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Swisslex. Produktehaftpflicht
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. 1, Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
85 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.125
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Produktehaftpflicht. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Responsabilité du fait des produits. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Beschluss des Ständerates vom 27. April 1993 Décision du Conseil des Etats du 27 avril 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Ledergerber, Berichterstatter: Sie kennen das Gesetz, das Ih- nen vorliegt, das Sie schon einmal beschlossen und jetzt auf diese Sommersession hin zum zweiten Mal studiert haben. Ich kann mich also ziemlich kurz fassen.
Das Gesetz versucht, in der Schweiz endlich eine Produkte- haftpflicht einzuführen und diese der Richtlinie der Europäi- schen Gemeinschaften anzugleichen. Worum geht es? Es sind hauptsächlich zwei Punkte:
Erstens will das Gesetz eine generelle Haftpflicht des Produ- zenten oder des Importeurs für schadhafte Produkte einfüh- ren, die bei ordnungsgemässem Gebrauch beim Konsumen- ten einen Schaden an Leib und Leben oder an Dingen auslö- sen. Es ist also ein Schutz der Konsumentin und des Konsu- menten.
Zweitens beseitigt das Gesetz für uns in der Schweiz eine Dis- kriminierung der Exporteure, denn alle Exporteure schweizeri- scher Provenienz, die ihre Produkte in den EG-Raum exportie- ren, sind diesem Produktehaftpflichtgesetz der EG nicht unter- stellt, somit haften automatisch die Importeure von schweizeri- schen Waren im EG-Raum. Diese Importeure wollen in diver- sen Fällen diese Haftpflicht nicht übernehmen und weichen dann auf nichtschweizerische Produkte aus. Mit dieser Pro- duktehaftpflicht beseitigen wir also eine Diskriminierung der schweizerischen Exporteure, und dafür ist es an der Zeit.
Die vorliegende Vorlage entspricht mit ganz wenigen Ausnah- men der Produktehaftpflichtvorlage aus dem Eurolex-Paket, das Sie bereits beschlossen haben; ich werde auf diese Aus- nahmen in der Detailberatung genauer eingehen.
Die Kommission hat am 1. April dieses Jahres getagt. Ich bitte Sie, die Resultate trotzdem ernst zu nehmen. Sie empfiehlt Ihnen mit 16 zu 0 Stimmen, auf dieses Gesetz einzutreten.
M. Guinand, rapporteur: La loi fédérale sur la responsabilité du fait des produits, dont nous débattons aujourd'hui, reprend en substance le contenu de la loi que nous avions adoptée sur ce sujet dans le cadre d'Eurolex. Mais le texte d'aujourd'hui ne fait plus référence à l'Espace économique européen et au res- pect d'obligations internationales. Cette loi introduit en droit suisse le principe de la responsabilité causale pour les dom- mages causés par des produits défectueux. Il y a longtemps qu'une telle législation est souhaitée en Suisse, même si, entre temps, la jurisprudence du Tribunal fédéral l'a déjà intro- duite dans les faits. L'adoption d'une loi fédérale sur la respon- sabilité du fait des produits assure mieux la protection des consommateurs et améliore considérablement la situation des exportateurs de produits, en particulier vers les pays de l'Espace économique européen, en leur garantissant le même type de responsabilité.
La loi proposée met en oeuvre, en effet, la Directive euro- péenne relative au rapprochement des dispositions législati- ves réglementaires et administratives en matière de responsa- bilité du fait des produits défectueux. L'adhésion à l'Espace économique européen nous y obligeait. Le Conseil fédéral nous propose aujourd'hui de le faire, malgré le rejet de l'Es- pace économique européen, pour favoriser les échanges. Nous donnons en même temps une suite effective à l'initiative parlementaire que votre conseil avait acceptée et qu'il pourra maintenant classer.
Certes, la loi votée dans le cadre d'Eurolex s'inscrivait dans le cadre des échanges à l'intérieur de l'Espace économique eu- ropéen. Ce n'est plus le cas du projet aujourd'hui en discus- sion. Il s'ensuit que la garantie de réciprocité pourrait ne pas être obtenue par certains importateurs, en particulier pour les importations en provenance d'autres pays que ceux de l'Es- pace économique européen. L'article 3 du projet, qui réserve les dispositions contraires prévues dans des traités internatio- naux, a donc une grande importance. Et pour bien marquer la volonté d'assurer la réciprocité en faveur des importateurs, la commission vous propose d'adopter un postulat qui invite le Conseil fédéral à conclure dans les meilleurs délais des ac- cords visant à l'exonération réciproque de la responsabilité de l'importateur.
Sur le fond, le projet reprend l'essentiel des dispositions dont nous avons déjà débattu et qui se réfèrent à la directive euro- péenne. Comme pour Eurolex, le Conseil fédéral propose de ne pas faire usage des options que permet la directive. Le Conseil des Etats a suivi les propositions du Conseil fédéral en apportant quelques modifications, essentiellement d'ordre technique, sur lesquelles nous pourrons revenir dans la dis- cussion de détail.
La commission a voté l'entrée en matière par 17 voix sans op- position et avec une abstention et a adopté le texte du Conseil fédéral, amendé par le Conseil des Etats, par 16 voix sans op- position et avec une abstention. Nous vous invitons à en faire de même.
Fischer-Sursee: Die CVP-Fraktion ist für Eintreten und stimmt zu. Die Einführung der Produktehaftpflicht ist ein altes Postulat und ist überfällig. Im europäischen Vergleich sind wir diesbe- züglich Exoten.
Das Produktehaftpflichtgesetz erfüllt vor allem zwei Inter- essen: Das eine Interesse ist jenes des Konsumenten. Es soll ermöglichen, dass der Konsument, der durch fehlerhafte Pro- dukte Schaden erlitten hat, den Schaden ersetzt erhält. Das ist rechtspolitisch ein richtiges Gebot und entspricht auch unse- rem Rechtsempfinden.
Das zweite Interesse aber, und das darf nicht übersehen wer- den, ist ebenso wichtig. Es bringt sowohl den Herstellern als
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auch den Exporteuren und Importeuren Vorteile, indem diese dann gleich lange Spiesse bekommen wie ihre ausländischen Konkurrenten und damit in ihren geschäftlichen Beziehungen nicht diskriminiert sind im Verhältnis zum Ausland. Aus diesen Gründen ist es auch nötig, dass man dieses Gesetz einführt Man könnte sagen, dass man das auf vertraglichem Weg re- geln könnte, aber wie wir wissen, muss sich zuerst überhaupt jemand finden, der mit mir einen Vertrag abschliesst - das ist also nicht so einfach.
Gegen dieses Gesetz bestehen ja Bedenken, dass es zu einer Flut von Entschädigungsforderungen kommen könnte und dadurch unsere Wirtschaft und Industrie geschädigt würden. Diese Bedenken sind nicht gegeben und etwas überhöht. Er- stens muss man sehen, dass wir in diesem Bereich wohl die Kausalhaftung haben, aber die Kausalität zwischen Schaden und dem schädigenden Produkt muss gegeben und auch be- wiesen sein. Zweites muss ein Schaden eingetreten sein, der zu beweisen ist, und schliesslich muss ich die Fehlerhaftigkeit des Produktes beweisen.
Um nun die Bedenken letztlich noch vollends zu zerstreuen, muss man vor allem Artikel 7 betrachten, wo die Ausnahmen der Haftungen statuiert sind, wo doch der Industrie und den Unternehmungen entgegengekommen wird, damit sie nicht von unberechtigten und unbegründeten Haftpflichtfällen über- schwemmt werden.
Ich möchte aber doch auch die Erwartung an dieses Gesetz knüpfen, dass dann bei der Rechtsanwendung vernünftig ge- handelt wird, damit wir nicht amerikanische Verhältnisse be- kommen.
Unsere Fraktion wird bei Artikel 5 der Mehrheit zustimmen und den Minderheitsantrag ablehnen. Erstens ist er nicht euro- kompatibel, und zweitens finden wir, dass die Landwirtschafts- produkte inklusive die Hors-sol-Erzeugnisse nicht unter die- ses Gesetz fallen, denn sie sind nicht ausschliesslich durch menschliche Tätigkeit erzeugt; die Natur hat immer noch das Ihrige dazu beizutragen. Wir sind daher nicht bereit, solche Produkte der Produktehaftung zu unterstellen. Es wäre auch etwas schwierig für die Bauern, dann Regress auf den Schöp- fer der Natur zu nehmen, wenn hier ein falsches Erzeugnis aus dem Boden wachsen würde.
Ebenso sind wir entschieden dafür, dass das Entwicklungsri- siko im Sinne von Artikel 7 Buchstabe e nicht der Produkte- haftpflicht unterstellt werden soll, wie es die Minderheit will. Im Kern wäre eine solche Unterstellung von neueren Entwicklun- gen der Tod für sehr viele wertvolle Neuentwicklungen. Und gerade unser Land, unsere Wirtschaft und unsere Industrie sind hier federführend für Neuentwicklungen; wir dürfen uns da nicht Schranken auferlegen, die unsere Konkurrenzfähig- keit gegenüber dem Ausland empfindlich schädigen und un- serer Industrie, vor allem der chemisch-pharmazeutischen, Steine in den Weg legen würden, die nicht überwunden wer- den können.
