241
Swisslex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Ich bitte Sie, dabei folgendes zu bedenken: Auch mit der Dere- gulierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleibt man auf halbem Wege stehen; dies selbst dann, wenn man sich nicht auf die Grossrisiken beschränkt, wie die Swisslex- Normen es vorsehen, sondern das Ganze auch auf die Mas- senrisiken ausdehnt. Die Motion - wir werden noch darauf zu sprechen kommen - verlangt konkret, dass die bereits ange- sprochenen Monopole vernünftigerweise nicht aus dem Dere- gulierungsprogramm als solchem ausgeklammert werden können. Die Frage ist einfach, mit welchen Uebergangsfristen wir hier im allseitigen Interesse zu operieren haben.
Ich gestatte mir, noch auf einen zweiten Punkt hinzuweisen: Die Deregulierung der Motorfahrzeugversicherung bedarf ei- ner sorgfältigen Vorbereitung. Abgesehen von heiklen versi- cherungstechnischen Fragen ergibt sich auch ein politisch re- levantes Problemfeld. Wir dürfen nicht vergessen, dass bei uns etwa vier Millionen versicherte Fahrzeuge betroffen sind. Ich wollte der Diskussion über diese Motion nicht vorgreifen, aber bereits beim Eintreten auf die Dimension hinweisen, mit der wir es hier bei der Behandlung dieser Pakete zum Versi- cherungsrecht zu tun haben.
Ich bitte den Bundesrat deshalb - wenn es möglich ist -, bei seiner Stellungnahme zur Motion oder vielleicht besser noch beim Eintreten, im einzelnen darzulegen, wie er die zeitlichen Vorgaben sieht, die man ihm hier zu setzen im Begriffe ist, d. h., wie lange wir Zeit haben sollen, um im Rahmen des auto- nomen Nachvollzugs der dritten Richtlinie Rechnung zu tra- gen. Das wäre mein Anliegen.
Nach Abwägung aller wesentlichen Aspekte bin ich - wie der Kommissionspräsident und die WAK - zum Schluss gekom- men, dass auf die Vorlagen heute eingetreten werden kann, wenn der Bundesrat zu erkennen gibt, dass er das Deregulie- rungsprogramm im Lichte der dritten Richtliniengeneration beförderlich weiterzuführen gedenkt, dass er dabei aber - wie ich das angedeutet habe - in der nötigen Breite vorzugehen gewillt ist. In diesem Sinne wäre ich Herrn Bundesrat Koller für eine kurze und klare Standortbestimmung dankbar.
Bundesrat Koller: Die Begeisterung hält sich bei diesen Swisslex-Vorlagen deswegen in Grenzen, weil Sie - wenig- stens jene unter Ihnen, die gesprochen haben - die nächste Phase der Europaverträglichkeit unseres Rechts lieber heute schon realisieren möchten. Ich zweifle aber nicht daran, dass es auch in diesem Rat Leute gibt, die durchaus froh sind, dass wir hier schrittweise vorgehen. Denn würden wir bereits die nächste, die dritte Richtliniengeneration realisieren, dann stünden wir natürlich vor dem Problem der Abschaffung der kantonalen Brandversicherungsmonopole, die immerhin in 19 Kantonen bestehen; es gibt sogar Leute, die sagen, dies wäre nicht möglich ohne eine Verfassungsänderung.
Der Hauptgrund, weshalb sich der Bundesrat auch bei diesen Versicherungsvorlagen bewusst an die zweite Richtlinienge- neration hält, ist der Grundgedanke von Swisslex: Die grossen Vorarbeiten, die wir miteinander im Rahmen der Vorbereitun- gen der EWR-Vorlage geleistet haben, möchten wir nun gleichsam in einem Sprung nutzen, um die Europaverträglich- keit unseres schweizerischen Wirtschaftsrechts auf den Stand Sommer 1991 zu bringen. Das ist übrigens jener Stand, der heute noch für den EWR-Vertrag gilt; deshalb mussten wir mei- ner Meinung nach auch im Versicherungsbereich konsequent sein.
Es wird künftig ein Dauerzustand sein - das werden wir noch erleben -, dass immer wieder neue Richtlinienentwürfe kom- men. Diese dritte Richtliniengeneration ist zwar vom Rat verab- schiedet, aber sie ist, wie der Kommissionspräsident richtig gesagt hat, noch nicht in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben Zeit bis zum 1. Juli 1994; deshalb schien es uns nicht in das Sy- stem von Swisslex hineinzupassen, wenn wir hier nun eine Ausnahme und gleichsam einen Vorgriff auf diese dritte Richt- liniengeneration gemacht hätten.
