Swisslex. Loi fédérale sur la navigation aérienne
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N 28 avril 1993
Ich erachte den Text des geltenden Rechtes keineswegs als diskriminierend. In Artikel 13 Absatz 2 heisst es gleich zu Be- ginn: «in der Regel»; mit dieser Formulierung ist und war es den SBB möglich, ausländische Arbeitskräfte einzustellen. Auf Seite 32ff. der Botschaft 93.100 werden unter Ziffer 144.2 grundsätzliche Bemerkungen aus völkerrechtlicher Sicht zum Reziprozitätsvorbehalt - also zur Gegenrechtsklausel - ge- macht. Es wird dann ausgeführt, dass es zwei Möglichkeiten gebe: die eine, in der die Gegenrechtsklausel nicht verankert ist, und die andere, wo die Gegenrechtsklausel spielt, wie z. B. im Luftfahrtgesetz oder im Zollgesetz, dessen Aenderung wir soeben verabschiedet haben.
Zur ersten Möglichkeit heisst es ganz klar: «Die vorgesehenen Verbesserungen des Marktzugangs erfolgen in diesem Fall 'erga omnes', d. h. gegenüber allen Ländern in gleichem Um- fang, unabhängig davon, ob diese Länder Gegenrecht gewäh- ren oder nicht.» Im letzten Satz des Absates zu dieser ersten Möglichkeit wird dann gesagt: «Diese Möglichkeit haben wir z. B. bei den Aenderungen des Strassenverkehrsgesetzes und des Eisenbahngesetzes gewählt. »
In der Botschaft 93.100 wird im Zusammenhang mit der Aen- derung des Eisenbahngesetzes nichts darüber ausgesagt, warum man hier diese Möglichkeit und nicht die Möglichkeit des Gegenrechtes gewählt hat.
Weil wir der Meinung sind, dass dieses Gesetz nicht diskrimi- nierend ist und demzufolge nicht abgeändert werden muss, empfehlen Ihnen die Minderheit der Kommission und auch die SVP-Fraktion, dieser Aenderung nicht zuzustimmen und den Minderheitsantrag zu unterstützen.
Bundespräsident Ogi: Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass Sie zugestimmt haben, als es beim Projekt Eurolex darum ging, diesen Artikel 13 aufzuheben. Heute legt Ihnen der Bundesrat im Rahmen des Reformprogrammes nach dem Nein zum EWR wieder den gleichen Antrag vor.
Nach dem Recht der EG ist jede Diskriminierung von Perso- nen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Absatz 1 von Artikel 13 verlangt jedoch für die Verwaltung einer Eisen- bahnunternehmung, dass die Mehrheit aus Schweizer Bür- gern bestehen muss. Absatz 2 schreibt vor, dass sich das ständige Personal in der Regel nur aus Schweizer Bürgern re- krutieren darf.
Deswegen ist der aus heutiger Sicht ohnehin völlig veraltete Artikel mit dem EG-Recht nicht mehr vereinbar. Ein Verzicht auf den Artikel 13 fällt einerseits um so leichter, als es den Ak- tionären der verschiedenen Gesellschaften freisteht, auch in Zukunft mehrheitlich oder gar ausschliesslich Schweizer Bür- gerinnen und Bürger in den Verwaltungsrat zu wählen und da- durch eine gewisse Kontrolle auf die Rekrutierung des Perso- nals auszuüben. Mindestens die öffentlichen Gemeinwesen Bund, Kantone oder Gemeinden, die vielerorts die Aktien- mehrheit innehaben, werden dies auch weiterhin tun. Anderer- seits wird mit der Aufhebung dieser Pflichten der unternehme- rische Handlungsspielraum erhöht, dieser Handlungsspiel- raum, den Sie in den letzten Tagen immer wieder gefordert ha- ben, und Eigenständigkeit und Konkurrenzfähigkeit des Un- ternehmens werden gestärkt
Die bei der Begründung des Minderheitsantrages ausge- drückten Bedenken gegenüber der Aufhebung dieses Arti- kels, welche auf der steigenden Arbeitslosigkeit beruhen, sind nach Meinung des Bundesrates unbegründet. Es handelt sich hauptsächlich um Arbeiten, für die keine Schweizer mehr zu finden sind - leider, muss ich sagen -, wie zum Beispiel Putz- arbeiten, Geleisebau und ähnliches. So besteht bereits heute die Möglichkeit, ausländische Mitarbeiter einzustellen; es be- darf hierzu lediglich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sowohl die SBB als auch die Konzessionierten Transportunter- nehmungen sind aufgrund der Tatsache, dass in diesen Berei- chen keine Schweizer mehr zu finden sind, gezwungen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. So beträgt der Aus- länderanteil im Verkehrssektor auch mit der heutigen Regelung rund 15 Prozent. Durch ein Aufheben der Bewilligungspraxis wird also einzig unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden. Der Ständerat und Ihre Kommission waren im übrigen mit die- ser Vorlage einverstanden. Ich beantrage Ihnen, auf die Vor-
lage einzutreten und ihr zuzustimmen. Ich bitte Sie, den Min- derheitsantrag Stalder auf Beibehaltung der jetzigen Bestim- mung abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
71 Stimmen
7 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.107
