N 29 avril 1993
854
Motion Weder Hansjürg
91.3293
Motion Weder Hansjürg Verbot von Qualzüchtung Interdiction des pratiques d'élevage cruelles
Wortlaut der Motion vom 18. September 1991 Der Bundesrat wird ersucht, ein Verbot von Qualzüchtung im Tierschutzgesetz vorzulegen.
Texte de la motion du 18 septembre 1991 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres une nouvelle disposition de la loi sur la protection des animaux interdisant les pratiques d'élevage cruelles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Baerlocher, Bär, Bäumlin, Brügger, Danuser, Diener, Dünki, Fankhauser, Gar- diol, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Jeanprêtre, Kuhn, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Pitteloud, Ruffy, Schmid Peter, Stocker, Thür, Ulrich, Wiederkehr (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Schweiz werden Truten gemästet, die derart einseitig auf Fleisch gezüchtet sind, dass sie nicht mehr normal gehen können. Sie taumeln wie betrunken und müssen sich nach kurzer Strecke immer wieder niederlegen. Das Skelettwachs- tum ist derart im Ungleichgewicht mit dem züchterisch be- schleunigten Fleischansatz, dass die Tiere genetisch bedingt nicht mehr artgerecht leben können. Es muss klar von einer züchterischen Tierquälerei, d. h. von einer Qualzüchtung, ge- sprochen werden. Das Deutsche Tierschutzgesetz verbietet Qualzüchtungen in Paragraph 11b.
Wie das Beispiel mit den Masttruten zeigt, ist es dringend, dass auch in der Schweiz ein solches Verbot erlassen wird. Es besteht auch die Gefahr, dass in Zukunft mit gentechnischen Methoden derartige abnorme, qualvolle Züchtungen be- schleunigt und in grösserem Umfang auftreten werden.
Das Verbot der Qualzucht sollte auch das Verbot der Haltung derart gezüchteter Tiere beinhalten, da die Zucht ja im Ausland erfolgen könnte. Allerdings ist es kaum verständlich, dass das Bundesamt für Veterinärwesen als Oberaufsichtsinstanz für den Tierschutz nicht schon längst aufgrund des gültigen Tier- schutzgesetzes gegen diese Art von Trutenmast eingeschrit- ten ist. Die Mast derart leidender Tiere steht doch offensicht- lich im Widerspruch zu Artikel 2 des Tierschutzgesetzes. Der Tierschutzvollzug wird ewig im argen liegen, wenn alles und jedes zuerst detailliert vorgeschrieben werden muss, bis die zuständigen Vollzugsorgane endlich handeln.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 avril 1992
Der Begriff «Qualzucht» umfasst Rassen, Schläge und Zuchtli- nien gezüchteter Tierarten, welche aufgrund ihrer Erbanlagen Körperstrukturen oder -funktionen ausbilden, die erhebliche Schäden oder funktionelle Störungen darstellen oder zu sol- chen führen können. Die Qualzucht ist im Tierschutzgesetz nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie wird aber grundsätzlich durch die allgemeinen Grundsätze von Artikel 2 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes erfasst. Danach darf niemand «ungerecht- fertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen». Bisher wurde jedoch in unserem Land noch kein Verfahren wegen Zuchtmethoden, die als Qualzucht bezeichnet werden müssen, durchgeführt.
Das eindeutige Zurückführen von Schäden und Störungen auf Zuchtfaktoren ist schwierig; andere Faktoren, wie die Fütte- rung oder die Haltungsbedingungen, bestimmen die Ausprä-
gung von Schäden und Störungen mit. Im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung müssen verschiedene Aspekte mit berücksichtigt werden, so u. a. der Import von Tie- ren mit angezüchteten Mängeln und Ausnahmen im Rahmen der Forschung. Die in der Begründung der Motion angeführ- ten Masttruten stammen von ausländischen Zuchtlinien ab. Der ständige Ausschuss des Europäischen Uebereinkom- mens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal- tungen vom 10. März 1976 hat 1991 eine Ergänzung des Uebereinkommens zum Schutz der Nutztiere vor quäleri- schen Züchtungen verabschiedet. Das Ministerkomitee des Europarates hat den Zusatz am 15. November 1991 zur Unter- zeichnung aufgelegt. Gegenwärtig wird die Unterzeichnung durch die Schweiz geprüft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3120
Motion Weder Hansjürg Abschaffung der Preisbevorzugung für helles Kalbfleisch Viande de veau claire. Abolition du prix de faveur
Wortlaut der Motion vom 19. März 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die Preisbevorzugung für hel- les Kalbfleisch abzuschaffen.