Im übrigen sollten wir aber auch die Vorteile bereits dieser zweiten Richtliniengeneration im Hinblick auf die Liberalisie- rung nicht unterschätzen; die Tarifeinheit, beispielsweise im Bereich der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die Grossrisiken, wird damit aufgehoben. Wir haben hier also
doch einen ganz massgeblichen Liberalisierungs- und damit Wettbewerbseffekt Und insofern liegt dem Bundesrat natür- lich etwas mehr an diesem Spatz in der Hand als an der Taube auf dem Dach. Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir auch im Versicherungsbereich keine Ausnahmen machen und nicht vorgreifen wollten.
Im übrigen darf ich Ihnen ganz generell sagen: Der Bundesrat hat - wenn ich noch ein letztes Mal versuchen kann, ein Miss- verständnis aus der Welt zu räumen - nie gesagt, dass sich die Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft in der Swisslex erschöpfen kann. Selbstverständlich sind viele andere Vorla- gen nötig, aber auch Swisslex leistet einen Beitrag zur Erneue- rung der Wirtschaft. Dieses Ziel der Europaverträglichkeit un- seres Wirtschaftsrechts wird natürlich mit Swisslex auch nicht erreicht sein, sondern die Europaverträglichkeit unseres Wirt- schaftsrechts wird künftig eine Daueraufgabe sein.
Das ist denn auch der Grund, weshalb ich Ihnen jetzt schon ankündigen kann, dass ich durchaus bereit sein werde, Herr Zimmerli, die Kommissionsmotion anzunehmen. Wir sind also durchaus bereit - übrigens unabhängig von der Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft -, auch die Tarifeinheit im Bereich der Massenversicherung zu beseitigen; wir werden die nötigen Vorarbeiten in die Wege leiten.
Wie Sie - jedenfalls die Kommissionsmitglieder anhand von Hearings - aber selber feststellen konnten, stellen sich dabei einige schwierige administrative Probleme, vor allem auch Umstellprobleme im Bereich der EDV, so dass nach unserer zeitlichen Planung mit dieser Tariffreigabe auf dem Gebiete des Massenrisikos bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversiche rung frühestens am 1. Januar 1995 gerechnet werden kann. Es wird davon abhängen, wie rasch wir mit diesen Arbeiten vorankommen. Je nachdem können wir uns dann auch über- legen, ob wir das gemeinsam in Kraft setzen können oder ob wir die Liberalisierung auf dem Gebiete der Grossrisiken vor- weg in Kraft treten lassen.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, auf diese Vorlagen einzutreten.
93.116
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens
(Swisslex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi federale sur le contrat d'assurance. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Jagmetti, Berichterstatter: Hier werden drei Neuerungen vor- geschlagen. Alle drei sind mit dem Reziprozitätsvorbehalt ver- sehen, werden also nur wirksam bei einem entsprechenden Abkommen, von dem wir einstweilen nicht annehmen können, dass es bald abgeschlossen sein wird.
Die erste Aenderung ist das Rücktrittsrecht bei der Einzel- lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- schluss; Sie finden das in Artikel 89a.
Swisslex. Loi sur la surveillance des assurances
242
E 27 avril 1993
Zweitens geht es um die Regelung der Versicherungsab- schlüsse im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr, also dort, wo die Versicherungsabschlüsse vom Ausland aus getätigt werden; ich verweise auf Artikel 94a ff.
Die dritte Neuerung betrifft die Rechtsanwendung in den Be- reichen Schaden- und Lebensversicherung, Artikel 101a bis 101c.
Zu diesen drei Anträgen habe ich nichts zu bemerken, ausser dass der erste eigentlich eher eine Frage des Konsumenten- schutzes ist, während die beiden anderen die Liberalisierung im grenzüberschreitenden Verkehr - die wir an sich wün- schen, die aber nicht in unmittelbarer Aussicht steht - erleich- tern sollen.
Ich beantrage Ihnen, Herr Präsident, dass wir, wenn nicht die einzelnen Artikel zur Debatte gestellt werden sollen, global darüber befinden.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.117
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi sur la surveillance des assurances. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Jagmetti, Berichterstatter: Hier verbleiben wir auch auf der Stufe der zweiten EG-Richtlinien, die davon ausgehen, dass die territoriale Zuständigkeit bei der Versicherung nicht geän- dert wird, dass also das Bundesamt für Privatversicherungs- wesen Aufsichtsbehörde für die schweizerische Tätigkeit der nationalen Versicherungsgesellschaften und für die schweize- rischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsgesell- schaften bleibt. Nach den dritten Richtlinien wäre hingegen das Bundesamt für Privatversicherungswesen Aufsichtsbe- hörde der schweizerischen Versicherungsgesellschaften, so- wohl für deren Tätigkeit in der Schweiz wie für die Niederlas- sungen im Ausland. Diesen Schritt machen wir nicht, sondern wir bleiben bei der territorialen Zuständigkeit; wir passen uns aber dem Stand des EWR-Rechts an.
