Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Ständerat - Conseil des Etats
1993 Aprilsession - 9. Tagung der 44. Amtsdauer Session d'avril - 9º session de la 44ª législature
Erste Sitzung - Première séance
Dienstag, 27. April 1993, Nachmittag Mardi 27 avril 1993, après-midi
14.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Piller
Präsident: Ich begrüsse Sie zur Sondersession, die für uns im Ständerat hoffentlich kurz sein wird. Aus der Tagesordnung er- sehen Sie, dass wir für morgen nachmittag provisorisch eine Sitzung vorgesehen haben. Wir werden im Laufe dieses Nach- mittages entscheiden, ob wir diese Sitzung durchführen müs- sen oder nicht.
93.105
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Strassenverkehrsgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi federale sur la circulation routière. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Bisig, Berichterstatter: Swisslex ist nicht Eurolex. Stand der Rechtsanpassung damals mit dem EWR ein fester Wert ge- genüber, der Zugeständnisse, eine etwas grosszügigere Sicht, kleinere Unschönheiten und vor allem ein völlig un- gewohntes Rechtsetzungstempo rechtfertigte, so sieht die Sache heute völlig anders aus. Die Schweiz hat sich für mehr
Selbständigkeit entschieden und ist bereit, dafür den wirt- schaftspolitischen Preis zu bezahlen.
Es ist nun unsere Aufgabe, im Sinne des Volksentscheides al- les zu unternehmen, um die Nachteile des EWR-Neins zu mini- malisieren. Es ist wohl richtig und zweckmässig, den noch vor- handenen Schwung und die vertieften, aktualisierten Erkennt- nisse auszunutzen, um die Marschbereitschaft für bilaterale Verhandlungen zu erstellen.
Die anhaltende, hartnäckige Rezession und die unsicheren Entwicklungsperspektiven verlangen in erster Linie eine Stär- kung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirt- schaft. Es müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den schweizerischen Unternehmen den Zutritt zum Euro- päischen Wirtschaftsraum zu erleichtern. Unter anderem müs- sen Marktzugangsbeschränkungen wo immer möglich besei- tigt, wettbewerbsverzerrende Normen aufgehoben und Nor- men vergleichbarer Länder autonom anerkannt werden.
Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes gehört zweifellos zu diesen Massnahmen, auch wenn ihr nicht zwingend aller- erste Priorität zugeordnet werden muss. Eine teilweise Anpas- sung ist allein schon durch den Transitvertrag bedingt. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat darum auch ein Wiedervorbringen der Vorlage beschlossen. Im Ge- gensatz zur nationalrätlichen Kommission sieht sie aber von einer Uebernahme der gesamten Vorlage ab.
Die aktuelle Situation erlaubt eine kritischere Auseinanderset- zung ohne vollumfängliche Harmonisierung und auch ohne Zeitdruck.
Einer Anpassung der technischen Anforderungen an die Fahr- zeuge, der Masse und Gewichte, steht nichts entgegen. An- ders verhält es sich mit den Versicherungsfragen. In diesem Bereich, vor allem bezüglich einer Ausdehnung der obligatori- schen Haftpflichtversicherung, sind noch einige Fragen offen, und ein überstürztes Handeln ist nicht angezeigt.
Mit oder ohne EWR ruft der Strassenverkehr aus Gründen der Praktikabilität Normierungen, die über die Landesgrenzen hin- aus gehen. Die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern und Regionen können trotzdem angemessen be- rücksichtigt werden. In Artikel 9 Absätze 2, 4, 5 und 6 werden die Normen der EG-Richtlinie Nr. 85/3 übernommen. Diese Richtlinie gilt für schwere Motorwagen zum Gütertransport und für Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer.
Gegenüber der Eurolex-Vorlage weist die Swisslex-Vorlage zwei Aenderungen auf: In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d wer- den neu die Gelenkbusse aufgenommen. Ihre Höchstlimite ist im Acquis communautaire auf 28 Tonnen festgelegt. Absatz 6 wird neu mit dem Buchstaben c ergänzt, nach welchem das Gesamtgewicht bei Motorwagen mit mehr als 3 Achsen, An- hängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen höchstens 28 Ton- nen betragen darf. Die Eurolex-Vorlage war in diesem Punkt nicht Acquis-konform.