Ich bitte Sie, im Sinne dieser Anträge der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Ich meinerseits unter- stütze auch den Minderheitsantrag von Herrn François Loeb, in dem die Begrenzung des Schadens auf 130 Millionen Fran- ken festgelegt wird, wie dies auch Deutschland kennt
Loeb François: Die freisinnige Fraktion ist für Eintreten. Sie ist für Eintreten, weil dieses Bundesgesetz über die Produktehaft- pflicht eine Anpassung an Europa darstellt, Europakompatibi- lität bedeutet Aber wir müssen klar sehen, dass die Einfüh- rung dieses Gesetzes auch eine Vorleistung darstellt; denn das Nein zum EWR macht die Schweiz - aus Sicht der EWR- Staaten - zum Drittstaat, dessen Produkte von aussen in den EWR eingeführt werden, d. h., dass jeder Importeur von Waren in der EG, in den EWR-Ländern, haftbar werden wird, produk- tehaftpflichtig wird. Das ist eindeutig ein Problem, weil da- durch unsere Waren diskriminiert werden. Es gibt Importeure, die diese Risiken nicht übernehmen wollen, weil es für sie zu grosse Risiken sind. Das betrifft vor allem kleine und mittlere Betriebe.
Aus diesem Grunde, Herr Bundesrat, ist es von entscheiden- der Bedeutung, dass wir mit den EWR-Staaten möglichst bald Abkommen treffen können, um hier nicht neue Handels-
hemmnisse aufzubauen. Das kann nicht der Zweck sein. Wir sind ja in der Efta, wir haben ein Freihandelsabkommen mit der EG, in dem stipuliert wird, dass wir gegenseitig den Frei- handel wollen. Dann dürfen wir nicht hingehen und neue Han- delshemmnisse aufbauen, auch wenn es kleine sind - aber es sind immerhin Handelshemmnisse.
Hier liegt deshalb das Hauptanliegen unserer Fraktion, mög- lichst rasch die gegenseitige Anerkennung zu erreichen. Die Kommission hat ein entsprechendes Postulat überwiesen, und mich würde sehr interessieren, wenn uns der Bundesrat heute sagen könnte, wie weit die Verhandlungen gediehen sind, ob eine Aussicht auf gegenseitige Abkommen besteht und in welchem Rahmen die gegenseitige Anerkennung erfol- gen kann.
Für die Importeure hier in der Schweiz gilt natürlich das genau gleiche. Für jede importierte Ware ist nicht der Hersteller pro- duktehaftpflichtig, sondern der Importeur. Hier ein Aufruf an alle Importeure und Hersteller: Denken Sie daran, sich hier versicherungsmässig abzudecken, weil ein neues Risiko auf sie zukommt und für das wirtschaftliche Funktionieren diese Absicherung wichtig ist.
Wir sind einverstanden mit dem Produktehaftpflichtgesetz. Wir lehnen die Minderheitsanträge ab, mit Ausnahme des Minder- heitsantrages betreffend der summenmässigen Begrenzung der Produktehaftpflicht. Wir sind für die Motion und für das Postulat, und wir sind für Abschreibung der parlamentari- schen Initiative Neukomm.
Maeder: Die LdU/EVP-Fraktion stimmt diesem längst überfäl- ligen Gesetz mit Ueberzeugung zu. Die Diskussion zu diesem Bundesgesetz hat bereits stattgefunden. Die Diskriminierung der Exporteure sollte wirklich aufgehoben werden. Bedenken hinsichtlich sogenannt amerikanischer Zustände sind unan- gebracht, weil dieses Gesetz so konstruiert ist, dass es solche Zustände ausschliesst.
Die LdU/EVP-Fraktion stimmt der Mehrheit zu, inklusive dem Kommissionspostulat (93.3250) und der Kommissionsmotion (93.3249). Sie ist aber bei Artikel 5 für die Minderheit von Fel- ten. Es geht dort - ich möchte bei der Detailberatung nicht noch einmal antreten - um die Definition des Begriffes «Pro- dukt». Nach der Definition - Artikel 5 - sind landwirtschaftliche Bodenerzeugnisse usw. erst dann Produkte, wenn sie einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind.
Die Minderheit von Felten schliesst nun hier die Buchstaben c, d und e an. Sie schlägt vor, dass in Buchstabe c nach der Hors-sol-Methode erzeugte Pflanzen und damit hergestellte Produkte, in Buchstabe d gentechnologisch veränderte Pflan- zen und damit hergestellte Produkte und in Buchstabe e Tier- zucht, Fischerei und Jagderzeugnisse von gentechnologisch veränderten Tieren und damit hergestellte Produkte eben als Produkte definiert werden.
Wir sind der Meinung, dass dies eine sinnvolle Ergänzung die- ses Gesetzes sein kann und ist. Wer weiss, was im Zusammen- hang mit dieser ganzen Problematik der Gentechnologie noch auf uns zukommt. Die Einführung der Buchstaben c, d und e könnte auch eine gewisse prophylaktische Wirkung haben. Im übrigen stimmen wir der Mehrheit zu.
Reimann Maximilian: Auch die SVP-Fraktion steht dieser Vor- lage positiv gegenüber und wird sie im Grundsatz mittragen. Sie liegt auf der auch von uns klar befürworteten integrations- politischen Linie des autonomen Rechtsnachvollzugs, also der selbständigen Annäherung des schweizerischen Rechts in wirtschaftlich bedeutsamen Bereichen an dasjenige im eu- ropäischen Binnenmarkt.
Wir erwarten aber vom Bundesrat, dass er auf diesem Weg zü- giger voranschreitet und den schönen Worten über Deregulie- rung und Revitalisierung noch effizienter die erforderlichen Ta- ten folgen lässt. Was in dieser Hinsicht bis heute dem Parla- ment vorgelegt worden ist, sind erst ein paar kleine Schritt- chen, die der rechtlichen Anforderung in bezug auf die Erhö- hung unserer Wettbewerbsfähigkeit längst nicht zu genügen vermögen.
Entsprechend unterstützt die SVP auch die beiden Vorstösse
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der Kommission und insbesondere das Postulat über die ge- genseitige Befreiung von der Importeurhaftung. Dieses Po- stulat liegt klar auf der auch von uns anvisierten Zielrichtung des Abbaus gegenseitiger Handelshemmnisse.
Zwei Bemerkungen noch zur Vorlage selber, damit ich nach- her nicht noch einmal sprechen muss:
Die SVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 8ter einstimmig den Minderheitsantrag Loeb François. Es ist nicht einzusehen, warum unser Land bei der Gesamthaftung über die von der EG-Richtlinie geforderte Mindestgrenze von umgerechnet 130 Millionen Franken hinausschiesst. Auf diese Haftungsbe- grenzung haben sich bereits einige EG-Staaten festgelegt, darunter unser wichtigster Aussenhandelspartner, die Bun- desrepublik Deutschland.
Den rotgrünen Minderheitsantrag von Felten zu Artikel 5 lehnen wir, im Gegensatz zu meinem Vorredner, entschieden ab. Er verstösst unseres Erachtens gegen die europäischen Harmonisierungbestrebungen. Es ist nicht einzusehen, war- um wir ausgerechnet in einem Produktehaftpflichtgesetz zwei rechtlich verschiedene landwirtschaftliche Produktionsarten hervorzaubern sollten.
Mme Gardiol: Le groupe écologiste, comme les groupes pré- cédents, votera l'entrée en matière.
Cette législation, attendue impatiemment depuis plus de dix ans, arrive enfin. C'est vrai que, dans l'intervalle, le Tribunal fé- déral avait pallié aux faiblesses de notre législation. Mais sur- tout cette loi met les consommateurs suisses et européens sur un pied d'égalité face aux producteurs suisses et étrangers. Il est essentiel que le consommateur suisse ne soit pas plus maltraité face au producteur de son propre pays que les consommateurs européens.
Ce que l'on nous propose n'est pas parfait, mais marque un très net progrès. C'est un premier pas qui devra être suivi d'au- tres. J'aurais souhaité, avec les milieux de défense des consommateurs, que le législateur suisse soit plus courageux, plus audacieux, que l'on utilise quelques-unes des options que nous offre la directive européenne, puisque nous nous trouvons devant une loi qui a pour objectif premier la protec- tion des consommateurs. La commission a choisi de s'en tenir au minimum sous le prétexte que toute amélioration favorable au consommateur risquerait de désavantager nos produc- teurs et exportateurs. Je ne suis pas du tout convaincue qu'une meilleure protection offerte par la Suisse doive néces- sairement être vue comme un handicap. Elle devrait être dé- fendue à l'étranger, par nos producteurs et exportateurs, comme un avantage.
Nous soutiendrons donc la proposition de minorité von Felten à l'article 5 qui vise à ce que les produits agricoles hors-sol et génétiquement manipulés soient considérés comme des pro- duits au sens de cette loi. Nous soutiendrons également la deuxième proposition de minorité à l'article 7 sur les risques de développement, qui sont d'ailleurs inclus dans plusieurs lé- gislations nationales. Ce sont deux situations où il est difficile- ment acceptable, comme le propose la majorité de la commis- sion, de faire porter le risque à l'utilisateur seul et de libérer le producteur. L'utilisateur n'est en fait que la victime.
De plus, je souhaiterais que cette problématique soit traitée dans son ensemble. Plusieurs pays qui nous entourent ont des réglementations spéciales sur les produits pharmaceuti- ques, par exemple, et ont en plus une législation sur la sécurité des produits qui complète cette responsabilité du fait des pro- duits et assure la protection des consommateurs. La Suisse reste, elle, extrêmement modeste dans ce domaine, même si nous votons dans le sens d'un progrès aujourd'hui.
