917
Interpellation Rechsteiner
Möglichkeit der realen Verzinsung zu prüfen; deshalb bin ich auch damit einverstanden, dass die Motion in ein Postulat um- gewandelt wird.
Ich hoffe deshalb, Sie stimmen dem Postulat zu und gehen den vom Bundesrat beschriebenen Weg, dass eine Kommis- sion eine Lösung über die Realverzinsung sucht.
Keller Rudolf: Wir haben in unserem Rat das neue Freizügig- keitsgesetz verabschiedet und sind in beiden Räten zur Ueberzeugung gekommen - dies war jedenfalls auch in der ständerätlichen Kommission der Fall und wird so, wie es aussieht, nächste Woche auch im Ständeratsplenum der Fall sein -, dass man den sogenannten technischen Zinssatz nicht mehr fest gestaltet (mit den jetzt geltenden 4 Prozent), son- dern dass man neu eine Bandbreite erlaubt. In dieser Band- breite kann der Zins variieren. Der Bundesrat legt dazu die Grundlagen fest.
Wenn ich den Vorstoss von Kollege Fasel sehe, meine ich schon, dass es nicht ganz klar ist, ob er von der allgemeinen Verzinsung der Kapitalien redet oder ob er vom technischen Zinssatz redet. Wir haben mit dem neuen Freizügigkeitsgesetz einen Kompromiss erarbeitet, der von allen beteiligten Seiten akzeptiert wurde. Ich möchte Sie sehr bitten, nun diesen Kom- promiss nicht mit der Ueberweisung eines Vorstosses aufs Spiel zu setzen, aus dem mitnichten klar hervorgeht, welche Verzinsung überhaupt gemeint ist. Dieser Vorstoss ist in seiner letzten Konsequenz nicht durchdacht. Ich bitte Sie, dieses Postulat abzulehnen.
Und ich weise Sie darauf hin, dass sich die Zinssituation in un- serem Lande seit der Einreichung dieses Vorstosses natürlich erheblich verändert hat, verändert mit Tendenz nach unten. Wir müssen bei der Ausgestaltung einer Pensionskasse selbstverständlich darauf achten, dass die Sicherheit der Pen- sionskasse garantiert werden kann, dass die Sicherheit des Geldes, das die Versicherten und die Arbeitgeber gemeinsam einbringen, gewährleistet ist. Und auch aus dieser Ueberle- gung heraus bitte ich Sie, hier nicht einen Schnellschuss zu machen. Wir dürfen diese Sicherheit nicht allzuleicht nehmen. Wir müssen diese Sicherheit ernst nehmen.
Die BVG-Revision 1995 ist in Vorbereitung. Es ist klar, dass im Rahmen dieser BVG-Revision auch wieder über dieses Pro- blem diskutiert werden muss, aber wir dürfen nicht im Rahmen eines Vorstosses, der nicht klar aussagt, was er will, darüber diskutieren.
Lehnen Sie deshalb bitte das Postulat ab.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
41 Stimmen 41 Stimmen
Mit Stichentscheid der Präsidentin
wird der Vorstoss als Postulat überwiesen Avec la voix prépondérante de la présidente l'intervention est transmise comme postulat
92.3197
Interpellation Rechsteiner Beaufsichtigung der Einrichtungen in der beruflichen Vorsorge Surveillance des institutions de la prévoyance professionnelle
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1992, Seite 2205 - Voir année 1992, page 2205
Rechsteiner: Ich vertrete in der Ostschweiz die Belegschaften mehrerer Firmen, welche erleben mussten, dass ihre Pen- sionskassen durch den Arbeitgeber, der regelmässig bei nicht
funktionierender paritätischer Verwaltung auch den Stiftungs- rat dominiert, förmlich ausgehöhlt worden waren und dass ihre Ansprüche in der beruflichen Vorsorge - vor allem in der ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge bezüglich der vorobligatorischen Ansprüche - verloren waren. In diesen Fäl- len hat sich gezeigt, dass die Aufsicht in der beruflichen Vor- sorge eklatante Mängel aufweist, dass sie in der Praxis in ver- schiedenen Kantonen nicht funktioniert.
