Motion to revise tariff control in motor vehicle liability insurance

20022714Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)27.04.1993Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States debated Motion 93.3195 on revising tariff control for motor vehicle liability insurance. The rapporteur stressed that the reform should move toward the third EU insurance directive but only after careful preparatory work and accompanying adjustments. The Federal Councillor stated that the Federal Council was prepared to accept the motion, while full liberalization of the standard tariff would be dealt with separately in the ordinary legislative procedure and not before 1995. The motion was transmitted.

Omnilex-Regeste

Motion concerning motor vehicle liability insurance tariff control; the chamber accepted transmission of the motion to revise tariff control independently of a broader revision of insurance supervision law. The debate held that deregulation toward the third insurance directive is permissible in principle, but requires careful preparation and accompanying adjustments, in particular to avoid uncovered losses and new systemic risks. The Federal Council may reserve the more far-reaching liberalization of mass-risk unit tariffs for the ordinary legislative process and a later entry into force.

Gesamter Gesetzestext

Swisslex. Ausländische Versicherungsgesellschaften

243

  1. April 1993 S

93.3195

Motion WAK-SR 93.117 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der Tarifkontrolle Motion CER-CE 93.117 Assurance-responsabilité civile pour véhicules automobiles. Révision du contrôle des tarifs

Wortlaut der Motion vom 2. April 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell wie möglich eine Revision der Tarifkontrolle in der Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge vorzulegen, und dies unabhängig von einer allgemeinen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Texte de la motion du 2 avril 1993

Le Conseil fédéral est chargé de présenter une révision aussi rapide que possible du contrôle des tarifs de l'assurance-res- ponsabilité civile pour véhicules automobiles, et cela indépen- damment d'une révision plus générale de la loi fédérale sur la surveillance des institutions d'assurance privée.

Jagmetti, Berichterstatter: Herr Zimmerli hat schon auf diese Motion hingewiesen, welche ich mir noch kurz zu begründen erlaube. Was mit dieser Motion angestrebt wird, ist ein Schritt in Richtung dritte Richtlinie.

Die dritte Richtlinie muss von den EG-Mitgliedstaaten per 1. Januar 1994 in Landesrecht umgesetzt werden, mit Inkraft- treten per 1. Juli 1994. Ich bin nun der Meinung, dass wir einen Schritt in Richtung dritte Richtlinie tun sollten, dass wir aber sehr sorgfältig vorgehen und prüfen müssen, welche Konse- quenzen das für unsere schweizerische Motorfahrzeugversi- cherung hat.

Denken Sie an die Probleme, die wir bei den nichtversicherten Fahrzeugen usw. haben. Wir haben eine ganze Reihe von An- passungen vorzunehmen. Die Deregulierung muss von sol- chen Anpassungen begleitet sein.

Wenn die Kommission Ihnen nun vorschlägt, in diesem Be- reich den Schritt in die Richtung der dritten Richtlinie zu tun, so macht sie das ganz bewusst, ohne ein bestimmtes Datum an- zugeben, weil sie die Neuerung zwar wünscht, sich aber durchaus bewusst ist, dass das nicht von heute auf morgen geschehen kann und dass dazu sehr sorgfältige Abklärungen notwendig sind. Sie werden mit mir einverstanden sein: Wenn wir Deregulierung wollen, so wollen wir nicht ungedeckte Schäden, und wir wollen keine Risiken für die Personen einge- hen, die bei einem Unfall verletzt werden oder andere Schä- den erleiden könnten. Also geht es darum, hier eine sorgfäl- tige Planung durchzuführen und diese dann in die Tat umzu- setzen.

Diesen Weg zur dritten Richtlinie möchten wir weisen, sobald als möglich, aber ohne extreme Hetze, damit er sorgfältig erar- beitet wird.

Bundesrat Koller: Nach dem, was ich bereits beim Eintreten zur Intervention von Herrn Zimmerli gesagt habe, kann ich mich kurz fassen.

Wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Das bedeutet, dass die völlige Liberalisierung des Einheitstarifes bei den Massenrisiken gesondert im normalen, ordentlichen Gesetz- gebungsverfahren gelöst wird. Wir sind uns bewusst, dass es hier für die betroffenen Versicherungsgesellschaften noch ei- nige heikle Probleme zu lösen gibt Es ist nicht nur die EDV, sondern: wenn der Bundeseinheitstarif wegfällt, werden die Versicherungsgesellschaften eine eigene Tarifierung aufstel- len müssen. Damit ist auch eine wesentliche Mentalitätsände- rung verbunden: mehr Wettbewerb, unterschiedliche Tarife, andererseits nicht mehr dieser ganze Rechtsmittelapparat,

wie er heute gegenüber Verfügungen meines Bundesamtes in bezug auf diese Einheitstarife besteht Schon vorher habe ich daher gesagt, wir würden das sorgfältig vorbereiten. Vor 1995 wird das jedenfalls nicht möglich sein. Ich betone noch ein- mal: frühestens am 1. Januar 1995.

Ueberwiesen - Transmis

93.118

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d'assurances étrangères. Modification

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition

Jagmetti, Berichterstatter: Ich erlaube mir, dieses und das nachfolgende Gesetz, nämlich das Sicherstellungsgesetz, ge- meinsam zu behandeln, weil sie nämlich miteinander ver- knüpft sind. Wir haben heute ein System der Kaution für aus- ländische Lebensversicherungsgesellschaften und ein Sy- stem der Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversiche rungen für schweizerische Versicherungsgesellschaften nach einem anderen System. Der Kern der Aenderung beider Ge- setze besteht darin, dass wir für schweizerische Niederlassun gen ausländischer Versicherungsgesellschaften das gleiche Sicherstellungssystem wie für schweizerische Versicherungs- gesellschaften einführen wollen. Wir würden also die Kaution aufheben und dafür auf die schweizerischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaften die Sicherstel- lungsregeln anwenden. Der Reziprozitätsvorbehalt hätte zur Folge, dass für die ausländischen Niederlassungen schweize- rischer Versicherungsgesellschaften das gleiche System gel- ten würde. Ich darf bei dieser Gelegenheit doch bemerken, dass diese ausländischen Niederlassungen schweizerischer Lebensversicherungsgesellschaften wirtschaftlich viel bedeu- tender sind als die schweizerischen Niederlassungen auslän- discher Gesellschaften. Es liegt also auch in unserem Inter- esse, dass wir hier eine möglichst vereinfachte und eine inter- national gültige Ordnung haben; das können wir aber nur er- reichen, wenn wir auch Gegenrecht erhalten, und das ist in diesem Zusammenhang für uns von besonderer Bedeutung. Ich glaube, dass wir beide Vorlagen miteinander behandeln können. Ich habe sonst keine Bemerkungen mehr, auch nicht zum Sicherstellungsgesetz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion WAK-SR 93.117 Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge. Revision der Tarifkontrolle

Motion CER-CE 93.117 Assurance-responsabilité civile pour véhicules automobiles. Révision du contrôle des tarifs

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1993

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Aprilsession

Session

Session d'avril

Sessione

Sessione di aprile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.3195

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 27.04.1993 - 14:00

Date

Data

Seite

243-243

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Ref. No

20 022 714

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Schlagwörter

motor vehicle liability insurancetariff controlderegulationinsurance supervisionEuropean directive

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the motion requiring a revision of tariff control for motor vehicle liability insurance should be adopted and transmitted to the Federal Council.

Extrahierter Entscheid

The motion was accepted and transmitted; the Federal Council agreed to take it up.

Extrahierte Begründung

The speakers considered the change a step toward the third EU insurance directive, but emphasized the need for careful preparation and additional adjustments before deregulation. The Federal Council accepted the motion and indicated that full liberalization would be handled separately in the ordinary legislative process.

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