Je rappelle que la Communauté européenne a publié, il y a une année, une directive sur la sécurité des produits. Selon les informations succinctes données en commission, certains ju- ristes de l'Office fédéral des affaires économiques extérieures et d'autres du Bureau de la consommation travaillent à l'adap- tation de notre législation. J'aimerais demander à M. Koller, conseiller fédéral, de nous dire où nous en sommes dans ce travail sur la sécurité des produits et quel est le calendrier ap- proximatif d'une législation suisse sur la sécurité des produits conforme au droit européen. Je suis consciente que ni l'office
ni le bureau qui travaillent sur cet objet ne dépendent du Dé- partement fédéral de justice et police, mais bien du Départe- ment fédéral de l'économie publique. J'espère toutefois que M. Koller pourra quand même informer le plénum sur ce point. Je ne souhaite pas, d'autre part, que les lacunes du droit suisse soient exploitées ou puissent attirer des produits peu sûrs, ou provoquer un dumping en direction de notre pays. C'est pourquoi il est essentiel pour nous de nous insérer dans un réseau international d'informations sur les produits et de ré- glementer, en accord avec les règles internationales, le rappel des produits peu sûrs. Ces deux points sont contenus juste- ment dans la directive européenne que je me réjouis de voir traduite en droit suisse.
Enfin, je voudrais encore insister sur l'importance de la révi- sion globale du droit de la responsabilité en Suisse. Un im- mense travail de défrichage a été fourni par la commission d'experts qui a rendu son rapport en août 1991. Cette commis- sion Widmer avait établi un catalogue de priorités et je vou- drais demander au Conseil fédéral où l'on en est dans la réali- sation de ce travail. Tout cela forme un tout cohérent, et sou- haitable, avec la responsabilité du fait des produits. On ne de- vrait donc plus faire preuve de trop de patience avant que ces projets deviennent réalité.
Marti Werner: Die Produktehaftung ist ein altes sozialdemo- kratisches Anliegen. Es freut uns zu hören, wie berechtigt die- ses Anliegen ist und wie wichtig es ist, dass ein derartiges Ge- setz erlassen wird. Bedauerlich ist nur, wie lange es dauerte, bis sich diese Einsicht in Ihrem Rat verbreitet hatte, und wieviel es brauchte, bis tatsächlich eine solche Vorlage geschaffen wurde. Es dauerte nicht nur Jahre, sondern es brauchte auch den EWR, das Eurolex-Paket und nun das Swisslex-Paket. Selbstverständlich ist die sozialdemokratische Fraktion für Eintreten. Die Gründe sind hier bereits dargelegt worden. Ich will nur kurz zwei Punkte erwähnen.
Die Produktehaftung hat eigentlich zwei Aspekte. Sie hat ei- nerseits eine Aussenwirkung und anderseits eine Innenwir- kung. Wegen ihrer Aussenwirkung ist sie berechtigterweise in das Swisslex-Paket aufgenommen worden, denn mit der Pro- duktehaftung sollen unserer Exportwirtschaft gleich lange Spiesse wie der ausländischen Konkurrenz zur Verfügung ge- stellt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es beispiels- weise nicht einsehbar, weshalb Herr Loeb François, unter- stützt von der freisinnigen Fraktion, hier eine Beschränkung der Haftung will, denn diese Beschränkung der Haftung kommt wiederum einer Verkürzung der Spiesse gleich, weil die Produkte, die in der Schweiz hergestellt werden, dieser Be- schränkung unterliegen, im Gegensatz zu den ausländischen Produkten, die zum Teil - mit Ausnahme von Deutschland, das werden wir im Zusammenhang mit Artikel 8ter noch disku- tieren werden - dieser Beschränkung nicht unterliegen. Das ist mit ein Grund, weshalb sich die SP-Fraktion gegen den An- trag der Minderheit Loeb François wenden wird.
Unterstützen werden wir hingegen die Minderheit von Felten bei Artikel 5, weil mit dieser Minderheit dem zweiten Aspekt, nämlich der Verbesserung des Konsumentenschutzes, der In- nenwirkung dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
Noch eine Bemerkung zur Sorge, die von mehreren Rednern in bezug auf die amerikanischen Verhältnisse zum Ausdruck gebracht worden ist: Ich glaube nicht, Herr Fischer-Sursee, dass wir bei Annahme dieses Gesetzes vor amerikanischen Verhältnissen Angst haben müssen, denn diese amerikani- schen Verhältnisse werden ja nicht nur durch das materielle Recht, sondern insbesondere durch das Prozessrecht verur- sacht. Im prozessualen Bereich findet bei uns keine Aende- rung statt; wir haben in der Schweiz immer noch unsere vielen wohlgehüteten Prozessordnungen, die so etwas nicht zu- lassen.
Noch eine letzte Bemerkung zur SVP. Herr Reimann Maximi- lian hat hier vehement im unbeirrten Alleingang eine auto- nome Rechtsanpassung gefordert. Wenn Sie das schon ma- chen, verstehe ich nicht, weshalb man vor einigen Wochen die Initiative bezüglich Kartelle abgelehnt hat. Auch dies hätte dazu gehört! Wenn man anderer Meinung ist, sollte man zu- mindest konsequent sein.
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Präsident: Die liberale Fraktion teilt mit, dass sie für Eintreten ist Die Fraktion der Auto-Partei teilt mit, dass sie bei Artikel 8ter den Antrag der Minderheit unterstützen wird.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat hat Ihnen angekündigt, dass wir im Rahmen von Swisslex neben Vorlagen, die vor allem der Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft dienen, auch sol- che aufnehmen, die anstehende gesellschaftspolitische Pro- bleme in rascher Zeit regeln helfen. Für dieses Anliegen ist die- ses Gesetz neben dem Konsumkreditgesetz das wichtigste Beispiel. Damit erreichen wir tatsächlich in einem raschen Ver- fahren eine europaverträgliche Regelung, die überfällig ist; denn damit müssen die schweizerischen Hersteller gegen- über Geschädigten in der Schweiz nun ebenso streng haften wie gegenüber Geschädigten in den EG-Staaten.
Ich möchte allerdings ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Verschärfung der Haftungsordnung nicht sehr gewichtig ist, denn das Bundesgericht hat im Rahmen seiner bisherigen strengen Rechtsprechung nach Artikel 55 des OR bereits Kri- terien entwickelt, die nahe an dieses Gesetz herankommen. So hat das Bundesgericht beispielsweise festgehalten, dass sich ein Hersteller eines Produktes aufgrund von Artikel 55 schon heute von der Haftung nur dann befreien kann, wenn er den Beweis erbringt, dass er eine Endkontrolle des Produktes vorgenommen oder eine Konstruktionsart gewählt hat, welche Fabrikationsfehler und die sich daraus ergebende Schädi- gungsgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesst - so im Bundesgerichtsentscheid 110 II 456.
Sie sehen also, der Schritt von der heutigen Rechtsprechung zu diesem neuen Bundesgesetz ist gar nicht mehr so gross, aber er ist wichtig, er bringt uns eine europaverträgliche Rege- lung und erlaubt uns jetzt - ich glaube, das schlägt die Kom- mission auch vor -, die parlamentarische Initiative Neukomm (89.247), die uns sowieso zur Gesetzgebung angehalten hätte, als erfüllt abzuschreiben.
Herrn Reimann Maximilian darf ich vielleicht noch eines sa- gen: Ich habe im Moment den Eindruck, dass man die erste Phase des sogenannten Revitalisierungsprogramms in weiten Kreisen der Wirtschaft total unterschätzt, und zwar deshalb, weil ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen diesen Swiss- lex-Vorlagen, die sofort bereit waren, und den Revitalisie- rungsvorlagen entstanden ist Herr Delamuraz dürfte bei der Behandlung dieser Vorlagen hier sein. Ich bin sehr gespannt, wie all diese Revitalisierungvorlagen im nächsten Herbst über die Bühne gehen werden. Erwähnt seien nur die Stichworte Kartellgesetz, Liberalisierung der öffentlichen Submissionen und Harmonisierung aller technischen Vorschriften. Da kön- nen Sie dann Ihren Revitalisierungswillen unter Beweis stellen. Wir werden Ihnen so rasch als möglich Gelegenheit dazu geben.
Das Produktehaftpflichtgesetz dient aber auch der schweizeri- schen Exportindustrie. Hier darf ich Herrn Loeb François versi- chern: Wir sind uns bewusst, dass wir so rasch als möglich bi- laterale Vereinbarungen zwischen den EG- und EWR-Staaten und der Schweiz abschliessen müssen, um diese neuen Han- delshemmnisse und diese Diskriminierung von Importeuren von schweizerischen Produkten im EG-/EWR-Raum beheben zu können.
Unsere Delegation im Gemischten Ausschuss des Freihan- delsabkommens hat dieses Anliegen als erste Priorität ange- meldet. Aber Sie wissen, dass im Moment einfach alles blockiert ist, bis der EWR-Vertrag selber einmal in Kraft tritt. Wir hoffen, dass das im nächsten Herbst geschehen wird. Weiter hoffen wir, dass wir gerade in diesem Bereich aufgrund der Entwicklungsklausel, die wir im Freihandelsabkommen ha- ben, möglichst rasch zu Lösungen kommen, die dieses Han- delshemmnis dann wieder aufheben.
Schliesslich bin ich überzeugt, dass diese einheitliche Haf- tung in ganz Europa auch einen Beitrag zum guten Ruf der schweizerischen Produkte leisten wird. Zweifellos dient es nämlich auch dem guten Ruf der schweizerischen Produkte, wenn man in ganz Europa weiss, dass die gleiche Haftungs- ordnung eben für alle gilt.
Auf das Problem der Optionen werde ich bei den einzelnen Ar- tikeln eingehen, möchte aber schon hier die Politik des Bun-
desrates beliebt machen. Sie geht dahin, keine dieser Optio- nen auszuüben. Politisch ist uns klar, dass die andere politi- sche Seite die Ausdehnung auf landwirtschaftliche Naturpro- dukte und auf Entwicklungsrisiken verlangen würde, wenn die Limitierungsoption ausgeübt werden sollte. Deshalb kommen wir hier nur zum Ziel, wenn wir gleich wie bei Eurolex auf die Ausübung von Optionen verzichten.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzu- treten.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Reimann Maximilian: Herr Marti Werner, Sie haben die SVP- Fraktion kritisiert, weil wir seinerzeit die parlamentarische In- itiative auf Revision des Kartellwesens abgelehnt hätten. Das haben wir getan, aber Sie müssen auch sagen, warum, und weil Sie es unterlassen haben, muss ich es Ihnen in Erinne- rung rufen:
Wir kritisierten den eingeschlagenen Weg. Ich glaube, die In- itiative stammte von Ihrer Fraktion; nein, der Urheber war Herr Jaeger.
