Swisslex. Ausländische Versicherungsgesellschaften
243
93.3195
Motion WAK-SR 93.117 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der Tarifkontrolle Motion CER-CE 93.117 Assurance-responsabilité civile pour véhicules automobiles. Révision du contrôle des tarifs
Wortlaut der Motion vom 2. April 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell wie möglich eine Revision der Tarifkontrolle in der Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge vorzulegen, und dies unabhängig von einer allgemeinen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Texte de la motion du 2 avril 1993
Le Conseil fédéral est chargé de présenter une révision aussi rapide que possible du contrôle des tarifs de l'assurance-res- ponsabilité civile pour véhicules automobiles, et cela indépen- damment d'une révision plus générale de la loi fédérale sur la surveillance des institutions d'assurance privée.
Jagmetti, Berichterstatter: Herr Zimmerli hat schon auf diese Motion hingewiesen, welche ich mir noch kurz zu begründen erlaube. Was mit dieser Motion angestrebt wird, ist ein Schritt in Richtung dritte Richtlinie.
Die dritte Richtlinie muss von den EG-Mitgliedstaaten per 1. Januar 1994 in Landesrecht umgesetzt werden, mit Inkraft- treten per 1. Juli 1994. Ich bin nun der Meinung, dass wir einen Schritt in Richtung dritte Richtlinie tun sollten, dass wir aber sehr sorgfältig vorgehen und prüfen müssen, welche Konse- quenzen das für unsere schweizerische Motorfahrzeugversi- cherung hat.
Denken Sie an die Probleme, die wir bei den nichtversicherten Fahrzeugen usw. haben. Wir haben eine ganze Reihe von An- passungen vorzunehmen. Die Deregulierung muss von sol- chen Anpassungen begleitet sein.
Wenn die Kommission Ihnen nun vorschlägt, in diesem Be- reich den Schritt in die Richtung der dritten Richtlinie zu tun, so macht sie das ganz bewusst, ohne ein bestimmtes Datum an- zugeben, weil sie die Neuerung zwar wünscht, sich aber durchaus bewusst ist, dass das nicht von heute auf morgen geschehen kann und dass dazu sehr sorgfältige Abklärungen notwendig sind. Sie werden mit mir einverstanden sein: Wenn wir Deregulierung wollen, so wollen wir nicht ungedeckte Schäden, und wir wollen keine Risiken für die Personen einge- hen, die bei einem Unfall verletzt werden oder andere Schä- den erleiden könnten. Also geht es darum, hier eine sorgfäl- tige Planung durchzuführen und diese dann in die Tat umzu- setzen.
Diesen Weg zur dritten Richtlinie möchten wir weisen, sobald als möglich, aber ohne extreme Hetze, damit er sorgfältig erar- beitet wird.
Bundesrat Koller: Nach dem, was ich bereits beim Eintreten zur Intervention von Herrn Zimmerli gesagt habe, kann ich mich kurz fassen.
Wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Das bedeutet, dass die völlige Liberalisierung des Einheitstarifes bei den Massenrisiken gesondert im normalen, ordentlichen Gesetz- gebungsverfahren gelöst wird. Wir sind uns bewusst, dass es hier für die betroffenen Versicherungsgesellschaften noch ei- nige heikle Probleme zu lösen gibt Es ist nicht nur die EDV, sondern: wenn der Bundeseinheitstarif wegfällt, werden die Versicherungsgesellschaften eine eigene Tarifierung aufstel- len müssen. Damit ist auch eine wesentliche Mentalitätsände- rung verbunden: mehr Wettbewerb, unterschiedliche Tarife, andererseits nicht mehr dieser ganze Rechtsmittelapparat,
wie er heute gegenüber Verfügungen meines Bundesamtes in bezug auf diese Einheitstarife besteht Schon vorher habe ich daher gesagt, wir würden das sorgfältig vorbereiten. Vor 1995 wird das jedenfalls nicht möglich sein. Ich betone noch ein- mal: frühestens am 1. Januar 1995.
