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Postulat Vollmer
munauté concernée d'accepter d'entrer en négociations au sujet d'une révision, soit envisager que la Suisse émette des réserves.
Je propose donc, au nom du Conseil fédéral, que la motion soit transformée en postulat et vous assure que ce postulat in- spirera les activités du département.
Hafner Rudolf: Aufgrund Ihrer Erklärungen habe ich doch den Eindruck gewonnen, dass Sie das Problem weiterverfolgen und die notwendigen Schritte unternehmen werden. In die- sem Sinne wandle ich meinen Vorstoss in ein Postulat um.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3000
Postulat Vollmer Finanzierungsmodus der IV-Heime durch das BSV Homes pour handicapés. Mode de financement pratiqué par l'Ofas
Wortlaut des Postulates vom 27. Januar 1992
Aufgrund der geltenden Verordnung über die Invalidenversi- cherung (IVV) und der Praxis des BSV werden die den IV-Hei- men gesetzlich zustehenden Subventionen erst nach Ab- schluss der revidierten Jahresrechnung, also mit sehr grosser Verzögerung, ausgerichtet. Dadurch entstehen diesen Institu- tionen hohe Zinskosten für Bankkredite, die sie zur Deckung von - IV-subventionsberechtigten Ausgaben - aufnehmen müssen! Mit dieser Praxis erwachsen unserem Sozialver- sicherungssystem unnötigerweise zusätzliche immense Ausgaben.
Der Bundesrat wird angesichts dieser Tatsachen gebeten, die Verordnung über die Invalidenversicherung (IV) und die Pra- xis des BSV so anzupassen, dass die regelmässigen Subventi- onsbezüger, wie IV-Heime und ähnliche Institutionen, die Bun- desbeiträge zukünftig frühzeitiger ausbezahlt erhalten und nicht mehr gezwungen werden, sich dafür - verbunden mit ho- hen Kosten - bei den Banken verschulden zu müssen.
Texte du postulat du 27 janvier 1992
Sur la base du Règlement sur l'assurance-invalidité (RAI) en vigueur et selon la pratique de l'Ofas, les subventions auxquel- les ont droit les homes pour handicapés en vertu de la loi ne sont versées qu'après la clôture du compte annuel révisé, donc avec un très important retard. Il en résulte que ces institu- tions doivent payer des intérêts élevés pour des crédits ban- caires qu'elles sont obligées de prendre pour couvrir des dé- penses donnant droit à des subventions de l'Al! Cette façon de procéder occasionne inutilement à notre système d'assuran ces sociales d'importantes dépenses supplémentaires.
Compte tenu de ce fait, le Conseil fédéral est invité à modifier le Règlement sur l'assurance-invalidité (RAI) et la pratique de l'Ofas de telle sorte que les homes pour handicapés et institu- tions analogues, qui ont régulièrement droit à des contribu- tions fédérales, reçoivent à l'avenir plus tôt ces subventions et ne soient plus obligés de s'endetter et de payer des intérêts élevés aux banques.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bodenmann, Borel François, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar, de Dardel, Du- voisin, Fankhauser, von Felten, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre,
Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Marti Wer- ner, Matthey, Mauch Ursula, Meyer Theo, Rechsteiner, Stei- ger, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Züger (36)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 avril 1992
Die Invalidenversicherung gewährt aufgrund von Artikel 73 IVG Betriebsbeiträge an die invaliditätsbedingten Mehrkosten von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, an Beschäftigungsstätten und Wohnheime sowie an Tagesstätten. Die Betriebsbeiträge gelten die zusätzlichen Betriebskosten ab, die diesen Institu- tionen aus der Beschäftigung, Unterbringung bzw. Betreuung von Invaliden erwachsen. Die Institutionen haben innert sechs Monaten nach Abschluss ihrer Jahresrechnung dem Bundes- amt für Sozialversicherung (BSV) ein Gesuch einzureichen. Erfahrungsgemäss treffen rund 80 Prozent der 1350 jährlichen Gesuche jeweils erst im Juni im BSV ein, welches diese Bei- tragsgesuche mit 8 Stellen innert Jahresfrist zu bewältigen hat. Die Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten erfor- dert in diesen verschiedenartigen Institutionen ein relativ auf- wendiges Verfahren.