Er strebte den Weg über eine Verfassungsänderung an, wir aber wollen nicht eine Verfassungsänderung, sondern wir fol- gen hier dem Bundesrat - er hat die Sachlage eben erläutert -: Wir wollen eine Gesetzesrevision im üblichen Rahmen. Also unterstellen Sie uns bitte nicht, wir seien gegen eine Kartell- rechtsrevision; das sind wir in keiner Art und Weise. Sondern wir wollen den Weg gehen, den der Bundesrat vorgezeichnet hat
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (von Felten, Borel François, Danuser, Gardiol, Maeder)
c. nach der Hors-sol-Methode erzeugte Pflanzen und damit hergestellte Produkte;
d. gentechnologisch veränderte Pflanzen und damit herge- stellte Produkte;
e. Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse von gentechno- logisch veränderten Tieren und damit hergestellte Produkte.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 5 Proposition de la commission AI. 1
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (von Felten, Borel François, Danuser, Gardiol, Maeder) ...
c. les plantes cultivées selon les méthodes hors-sol et les pro- duits qui en contiennent;
d. les plantes génétiquement modifiées et les produits qui en contiennent;
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e. les produits de l'élevage, de la pêche et de la chasse obte- nus d'animaux génétiquement modifiés et les produits qui en contiennent.
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 - Al. 1
Frau von Felten, Sprecherin der Minderheit: Gemäss Entwurf des Bundesrates sollen landwirtschaftliche Naturprodukte von der Haftung ausgenommen werden. Diese Ausnahme sei als Gegenstück zur industriellen Produktion zu verstehen. Auf den ersten Blick leuchtet diese Unterscheidung ein. Wird je- doch die Realität einbezogen, führt diese Abgrenzung zu stos- senden Ergebnissen, da sich in manchen Bereichen die Land- wirtschaft zu einem industriellen Produktionszweig entwickelt hat
Niemand wird wohl im Ernst bei der computergesteuerten Hors-sol-Produktion oder bei den durch milliardenschwere Hochtechnologie ermöglichten gentechnologisch manipulier- ten Naturvorgängen von landwirtschaftlicher Urproduktion sprechen. Ueber die Abgrenzungsfrage besteht erhebliche Unsicherheit.
Zusammen mit den Konsumentinnenorganisationen bin ich der Meinung, dass Hors-sol-Produkte sowie gentechnolo- gisch veränderte Tiere und Pflanzen der Produktehaftung un- terstellt werden müssen. Heute werden Hors-sol-Produkte zu den landwirtschaftlichen gezählt, ebenso die aus gentechno- logisch veränderten Pflanzen und Tieren hergestellten Pro- dukte. Diese Rechtslage erscheint als willkürlich und unsach- gemäss. Wer die Entwicklungen in der Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie der letzten Jahre beobachtet hat, stellt fest, dass der Konsumenten- und Konsumentinnenschutz ausge- rechnet dort, wo am meisten Profit abgeschöpft wird und die grössten Risiken bestehen, beschränkt werden soll. Damit wird der Zweck dieses Gesetzes empfindlich ausgehöhlt.
Es ist bekannt, dass die ersten Massenprodukte der Gentech- Industrie, mit denen die Konsumentinnen und Konsumenten konfrontiert werden, gentechnisch erzeugte oder veränderte Nahrungsmittel sein werden. Die Marktlogik will, dass Han- delshemmnisse fallen. So werden auch bei uns gentechnisch veränderte Tomaten und Bäckerhefe zu haben sein, ebenso Fleisch von gentechnisch vergrösserten Schweinen, Riesen- forellen und vieles andere mehr, was schon heute in anderen Ländern zu haben ist. Der Phantasie sind keine Grenzen ge- setzt.
Ziel des Einsatzes der Gentechnik in der Nahrungsmitteler- zeugung ist dabei weniger die Qualitätsverbesserung, von der auch die Konsumenten und Konsumentinnen profitieren könnten, sondern vielmehr die Herabsetzung der Produk- tionskosten, die Vereinfachung von Herstellungsprozessen, die Flexibilisierung der industriellen Produktion sowie die Schaffung neuer Produkte. Die Lagerfähigkeit soll verlängert, die Hitzeresistenz erhöht, die Transportfähigkeit verbessert werden. Auch die Hors-sol-Produktion dient nicht der Quali- tätsverbesserung, sondern allein den Herstellerinteressen.
Dieser kaum zu bremsenden Entwicklung stehen jedoch eine Vielzahl gesundheitlicher und ökologischer Gefahren entge- gen, die heute nicht oder nur schwer abzuschätzen sind. Man- gels Kennzeichnungsvorschriften ist es den Konsumenten und Konsumentinnen nicht möglich, sich für oder gegen die Produkte zu entscheiden. Um so stossender ist es, wenn Kon- sumenten und Konsumentinnen, die erhöhten Risiken ausge- setzt sind, schlechter gestellt werden sollen als Konsumenten und Konsumentinnen, die mit weniger wahrscheinlichen Feh- lern aus erprobten Produkten konfrontiert werden. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb die ganze Verantwortlichkeit in die Schuhe der verarbeitenden Industrie geschoben werden soll. Zu erwähnen ist auch, dass eine entscheidend weitergehende Option, nämlich der Einbezug der landwirtschaftlichen Pro- dukte, in der EG-Richtlinie vorgesehen ist. So weit geht der vorliegende Antrag nicht.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Moser: Der Minderheitsantrag auf Ausdehnung der Produkte- haftpflicht auf landwirtschaftliche Produkte sowie auf Tier- zucht, Fischerei und Jagderzeugnisse zeigt einmal mehr, wie falsch die Linken und Grünen den Sinn und Zweck einer Pro- duktehaftpflicht verstanden haben. Bei der Produktehaftung geht es aber klar um Marktleistungen, um Produkte, welche grundsätzlich durch Menschen erzeugt und verkauft werden, für welche diese die Verantwortung vollumfänglich selbst tra- gen müssen. Bei Naturprodukten hingegen handelt es sich um Angebote, egal ob mit Hilfe von künstlichen Eingriffen oder nicht, die keinesfalls eine vollumfängliche Verantwortung des Produzenten oder Verkäufers nach sich ziehen dürfen.
Wenn Sie diesem völlig danebengeratenen Minderheitsantrag zustimmen, schiessen Sie zudem über das Ziel bzw. die EG- Richtlinien hinaus. Das ist doch überhaupt nicht der Sinn die- ses neuen Bundesgesetzes. Artikel 5 Absatz 2 des bundesrät- lichen Entwurfes nimmt im übrigen bereits genügend Rück- sicht auf Naturprodukte. Und mehr brauchen wir nicht! Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Präsident: Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie der Mehrheit zu- stimmt.
Ledergerber, Berichterstatter: Vielleicht zur Ehrenrettung des Antrages der Minderheit muss man sagen, Herr Moser, dass Sie offenbar hier die EG-Richtlinie autonom nacherfunden ha- ben. Das wäre nicht nötig gewesen; es genügt, sie zu lesen, denn in dieser Richtlinie steht tatsächlich, dass jeder Mitglied- staat, abweichend von Artikel 2 dieser Richtlinie, in seinen Rechtsvorschriften vorsehen könne, dass der Begriff Produkt im Sinne von Artikel 1 auch landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse umfassen könne. Das steht in der Richt- linie, und darum besteht keinerlei Anlass, hier auf die Antrag- stellerin mit diesem Hammer loszugehen; die Europäischen Gemeinschaften lassen das ganz deutlich den einzelnen Mit- gliedstaaten offen, ob sie den Begriff so ausweiten wollen oder nicht.
Die Kommission hat folgende Ueberlegungen angestellt: Man kann sich fragen, warum die Abgrenzung jetzt hier, bei Arti- kel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu ziehen ist, wo Hors-sol-Pro- dukte unterstellt werden sollen. Warum sollen Hors-sol-Pro- dukte ein anderes Risiko als z. B. Treibhausprodukte beinhal- ten? Warum soll eine Hors-sol-Tomate ein grösseres Risiko beinhalten als eine Treibhaustomate? Andere industrielle Pro- duktionen im Landwirtschaftsbereich, ich denke z. B. an Tier- fabriken aller Art, wären durch diese Bestimmung nicht er- fasst; insofern enthält diese Abgrenzung eine gewisse Willkür. Darum hat die Mehrheit der Kommission mit 11 zu 6 Stimmen entschieden, diesem Buchstaben c keine Folge zu geben. Die Buchstaben d und e behandeln ein ganz anderes Gebiet als Buchstabe c. Es geht hier um die gentechnisch veränderten Pflanzen und um die Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeug- nisse im Zusammenhang mit Gentechnologie. Zu diesem Punkt findet sich nichts in der Richtlinie der EG.
Es ist aber so - das haben die Rechtsgelehrten, die wir ange- hört haben, ausgeführt -, dass eine gentechnisch veränderte Pflanze und ein gentechnisch verändertes Lebewesen nicht auf natürliche Weise entstanden sind, also nicht als ein natürli- ches Produkt gelten und somit der Produktehaftpflicht unter- liegen würden.
