N 29 avril 1993
854
Motion Weder Hansjürg
91.3293
Motion Weder Hansjürg Verbot von Qualzüchtung Interdiction des pratiques d'élevage cruelles
Wortlaut der Motion vom 18. September 1991 Der Bundesrat wird ersucht, ein Verbot von Qualzüchtung im Tierschutzgesetz vorzulegen.
Texte de la motion du 18 septembre 1991 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres une nouvelle disposition de la loi sur la protection des animaux interdisant les pratiques d'élevage cruelles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Baerlocher, Bär, Bäumlin, Brügger, Danuser, Diener, Dünki, Fankhauser, Gar- diol, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Jeanprêtre, Kuhn, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Pitteloud, Ruffy, Schmid Peter, Stocker, Thür, Ulrich, Wiederkehr (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Schweiz werden Truten gemästet, die derart einseitig auf Fleisch gezüchtet sind, dass sie nicht mehr normal gehen können. Sie taumeln wie betrunken und müssen sich nach kurzer Strecke immer wieder niederlegen. Das Skelettwachs- tum ist derart im Ungleichgewicht mit dem züchterisch be- schleunigten Fleischansatz, dass die Tiere genetisch bedingt nicht mehr artgerecht leben können. Es muss klar von einer züchterischen Tierquälerei, d. h. von einer Qualzüchtung, ge- sprochen werden. Das Deutsche Tierschutzgesetz verbietet Qualzüchtungen in Paragraph 11b.
Wie das Beispiel mit den Masttruten zeigt, ist es dringend, dass auch in der Schweiz ein solches Verbot erlassen wird. Es besteht auch die Gefahr, dass in Zukunft mit gentechnischen Methoden derartige abnorme, qualvolle Züchtungen be- schleunigt und in grösserem Umfang auftreten werden.
Das Verbot der Qualzucht sollte auch das Verbot der Haltung derart gezüchteter Tiere beinhalten, da die Zucht ja im Ausland erfolgen könnte. Allerdings ist es kaum verständlich, dass das Bundesamt für Veterinärwesen als Oberaufsichtsinstanz für den Tierschutz nicht schon längst aufgrund des gültigen Tier- schutzgesetzes gegen diese Art von Trutenmast eingeschrit- ten ist. Die Mast derart leidender Tiere steht doch offensicht- lich im Widerspruch zu Artikel 2 des Tierschutzgesetzes. Der Tierschutzvollzug wird ewig im argen liegen, wenn alles und jedes zuerst detailliert vorgeschrieben werden muss, bis die zuständigen Vollzugsorgane endlich handeln.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 avril 1992
Der Begriff «Qualzucht» umfasst Rassen, Schläge und Zuchtli- nien gezüchteter Tierarten, welche aufgrund ihrer Erbanlagen Körperstrukturen oder -funktionen ausbilden, die erhebliche Schäden oder funktionelle Störungen darstellen oder zu sol- chen führen können. Die Qualzucht ist im Tierschutzgesetz nicht ausdrücklich aufgeführt. Sie wird aber grundsätzlich durch die allgemeinen Grundsätze von Artikel 2 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes erfasst. Danach darf niemand «ungerecht- fertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen». Bisher wurde jedoch in unserem Land noch kein Verfahren wegen Zuchtmethoden, die als Qualzucht bezeichnet werden müssen, durchgeführt.
Das eindeutige Zurückführen von Schäden und Störungen auf Zuchtfaktoren ist schwierig; andere Faktoren, wie die Fütte- rung oder die Haltungsbedingungen, bestimmen die Ausprä-
gung von Schäden und Störungen mit. Im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung müssen verschiedene Aspekte mit berücksichtigt werden, so u. a. der Import von Tie- ren mit angezüchteten Mängeln und Ausnahmen im Rahmen der Forschung. Die in der Begründung der Motion angeführ- ten Masttruten stammen von ausländischen Zuchtlinien ab. Der ständige Ausschuss des Europäischen Uebereinkom- mens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhal- tungen vom 10. März 1976 hat 1991 eine Ergänzung des Uebereinkommens zum Schutz der Nutztiere vor quäleri- schen Züchtungen verabschiedet. Das Ministerkomitee des Europarates hat den Zusatz am 15. November 1991 zur Unter- zeichnung aufgelegt. Gegenwärtig wird die Unterzeichnung durch die Schweiz geprüft.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3120
Motion Weder Hansjürg Abschaffung der Preisbevorzugung für helles Kalbfleisch Viande de veau claire. Abolition du prix de faveur
Wortlaut der Motion vom 19. März 1992 Der Bundesrat wird beauftragt, die Preisbevorzugung für hel- les Kalbfleisch abzuschaffen.
Texte de la motion du 19 mars 1992 Le Conseil fédéral est chargé d'abolir le prix de faveur dont fait l'objet la viande de veau claire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Bäumlin, Bi- schof, Borradori, Bühlmann, Carobbio, Danuser, Diener, Dünki, Fankhauser, von Felten, Gardiol, Gonseth, Gross An- dreas, Hafner Rudolf, Hollenstein, Jaeger, Leuenberger Ernst, Maspoli, Meier Hans, Meier Samuel, Misteli, Robert, Ruf, Ruffy, Schmid Peter, Sieber, Stalder, Steffen, Thür, Wiederkehr, Zwy- gart (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweizer Mastkälber werden gemäss den vom Bundes- rat genehmigten, offiziellen Qualitätsanforderungen gemä- stet. In neun bis zwölf Wochen wächst ein Kalb zur Schlacht- reife heran und wiegt dann 160 bis 180 Kilogramm. Auch über die Verwertung der Kälber wacht der Bund und sichert den Bauern den Absatz zu offiziellen Richtpreisen. Die Schweizeri- sche Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversor- gung (GSF) nimmt sich dieser Aufgabe an.
Für die Bewertung der Kälber und die Festsetzung der Abnah- mepreise stützt sie sich auf eine Einschätzungstabelle. Neben den Kriterien «Fleischigkeit» und «Deckung des Schlachtkör- pers» spielt dabei vor allem die Farbe des Fleisches eine Rolle: je heller, desto höher der Preis. Das EVD wacht über die Ein- haltung der Kriterien und Richtpreise.
Um möglichst helles, weisses Fleisch zu erhalten, das am mei- sten einbringt, werden die Kälber bis zur Schlachtreife in der Regel mit Flüssignahrung in Form von Milch, Milchpulver und eiweissreichen Milchersatzprodukten gemästet. Diese Ernäh- rung entspricht aber keineswegs den natürlichen Bedürfnis-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weder Hansjürg Verbot von Qualzüchtung Motion Weder Interdiction des pratiques d'élevage cruelles
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3293
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Numero dell'oggetto
Datum 29.04.1993 - 08:00
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854-854
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