Es sind fünf Bestimmungen, die ich Ihnen zu erläutern habe. Die Bestimmung mit Reziprozitätsvorbehalt ist Artikel 7 Ab- satz 2. Das ist wohl das Kernstück, nämlich der Verzicht auf die Bewilligungspflicht für ausländische Versicherer, die im Rahmen der begrenzten Dienstleistungsfreiheit tätig sind, die
also Sachversicherungen für Grossrisiken und Lebensversi- cherungen auf Initiative des Versicherungsnehmers vom Aus- land aus in der Schweiz tätigen wollen. Auf die Bewilligung für diese Tätigkeit vom Ausland aus in der Schweiz würden wir verzichten; aber das wäre mit dem Reziprozitätsvorbehalt ver- sehen: Es käme also nur in Betracht, wenn umgekehrt schwei- zerische Versicherer das Recht hätten, solche Geschäfte im Ausland zu tätigen, ohne dort eine Niederlassung zu errichten. Dann sind in dieser Vorlage noch vier Bestimmungen ohne Reziprozitätsvorbehalt enthalten. Die erste ist die Aufhebung der vereinfachten Versicherungsaufsicht. Wir sind dazu veran- lasst, weil die EG nur eine Art von Versicherungsaufsicht kennt. Wir ändern mehr Artikel, als es Versicherungsgesell- schaften gibt, die dieser Ordnung unterstehen. Es sind näm- lich nur noch zwei Versicherungsgesellschaften in der Schweiz, auf die diese vereinfachte Versicherungsaufsicht An- wendung findet, und wir ändern immerhin ein gutes Dutzend Artikel darüber. Die Situation bei Aufhebung dieser vereinfach- ten Aufsicht: Es würden alle der gleichen Aufsicht unterstellt. Dann soll der Einheitstarif in der Motorfahrzeugversicherung für Grossrisiken aufgehoben werden. Das ist EG-bedingt. Wir würden es so machen, aber wir würden keinen Reziprozitäts- vorbehalt damit verbinden. Das wäre also eine grössere Frei- heit, die wir schaffen. Aber natürlich kommt das für einen aus- ländischen Versicherer ohne Niederlassung in der Schweiz auch wieder nur zum Tragen, wenn ein entsprechendes Ab- kommen mit der EG zustande kommen sollte. Das finden Sie in Artikel 37.
Die dritte Bestimmung ohne Reziprozitätsvorbehalt wäre das Kündigungsrecht bei Portefeuilleübertragungen mit einer In- formationspflicht durch die Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer. Das ist eine Regelung, die in den EG- Richtlinien nicht vorgeschrieben ist. Die zweite Richtlinie (Schadenversicherung) lässt es ausdrücklich in der Kompe- tenz der Staaten, dies vorzusehen. Wir haben im letzten Herbst darüber debattiert. Wir haben den Vorschlag noch etwas ab- geändert. Der Bundesrat hat in seinem neuen Antrag die Fas- sung übernommen, die von den Räten beschlossen worden war.
Die Kommission empfiehlt Ihnen also, auch Artikel 39, der die- ses Kündigungsrecht betrifft, zuzustimmen.
Schliesslich würde der Zuschlag für die Feuerversicherer, der heute auf der Versicherungssumme erhoben wird, in Zukunft auf der Versicherungsprämie erhoben. Das entspricht auch den Regeln, die in der EG gelten. Wir können das in der Schweiz ohne weiteres anpassen. Das wäre Artikel 48.
Zusammenfassend möchte ich festhalten: Artikel 2 und viele weitere Artikel betreffen die Aufhebung der vereinfachten Ver- sicherungsaufsicht. Artikel 7 Absatz 2 betrifft den Verzicht auf die Bewilligungspflicht, für ausländische Versicherer im be- grenzten freien Dienstleistungsverkehr, setzt aber Reziprozität voraus. Artikel 37 führt zur Aufhebung des Einheitstarifes bei Motorfahrzeugversicherungen für Grossrisiken. Artikel 39 re- gelt das Kündigungsrecht bei Portefeuilleübertragungen, und Artikel 48 betrifft den Zuschlag für die Feuerversicherung, der nach der Prämie statt nach der Versicherungssumme erhoben werden soll.
Die Kommission beantragt Ihnen, allen diesen Aenderungen zuzustimmen.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur le contrat d'assurance. Modification
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.116
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
Seite
241-242
Page
Pagina
Ref. No
20 022 712
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.