Allerdings wurde dann ausgeführt, die Ableger gentechnisch veränderter Pflanzen würden dann wieder als auf natürlichem Weg entstanden gelten, und der Bauer, der aufgrund gentech- nisch veränderten Saatgutes etwas anpflanzt, werde dadurch nicht haftpflichtig, aber jene Person oder jene Unternehmung, die ihm diese gentechnisch veränderten Saatgüter verkauft hat.
Auch in diesen Fällen gilt, dass eine Verjährung zehn Jahre, nachdem das Produkt in Betrieb gebracht wurde, eintreten würde. Gerade bei gentechnischen Risiken wissen wir noch re- lativ wenig, wie lange es dauert, bis sie in Erscheinung treten. Die Mehrheit der Kommission hat deshalb auch diese beiden Buchstaben abgelehnt, mit dem Hinweis, dass diese gentech- nisch veränderten Pflanzen und Lebewesen bereits jetzt in der vorliegenden Fassung unter die Produktehaftpflicht fallen.
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Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
M. Guinand, rapporteur: L'article 5 définit ce qu'il faut enten- dre par «produits» et précise que les produits du sol, de l'éle- vage, de la pêche et de la chasse ne sont considérés comme des produits que s'ils ont subi une première transformation. Le Conseil fédéral a renoncé ici à faire usage de l'option de la di- rective qui aurait permis d'inclure ce type de produits.
La minorité von Felten, elle, voudrait aller quelque part entre deux, puisqu'elle voudrait qu'on considère comme produits les plantes cultivées selon la méthode hors-sol, les plantes modifiées génétiquement et les produits de l'élevage, de la chasse et de la pêche obtenus d'animaux génétiquement mo- difiés, de même que les produits qui en découlent. Au nom de la majorité de la commission, je vous invite à rejeter les propo- sitions de la minorité von Felten: elles nous paraissent inutiles et ne pouvoir conduire qu'à certaines confusions dans l'inter- prétation de la loi.
Sur ce point, le Conseil fédéral a clairement défini la situation dans son message sur l'Eurolex qui reste valable. Je me per- mets de citer ce qui est déterminant dans le message: «Une 'matière première agricole' ou un 'produit du sol' au sens de la directive est un produit issu essentiellement d'un processus naturel et non d'une intervention humaine. Des plantes qui ont grandi hors-sol doivent ainsi être normalement considérées comme des produits du sol; il en va de même des produits sylvicoles. .... Les organismes manipulés génétiquement ne sont pas des matières premières agricoles; en revanche, les dérivés de ces organismes cultivés le sont. Les 'produits de l'élevage' ne sont pas uniquement les animaux eux-mêmes, mais également les produits que l'on en tire (par exemple le lait etle miel). » Il me paraît que cette interprétation est suffisamment claire pour ne pas introduire une autre disposition à l'article 5. La majorité de la commission vous propose, par 11 voix contre 6 pour la lettre c et par 10 voix contre 6 pour les lettres det e, de rejeter les propositions de la minorité von Felten.
Bundesrat Koller: Ich muss zuerst noch eine Unterlassung nachholen. Ich habe die Frage, die mir Frau Gardiol beim Ein- treten gestellt hat, nicht beantwortet. Sie hat sich nach der Richtlinie betreffend die Produktesicherheit erkundigt
Die Richtlinie der EG betreffend die Produktesicherheit datiert vom letzten Jahr und gehört damit zum sogenannten Pipe- line-Acquis, den wir generell und ganz bewusst im Rahmen von Swisslex nicht übernommen haben. Es gilt also diesbe- züglich das, was ich auch zur dritten Richtliniengeneration im Versicherungsbereich ausgeführt habe.
Diese Produktesicherheits-Richtlinie beschlägt öffentliches Recht, im Unterschied zur Produktehaftpflicht, die eine privat- rechtliche Ordnung vorsieht. Diese Produktesicherheits-Richt- linie befasst sich zudem einzig mit Konsumgütern und hat eine bessere Information der Konsumenten über gefährliche Kon- sumgüter zum Ziel und sieht notfalls vor allem auch die Mög- lichkeit eines Rückrufes von gefährlichen Produkten vor.
Wir verfolgen das Europaket, unabhängig vom EWR, seit eini- gen Jahren ohnehin systematisch auf der ganzen Breite, und ich zweifle nicht daran, dass das Bawi, das hier zuständig ist, auch die Entwicklung im Bereich der Produktesicherheit auf- merksam verfolgen wird. Die Umsetzungsfrist für diese Richtli- nie endet übrigens erst Ende 1994. Auch das ist ein Grund, weshalb wir sie nicht in das Swisslex-Programm aufgenom- men haben.
Zum Minderheitsantrag von Felten: Ich beantrage Ihnen, die- sen Minderheitsantrag abzulehnen. Einmal will der Bundesrat überhaupt keine der Optionen ausüben. Der Antrag der Min- derheit von Felten hätte zudem den schweren Nachteil, dass er gar nicht europaverträglich ist. Denn die Option, die die Mit- gliedstaaten haben, besteht nur darin, diese Kausalhaftung auf sämtliche landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagder- zeugnisse auszudehnen, aber nicht auf einen selektiven Teil, wie die Minderheit das vorschlägt. In bezug auf die Europaver- träglichkeit brächte uns diese Lösung überhaupt nicht weiter, wir würden statt dessen sogar erneut einen Widerspruch zum europäischen Recht schaffen.
Im übrigen darf ich auf das hinweisen, was die Referenten be- reits ausgeführt haben. Bei den Hors-sol-Produkten handelt es sich im wesentlichen doch auch um eine natürliche Produk- tion. Die Abgrenzung beispielsweise zu Treibhausprodukten wäre zweifellos willkürlich. Demgegenüber kann auch ich hier ganz klar festhalten, dass gentechnisch veränderte Organis- men keine Naturprodukte sind und dass daher das Produkte- haftpflichtgesetz für gentechnisch veränderte Organismen voll gilt.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, den Minderheitsantrag abzu- lehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
70 Stimmen 31 Stimmen
Abs. 2 -Al. 2 Angenommen -Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (von Felten, Gardiol)
d. .... entspricht.
e. Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 7 Proposition de la commission
Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (von Felten, Gardiol)
d. .... publics. e. Biffer
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 - Al. 1
Frau von Felten, Sprecherin der Minderheit: Ich bitte Sie, auf den Haftungsbefreiungsgrund gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e zu verzichten. Auch dies ist eine Option der EG- Richtlinie, die von einigen Staaten des Binnenmarktraumes ins nationale Recht umgesetzt worden ist: Schweden, Finn- land, Norwegen, Luxemburg. Im Kommentar zur EG-Produk- tehaftpflichtregelung heisst es: «Die Mitgliedstaaten können auf diesen Haftungsausschlussgrund verzichten, indem sie eine bei ihnen bestehende gesetzliche Regelung beibehalten, die eine Haftung für Entwicklungsrisiken umschliesst, oder ge- setzlich einführen.»
Deutschland z. B. sieht eine Haftung für Entwicklungsrisiken in seinem Arzneimittelgesetz vor. Ausserdem ist ein Gentech- nologiegesetz in Kraft, das den unabschätzbaren Risiken Rechnung trägt. Zudem besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht des Herstellers, seine Produkte zu beobachten und, wenn nötig, zurückzurufen.
Im schweizerischen Recht besteht nichts, aber auch gar nichts
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dergleichen! Wer durch einen Produktefehler, der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inver- kehrsetzens von niemandem absehbar war, geschädigt wird, hat bei uns keinen Haftpflichtanspruch. Den Schaden tragen der Geschädigte allein oder, was z. B. die Heilungskosten be- trifft, die Allgemeinheit.
Bisher waren Schäden im Rahmen des Entwicklungsrisikos selten, dies wird aber in Zukunft nicht mehr der Fall sein; es ist mit einer Häufung zu rechnen. Das Entwicklungsrisiko ist das eigentliche und primäre Risiko der Gentechnologie. Es ist be- kannt, dass seit Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes in Deutschland einige der besten deutschen Molekularbiologen frustriert in die Schweiz oder in die USA abgewandert sind, was nicht gerade für die Schweiz spricht. Es ist auch bekannt, dass die europäische Gentechnikindustrie bezüglich Anzahl der Betriebe sowie bezüglich Angestelltenzahl die USA und Japan übertrifft.
Tatsache ist, dass man über die Risiken der Gentechnik er- schütternd wenig weiss. Die Risiko- und Sicherheitsforschung steckt in den Kinderschuhen. Schäden im Rahmen des Ent- wicklungsrisikos sind in dieser Wachstumsbranche, die man- gels gesellschaftlicher Akzeptanz im Stillen gedeiht, vorpro- grammiert. Im Heilmittel- und Nahrungsmittelbereich sind Ri- siken für Allergiker bekannt. Unbekannt sind die Wirkungen von gentechnisch erzeugten Schädlingsbekämpfungsgiften, die in den Pflanzen selbst gebildet werden usw.
Es handelt sich um eine zentrale rechtspolitische Frage, über die hier entschieden wird. Wer schon trotz objektiv verbleiben- den Risiken Produkte in Umlauf bringt, muss für entspre- chende Schäden haften. Das entspricht elementaren Gerech- tigkeitsvorstellungen im Sinne des Schutzes der schwächeren Partei. Diese Regel hat neben dem Ziel der Schadenkompen- sation auch den Effekt der Schadenprävention: Das Risiko künftiger Schadenersatzleistungen soll die Inhaber der ein- schlägigen Produktionsstätten zu einem vorsichtigen und Schaden vermeidenden Verhalten veranlassen. Es muss Auf- gabe dieser Firmen sein, die Risikoforschung für gentechni- sche und andere Produkte in ausreichendem Mass durchzu- führen. Die Einwände im Sinne von erheblicher Innovationsbe- hinderung und Verschlechterung der wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen sind unerheblich.
