Swisslex. Loi sur la surveillance des assurances
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E 27 avril 1993
Zweitens geht es um die Regelung der Versicherungsab- schlüsse im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, also dort, wo die Versicherungsabschlüsse vom Ausland aus getätigt werden; ich verweise auf Artikel 94a ff.
Die dritte Neuerung betrifft die Rechtsanwendung in den Be- reichen Schaden- und Lebensversicherung, Artikel 101a bis 101c.
Zu diesen drei Anträgen habe ich nichts zu bemerken, ausser dass der erste eigentlich eher eine Frage des Konsumenten- schutzes ist, während die beiden anderen die Liberalisierung im grenzüberschreitenden Verkehr - die wir an sich wün- schen, die aber nicht in unmittelbarer Aussicht steht - erleich- tern sollen.
Ich beantrage Ihnen, Herr Präsident, dass wir, wenn nicht die einzelnen Artikel zur Debatte gestellt werden sollen, global darüber befinden.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.117
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Jagmetti, Berichterstatter: Hier verbleiben wir auch auf der Stufe der zweiten EG-Richtlinien, die davon ausgehen, dass die territoriale Zuständigkeit bei der Versicherung nicht geän- dert wird, dass also das Bundesamt für Privatversicherungs- wesen Aufsichtsbehörde für die schweizerische Tätigkeit der nationalen Versicherungsgesellschaften und für die schweize- rischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesell- schaften bleibt. Nach den dritten Richtlinien wäre hingegen das Bundesamt für Privatversicherungswesen Aufsichtsbe- hörde der schweizerischen Versicherungsgesellschaften, so- wohl für deren Tätigkeit in der Schweiz wie für die Niederlas- sungen im Ausland. Diesen Schritt machen wir nicht, sondern wir bleiben bei der territorialen Zuständigkeit; wir passen uns aber dem Stand des EWR-Rechts an.
Es sind fünf Bestimmungen, die ich Ihnen zu erläutern habe. Die Bestimmung mit Reziprozitätsvorbehalt ist Artikel 7 Ab- satz 2. Das ist wohl das Kernstück, nämlich der Verzicht auf die Bewilligungspflicht für ausländische Versicherer, die im Rahmen der begrenzten Dienstleistungsfreiheit tätig sind, die
also Sachversicherungen für Grossrisiken und Lebensversi- cherungen auf Initiative des Versicherungsnehmers vom Aus- land aus in der Schweiz tätigen wollen. Auf die Bewilligung für diese Tätigkeit vom Ausland aus in der Schweiz würden wir verzichten; aber das wäre mit dem Reziprozitätsvorbehalt ver- sehen: Es käme also nur in Betracht, wenn umgekehrt schwei- zerische Versicherer das Recht hätten, solche Geschäfte im Ausland zu tätigen, ohne dort eine Niederlassung zu errichten. Dann sind in dieser Vorlage noch vier Bestimmungen ohne Reziprozitätsvorbehalt enthalten. Die erste ist die Aufhebung der vereinfachten Versicherungsaufsicht. Wir sind dazu veran- lasst, weil die EG nur eine Art von Versicherungsaufsicht kennt. Wir ändern mehr Artikel, als es Versicherungsgesell- schaften gibt, die dieser Ordnung unterstehen. Es sind näm- lich nur noch zwei Versicherungsgesellschaften in der Schweiz, auf die diese vereinfachte Versicherungsaufsicht An- wendung findet, und wir ändern immerhin ein gutes Dutzend Artikel darüber. Die Situation bei Aufhebung dieser vereinfach- ten Aufsicht: Es würden alle der gleichen Aufsicht unterstellt. Dann soll der Einheitstarif in der Motorfahrzeugversicherung für Grossrisiken aufgehoben werden. Das ist EG-bedingt. Wir würden es so machen, aber wir würden keinen Reziprozitäts- vorbehalt damit verbinden. Das wäre also eine grössere Frei- heit, die wir schaffen. Aber natürlich kommt das für einen aus- ländischen Versicherer ohne Niederlassung in der Schweiz auch wieder nur zum Tragen, wenn ein entsprechendes Ab- kommen mit der EG zustande kommen sollte. Das finden Sie in Artikel 37.
Die dritte Bestimmung ohne Reziprozitätsvorbehalt wäre das Kündigungsrecht bei Portefeuilleübertragungen mit einer In- formationspflicht durch die Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer. Das ist eine Regelung, die in den EG- Richtlinien nicht vorgeschrieben ist. Die zweite Richtlinie (Schadenversicherung) lässt es ausdrücklich in der Kompe- tenz der Staaten, dies vorzusehen. Wir haben im letzten Herbst darüber debattiert. Wir haben den Vorschlag noch etwas ab- geändert. Der Bundesrat hat in seinem neuen Antrag die Fas- sung übernommen, die von den Räten beschlossen worden war.
Die Kommission empfiehlt Ihnen also, auch Artikel 39, der die- ses Kündigungsrecht betrifft, zuzustimmen.
Schliesslich würde der Zuschlag für die Feuerversicherer, der heute auf der Versicherungssumme erhoben wird, in Zukunft auf der Versicherungsprämie erhoben. Das entspricht auch den Regeln, die in der EG gelten. Wir können das in der Schweiz ohne weiteres anpassen. Das wäre Artikel 48.
Zusammenfassend möchte ich festhalten: Artikel 2 und viele weitere Artikel betreffen die Aufhebung der vereinfachten Ver- sicherungsaufsicht. Artikel 7 Absatz 2 betrifft den Verzicht auf die Bewilligungspflicht, für ausländische Versicherer im be- grenzten freien Dienstleistungsverkehr, setzt aber Reziprozität voraus. Artikel 37 führt zur Aufhebung des Einheitstarifes bei Motorfahrzeugversicherungen für Grossrisiken. Artikel 39 re- gelt das Kündigungsrecht bei Portefeuilleübertragungen, und Artikel 48 betrifft den Zuschlag für die Feuerversicherung, der nach der Prämie statt nach der Versicherungssumme erhoben werden soll.
Die Kommission beantragt Ihnen, allen diesen Aenderungen zuzustimmen.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
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Band
II
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Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.117
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Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
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242-242
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20 022 713
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