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen werden die Bei- träge nachschüssig gewährt. Um den Institutionen die Finan- zierung der Betriebskosten zu erleichtern, werden jedoch be- reits zu Beginn des neuen Rechnungsjahres auf Gesuch hin Vorschüsse in der Höhe von 80 bis 90 Prozent des Vorjahres- beitrages ausbezahlt. Von dieser Möglichkeit machen rund 80 Prozent der Institutionen Gebrauch.
Eine Erledigung der Beitragsgesuche innert kürzerer Frist (z. B. innerhalb eines halben Jahres) würde die Verdoppelung des Bestandes des mit diesen Aufgaben betrauten Personals bedeuten, was infolge der ausgesprochenen Spezialisierung die Beschäftigung dieser Leute während der übrigen Zeit in Frage stellen müsste.
Zudem ist das BSV seit einem Jahr in einer paritätischen Ar- beitsgruppe mit dem Schweizerischen Verband von Werken für Behinderte daran, neue Subventionsmodelle zu erarbei- ten, welche eine raschere Berechnung der IV-Beiträge ermög- lichen und durch mehr Transparenz den Institutionen eine bessere Budgetierungsmöglichkeit bieten sollten.
Die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten einzelner Institutionen könnten ausserdem wesentlich entschärft wer- den, wenn auch die Kantone analog zur IV Akontozahlungen leisten würden.
Die mit diesem Postulat anvisierten Verbesserungen sind so- mit bereits weitgehend realisiert. Weitere Schritte stehen kurz vor der Verwirklichung.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
Vollmer: Ich bin mit dem Antrag des Bundesrates einverstan- den, dieses Postulat sei abzuschreiben. Ich möchte aber doch eine Bemerkung dazu machen.
Wenn Sie die Antwort des Bundesrates lesen, stellen Sie fest, dass damit das Begehren, welches im Postulat aufgenommen worden ist, noch nicht vollumfänglich erfüllt worden ist. Der Bundesrat sichert zu, dass weitere Schritte zur Erfüllung die- ses Anliegens kurz vor der Verwirklichung stehen. Ich vertraue in diesem Punkt auf den Durchsetzungswillen auch des Bun- desrates gegenüber der Verwaltung; ich habe auch festge- stellt, dass auf seiten der Verwaltung der Wille offenbar vorhan- den ist, diese heute sehr unschöne Situation möglichst rasch zu bereinigen.
In diesem Sinne bin ich mit der Abschreibung des Postulates einverstanden und hoffe, dass diese heutige Situation dann tatsächlich bereinigt wird, denn es ist unwürdig, dass sich
Motion Fasel
916
N
2 juin 1993
diese IV-Heime mit Bankkrediten verschulden müssen, nur da- mit sie die Zeit überbrücken können, bis die Ansprüche, die sie von der Invalidenversicherung zugute haben, dann auch aus- bezahlt werden.
Abgeschrieben - Classé
92.3142
Motion Fasel Berufliche Vorsorge. Technischer Zinssatz Prévoyance professionnelle. Taux d'intérêt minimal
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1992, Seite 2156 - Voir année 1992, page 2156
Präsident: Herr Fasel ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden. Herr Allenspach bekämpft auch das Postulat.
