Tariff control and insurance-law Swisslex revisions accepted

20022715Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)27.04.1993Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

On 27 April 1993, the Ständerat discussed a motion on revising tariff control in motor vehicle liability insurance and three Swisslex insurance-law bills following the rejection of the EEA agreement. The chamber accepted the motion, with the Federal Council stating that the reform would be prepared cautiously and not before 1 January 1995. It then approved, unanimously, the amendments on foreign insurance company guarantees, life-insurance security, and the new federal life-insurance act, forwarding all three drafts to the National Council.

Omnilex-Regeste

Swisslex insurance revisions; tariff control and life-insurance regulation after rejection of the EEA agreement. The Ständerat accepted a motion requiring a prompt revision of tariff control in motor vehicle liability insurance, but emphasized cautious preparation and phased implementation. It further approved coordinated legislative amendments replacing the foreign-insurer caution system with a security system and establishing a new framework act for direct life insurance, including conditions for foreign branches and reciprocity-based access. The chamber treated the measures as technically linked parts of the post-EEA adaptation package and adopted them unanimously (motion and bills), cf. intervention of the rapporteur and the Federal Council's support.

Gesamter Gesetzestext

Swisslex. Ausländische Versicherungsgesellschaften

243

  1. April 1993 S

93.3195

Motion WAK-SR 93.117 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der Tarifkontrolle Motion CER-CE 93.117 Assurance-responsabilité civile pour véhicules automobiles. Révision du contrôle des tarifs

Wortlaut der Motion vom 2. April 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell wie möglich eine Revision der Tarifkontrolle in der Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge vorzulegen, und dies unabhängig von einer allgemeinen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Texte de la motion du 2 avril 1993

Le Conseil fédéral est chargé de présenter une révision aussi rapide que possible du contrôle des tarifs de l'assurance-res- ponsabilité civile pour véhicules automobiles, et cela indépen- damment d'une révision plus générale de la loi fédérale sur la surveillance des institutions d'assurance privée.

Jagmetti, Berichterstatter: Herr Zimmerli hat schon auf diese Motion hingewiesen, welche ich mir noch kurz zu begründen erlaube. Was mit dieser Motion angestrebt wird, ist ein Schritt in Richtung dritte Richtlinie.

Die dritte Richtlinie muss von den EG-Mitgliedstaaten per 1. Januar 1994 in Landesrecht umgesetzt werden, mit Inkraft- treten per 1. Juli 1994. Ich bin nun der Meinung, dass wir einen Schritt in Richtung dritte Richtlinie tun sollten, dass wir aber sehr sorgfältig vorgehen und prüfen müssen, welche Konse- quenzen das für unsere schweizerische Motorfahrzeugversi- cherung hat.

Denken Sie an die Probleme, die wir bei den nichtversicherten Fahrzeugen usw. haben. Wir haben eine ganze Reihe von An- passungen vorzunehmen. Die Deregulierung muss von sol- chen Anpassungen begleitet sein.

Wenn die Kommission Ihnen nun vorschlägt, in diesem Be- reich den Schritt in die Richtung der dritten Richtlinie zu tun, so macht sie das ganz bewusst, ohne ein bestimmtes Datum an- zugeben, weil sie die Neuerung zwar wünscht, sich aber durchaus bewusst ist, dass das nicht von heute auf morgen geschehen kann und dass dazu sehr sorgfältige Abklärungen notwendig sind. Sie werden mit mir einverstanden sein: Wenn wir Deregulierung wollen, so wollen wir nicht ungedeckte Schäden, und wir wollen keine Risiken für die Personen einge- hen, die bei einem Unfall verletzt werden oder andere Schä- den erleiden könnten. Also geht es darum, hier eine sorgfäl- tige Planung durchzuführen und diese dann in die Tat umzu- setzen.

Diesen Weg zur dritten Richtlinie möchten wir weisen, sobald als möglich, aber ohne extreme Hetze, damit er sorgfältig erar- beitet wird.