Die Unterwerfung der deutschen pharmazeutischen Industrie unter die Haftung für Entwicklungsrisiken durch das Arzneimit- telgesetz hat diese in den letzten dreizehn Jahren weder daran gehindert, neue Heilmittel auf den Markt zu bringen, noch hat man je etwas von einer Verschlechterung der Wettbewerbs- situation auf dem Gemeinsamen Markt gehört.
Ich bitte Sie, ein zeitgemässes Produktehaftpflichtgesetz zu verabschieden und diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Loeb François: Ich bitte Sie im Namen der FDP-Fraktion, den Minderheitsantrag von Felten abzulehnen.
Dieser Minderheitsantrag würde Probleme mit sich bringen. Die Schweiz ist - sie hat ja keine Bodenschätze - auf Innova- tion, auf Ideen, auf neue Entwicklungen angewiesen. Wenn wir das Entwicklungsrisiko der Produktehaftpflicht unterstel- len, wird das garantiert dazu führen, dass wir einen Konkur- renznachteil bekommen.
Frau von Felten, ich möchte Ihnen nur etwas sagen: Sie haben viel von Gentechnologie gesprochen, aber es handelt sich ja hier nicht allein um Gentechnologie, sondern es handelt sich darum, die gesamte Industrie zu unterstellen, es handelt sich um jeden Hersteller. Aus diesem Grunde treffen wir bei der An- nahme des Minderheitsantrages vornehmlich auch die kleine- ren und mittleren Betriebe, die neue Produkte entwickeln, und diese sollten wir nun nicht aus der Schweiz vertreiben, indem wir Ihnen noch mehr Probleme bescheren, so dass sie sagen: Ich entwickle lieber nichts mehr, das Risiko ist mir zu gross. Wenn nach heutigem technischem Stand keine Risiken er- kannt werden können, dann sollte man nicht dafür haften müs- sen, weil es sonst garantiert eine Innovationshemmung gibt. Sie sagten, diese entstehe nicht, aber sie entsteht eben doch, insbesondere bei kleinen und mittleren Betrieben.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit von Felten ab- zulehnen.
Ledergerber, Berichterstatter: Es ist so, dass dieser Minder- heitsantrag tatsächlich die zweite Möglichkeit ausschöpft, die die EG-Richtlinie den Mitgliedstaaten offenlässt, wo man ab- weichende Bestimmungen einführen kann. Diese Möglichkeit besteht hier in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e, wo gesagt wird, der Hersteller hafte nicht, wenn er beweisen könne, dass «der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeit- punkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht er- kannt werden konnte». Sie können aber von den Mitgliedlän- dern auch der Produktehaftpflicht unterstellt werden. Insofern ist man im Rahmen dieser Richtlinie.
Die EG-Richtlinie sieht vor, dass diese Bestimmung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie überprüft werden müsse; d. h., 1995 wird dem EG-Rat die Frage vorliegen, ob sich der Vorbehalt der Entwicklungsrisiken weiterhin begrün- den lasse und ob diese weiterhin aus dem Gesetz ausgeklam- mert werden sollen. Das wird also in zwei Jahren der Fall sein. Ich glaube, es ist für viele eine Grundsatzfrage, ob man auch dann für einen Schaden, den man verursacht hat, haften soll, wenn man ihn - selbst mit grosser Anstrengung - nicht im vor- aus erkennen konnte. Das Gesetz legt die Messlatte relativ hoch, denn die Berechtigung des Haftungsausschlussgrun- des wegen Nichtwissens kann nur relativ schwer bewiesen werden, nämlich dann, wenn auf der ganzen Welt nirgendwo ein wissenschaftlicher Artikel erschienen ist, der einen Hinweis auf ein mögliches Risiko enthält. Nur dann nämlich kann man diesen Ausschluss von der Haftung tatsächlich unter diesem Buchstabe e erreichen.
Ich meine, man darf auf der andern Seite auch nicht dramati- sieren, Herr Loeb François. Sie sagen, Innovationen und Ent- wicklungen würden gebremst, sie seien nicht mehr möglich. Diese Unterstellung unter die Produktehaftpflicht betrifft nicht die Forschung, sondern die Umsetzung in neue Produkte und die Inverkehrsetzung neuer Produkte. Da kann man tatsäch- lich durchaus geteilter Ansicht sein.
Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen, hier dem Bun- desrat zu folgen und dem Minderheitsantrag nicht zuzu- stimmen.
M. Guinand, rapporteur: La lettre e du premier alinéa de l'article 7 exclut la responsabilité pour ce que l'on appelle les risques de développement. La directive européenne le prévoit aussi, mais, c'est vrai - c'est l'une des trois options -, autorise une dérogation, c'est-à-dire l'inclusion des risques de déve- loppement. La question a déjà été largement discutée dans le débat sur l'Eurolex. C'est une question sensible qui a aussi été évoquée dans la plupart des pays européens qui ont adapté la directive. Ca a d'ailleurs été la raison qui, jusqu'ici, a bloqué la législation française.
La majorité de la commission vous propose de vous en tenir à la décision que nous avions déjà prise dans le cadre de l'Euro- lex, c'est-à-dire d'exclure les risques de développement et de ne pas faire usage encore une fois des options offertes par la directive. D'ailleurs, je me permettrai d'ajouter que la portée de l'exception n'est pas exceptionnelle, puisque, de toute ma- nière, le responsable, selon la lettre e du premier alinéa de l'article 7, devra prouver que nulle part au monde n'aurait été décelé le danger que pourrait entraîner la mise en circulation du produit en l'état des connaissances scientifiques et techni- ques du moment. Par conséquent, la preuve qui doit être rap- portée en vertu de l'article 7 alinéa premier lettre e sera de toute manière difficile à rapporter. Je pense qu'on doit mainte- nir cette disposition dans la loi proposée par le Conseil fédéral. La majorité de la commission a rejeté la proposition de la mi- norité von Felten par 12 voix contre 2 et avec 4 abstentions. Je vous invite à en faire de même.
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen empfehlen, den Antrag der Minderheit von Felten abzulehnen. Die Ausübung der Op- tion, die Haftung des Herstellers auf Entwicklungsrisiken aus- zudehnen, würde eine viel weitergehende Haftung bewirken, als wir das hier vorsehen. Während wir gegenüber der jetzigen Bundesgerichtspraxis eigentlich nur einen kleinen Schritt ma- chen, würden wir mit der Ausübung dieser Option gleichsam von einer milden zu einer sehr harten und scharfen Kausalhaf-
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tung übergehen. Daraus würden zweifellos schwere Wettbe- werbsnachteile für unsere Wirtschaft entstehen, weil lediglich drei EG- und EFTA-Länder - Luxemburg, Finnland und Norwe- gen - diese Option ausgeübt haben. Unsere wichtigsten Kon- kurrenten kennen diese Kausalhaftung für Entwicklungsrisi- ken auch nicht. Es kann nicht der Sinn der Swisslex-Aktion sein, dass wir der Wirtschaft derart gewichtige zusätzliche Wettbewerbsnachteile zumuten.
Ich möchte Sie daher auch hier bitten, diesen Minderheitsan- trag abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
65 Stimmen 26 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 8, 8bis
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 8ter (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Loeb François, Bürgi, Fischer-Sursee, Hess Otto, Scheideg- ger, Stucky, Wittenwiler)
Die Gesamthaftung des Herstellers für Schäden infolge Tod oder Körperverletzung, die durch gleiche Artikel mit demsel- ben Fehler verursacht wurden, ist auf einen Betrag von 130 Millionen Franken beschränkt.
Art. 8ter (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Loeb François, Bürgi, Fischer-Sursee, Hess Otto, Scheideg- ger, Stucky, Wittenwiler)
La responsabilité solidaire du fabricant envers les dommages résultant de la mort ou des blessures d'une personne, cau- sées par des articles semblables présentant le même défaut, est limitée à un montant de 130 millions de francs.
Loeb François, Sprecher der Minderheit: Ich spreche zum Minderheitsantrag zu Artikel 8ter, wonach die Gesamthaftung des Herstellers für Schäden infolge Tod oder Körperverlet- zung, die durch die gleichen Artikel, durch dieselben Fehler verursacht wurden, auf einen Betrag von 130 Millionen Fran- ken zu beschränken ist. Warum dieser Antrag? Der Haupt- grund ist der, dass unser Hauptkonkurrent Deutschland diese Haftungsbegrenzung auf 130 Millionen Franken vorsieht. Wir sollten auf alle Fälle nicht über diesen Hauptkonkurrenten hin- ausgehen. Es ist sowieso so, dass dort der Importeur für 130 Millionen haftet und dass es dann die Frage ist, ob er auf höhere Summen Regress nehmen könnte.
Es geht darum, dass wir gleich lange Spiesse haben und die Industrie nicht noch weiter benachteiligt wird.
Man kann sagen, das sei eine Kleinigkeit. Aber versichert muss es trotzdem werden, und schliesslich sind die Rahmen- bedingungen wie ein Mosaik zusammengesetzt Wir sehen, wieviel Mühe wir haben, diese Revitalisierung in Gang zu set- zen, und wie schwer es ist, die einzelnen Mosaiksteine, die die Gesamtrahmenbedingungen darstellen, aufeinander abzu- stimmen.
Im weiteren wurde einige Male gesagt, dass die summenmäs- sige Beschränkung in unserem Haftpflichtsystem ein Fremd- körper ist und dass man deshalb nicht bereit sein sollte, sie anzunehmen. Wir kennen die Haftpflichtbeschränkung aber
bereits in anderen Gesetzen unseres Rechts. Beim Seeschiff- fahrts-Haftpflichtrecht haben wir etwas Vergleichbares, beim Luftfahrtgesetz, beim Kernenergie-Haftpflichtgesetz. Wir ha- ben also schon in verschiedenen Gesetzen eine solche Haft- pflichtbeschränkung.
