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Swisslex. Ein- und Ausfuhr von Landwirtschaftsprodukten
beim Bundesamt für Veterinärwesen auf Verhandlungen. Ob- schon im Moment die Schwierigkeiten hier aus dem Weg ge- räumt sind, wissen wir doch, dass spätestens beim nächsten Export erneut welche auftreten werden.
In diesem speziellen Fall könnte die Revision des Tierseu- chengesetzes Erleichterungen bringen. Allerdings sollen sich die Italiener klar so geäussert haben, dass sie auf bilaterale Verhandlungen nicht mehr eintreten wollen. Sie verschanzen sich hinter der neu erfolgten Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht, und sie verlangen für mögliche Erleichterun- gen bei Zulassungsbedingungen gegenüber der Schweiz grünes Licht aus Brüssel, handeln also nicht mehr von sich aus.
Sorgen bereiten uns aber auch noch weitere Diskriminierun gen durch die EG-Staaten. So können heute praktisch keine Pferde mehr nach Frankreich ausgeführt werden, weil Frank- reich - man höre und staune - keine auf Tiere spezialisierte Zollämter entlang der Schweizer Grenze mehr hat Auch die EG-Länder transitierende Importfleischwaren werden schon fast schikanösen Kontrollen unterstellt, die zum Teil die Kühl- ketten unterbrechen. Was das für ein so sensibles Nahrungs- mittel bedeutet, muss ich Ihnen nicht erläutern.
Ueber das Integrationsbüro und das Bawi sollen in Brüssel ein umfangreiches Exposé eingereicht und Verhandlungen ver- langt werden. Wird die EG kein Entgegenkommen zeigen, müssen wir uns überlegen, welche Repressalien unsererseits eingeleitet werden sollen. Schliesslich durchqueren auch hochsensible Nahrungsmittel aus EG-Ländern unser Land, von Norden nach Süden und umgekehrt. Wir sollten uns über- legen, ob wir nicht auch an den Grenzen Kühlwagen mit EG- Gütern öffnen und kontrollieren könnten. Das ist allerdings - das ist mir klar - kein veterinärtechnischer, sondern ein politi- scher Entscheid.
Heute haben wir vorerst das Tierseuchengesetz anzupassen. Wir haben versucht, zu erklären, wie wichtig es ist, dass wir das tun.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzu- stimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Seiler Bernhard, Berichterstatter: Ich habe noch zwei Bemer- kungen: Es sind nämlich zwei redaktionelle Aenderungen vor- genommen worden, und zwar heisst es anstelle von «Seuche» neu «Tierseuche» - das ist natürlich das gleiche. Dann ist das modernere Wort «entsorgt» gewählt worden; früher hiess es «unschädlich beseitigt». Man spricht heute also von «Entsor- gung der Tierkadaver» usw. Das sind die beiden Aenderun- gen, sonst ist alles beim alten geblieben.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.115
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'importation et l'exportation de produits agricoles transformés. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rüesch, Berichterstatter: Wir haben in der Eintretensdebatte davon gesprochen, dass man nach dem Nein zum EWR ver- suchen sollte, mit bilateralen Verhandlungen eine wirtschafts- politische Isolierung zu vermeiden. Viel Hoffnung in dieser Richtung gibt es nicht, hingegen zeigen sich, wie Staats- sekretär Blankart an einem Symposium in Basel kürzlich aus- führte, in Teilbereichen einige Lichtschimmer am Himmel, und dazu gehört die Ausfuhr von verarbeiteten Landwirt- schaftsprodukten.
Seit 1974 besitzen wir das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, das sogenannte «Schoggi-Gesetz». Unsere Schokoladenindu- strie ist nämlich verpflichtet, 80 Prozent ihres Milchbedarfs in der Schweiz zu decken. Die Preise, die von unserer Nahrungs- mittelindustrie beim Kauf von Rohstoffen verlangt werden, sind weit höher als die Weltmarktpreise. Beim Vollmilchpulver zum Beispiel liegt das Verhältnis bei 1 zu 3. Der damit entste- hende Wettbewerbsnachteil wird mit dem «Schoggi-Gesetz» durch Abschöpfen bei Importen und durch Ausfuhrbeiträge an die Industrie ausgeglichen.
Bereits 1972 konnte dieser Ausgleich im Freihandelsabkom men mit der EG verankert werden. Es wurde eine Liste der ver- arbeiteten Landwirtschaftsprodukte erstellt. Unsere Produkte- liste wurde im «Schoggi-Gesetz>> als Anhang geführt
Im Rahmen der Vorbereitungen für den EWR-Vertrag wurde mit der Eurolex das «Schoggi-Gesetz» in dem Sinne geändert, dass die Produkteliste aufgehoben und auf Verordnungsstufe verlegt wurde. Der Bundesrat erhielt damit die Möglichkeit, die Liste je nach Entwicklung des Protokolls 3 zum EWR-Vertrag flexibel anzupassen.