1-S
Swisslex. Circulation routière
238
E 27 avril 1993
Eine Aenderung würde sich auch in den Uebergangsbestim- mungen aufdrängen - würde, wenn die Kommission nicht ent- schieden hätte, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a aus dem Swisslex-Paket herauszunehmen. Dieses Herausnehmen von Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a - einer Bestimmung im Be- reich des Motorfahrzeug-Haftpflichtrechts - darf als gewichti- ger Unterschied zur Eurolex-Vorlage bezeichnet werden. Konnte damals eine Ausdehnung der obligatorischen Haft- pflichtversicherung über die EG-Richtlinien hinaus aus Grün- den einer Nicht-Schlechterstellung gegenüber dem gelten- den Recht noch hingenommen werden, so scheint uns dies ohne den Gegenwert der EWR-Teilnahme nicht mehr gege- ben. Ich werde in der Detailberatung speziell auf diese Proble- matik eingehen.
Artikel 82 berührt den freien Dienstleistungsverkehr. Mit der vorgeschlagenen redaktionellen Anpassung wird die EG-Kon- formität erreicht In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage des Gegenrechts: Wäre es also nicht angebracht, den Reziprozitätsvorbehalt ins Gesetz aufzunehmen, wie man dies in anderen Bereichen ja auch tut? In diesem Fall ist dies aber nicht nötig, weil das Versicherungsaufsichtsgesetz den Rezi- prozitätsvorbehalt mit einschliesst, d. h., es entstehen daraus keine einseitigen Ansprüche.
Die formelle Gesetzesänderung von Artikel 96 drängt sich auch ohne EWR auf. In Ziffer 2 Absatz 1 des geltenden Rechts unterscheidet sich der französische Text vom deutschen Origi- naltext und vom italienischen Text. Während die Strafandro- hung im französischen Text «de l'emprisonnement ou de l'amende» («Gefängnis oder Busse») lautet, heisst es in den beiden anderen Texten «Gefängnis und Busse». Dieser einem Versehen zuzuschreibende Unterschied rechtfertigt eine Kor- rektur; dies im Sinne der Rechtsgleichheit.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Aenderung des Stras- senverkehrsgesetzes in der von der Kommission korrigierten Fassung.
Bundesrat Koller: Ich danke dem Kommissionspräsidenten recht herzlich für die Präsentation der Vorlage. Ich ergreife noch kurz das Wort, weil man Swisslex gerne vorwirft - gerade heute morgen war dies im anderen Rat der Fall -, es enthalte ordnungspolitische Sündenfälle.
Hier, bei der Revision des SVG, kann man das sicher nicht sa- gen. Die Revision des SVG führt zu einer Liberalisierung des Fahrzeugmarktes in dem Sinne, dass die Nutzfahrzeugher- steller für in- und ausländische Kunden nach gleichen Massen produzieren können; ausländische Produkte können ohne Umbau in unserem Land abgesetzt werden.
Vor allem kann das schweizerische Transportgewerbe jetzt auch mit Kühlfahrzeugen verkehren, die 2,6 Meter breit sind, und es hat damit die gleichen Voraussetzungen wie EG-Trans- porteure, die dieses Recht aufgrund des Transitabkommens haben.
Schliesslich haben wir sogar in Artikel 106 die Möglichkeit vor- gesehen, dass Arbeiten an Private delegiert werden können; dies betrifft beispielsweise die Prüfung von Fahrtenschreibern und andere Bestimmungen betreffend Sicherheit und Umwelt- schutz. Sie sehen hier also exemplarisch: Wir haben all diese schönen Fremdworte - Liberalisierung, Revitalisierung und Privatisierung - schwesterlich vereint. Das wollte ich doch fest- gehalten haben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 2, 4-6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9 al. 2, 4-6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 63 Abs. 3 Bst. a Antrag der Kommission Streichen (siehe Postulat)
Art. 63 al. 3 let. a Proposition de la commission Biffer (voir postulat)
Bisig, Berichterstatter: Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a bein- haltet gemäss Entwurf des Bundesrates einen Systemwechsel im Motorfahrzeug-Haftpflichtrecht respektive eine Vermi- schung der Systeme von Haftpflicht- und Unfallversicherung. Grund dafür ist das Bestreben einer Anpassung an das EG- Recht ohne Inkaufnahme einer Schlechterstellung des Len- kers. Wurde noch im Rahmen des Eurolex-Paketes eine Aus- dehnung der obligatorischen Haftpflichtversicherung über die EG-Richtlinie hinaus in Kauf genommen, so besteht jetzt nach Ansicht der Kommission keine Veranlassung mehr dazu.