Allenspach: Die Motion Fasel enthält nicht zu überbrückende Widersprüche zwischen Titel, Motionstext und Motionsbe- gründung. Im Titel wird vom technischen Zinssatz gespro- chen. Im Text ist von Mindestverzinsung gemäss Artikel 15 Ab- satz 2 BVG bzw. Artikel 12 BWV 2 die Rede. In der Begründung wird sodann sowohl vom «Mindestzinsfuss> als auch vom «technischen Zinssatz» gesprochen. Technischer Zinssatz und Mindestzinsfuss gemäss BVG sind zwei ganz verschie- dene Grössen, haben miteinander nichts zu tun und dienen ganz verschiedenen Aufgaben. Wenn wir einen Vorstoss als Motion oder als Postulat überweisen, dann sollte wenigstens aus Titel, Text und Begründung klarwerden, was der Vorstoss will, und er sollte nicht derartige Widersprüche enthalten.
Der technische Zinssatz als interne Grösse der versiche- rungstechnischen Bilanz hat mit den effektiven Zinserträgen nichts zu tun und ist unabhängig vom jeweiligen Zinsniveau. Die Vorsorgeeinrichtungen verwenden heute technische Zins- sätze zwischen 3 und 5 Prozent. Im Rahmen des Freizügig- keitsgesetzes, das wir im Dezember 1992 in diesem Rat bera- ten haben, haben wir - ohne Diskussion und ohne Gegen- stimme - beschlossen, dass der Bundesrat eine Bandbreite von mindestens 1 Prozent für die von den Vorsorgewerken frei zu wählenden technischen Zinssätze festzulegen habe. Wir haben es also vor sechs Monaten ausdrücklich abgelehnt, den technischen Zinssatz zu vereinheitlichen.
Die Motion Fasel würde, wenn sie sich auf den technischen Zinssatz beziehen würde, diese Vereinheitlichung des techni- schen Zinssatzes verlangen. Wenn also gemäss Titel und Be- gründung der technische Zinssatz gemeint ist, dann steht die- ser Vorstoss in klarem Widerspruch zu unseren Beschlüssen im Freizügigkeitsgesetz und müsste abgelehnt werden. Die Begründung dazu haben die damaligen Kommissionsspre- cher, Frau Brunner Christiane und Herr Deiss, am 9. Dezem- ber 1992 in diesem Rat gegeben.
Im Text der Motion spricht Herr Fasel dann aber plötzlich nicht mehr vom technischen Zinssatz, sondern vom Mindestzins- satz gemäss Artikel 12 BVV 2. Damit ist der Zinssatz gemeint, mit dem das während der aktiven Erwerbszeit obligatorisch gebildete Alterskapital rechnerisch aufgezinst werden muss. Dieser Mindestzinssatz beträgt gemäss BVV 2 zurzeit 4 Pro- zent und gilt nur für das BVG-Obligatorium.
Der Bundesrat besitzt keine Rechtsgrundlage, die es gestat- ten würde, diesen Mindestzinssatz in der ausserobligatori- schen Vorsorge vorzuschreiben. Dazu bedürfte es einer vor- gängigen Aenderung des Bundesgesetzes über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Die Motion verlangt aber vom Bundesrat ausdrücklich die Aus- dehnung der Vorschriften über die Mindestverzinsung des BVG-Obligatoriums auch auf den ausserobligatorischen Be- reich, und sie verlangt damit vom Bundesrat ein Handeln ohne gesetzliche Grundlage. Aber selbst mit einer gesetzlichen Grundlage wäre eine solche Vorschrift wenig wirksam. Eine Vorschrift über die Mindestverzinsung kann sich nur bei den Beitragsprimatkassen auswirken. Bei all jenen Vorsorgewer- ken, die die Renten in Prozenten des Lohnes festlegen, sind überhaupt keine Vorschriften über die Mindestverzinsung sinnvoll und möglich. Die Mehrheit der bestehenden, bedeu- tenden Vorsorgewerke sind Leistungsprimatkassen, und da- mit würde das Begehren des Motionärs, die Mindestverzin- sung auch im überobligatorischen Bereich vorzuschreiben, mehr zur Verwirrung und zur Verunsicherung der Vorsorge- werke beitragen als zur Klärung.