Bundesrat Koller: Nach dem, was ich bereits beim Eintreten zur Intervention von Herrn Zimmerli gesagt habe, kann ich mich kurz fassen.

Wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Das bedeutet, dass die völlige Liberalisierung des Einheitstarifes bei den Massenrisiken gesondert im normalen, ordentlichen Gesetz- gebungsverfahren gelöst wird. Wir sind uns bewusst, dass es hier für die betroffenen Versicherungsgesellschaften noch ei- nige heikle Probleme zu lösen gibt Es ist nicht nur die EDV, sondern: wenn der Bundeseinheitstarif wegfällt, werden die Versicherungsgesellschaften eine eigene Tarifierung aufstel- len müssen. Damit ist auch eine wesentliche Mentalitätsände- rung verbunden: mehr Wettbewerb, unterschiedliche Tarife, andererseits nicht mehr dieser ganze Rechtsmittelapparat,

wie er heute gegenüber Verfügungen meines Bundesamtes in bezug auf diese Einheitstarife besteht Schon vorher habe ich daher gesagt, wir würden das sorgfältig vorbereiten. Vor 1995 wird das jedenfalls nicht möglich sein. Ich betone noch ein- mal: frühestens am 1. Januar 1995.

Ueberwiesen - Transmis

93.118

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition

Jagmetti, Berichterstatter: Ich erlaube mir, dieses und das nachfolgende Gesetz, nämlich das Sicherstellungsgesetz, ge- meinsam zu behandeln, weil sie nämlich miteinander ver- knüpft sind. Wir haben heute ein System der Kaution für aus- ländische Lebensversicherungsgesellschaften und ein Sy- stem der Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversiche rungen für schweizerische Versicherungsgesellschaften nach einem anderen System. Der Kern der Aenderung beider Ge- setze besteht darin, dass wir für schweizerische Niederlassun gen ausländischer Versicherungsgesellschaften das gleiche Sicherstellungssystem wie für schweizerische Versicherungs- gesellschaften einführen wollen. Wir würden also die Kaution aufheben und dafür auf die schweizerischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften die Sicherstel- lungsregeln anwenden. Der Reziprozitätsvorbehalt hätte zur Folge, dass für die ausländischen Niederlassungen schweize- rischer Versicherungsgesellschaften das gleiche System gel- ten würde. Ich darf bei dieser Gelegenheit doch bemerken, dass diese ausländischen Niederlassungen schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften wirtschaftlich viel bedeu- tender sind als die schweizerischen Niederlassungen auslän- discher Gesellschaften. Es liegt also auch in unserem Inter- esse, dass wir hier eine möglichst vereinfachte und eine inter- national gültige Ordnung haben; das können wir aber nur er- reichen, wenn wir auch Gegenrecht erhalten, und das ist in diesem Zusammenhang für uns von besonderer Bedeutung. Ich glaube, dass wir beide Vorlagen miteinander behandeln können. Ich habe sonst keine Bemerkungen mehr, auch nicht zum Sicherstellungsgesetz.

Swisslex. Assurance directe sur la vie

244

E 27 avril 1993

Gesamtberatung - Traitement global

Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes

31 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

93.119

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften. Aenderung

Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la garantie des obligations assumées par les sociétés d'assurances sur la vie. Modification

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition

Präsident: Der Berichterstatter hat zu diesem Geschäft be- reits Stellung genommen (vgl. Geschäft 93.118).

Gesamtberatung - Traitement global

Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes

33 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

93.120

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Direkte Lebensversicherung. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Assurance directe sur la vie. Loi fédérale

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition

Jagmetti, Berichterstatter: Hier haben wir ein neues Gesetz. Ein solches gibt es noch nicht. Wir schaffen ein zusätzliches Gesetz in unserer Gesetzessammlung. Dieses Lebensversi- cherungsgesetz regelt aber nicht den Abschluss von Lebens- versicherungen, also nicht den Lebensversicherungsvertrag - der bleibt dem Versicherungsvertragsgesetz unterstellt -, son- dern das Gesetz betrifft die Voraussetzungen für die Aus- übung der Tätigkeit als Lebensversicherer in der Schweiz. Es sind Anpassungen notwendig, und es ist vor allem die Frage zu regeln, wie es sich mit schweizerischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften verhält, seien es solche aus einem Land, mit welchem wir einen entsprechen- den Vertrag abgeschlossen haben, seien es Gesellschaften aus einem anderen Land. Hier sind die entsprechenden An- ordnungen zu treffen. Es geht im wesentlichen um die Anpas- sung an die Niederlassungsfreiheit und an die begrenzte Dienstleistungsfreiheit.