In dieser Situation habe ich im letzten Sommer eine Interpella- tion eingereicht, die leider vom Bundesrat unbefriedigend be- antwortet worden ist: Im wesentlichen hat der Bundesrat die geltenden Kontrollvorschriften verteidigt; die eklatanten Män- gel in der Aufsicht sind nicht gesehen worden. Ich konnte mich deshalb von der Antwort des Bundesrates nicht für befriedigt erklären.
Heute kann ich feststellen, dass der Bundesrat dazugelernt und gestern eine neue Position bezogen hat. Er hat eine Ver- ordnungsänderung, eine Aenderung der BWV 2, beschlossen, die nun meinen Forderungen im wesentlichen entspricht; ich kann das befriedigt feststellen.
Der Bundesrat anerkennt, dass der Sicherheitsfonds bereits im Obligatorium erhebliche Ausfälle konstatieren muss, 1992 waren es 19 Millionen Franken. Im Bereich des Ausserobliga- toriums können die Ausfälle mangels gesicherter statistischer Unterlagen nicht festgestellt werden.
Es wird seitens des Bundesrates jetzt auch anerkannt, dass die Arbeitgeber bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in vielen Fällen mit der Ablieferung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber- beiträge ganz deutlich im Rückstand sind, dass auch Darle- hen ausserhalb des Verantwortbaren gewährt werden. Diese Missbräuche führen dazu, dass in der Rezession vermehrt Ver- luste zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verzeichnen sind. Der Bundesrat hat sich deshalb entschlos- sen, jetzt - richtigerweise - verstärkte Meldepflichten und Auf- lagen an die Sicherstellung einzuführen. Das hätte allerdings bereits im letzten Sommer geschehen sollen. Wenn es bereits im letzten Sommer geschehen wäre, hätten weitere Verluste doch vermieden werden können. Aber immerhin sind diese Massnahmen jetzt getroffen worden.
Weil ich gerade in diesem Zusammenhang das Wort habe, möchte ich die Gelegenheit benützen, auch das zweite Anlie- gen, das ich im Sommer unterbreitet habe - die Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge -, zu thematisieren. Es wäre richtig und wird heute von Fachkreisen einhellig po- stuliert, auch die ausserobligatorischen Ansprüche, insbeson- dere die vorobligatorischen Ansprüche, in den Sicherheits- fonds einzubeziehen. Das Problem ist, dass es fraglich ist, wann diese dringend nötige Verbesserung umgesetzt wird. In der Antwort auf meine damalige Motion, die inzwischen als Postulat überwiesen worden ist, hat der Bundesrat die Bot- schaft auf Ende 1993 in Aussicht gestellt.
Ich möchte Frau Bundesrätin Dreifuss fragen: Wie sieht der Zeitplan für diese dringenden Verbesserungen aus; kann diese Botschaft bereits auf Ende 1993 unterbreitet werden, wie der Bundesrat es damals angekündigt hat? Falls sich eine Ver- schiebung dieser Botschaft ergibt, möchte ich wissen, ob Frau Bundesrätin Dreifuss mir zusichern kann, dass allenfalls eine Sonderbotschaft in Erwägung gezogen wird. Dies würde viel- leicht noch einen Einbezug in die derzeit hängige Vorlage über die Freizügigkeit ermöglichen. Es könnten auch weitere Wege geprüft werden, falls sich diese Vorlage bezüglich des Sicherheitsfonds verzögert. Ich meine, dass wir es den Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern in diesem Lande schuldig sind, auch dieses Anliegen ernst zu nehmen, auch die vorobli- gatorischen und ausserobligatorischen Ansprüche einzube- ziehen.