Dazu kommt ein weiterer Punkt: Wir machen dieses Gesetz, um eurokompatibel zu sein. Eurokompatibilität erreichen wir damit, dass wir das Minimum machen, das innerhalb dieser Richtlinien vorgeschrieben ist. Wenn wir jetzt sagen, wir woll- ten keine Optionen ausüben - hier hätten wir die Option, dies zu begrenzen -, ist das falsch. Das, was wir machen müssen, ist möglichst nahe an Europa heranzukommen; wir sollten mit möglichst wenig Nachteilen europakompatibel werden. Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Die FDP-Fraktion unterstützt diesen Minderheitsantrag.
M. Poncet: La proposition de minorité Loeb François à l'article 8ter est compréhensible dans la mesure où lorsqu'on introduit un nouveau type de responsabilité, il est normal qu'on se préoccupe des conséquences économiques que cela peut avoir. Et c'est particulièrement vrai dans un domaine comme celui-ci, puisque chacun a à l'esprit une ou deux causes célèbres, qu'il s'agisse des réservoirs des voitures de General Motors qui explosaient, de l'amiante pour laquelle des procès ont amené ou presque la faillite de plusieurs compagnies d'as- surances et d'autres aventures judiciaires de ce type. A cet égard, il a été rappelé par M. Marti Werner tout à l'heure que la comparaison entre les Etats-Unis et la Suisse implique la cons- tatation que la situation est tout à fait différente et que ce genre de risque ne saurait se courir dans notre système.
Cela dit, et malgré le fait que cette proposition soit compréhen- sible, le groupe libéral ne la soutiendra pas pour deux raisons. En premier lieu pour une raison de principe: le droit suisse du dommage est basé, à l'image du droit romain dont il est issu, sur l'idée que lorsqu'un dommage a été causé, il doit être ré- paré. La victime ne doit pas recevoir plus que le dommage qu'elle a subi. C'est la raison pour laquelle le système anglo- saxon des dommages et intérêts dit punitifs est totalement étranger à notre ordre juridique. Mais si l'on interdit à la victime de recevoir plus que son dommage, il serait profondément inéquitable de permettre que, selon certaines circonstances, elle reçoive moins que le dommage qui a été causé.
Or, dans la proposition de modification de l'article 8ter qui vous est suggérée, c'est précisément ce qui pourrait se pas- ser, en théorie tout au moins, puisque le total de la responsabi- lité est limité à 130 millions de francs et que, par conséquent, pour autant que le nombre de victimes soit suffisamment grand et que le dommage qu'elles ont subi soit suffisamment important, on pourrait arriver à une situation où le dommage ne serait réparé qu'en partie. La proposition qui nous est faite, de ce point de vue, se heurte donc à un principe de notre ordre juridique.
A ce propos, je me permets de signaler à M. Loeb, qui a invo- qué la loi fédérale sur la responsabilité civile en matière nu- cléaire, que celle-ci dit exactement le contraire. Cette loi du 18 mars 1983 prévoit à son article 3 que la responsabilité est il- limitée. C'est la couverture d'assurance qui est limitée à 300 millions de francs à l'article 11, mais la Confédération ré- pond du dommage pour le surplus. On ne saurait donc dire que la proposition de modification de l'article 8ter recoupe ce qui se fait, en tout cas en matière d'énergie nucléaire. Je n'ai pas eu le temps de vérifier les autres textes que vous avez ci- tés, Monsieur Loeb.
La seconde raison pour laquelle nous nous opposons à cette proposition, c'est le texte de l'article 12 tel qu'il est sorti des tra- vaux du Conseil des Etats. Dans la proposition du Conseil fé- déral à l'article 12, en effet, on renvoyait au droit ordinaire de la responsabilité, mais à l'exception de l'article 44 alinéa 2 du Code des obligations. Le Conseil des Etats a supprimé cette exception. Or, cette disposition du droit ordinaire de la respon- sabilité permet précisément au juge de réduire équitablement l'indemnité lorsque la réparation du dommage aurait des conséquences préjudiciables pour celui qui l'a causé; en d'autres termes, si l'auteur du dommage n'a pas les moyens suffisants pour réparer le préjudice, le juge peut équitable-
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ment réduire l'indemnité pour autant, bien entendu, que le dommage n'ait pas été causé intentionnellement ou par négli- gence grave.
Nous estimons donc que pour une raison de principe ce texte ne doit pas être accueilli et que, pour le surplus, la modification introduite par le Conseil des Etats est largement suffisante pour répondre à la préoccupation, compréhensible encore une fois, exprimée par M. Loeb.
C'est la raison pour laquelle le groupe libéral votera le texte de la majorité.
Marti Werner: Gleich wie die liberale Fraktion beantragt Ihnen auch die SP, dem Antrag Loeb François nicht zu folgen. Herr Poncet hat bereits vieles gesagt und ich möchte nur noch ein paar Punkte unterstreichen.
Herr Loeb, was Sie wollen, ist singulär, denn die Produkte- haftung ist eine allgemeine Haftung, und bei der allgemeinen Haftung kennen wir keine derartigen summenmässigen Haf- tungsbeschränkungen. Es widerspricht unserem Haftungs- recht, wenn wir jetzt so etwas einführen.
Was Herr Loeb vorschlägt, ist eigentlich, wenn man es ge- nau und praktisch betrachtet, doch mehr oder weniger ein Streit um des Kaisers Bart, denn Fälle mit einem Schadenum- fang von mehr als 130 Millionen Franken sind bisher sehr we- nige bekannt. In Europa war das bis jetzt ein Fall, in Amerika einer und in Japan einer, wie aus dem Bericht des Bundesam- tes für Justiz, der der Kommission unterbreitet wurde, zu ent- nehmen ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Ständerat die Ausnah- meregelung des OR aufgenommen und nicht, wie der Bun- desrat, ausgeschlossen hat, haben wir im OR bereits die Haf- tungsbeschränkung in Artikel 44, gemäss welchem der Scha- denersatz reduziert werden kann. Wir haben aber nach wie vor auch die Haftung nach OR. Wenn wir hier eine Haftungsbe- schränkung hineinnehmen, schaffen wir einen Widerspruch: Wenn man den Produzenten nach OR haftbar machen kann, dann hat er keine Haftungsbeschränkung, und wenn er nach Produktehaftung haftbar ist, hat er, obwohl er genau das Glei- che macht, eine Haftungsbeschränkung.
Herr Loeb hat hauptsächlich auf unseren Hauptkonkurren- ten Deutschland verwiesen. Es ist richtig, dass Deutschland diese Haftungsbeschränkung hat, aber gemäss der EG-Richt- linie muss diese Haftungsbeschränkung innerhalb von zehn Jahren nach Erlass der EG-Richtlinie überprüft werden. Da die EG-Richtlinie 1985 erlassen worden ist, muss sie bis 1995 überprüft werden - wir haben jetzt 1993. Bis dieses Gesetz in Kraft tritt, ist es 1994, und wenn wir dem Antrag Loeb François folgen und eurokompatibel bleiben wollen, können wir bereits 1995 wieder überprüfen, Herr Loeb. Dieses Vorgehen ist nicht sehr sinnvoll, es bringt rein gar nichts!
Ich ersuche Sie deshalb, diesen Antrag abzulehnen. Sofern Sie den Antrag der Minderheit Loeb François nicht ablehnen sollten, müssten wir bezüglich des Verweises auf das OR nochmals über die Bücher gehen. Wenn wir den Antrag ableh- nen, müssen wir auf die Fassung, die der Bundesrat ursprüng- lich vorgeschlagen hat, zurückgehen. Ansonsten schaffen wir Lücken, die wir nicht schaffen wollten.
Ledergerber, Berichterstatter: Herr François Loeb, Europa ist nicht Deutschland, und umgekehrt ist Deutschland nicht Eu- ropa. Deutschland hat diese Regelung, und in der Richtlinie ist das tatsächlich eine Lex Germania, wenn man so sagen darf. Diese Regelung ist auf Druck Deutschlands aufgenommen worden. Man kann das bewerten und die Konkurrenzverhält- nisse bezüglich Deutschland entsprechend gewichten.
Aber die heutige Lösung des Ständerates, die Ihnen nun vor- liegt, ist bereits weicher als das, was heute in Deutschland gilt. Ich weise auf den noch zu behandelnden Artikel 12 hin - Herr Marti Werner hat es vorhin erwähnt -, der direkt mit dieser Haf- tungsbegrenzung zusammenhängt. Dort wird im Entwurf des Bundesrates stipuliert, dass Artikel 44 Absatz 2 OR im Zusam- menhang mit der Produktehaftpflicht nicht angewendet wer- den könne und dass Artikel 43 Absatz 1 OR entsprechend ausgelegt werden müsse. Nach der Fassung des Ständerates ist das jetzt gestrichen.
Das heisst, dass der Richter in einem Schadenfall grösseren oder auch kleineren Ausmasses beurteilen muss und kann, wieviel eine Unternehmung oder ein einzelner tatsächlich be- zahlen kann, ohne bankrott zu gehen. Damit ist die Haftungs- pflicht schon in einem Ausmass heruntergesetzt, weich gestal- tet oder auch ausgehöhlt - je nach Standpunkt -, das sehr viel weiter geht, Herr Loeb, als das, was heute in Deutschland gilt. Mit Ihrem Minderheitsantrag schaffen Sie nicht gleich lange Spiesse für Deutschland und die Schweiz, sondern Sie ma- chen einen helvetischen Schlaumeierschachzug: Sie wollen das Weggli, Sie wollen den Fünfer, und Sie wollen auch noch das Butterpapier, wie man auf französisch so schön sagt. Wahrscheinlich wollen Sie auch noch das Retourgeld; da ge- hen Sie eindeutig einen Schritt zu weit.