Nach einer Anhörung von Vertretern der Schweizerischen Ver- einigung der Haftpflicht- und Motorfahrzeug-Versicherer (HMV) und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen kam die Kommission zur Ueberzeugung, dass dieser Pro- blemkreis vertieft angegangen werden muss; dafür genügt die Zeit bis zur Sommersession keineswegs.
Um die durch den Transitvertrag bedingten Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes nicht auf unbestimmte Zeit hinaus- zuschieben, beantragen wir Ihnen, Artikel 63 Absatz 3 Buch- stabe a und die Uebergangsbestimmung (Ziff. Il) zu streichen. Gleichzeitig reicht die Kommission für Verkehr und Fernmel- dewesen ein Postulat (93.3128) ein, mit dem der Bundesrat eingeladen wird, möglichst rasch eine Revision der Bestim- mungen betreffend Haftpflichtversicherung im Strassenver- kehrsgesetz in die Wege zu leiten, die dahin geht, dass bei ei- nem Unfall die geschädigten Insassen eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges nicht schlechter gestellt sind als diejenigen eines in einem EWR-Land immatrikulierten Fahr- zeuges.
Aus diesem Streichungsantrag resultiert keine Schlechterstel- lung der Versicherten, aber auch keine Mehrbelastung der Versicherer bzw. der Prämienzahler. Es bleibt - mindestens vorläufig - alles beim alten, d. h., Personen- und Sachschä- den Dritten gegenüber sind gedeckt, jedoch nicht die Eigen- schäden. Dafür ist in der Schweiz in der Regel die Unfallversi- cherung zuständig.
Im Auftrag der Kommission und im Interesse einer haftpflicht- mässig zweckmässigen Lösung bitte ich Sie, dem Strei- chungsantrag zuzustimmen. Mit Artikel 63 Absatz 2 Buchsta- be a muss folgerichtig auch die Uebergangsbestimmung (Ziff. Il) gestrichen werden.
Angenommen - Adopté
Art. 82; 96 Ziff. 2 Abs. 1; 106 Abs. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 82; 96 ch. 2 al. 1; 106 al. 10 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Streichen
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Swisslex Versicherungsfragen
Ch. II Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
An den Nationalrat - Au Conseil national
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
93.3128
Postulat KVF-SR 93.105 Strassenverkehrsgesetz. Revision der Bestimmungen über die Motorfahrzeughaftpflicht
Postulat CTT-CE 93.105 Loi fédérale sur la circulation routière. Révision des dispositions sur la responsabilité civile des détenteurs de véhicules automobiles
Wortlaut des Postulates vom 26. März 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst rasch eine Revision der Bestimmungen betreffend Haftpflichtversicherung im Strassenverkehrsgesetz in die Wege zu leiten, die dahin geht, dass bei einem Unfall die geschädigten Insassen eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges nicht schlechtergestellt sind als diejenigen eines in einem EWR-Land immatrikulierten Fahrzeuges. Diese Revision soll den Grundsätzen für die all- gemeine Revision des Haftpflichtrechts entsprechen.
Texte du postulat du 26 mars 1993
Le Conseil fédéral est invité à mettre en oeuvre le plus rapide- ment possible une révision des dispositions de la loi fédérale sur la circulation routière concernant l'assurance-responsabi- lité civile; cette révision doit viser à ce qu'en cas d'accident les passagers lésés d'un véhicule immatriculé en Suisse ne soient pas désavantagés par rapport à ceux d'un véhicule im- matriculé dans un pays de l'EEE. Cette révision doit corres- pondre aux principes d'une révision générale du droit de la responsabilité civile.