Mme Dreifuss, conseillère fédérale: Comme l'a dit hier M. Rechsteiner, le Conseil fédéral a pris une mesure impor- tante qui reflète bien son souci des placements auprès de l'employeur et d'une certaine dérive que l'on doit constater presque automatiquement en période de crise économique quant à la sûreté de ces placements. Nous espérons que les instruments mis en place hier, c'est-à-dire la restriction des possibilités de placement sans garantie à la fortune libre de
Motion Grossenbacher
918
N
2 juin 1993
l'institution, la précision apportée à ce qu'on appelle les garan- ties de ces créances, et surtout un renforcement des autorités de surveillance de ces institutions et un système d'annonces, chaque fois que le seuil des placements auprès de l'em- ployeur serait dépassé, permettront de stopper cette dérive que l'on constate, hélas, dans des entreprises qui vont mal. En ce qui concerne la deuxième question qui a été posée quant au calendrier de l'examen et des propositions concer- nant l'extension de la garantie octroyée par le fonds de garan- tie en cas d'insolvabilité dans le domaine surobligatoire ou hors obligatoire, ce calendrier se présente de la façon sui- vante: des travaux ont actuellement lieu, au sein de la Com- mission fédérale de la prévoyance professionnelle, les diffé- rents chapitres de la révision sont abordés les uns après les autres, et celui-ci fait partie des chapitres qui sont déjà en examen. L'ensemble de la proposition est planifié pour la mi-1994, soit à la moitié et non pas à la fin de l'année prochaine comme l'information vous en a semble-t-il été donnée lors de la dernière discussion sur ce point.
La possibilité d'introduire des propositions dans ce sens dans le projet de loi fédérale sur le libre passage a été examinée en relation avec l'Office fédéral de la justice et la réponse a été que l'unité de matière ou les points de contact et d'ancrage étaient insuffisants pour lier les deux propositions. En d'autres termes, nous pensons actuellement maintenir ces proposi- tions dans le cadre de la révision ordinaire de la LPP qui doit avoir lieu en 1995, comme cela est prévu dans la loi, et pour la- quelle, je le répète, les propositions devraient être publiées à la mi-1994.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort befriedigt.
92.3259
Motion Grossenbacher Die Schweiz als umstrittene Drehscheibe des internationalen Kulturgüterhandels La Suisse, plaque tournante du trafic de biens culturels
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992
Die Schweiz spielt eine bedeutende Rolle als Umschlagplatz für illegale Geschäfte mit Kunstwerken und Kulturgütern und wurde in dieser Hinsicht in ausländischen Medien schon ver- schiedentlich als «Kunstwaschanlage» bezeichnet Diese Si- tuation hat sich vor allem aus dem heutigen Rechtsvakuum entwickelt und nimmt Proportionen an, die der Schweiz nicht würdig sind.
Der Bundesrat wird eingeladen:
möglichst schnell gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die einer weiteren Entwicklung des illegalen Kunst- und Kultur- objektehandels in der Schweiz entgegenwirken;
die Ratifizierung der Unesco-Konvention 1970 und die Erar- beitung eines entsprechenden Bundes-Ausführungsgesetzes sofort an die Hand zu nehmen;
kantonale Aufklärungskampagnen über die Wichtigkeit, das kantonale Kulturgut zu erhalten und zu erschliessen, anzure- gen und zu fördern;
abzuklären, wie der Kunst- und Kulturgüterhandel im euro- päischen Recht gehandhabt wird und über welche Kontakt- stellen die Schweiz zur EG verfügt.
Texte de la motion du 18 juin 1992
La Suisse est une plaque tournante importante du trafic d'oeu- vres d'art et de biens culturels. Divers médias étrangers ont même dit d'elle qu'elle est le «salon-lavoir des oeuvres d'art». Cette situation, née du vide juridique actuel, prend des propor- tions qui ne sont pas dignes de ce pays.