Vorschriften über die Mindestverzinsung haben mit den effek- tiven Zinserträgen wenig zu tun. Auch bei tiefem Mindestzins- fuss sind die Vorsorgeeinrichtungen gehalten, optimale Zins- erträge auf den Kapitalanlagen der Vorsorgewerke zu erzielen. Solange der Markt höhere Zinserträge gibt, sind Anlagen zum Mindestzinssatz verboten.
Ein tiefer Mindestzinssatz entzieht also weder den Vorsorge- werken noch den Destinatären der Vorsorgewerke auch nur einen Franken. Die Differenz zwischen dem Mindestzinsfuss und den effektiv erzielten Zinsen wird von den meisten Pensi- onskassen für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den laufenden Renten oder für die Anpassung der Vorsorge- pläne an die steigende Lebenserwartung verwendet Ständen dafür keine Finanzierungsquellen mehr zur Verfügung, dann müsste auf die Ausrichtung von Teuerungszulagen verzichtet werden, oder es müssten höhere Beiträge dafür bezahlt werden.
Derzeit wird eine Revision des BVG vorbereitet. Die Frage der Teuerungszulage ist der wesentliche Punkt in dieser Revision. Mit einer Heraufsetzung des Mindestzinsfusses auf minde- stens 4,5 Prozent könnte die Frage des Teuerungsausgleichs beim BVG nach Meinung der meisten Experten überhaupt nicht mehr zufriedenstellend angegangen werden.
Abschliessend wäre noch zu bemerken: Bei Neuanlagen ist heute der effektiv erzielte Zinsertrag oftmals nicht mehr we- sentlich höher als 4,5 Prozent, insbesondere dann, wenn die wenig ertragreichen liquiden Mittel einer Pensionskasse be- rücksichtigt werden.
Aus diesen Gründen ist der Vorstoss Fasel auch in der Form eines Postulates selbst dann abzulehnen, wenn er sich - ent- gegen Titel und Begründung - nur auf die Mindestverzinsung beziehen sollte.
Fasel: Es ist nicht meine Absicht, mit meinem Vorstoss ein Ver- wirrspiel anzuzetteln. Im Gegenteil: Das, was verlangt wird, wird auch ganz klar gesagt, es geht um den Mindestzinssatz in Artikel 12 BVV 2. Damit ist absolute Klarheit geschaffen, worum es geht Artikel 12, Mindestzinssatz, hält fest, dass das Altersguthaben mit mindestens 4 Prozent verzinst wird; um diesen Aspekt geht es hier. Mein Anliegen ist also bei weitem nicht von der Dramatik, wie dies Herr Allenspach zu zeichnen versuchte. Es geht einzig und allein darum, dass die Werter- haltung der Altersguthaben gewährleistet ist. Wenn ich von Werterhaltung der Altersguthaben spreche, meine ich damit Werterhaltung der Altersversicherung überhaupt.
Es kann doch nicht sein, dass in einer Hochzinsphase, in der auch das schlechteste Sparkonto in den letzten Jahren mehr als 4 Prozent Zins abgeworfen hat, bei der Führung der indivi- duellen Alterskonten die alten 4 Prozent beibehalten werden! Das heisst, in Zeiten der hohen Inflation würden diese Alters- guthaben sogar an Wert verlieren.
Selbstverständlich werden die Zinsdifferenzen dazu verwen- det, Teuerungszulagen zu gewähren. Nur: Bevor ich Teue- rungszulagen gewähren möchte, ist es notwendig, dass die Altersguthaben erhalten bleiben und in ihrem Wert nicht Ein- bussen erleiden. Das ist das Ziel. Der Bundesrat hat dieses Anliegen erkannt, indem er in seiner Antwort klar sagt, dass er bereits eine entsprechende Kommission eingesetzt hat, um diese Frage konstruktiv anzugehen. Er ist nämlich bereit, die
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Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3000
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Numero dell'oggetto
Datum 02.06.1993 - 08:00
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Data
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