Bundesrat Koller: Wir werden dieses Postulat im Rahmen der normalen nächsten SVG-Revision realisieren. Es geht ja vor al- lem um das Problem, dass heute beispielsweise die Ehefrau des Halters, die fährt und einen Unfall verursacht, einen An- spruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Halters hat, währenddem das in den EG-Staaten nicht der Fall ist Mit dem Postulat wird hier eine vollständige Europaverträglichkeit un- seres Haftpflichtrechts angeregt. Wir werden das im Rahmen der ordentlichen SVG-Revision realisieren. Sie wird nächstes Jahr aller Voraussicht nach in die Vernehmlassung gehen und noch mehrere andere Punkte enthalten.
Ueberwiesen - Transmis
93.116-93.121
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Vorlagen über Versicherungsfragen Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Projets concernant des questions d'assurance
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Jagmetti, Berichterstatter: Im Einverständnis mit dem Präsi- denten werde ich Ihnen nicht sechs verschiedene Eintretens- referate präsentieren, sondern mich auf eines beschränken, was Sie vielleicht enttäuschen wird, doch dürfte die Enttäu- schung verkraftbar sein.
Namens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beantrage ich Ihnen, auf die sechs Versicherungsvorlagen einzutreten. Sollten meine Ausführungen den Eindruck man- gelnder Begeisterung erwecken, dann wäre der Eindruck nicht verfehlt. Beantragt wird vom Bundesrat, das Versiche- rungvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kautionsgesetz, das Sicherstellungsgesetz und das Schaden- versicherungsgesetz, das erst gut ein Jahr alt ist, zu ändern und ein neues Lebensversicherungsgesetz zu erlassen. We- sentliche, aber nicht alle Teile dieser sechs Vorlagen wären mit dem Reziprozitätsvorbehalt versehen, so dass sie erst wirk- sam würden, wenn ein entsprechendes Abkommen abge- schlossen worden wäre.
Bei der Beurteilung der Europatauglichkeit der Vorlagen ist von der Entwicklung des EG-Versicherungsrechts auszuge- hen, die sich in drei grossen Schritten vollzog:
Die ersten Richtlinien im Schaden- wie im Lebensversiche rungsbereich betreffen die Niederlassungsfreiheit, also das Recht von Gesellschaften aus EG-Ländern zur Errichtung von Niederlassungen im ganzen EG-Raum. Die Schweiz schloss für die Schadenversicherung, also die Sach- und die Haft- pflichtversicherung, ein entsprechendes bilaterales Abkom- men mit der EG ab, das wir genehmigt haben, und erliess vor einem Jahr, am 20. März 1992, das Schadenversicherungs- gesetz
Die zweiten Richtlinien im Lebens- und im Schadenversiche- rungsbereich betreffen die begrenzte Dienstleistungsfreiheit und erlauben den Abschluss von Versicherungen vom Aus- land aus - also ohne Niederlassung im Staat des «belegenen Risikos», wie das in der EG-Sprache heisst. Das gilt allerdings bei der Schadenversicherung nur für die Grossrisiken und bei der Lebensversicherung nur bei Versicherungsabschlüssen auf Initiative des Versicherten.
Das war der Stand des Acquis communautaire, der im EWR- Vertrag festgehalten wurde und der uns im letzten Herbst zur Revision des Versicherungsrechts veranlasste.
Inzwischen sind die dritten Richtlinien erlassen worden, jene im Schadenversicherungsbereich am 18. Juni 1992, jene für die Lebensversicherungen am 10. November 1992. Diese drit- ten Richtlinien verwirklichen nun die volle Dienstleistungsfrei- heit und erlauben die Versicherung von Massenrisiken, na- mentlich in der Motorfahrzeugversicherung, und die Tätigkeit von Versicherungsagenten und -maklern für eine Gesellschaft ohne Sitz oder Niederlassung im betreffenden Staat Die Mit- gliedstaaten der EG sind verpflichtet, die Umsetzung dieser Richtlinien im nationalen Recht so vorzunehmen, dass die im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Strassenverkehrsgesetz. Aenderung
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1993
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Aprilsession
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Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.105
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
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237-239
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Pagina
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