Ueberwiesen - Transmis
93.118
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Jagmetti, Berichterstatter: Ich erlaube mir, dieses und das nachfolgende Gesetz, nämlich das Sicherstellungsgesetz, ge- meinsam zu behandeln, weil sie nämlich miteinander ver- knüpft sind. Wir haben heute ein System der Kaution für aus- ländische Lebensversicherungsgesellschaften und ein Sy- stem der Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversiche rungen für schweizerische Versicherungsgesellschaften nach einem anderen System. Der Kern der Aenderung beider Ge- setze besteht darin, dass wir für schweizerische Niederlassun gen ausländischer Versicherungsgesellschaften das gleiche Sicherstellungssystem wie für schweizerische Versicherungs- gesellschaften einführen wollen. Wir würden also die Kaution aufheben und dafür auf die schweizerischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften die Sicherstel- lungsregeln anwenden. Der Reziprozitätsvorbehalt hätte zur Folge, dass für die ausländischen Niederlassungen schweize- rischer Versicherungsgesellschaften das gleiche System gel- ten würde. Ich darf bei dieser Gelegenheit doch bemerken, dass diese ausländischen Niederlassungen schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften wirtschaftlich viel bedeu- tender sind als die schweizerischen Niederlassungen auslän- discher Gesellschaften. Es liegt also auch in unserem Inter- esse, dass wir hier eine möglichst vereinfachte und eine inter- national gültige Ordnung haben; das können wir aber nur er- reichen, wenn wir auch Gegenrecht erhalten, und das ist in diesem Zusammenhang für uns von besonderer Bedeutung. Ich glaube, dass wir beide Vorlagen miteinander behandeln können. Ich habe sonst keine Bemerkungen mehr, auch nicht zum Sicherstellungsgesetz.
Swisslex. Assurance directe sur la vie
244
E 27 avril 1993
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.119
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la garantie des obligations assumées par les sociétés d'assurances sur la vie. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Präsident: Der Berichterstatter hat zu diesem Geschäft be- reits Stellung genommen (vgl. Geschäft 93.118).
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.120
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Direkte Lebensversicherung. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Assurance directe sur la vie. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Jagmetti, Berichterstatter: Hier haben wir ein neues Gesetz. Ein solches gibt es noch nicht. Wir schaffen ein zusätzliches Gesetz in unserer Gesetzessammlung. Dieses Lebensversi- cherungsgesetz regelt aber nicht den Abschluss von Lebens- versicherungen, also nicht den Lebensversicherungsvertrag - der bleibt dem Versicherungsvertragsgesetz unterstellt -, son- dern das Gesetz betrifft die Voraussetzungen für die Aus- übung der Tätigkeit als Lebensversicherer in der Schweiz. Es sind Anpassungen notwendig, und es ist vor allem die Frage zu regeln, wie es sich mit schweizerischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften verhält, seien es solche aus einem Land, mit welchem wir einen entsprechen- den Vertrag abgeschlossen haben, seien es Gesellschaften aus einem anderen Land. Hier sind die entsprechenden An- ordnungen zu treffen. Es geht im wesentlichen um die Anpas- sung an die Niederlassungsfreiheit und an die begrenzte Dienstleistungsfreiheit.
Wir haben die Niederlassungsfreiheit für die Schadenversi- cherung in einem Gesetz vorgesehen, das ihr gemäss unse- rem bilateralen Abkommen mit der EG Rechnung trägt. Bei der Lebensversicherung haben wir den Schritt zur Niederlas- sungsfreiheit aber weder in einem Vertrag mit der EG noch in einem Gesetz getan. Wir würden hier also die beiden Schritte tun - Niederlassungsfreiheit und begrenzte Dienstleistungs- freiheit -, aber das Ganze nur im Zusammenhang mit der ent- sprechenden Reziprozität.
Ich weise noch darauf hin, dass Sie Bestimmungen finden, die anspruchsvolle Regelungen enthalten; ich weise Sie auf die Artikel 4 bis 6 hin: Mindestkapital; Solvabilitätsspanne und Ga- rantiefonds; Organisationsfonds. Wir kennen heute schon sol- che Bestimmungen. Sie würden hier angepasst. Das alles tönt furchtbar technisch, ist aber letztlich etwas, das den einzelnen Versicherten ausserordentlich stark betrifft. Es gibt ihm die Ge- währ, dass die Mittel auch da sind, um die Versicherungsiei- stungen auszurichten, auf die er Anspruch hat
Ich glaube, dass wir diese Vorlage auch in globo behandeln können, es sei denn, Sie möchten auf einzelne Bestimmun- gen näher eintreten.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-19 Titre et préambule, art. 1-19
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.118
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
Seite
243-244
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Pagina
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20 022 715
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