Wir haben die Niederlassungsfreiheit für die Schadenversi- cherung in einem Gesetz vorgesehen, das ihr gemäss unse- rem bilateralen Abkommen mit der EG Rechnung trägt. Bei der Lebensversicherung haben wir den Schritt zur Niederlas- sungsfreiheit aber weder in einem Vertrag mit der EG noch in einem Gesetz getan. Wir würden hier also die beiden Schritte tun - Niederlassungsfreiheit und begrenzte Dienstleistungs- freiheit -, aber das Ganze nur im Zusammenhang mit der ent- sprechenden Reziprozität.

Ich weise noch darauf hin, dass Sie Bestimmungen finden, die anspruchsvolle Regelungen enthalten; ich weise Sie auf die Artikel 4 bis 6 hin: Mindestkapital; Solvabilitätsspanne und Ga- rantiefonds; Organisationsfonds. Wir kennen heute schon sol- che Bestimmungen. Sie würden hier angepasst. Das alles tönt furchtbar technisch, ist aber letztlich etwas, das den einzelnen Versicherten ausserordentlich stark betrifft. Es gibt ihm die Ge- währ, dass die Mittel auch da sind, um die Versicherungsiei- stungen auszurichten, auf die er Anspruch hat

Ich glaube, dass wir diese Vorlage auch in globo behandeln können, es sei denn, Sie möchten auf einzelne Bestimmun- gen näher eintreten.

Gesamtberatung - Traitement global

Titel und Ingress, Art. 1-19 Titre et préambule, art. 1-19

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1993

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Aprilsession

Session

Session d'avril

Sessione

Sessione di aprile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.118

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 27.04.1993 - 14:00

Date

Data

Seite

243-244

Page

Pagina

Ref. No

20 022 715

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Schlagwörter

insurance regulationtariff controlmotor vehicle liabilityreciprocitylife insuranceSwisslexEEA rejectionforeign insurers

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Motion 93.117 calling for a rapid revision of tariff control in motor vehicle liability insurance should be transmitted.

Extrahierter Entscheid

The chamber accepted the motion and asked the Federal Council to prepare the revision as soon as possible, independently of a broader revision of insurance supervision law.

Extrahierte Begründung

The rapporteur and the Federal Council both supported a cautious move toward the third EU insurance directive, with implementation to be prepared carefully and not rushed.

Kernrechtsfrage

Whether draft law 93.118 amending the law on guarantees of foreign insurance companies should be adopted.

Extrahierter Entscheid

The bill was approved in the final vote and sent to the National Council.

Extrahierte Begründung

The chamber accepted the coordinated Swisslex adjustment replacing the old caution system with the guarantee system applied to Swiss branches of foreign insurers, subject to reciprocity.

Kernrechtsfrage

Whether draft law 93.119 amending the law on securing claims from life insurance should be adopted.

Extrahierter Entscheid

The bill was approved unanimously in the final vote and sent to the National Council.

Extrahierte Begründung

The chamber treated the amendment as part of the coordinated Swisslex package and accepted the harmonization of security rules for life-insurance obligations.

Kernrechtsfrage

Whether draft law 93.120 on direct life insurance should be adopted.

Extrahierter Entscheid

The new federal life-insurance act was approved unanimously and sent to the National Council.

Extrahierte Begründung

The chamber considered the act a necessary framework law regulating authorization conditions for life insurers in Switzerland, including branches of foreign insurers and reciprocity-based access rules.

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