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Luftfahrtgesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la navigation aérienne. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Herr Wanner unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Das Luftfahrtgesetz soll in bezug auf die Voraussetzungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen im schweizerischen Luft- fahrzeugregister geändert werden. Die Aenderung zielt darauf ab, die detaillierten Vorschriften, die sich bisher in den Arti- keln 52 bis 54 des Luftfahrtgesetzes fanden, von der Geset- zes- auf die Verordnungsebene zu verlagern. Die neue Bestim- mung soll es dem Bundesrat erlauben, auf künftige Aenderun- gen der internationalen Rechtslage, aber auch auf Verände- rungen des politischen und wirtschaftlichen Umfeldes ange- messen reagieren zu können. Zu denken ist dabei insbeson- dere an eine vermehrte Zulassung ausländischer Staatsange- höriger als Eigentümer schweizerischer Luftfahrzeuge. Dabei ist der Bundesrat ermächtigt, die Anforderungen bezüglich Ei- gentumsverhältnisse entsprechend dem von den betreffen- den Staaten zugunsten schweizerischer Staatsangehöriger tatsächlich eingeräumten Gegenrecht festzulegen.
Die vorgeschlagene Aenderung des Luftfahrtgesetzes ermög- licht eine angemessene und flexible Reaktion auf die verschie- denartigen Anforderungen und Probleme, mit denen sich die schweizerische Luftverkehrspolitik in nächster Zeit konfron- tiert sehen wird.
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Swisslex Obligationenrecht
M. Wanner présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
La loi fédérale sur la navigation aérienne doit être modifiée en ce qui concerne les conditions à l'inscription d'aéronefs au re- gistre matricule suisse. La modification vise à transférer du ni- veau de la loi à celui de l'ordonnance les dispositions détail- lées exposées jusqu'ici aux articles 52 à 54 de la loi fédérale sur la navigation aérienne. La nouvelle disposition doit permet- tre au Conseil fédéral de réagir de manière adéquate aux mo- difications futures du droit international, mais aussi à l'évolu- tion de la situation politique et économique. Il faut prévoir en particulier dans une plus large mesure l'admission de citoyens étrangers comme propriétaires d'aéronefs suisses. Le Conseil fédéral est habilité à fixer les conditions relatives aux rapports de propriété en fonction des droits réciproques accordés aux citoyens suisses par les Etats concernés.
La modification proposée rend possible une réaction adé- quate et souple aux différentes exigences et problèmes aux- quels la politique aéronautique suisse sera confrontée pro- chainement.
Antrag der Kommission
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt mit 19 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Aenderung des Luft- fahrtgesetzes zu genehmigen.
Proposition de la commission La Commission des transports et des télécommunications propose, par 19 voix sans opposition et avec 1 abstention, d'approuver la modification de la loi fédérale sur la navigation aérienne.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
80 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.123
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Obligationenrecht. Artikel 40b bis 40e (Widerrufsrecht). Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Code des obligations. Articles 40b à 40e (droit de révocation). Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Herr Engler unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Bestimmungen des Obligationenrechts über das Wider- rufsrecht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen (Art. 40a ff.) sind vom Parlament am 5. Oktober 1990 verab- schiedet worden und am 1. Juli 1991 in Kraft getreten.
Durch geringfügige Aenderungen sollen diese Bestimmun- gen der Richtlinie betreffend Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträ- gen angepasst werden.
Der ursprüngliche Eurolex-Entwurf wurde vom Parlament we- der materiell noch redaktionell geändert und im vorliegenden Entwurf unverändert übernommen.
M. Engler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Les dispositions du Code des obligations sur le droit de révo- cation en matière de démarchage à domicile ou de contrats semblables (art. 40a ss) ont été adoptées par le Parlement le 5 octobre 1990 et sont entrées en vigueur le 1er juillet 1991. Ces dispositions de la directive concernant la protection des consommateurs dans le cas de contrats négociés en dehors des établissements commerciaux doivent faire l'objet d'adap- tations mineures.
Le Parlement n'a procédé à aucune modification de fond ou rédactionnelle du projet Eurolex d'origine et il l'a adopté sans modification.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, dem Entwurf zuzu- stimmen.
Proposition de la commission La commission propose à l'unanimité d'approuver le projet
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Luftfahrtgesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la navigation aérienne. Modification
In
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.107
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.04.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
778-779
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