Der Minderheitsantrag, den Sie stellen, wurde bereits bei den Eurolex-Verhandlungen im Ständerat und im Nationalrat ge- stellt und zum Teil deutlich abgelehnt. Er wurde jetzt bei der Swisslex-Behandlung im Ständerat wieder gestellt und deut- lich abgelehnt.
Noch etwas zum grossen Wort «Eurokompatibilität», das Sie ein paar Mal bemüht haben, Herr Loeb. Auch Herr Reimann Maximilian hat es in seinem Eintretensvotum benutzt. Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass die Lösung, wie wir sie jetzt haben, ohne ihre Begrenzung nicht mehr richtlini- enkonform ist, weil die Richtlinie nicht zulässt, dass Schaden- ersatzpflichten aufgrund von sozialen Ueberlegungen, aus Gründen der Zahlbarkeit oder wegen sonst irgend etwas her- abgesetzt werden könnten. Die Berücksichtigung von Arti- kel 44 Absatz 2 OR widerspricht bereits der Richtlinie.
Mit Ihrem Minderheitsantrag, Herr Loeb, gehen Sie noch einen Schritt weiter, der von der Sache her nicht gerechtfertigt ist - Herr Poncet hat es gesagt. Er beinhaltet eine Aushöhlung, und er stört die Logik der Vorlage in der Fassung, die jetzt aus dem Ständerat zu uns gekommen ist. Falls dieser Minderheitsan- trag durchginge - das ist die Meinung der Kommissionsmehr- heit -, müsste ich hier den Antrag stellen, dass wir bei Arti- kel 12 auf die Fassung des Bundesrates zurückgehen, oder dann müssen wir nochmals in die Kommission zurück. Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, den Min- derheitsantrag Loeb François abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
M. Guinand, rapporteur: Avant de parler de l'article 8ter, je tiens à préciser que la commission s'est ralliée à la version du Conseil des Etats concernant les articles 8 et 8bis - je le dis aussi relativement à l'article 11 - qui contiennent des modifica- tions techniques sur lesquelles il ne nous paraît pas néces- saire de revenir en plénum.
La proposition de la minorité Loeb François à l'article 8ter concerne le problème de la limitation globale de la responsa- bilité en cas de sinistre important causé par le même défaut. Cette question a déjà été évoquée dans le cadre d'Eurolex. Il s'agit d'une des trois options de la directive.
Je répète brièvement - parce que tout a été pratiquement dit - les trois raisons pour lesquelles cette solution a été écartée dans le débat de l'Eurolex et dans celui de la commission, et pourquoi il faut en faire de même ici.
Premièrement, c'est une question de principe. Nous avons dit que nous ne faisions pas usage des options offertes par la di- rective. Nous n'avons pas fait usage des deux autres options; nous pensons qu'il ne faut pas faire usage de cette troisième option.
Deuxièmement, M. Poncet l'a dit tout à l'heure, une limitation de la responsabilité est étrangère au système suisse de res- ponsabilité civile, qui ne prévoit pas de limites. Dans le cas de la responsabilité en matière nucléaire, il y a certes une limite au niveau de l'assurance, mais une intervention finale de la Confédération.
Troisièmement, si on limite à 130 millions de francs, on n'a pas encore, pour autant, réglé la difficile question de savoir com- ment on répartirait ces 130 millions de francs entre les différen- tes victimes.
Le Conseil des Etats s'est rallié au Conseil fédéral, mais avec une modification à l'article 12, en biffant la fin de la phrase du premier alinéa qui empêchait l'application de l'article 44
Motion commission CN 93.125
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N 3 juin 1993
alinéa 2 du Code des obligations. L'article 44 alinéa 2 du Code des obligations permet en effet au responsable du dom- mage qui n'a pas commis de faute d'invoquer que le dom- mage qu'il devrait réparer pourrait le mettre dans une situation de gêne. Par conséquent, la solution proposée par le Conseil des Etats permettra, si on l'accepte - et pour moi les articles 8ter et 12 alinéa premier vont de pair -, en particulier à une petite ou à une moyenne entreprise qui risquerait de se trouver en difficulté, d'invoquer cette disposition en cas de dommage important.
Il n'en demeure pas moins que le problème des grands si- nistres demeure et qu'il doit être réglé. Que faut-il faire lorsqu'un même défaut produit un nombre de dommages considérable? Ce problème demeure, et c'est la raison pour laquelle la commission vous propose d'adopter une motion qui demande au Conseil fédéral que, dans le cadre des tra- vaux de révision de la partie générale du droit de la responsa- bilité civile, on règle de manière générale la question des grands sinistres - mais pas seulement dans le cadre de la loi sur la responsabilité en matière nucléaire, pas ici tout à coup dans une loi spéciale - parce que la question des grands si- nistres peut se poser, même en dehors de la responsabilité du fait des produits ou de la responsabilité en matière nucléaire. La majorité de la commission vous invite donc à ne pas intro- duire l'article 8ter proposé, à vous rallier au Conseil des Etats concernant l'article 12 alinéa premier, et ensuite à adopter la motion que la commission a acceptée. La majorité de la com- mission a rejeté la proposition de la minorité Loeb François à l'article 8ter par 10 voix contre 7 et avec une abstention.
Bundesrat Koller: Ich bitte Sie auch hier, den Minderheitsan- trag abzulehnen; einmal aus prinzipiellen Gründen, aber auch aus einer Vielzahl von konkreten Gründen, die diese Option betreffen.
Eine derartige summenmässige Beschränkung der Haftung ist in unserem Haftpflichtrecht eindeutig ein Fremdkörper. Ein Fremdkörper, der uns eine Vielzahl von Problemen aufgeben wird, ohne dass er meiner Meinung nach den Betroffenen eine wesentliche Erleichterung bringen würde. Denn weil das eben ein Fremdkörper ist, haben Sie sofort sehr viele Kollisionspro- bleme mit anderen Haftungsbestimmungen.
Ich möchte Ihnen das an einem Beispiel zeigen: Stürzt bei- spielsweise eine grosse Halle ein, haftet der Eigentümer die- ses Werkes unbeschränkt. Derjenige, der das fehlerhafte Ma- terial geliefert hat, würde aber beschränkt haften. Genau gleich verhält es sich mit der Geschäftsherrenhaftung, die hier in Kollision treten kann. Auch dort haben wir in unserem allge- meinen Haftpflichtrecht keinerlei summenmässige Beschrän- kungen. Hier dagegen hätten wir sie.
Im übrigen hat man eindeutig festgestellt, dass diese EG-Pro- duktehaftpflicht für die betroffenen Unternehmen zu keinerlei Erhöhung der Versicherungsprämien geführt hat. Insofern glaube ich, dass die Nachteile, die Sie, Herr Loeb François, für die schweizerische Wirtschaft befürchten, gar nicht relevant sein werden. Und insofern liegt auch der Vergleich mit unse- rem Hauptkonkurrenten Deutschland schief. Man müsste dann die ganze Haftungsordnung miteinander vergleichen. Die Haftungsordnung in Deutschland hat in einigen Punkten, wie das beispielsweise Frau von Felten gesagt hat, in Berei- chen wie Arzneimittel und Gentechnologie, eindeutig eine strengere Ordnung als unser eigenes Recht.
Vor allem bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass wir Ihnen im Rahmen von Swisslex - und hier passt Swisslex nun wirklich ausgezeichnet - entgegengekommen sind, indem wir in Arti- kel 12 die Ausklammerung von Artikel 44 Absatz 2 nicht mehr vorsehen. Ich bin bereit, dieser Lösung zuzustimmen, denn es ist im Rahmen von Swisslex tatsächlich störend, wenn wir ein bewährtes Prinzip unseres Haftpflichtrechtes, nämlich jenes der Reduzierung der Haftungssumme bei leichtem Verschul- den und der Gefahr einer Notlage, ausnehmen würden.
Ein letzter Grund, warum ich Sie bitten möchte, den Antrag der Minderheit Loeb François abzulehnen: Würden Sie diesem zu- stimmen, müssten wir die ganze Vorlage zurücknehmen und Ihnen einen Vorschlag unterbreiten, wie wir diese beschränkte Haftungssumme auf mehrere Geschädigte verteilen würden -
denn es sind ja mehrere Geschädigte möglich. Sie sehen: Die- ser Antrag bringt der Wirtschaft wenig oder überhaupt nichts. Auf der anderen Seite schafft er eine Unmenge von haftungs- rechtlichen Problemen.
Deshalb bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie, wie der Ständerat, auf die Ausübung dieser Option verzichten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
65 Stimmen
35 Stimmen
Art. 9-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Eventualantrag von Felten (falls der Antrag der Minderheit zu Art. 8ter angenommen wird) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 12 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition von Felten (en cas d'acceptation de la proposition de minorité à l'art. 8ter) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 13-15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
83 Stimmen
1 Stimme
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.3249
Motion Kommission NR 93.125 Haftpflicht bei Grossschäden Motion commission CN 93.125 Responsabilité civile lors de «grands sinistres»
Wortlaut der Motion vom 24. Mai 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Arbeiten zur Revision des schweizerischen Haftungsrechts die Frage der Grossschäden, die heute nur Gegenstand von Bestimmun- gen des Kernenergiehaftpflichtgesetzes ist (Art. 29 und 30), allgemein zu regeln.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Produktehaftpflicht. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Responsabilité du fait des produits. Loi fédérale
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1993
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Band
III
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Sommersession
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Session d'été
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.125
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Datum 03.06.1993 - 15:00
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963-972
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