Texte de la motion du 19 mars 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'abolir le prix de faveur dont fait l'objet la viande de veau claire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Bi- schof, Borradori, Bühlmann, Carobbio, Danuser, Diener, Dünki, Fankhauser, von Felten, Gardiol, Gonseth, Gross An- dreas, Hafner Rudolf, Hollenstein, Jaeger, Leuenberger Ernst, Maspoli, Meier Hans, Meier Samuel, Misteli, Robert, Ruf, Ruffy, Schmid Peter, Sieber, Stalder, Steffen, Thür, Wiederkehr, Zwy- gart (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweizer Mastkälber werden gemäss den vom Bundes- rat genehmigten, offiziellen Qualitätsanforderungen gemä- stet. In neun bis zwölf Wochen wächst ein Kalb zur Schlacht- reife heran und wiegt dann 160 bis 180 Kilogramm. Auch über die Verwertung der Kälber wacht der Bund und sichert den Bauern den Absatz zu offiziellen Richtpreisen. Die Schweizeri- sche Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversor- gung (GSF) nimmt sich dieser Aufgabe an.
Für die Bewertung der Kälber und die Festsetzung der Abnah- mepreise stützt sie sich auf eine Einschätzungstabelle. Neben den Kriterien «Fleischigkeit» und «Deckung des Schlachtkör- pers» spielt dabei vor allem die Farbe des Fleisches eine Rolle: je heller, desto höher der Preis. Das EVD wacht über die Ein- haltung der Kriterien und Richtpreise.
Um möglichst helles, weisses Fleisch zu erhalten, das am mei- sten einbringt, werden die Kälber bis zur Schlachtreife in der Regel mit Flüssignahrung in Form von Milch, Milchpulver und eiweissreichen Milchersatzprodukten gemästet. Diese Ernäh- rung entspricht aber keineswegs den natürlichen Bedürfnis-
Interpellation Weder Hansjürg
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sen des Kalbes. Schon von der zweiten oder dritten Lebens- woche an würden die Kälbchen eigentlich auch Rauhfutter fressen.
Früher stammte weisses Kalbfleisch von kranken Tieren, die zuwenig Eisen im Blut hatten. Heute muss die Tierschutzver- ordnung vorschreiben, dass Kälber so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind. Ein Forschungsprojekt an der Veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern kommt zum Schluss, dass die heute vorgeschriebenen 20 Mil- ligramm Eisen je Kilogramm Milchersatzfuttermittel zu wenig sind. Es wäre mehr Eisen nötig, was aber das Fleisch röter ma- chen würde.
Da das helle Fleisch somit ein Indiz für die Fehlernährung und nichtartgerechte Haltung der Kälber ist und zudem das helle Fleisch dem Konsumenten weder in geschmacklicher noch in ernährungsphysiologischer Hinsicht Vorteile bietet, soll der Bundesrat endlich die unsinnige Preisbevorzugung für helles Kalbfleisch abschaffen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juillet 1992
Gemäss Schlachtviehverordnung vom 22. März 1989 be- stimmt der Bundesrat nach Anhören der Schweizerischen Ge- nossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung (GSF) und des Fachausschusses Fleisch den Richtpreis für jede Ka- tegorie und Handelsklasse. Dabei stuft er die Richtpreise nach Qualitätsmerkmalen ab und nimmt auf die Bedürfnisse des Marktes Rücksicht.
In der seit dem 1. Februar 1990 gültigen Einschätzungstabelle für Schlachtkälber (K 15) werden die Qualitätsabstufungen aufgrund der Fleischigkeit, des Ausmastgrades, des Gewich- tes sowie der Fleischfarbe gemacht. Diese Tabelle wird auf den von der GSF überwachten Märkten, wo 20 Prozent der Schlachtkälber verwertet werden, angewendet.
Für die Beurteilung der Fleischfarbe wurde die Tabelle bereits am 1. Juli 1981 angepasst, indem für gute Bankkälber anstelle von «Fleischfarbe weiss» hell bis hellrosa verlangt wird, womit die Bedeutung der Fleischfarbe im Verhältnis zu den Qualitäts- kriterien wie Vollfleischigkeit abgeschwächt wurde. Es kann deshalb nicht von einer generellen Preisbevorzugung für hel- les Kalbfleisch aufgrund der Einschätzungstabelle gespro- chen werden. Zutreffend ist allerdings, dass der Markt in der Regel (Detailhandel und Grossbezüger) helles bis hellrosa Kalbfleisch bevorzugt, was durch verschiedene Markttests festgestellt wurde. Auf der anderen Seite ist ein Teil der Konsu- mentinnen und Konsumenten hinsichtlich der Haltung von Kälbern sensibilisiert und akzeptiert im Interesse einer tierge- rechten Haltung auch rotes Kalbfleisch. Der Bundesrat ist al- lerdings nicht in der Lage, das Verhalten der Konsumenten beim Kauf von Kalbfleisch zu beeinflussen.