Le Conseil fédéral est donc chargé:
de proposer au Parlement, dans les plus brefs délais, un pro- jet de loi en vue d'empêcher que le trafic d'oeuvres d'art et de biens culturels ne s'amplifie;
de ratifier immédiatement la Convention de l'Unesco de 1970 et d'élaborer la loi d'exécution correspondante;
d'encourager les cantons à lancer des campagnes d'infor- mation en vue de sensibiliser la population au problème de la sauvegarde et de la mise en valeur du patrimoine;
de se renseigner sur la manière dont le droit européen traite le trafic d'oeuvres d'art et de biens culturels, et par quels orga- nes s'établissent les relations entre la Suisse et les CE.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der internationale Kunsthandel hat im vergangenen Jahrzehnt erhebliche Ausmasse angenommen. Der traditionelle Erwerb von Kunstwerken und Kulturgütern durch Kunstliebhaber und Kunstliebhaberinnen wird durch den Prestige- und Spekulati- onskauf ersetzt oder gar als Mittel zur Geldwäscherei miss- braucht.
Der Handel mit gestohlenen Kunstwerken blüht, afrikanische und asiatische Kulturstätten werden geplündert, und neuer- dings entfaltet sich ein reger Kunsthandel mit Kunstobjekten aus Osteuropa. Aber auch Schweizer Kulturgüter wandern un- gehindert ins Ausland, wie die erst kürzlich in der Presse veröf- fentlichte Affäre der Klosterbibliothek Dornach zeigt.
Die Schweiz spielt eine bedeutende Rolle als Umschlagplatz für illegale Geschäfte mit Kunstwerken und Kulturgütern und wurde in dieser Hinsicht in ausländischen Medien schon ver- schiedentlich als «Kunstwaschanlage» bezeichnet. Diese Si- tuation hat sich vor allem aus dem heutigen Rechtsvakuum entwickelt und nimmt Proportionen an, die der Schweiz nicht würdig sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1992
Im Bereich des internationalen Kulturgüterhandels besteht in der Schweiz tatsächlich keine rechtliche Regelung.
Der Bundesrat hat im Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995 betont, dass im Bereich des Kulturgüterhandels Handlungsbedarf bestehe. Er will daher das Problem des in- ternationalen Handels mit Kultur- und Kunstgegenständen an- gehen und prüfen, ob diesbezüglich eine neue Bundeskom- petenz in der Bundesverfassung zu verankern sei und ob die Unterzeichnung der Unesco-Konvention vom 14. November 1970 über die Mittel zur Bekämpfung des illegalen Imports, Ex- ports und Eigentumsübergangs an Kulturgut in Erwägung zu ziehen ist. Im übrigen hat die EG im Hinblick auf den europäi- schen Binnenmarkt im Bereich der Ein- und Ausfuhr von Kul- turgütern eine Verordnung und eine Richtlinie erarbeitet. Der Bundesrat wird bei seinen Bestrebungen diese Regelungsbe- mühungen der EG berücksichtigen. Er sieht vor, entspre- chende Vorschläge demnächst in eine Vernehmlassung zu geben.
Dabei geht es nur darum, die Missbräuche und Auswüchse zu bekämpfen, nicht aber, den legalen Handel mit Kulturgütern zu erschweren oder einzuschränken. Namentlich sollen ille- gale Ausgrabungen, Kunstdiebstahl, widerrechtliche Ausfuhr und andere rechtswidrige Praktiken bekämpft werden. Damit soll unser Land seine Solidarität mit anderen Staaten, die durch illegale Transaktionen in ihrer kulturellen Identität ge- fährdet sind, zeigen. Auf mittlere Frist kann aber auch für die zum schweizerischen Patrimonium gehörenden Gegen- stände ein wirksamer Schutz erreicht werden. Der legale Han- del mit Kulturgütern und die Sammeltätigkeit Privater können zur Vielzahl und Vielfalt wertvoller Bestände und zum kulturel- len Verständnis beitragen. Internationaler Austausch kann grundsätzlich allen daran Beteiligten Vorteile bringen, wenn dabei die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Gleichberechti gung und der kulturellen Selbstbestimmung eingehalten wer- den. Insofern können gesetzliche Regelungen anderer, mit
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1993
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Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
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02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3197
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Datum 02.06.1993 - 08:00
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