Ergeb- nissen des Nationalen Forschungsprogramms «Boden» wei- sen die heute ausgeschiedenen Bauzonen ein Fassungsver- mögen auf, das eine Zunahme der Wohnbevölkerung um die Hälfte aufnehmen könnte. Die Definition der Bauzone, die dem Wortlaut nach auf den künftigen Baulandbedarf abstellt (Art. 15 RPG), lässt denn auch glauben, Bauzonen seien stän- dig zu erweitern. Diesem Verständnis des Bauzonenbegriffs steht aber das Wissen um die Unvermehrbarkeit unseres Bo- dens gegenüber, das nach dosierter Siedlungsentwicklung ruft. Eine quantitative Begrenzung des Siedlungsraums, und damit das heutige Modell des Artikel 15 RPG, muss deshalb diskutiert werden.
Verschiedene neue Modelle zur Verringerung der Ausdeh- nungsdynamik der Bauzonen sind denkbar: Konzentration der Siedlungsentwicklung nach innen, Reduktion übergros- ser Bauzonen, Festlegen eines Moratoriums in bezug auf wei- tere Einzonungen, Festlegung des Siedlungsgebietes und Aufteilung auf die Kantone, Baulandkontingentierung usw. All diese Denkansätze können möglicherweise Lösungen des aufgezeigten Konflikts bieten. Auch die Motion verlangt mit dem Sachplan «Siedlung» ein von Artikel 15 RPG abweichen- des Modell. Neue Bauzonenmodelle stellen die Raumplanung insgesamt in einen geänderten Rahmen; sie müssen deshalb auf umfassenden Grundlagen beruhen. Den bisherigen Stu- dien, Ueberlegungen und Vorschlägen fehlt aber ein umfas- sendes, in die gesamte Raumordnung eingebettetes Zielkon- zept. Die Grundlagen zu dieser Gesamtschau müssen zuerst erarbeitet werden. Diese Grundlagen und die notwendigen Zielvorstellungen werden im Rahmen des Berichts über die «Grundzüge der Raumordnung» (vgl. Bericht über die Mass- nahmen zur Raumordnungspolitik: Realisierungsprogramm vom 27. November 1989, Punkt 1.02.1) erarbeitet und dem Parlament zur Beratung vorgelegt (Bearbeitungszeitraum: Bestandesaufnahme 1989-1991, angestrebte Entwicklung 1991-1993). Vor dieser politischen Stellungnahme zur künfti- gen Raumordnungspolitik sind grundsätzliche Entscheide über neue Modelle verfrüht.
Der Bund soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen - so ver- langt die Motionärin in der Begründung - den Umfang und die Entwicklung des Siedlungsgebiets der Schweiz festlegen, wo- bei von einer Richtgrösse von rund 80 Prozent der heutigen
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3165
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1993 - 15:00
Date
Data
Seite
975-976
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Pagina
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