Da zwischen der Eisenzufuhr über die Fütterung der Kälber und der Fleischfarbe ein Zusammenhang besteht, ist die Ei- senversorgung der Schlachtkälber schon seit mehreren Jahr- zehnten Gegenstand von Diskussionen. Die Forschung in der Schweiz befasst sich intensiv mit diesem Problem. Aufgrund verschiedener Ergebnisse wurde eine Menge Eisenzufuhr pro Tag ermittelt, welche dem Bedarf der Kälber annähernd ent- spricht, ohne dass dadurch rotes Kalbfleisch gebildet wird. Auf dieser Grundlage werden die Mindestwerte für Milchersatzfut- termittel unter Berücksichtigung der freien Aufnahme faserhal- tiger Futterkomponenten (Stroh, Heu) im landwirtschaftlichen Hilfsstoffbuch festgehalten. Die Einhaltung dieser Regelung wird von der Forschungsanstalt Grangeneuve regelmässig mittels Futtermittelanalysen kontrolliert, und das Problem der Eisenzufuhr wird weiter untersucht.
Gemäss 7. Landwirtschaftsbericht soll die umweltgerechte Produktion unter Berücksichtigung der Ansprüche einer art- gerechten Tierhaltung gefördert werden. Es wird geprüft, in- wieweit das landwirtschaftliche Hilfsstoffbuch und die Ein- schätzungstabelle an die neuen Erkenntnisse der Forschung anzupassen sind. Auch soll die Entwicklung des Konsumen- tenverhaltens aufmerksam verfolgt und bei der Gestaltung der Einschätzungstabelle mit berücksichtigt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
91.3294
Interpellation Weder Hansjürg Unnötige Affenversuche Expérimentation sur les singes. Inutilité notoire
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1992, Seite 1252 - Voir année 1992, page 1252
Weder Hansjürg: Wir haben vorerst von den Greueln in Ex- Jugoslawien geredet Jetzt reden wir von den Greueln am Hirnforschungsinstitut der Universität Zürich. Dort dauert ein Versuch schon über zwanzig Jahre, und bis heute hat man keine verwertbaren Resultate hervorgebracht.
Ich nehme an, Sie haben der Diskussion zugestimmt, weil Sie wissen wollten, was bei diesem Versuch passiert, und ich will es Ihnen gerne - sehr gerafft - erläutern.
In einer ersten Phase wird das Tier, also der Affe, auf einem Stuhl angebunden. In einer zweiten Phase wird er dressiert, und zwar täglich während mehreren Monaten. In einer dritten Phase wird dem Affen ein Loch in den Schädel gebohrt und eine Halterung eingesetzt, dann werden Elektroden einge- schoben. Jetzt beginnt das eigentliche Drama: In täglichen Sitzungen werden diese Elektroden tiefer in das Gehirn ge- schoben. Diese Folterphase dauert drei bis fünf Stunden täg- lich - drei bis fünf Stunden täglich! Und das dauert länger als ein Jahr; länger als ein Jahr dauert ein solcher Versuch mit dem Tier. Es sind verschiedene Tiere, die drankommen, aber jedes länger als ein Jahr. Und nach einem Jahr werden die Tiere zu Tode gebracht. Praktizierende Aerzte sagen ganz of- fen, diese seit über zwanzig Jahren stattfindenden Versuche seien völlig wertlos.
Sie haben richtig verstanden. Drei bis fünf Stunden täglich wird der Kopf dieses Affen in einem Marterschraubstock fixiert. Das Folterwerkzeug lässt dem Affen nicht einen Millimeter Spielraum für irgendeine Körperbewegung. Das Tier kann we- der schreien noch beissen, was es zweifellos gerne machen würde, denn es wird ihm auch noch der Unterkiefer fixiert
Ich frage Sie: Woher nehmen wir das Recht dazu? Wer gibt sol- chen Leuten das Recht, aus einem Aeffchen ein Häufchen Elend zu machen? Diese Marterei wird von Menschen ausge- führt, die weder eine ethische noch eine moralische Bildung kennen.
Am Ende - ich habe es schon gesagt - wird das Aeffchen zu Tode gebracht, und dann schaut man nach, was man alles in diesem Kopf angerichtet hat.
Gerechtfertigt wird das alles mit der sogenannten Freiheit der Wissenschaft. Freiheit der Wissenschaft ist aber keine Freiheit des Verbrechens. Eine Wissenschaft kann unmöglich auf ver- werflichen Handlungen basieren. Ich zitiere hier Alexander von Humboldt, der noch heute als vorbildlicher Gelehrter gilt. Er sagte: «Grausamkeit gegen Tiere kann weder bei wahrer Bildung noch bei wahrer Gelehrsamkeit bestehen.»
Höhepunkt der Antwort des Bundesrates bildet das Einge- ständnis, dass diese Versuche seit zwanzig Jahren durchge- führt werden und dass sie keinen Nutzen gebracht haben, die Steuerzahler sie aber mit Millionen von Franken finanziert haben.
23-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weder Hansjürg Abschaffung der Preisbevorzugung für helles Kalbfleisch Motion Weder Hansjürg Viande de veau claire. Abolition du prix de faveur
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1993
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Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
92.3120
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.04.1993 - 08:00
Date
Data
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