Nach dem Scheitern des EWR-Vertrages zeigt sich, dass diese Aenderung auch mit Blick auf das bestehende Freihandelsab- kommen von 1972 und auf das Protokoll 2 vorteilhaft wäre. Die Gesetzesvorlage, wie sie jetzt im Rahmen von Swisslex vor- liegt, ist dieselbe wie bei Eurolex. Sie wurde lediglich redaktio- nell angepasst, indem die Verweise auf das Protokoll 3 des EWR-Abkommens und den EWR-Vertrag gestrichen wurden. Zusätzlich wird in Artikel 3 dem Bundesrat die Kompetenz ge- geben, für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten Aus- fuhrbeiträge zu gewähren, welche in der Eurolex-Vorlage mit dem Protokoll 3 verbunden waren. Man hat eingeführt, dass der Bundesrat dem Parlament auch für Ausfuhrbeiträge halb- jährlich Bericht erstattet - genau gleich wie für die Importab- schöpfungen gemäss Artikel 1.
Der Bundesrat schlägt vor, dass ihm das Parlament die Kom- petenz erteilt, das Inkrafttreten des Gesetzes zu bestimmen. Er
Motion de la commission CE 90.055/90.259
208
E 18 mars 1993
will nämlich den Zeitpunkt in Abhängigkeit vom Verlauf der Gespräche mit der EG respektive der Efta wählen.
Die Lebensmittelindustrie begrüsst diese Gesetzesänderung. Sie erleichtert dem Bundesrat unsere Verhandlungen mit der EG und der Efta. Es handelt sich vorläufig noch um einen so- genannten Knochen, der allenfalls eines Tages noch mit etwas Fleisch angereichert werden könnte.
Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen Globalbehandlung und Zustimmung zu dieser Vorlage.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I-III Titre et préambule, ch. I-III
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3354
Motion des Nationalrates (Fasel) Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Erweiterung Motion du Conseil national (Fasel) Conventions collectives de travail. Conditions requises pour l'extension
Wortlaut der Motion vom 24. September 1992 Aufgrund des freien Personenverkehrs gemäss EWR-Abkom- men werden verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Verhinderung von Sozialdumping wegfallen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, dem Parlament einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Möglichkeiten zur Allgemeinverbindlicher- klärung von Gesamtarbeitsverträgen erweitert.
Texte de la motion du 24 septembre 1992
La libre circulation des personnes prévue par l'Accord EEE rendra caduques de nombreuses dispositions destinées à empêcher la sous-enchère salariale. Aussi le Conseil fédéral est-il chargé de soumettre au Parlement un projet de loi qui donne de nouvelles possibilités d'étendre le champ d'applica- tion des conventions collectives de travail.
Jagmetti, Berichterstatter: Seit dem 27. März 1975, also seit nunmehr 18 Jahren, ruht in den Schubladen des Bundesam- tes für Industrie, Gewerbe und Arbeit der Entwurf für ein neues Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Sie werden es dem damaligen Ge- setzesredaktor nicht verargen, wenn er Ihnen mit halbem Her- zen empfiehlt, die Motion des Nationalrates abzulehnen, wel- che die Revision genau dieses Gesetzes verlangt. Denn tat- sächlich ist dieses Gesetz revisionsbedürftig, und die Arbeiten an der Vorlage könnten wiederaufgenommen werden. Indes- sen hat die Motion des Nationalrates einen anderen Hinter- grund. Sie verlangt nicht einfach eine umfassende Ueberprü- fung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen, sondern war gegen das Sozialdumping im Zusam- menhang mit dem EWR gerichtet. Insofern ist der Problemstel-
lung, wie sie in der Motion des Nationalrates enthalten ist, die Aktualität genommen. Und wenn Ihnen die Kommission für Wirtschaft und Abgaben daher beantragt, dem Nationalrat nicht zu folgen, dann macht sie es nur deshalb, weil der aktu- elle Anlass und der unmittelbare Bezug, der in dieser Motion enthalten war, nicht gegeben sind, so dass ihr in dieser Form nicht Rechnung getragen werden kann. Die WAK schliesst aber damit nicht aus, dass die Thematik der Revision der Ge- setzgebung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge- samtarbeitsverträgen durchaus ein Problem ist, das wieder einmal aufgenommen werden muss.
Namens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben bean- trage ich Ihnen, diese Motion nicht zu überweisen.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je suis tout à fait d'accord avec cette excellente proposition.
Abgelehnt - Rejeté
93.3003
Motion der Kommission SR 90.055/90.259 Subjekthilfe im Wohnungswesen
Motion de la commission CE 90.055/90.259 Logement. Aide fédérale liée à la personne
Wortlaut der Motion vom 11. März 1992 Bundesbeschluss über die Förderung kantonaler Miet- und Hypothekarzinszuschüsse
Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf die Abklärungen einer bereits am 11. September 1991 eingesetzten Studien- kommission bis Ende 1993 geeignete Massnahmen vorzu- schlagen, die im Sinne einer subsidiären und zeitlich befriste- ten Bundeshilfe eine Subjekthilfe im Wohnungswesen ermög- lichen.
Texte de la motion du 11 mars 1992
Arrêté fédéral visant à encourager des contributions cantona- les aux loyers et aux intérêts hypothécaires
Le Conseil fédéral est chargé de proposer, jusqu'à la fin de 1993 et sur la base des investigations d'une commission d'étude instituée le 11 septembre 1991 déjà, des mesures ap- propriées en matière de logement ayant pour but de permettre l'octroi d'une aide fédérale liée à la personne, subsidiaire et temporaire.
M. Cottier, rapporteur: L'idée des contributions cantonales au loyer ou aux intérêts hypothécaires est née lors des augmenta- tions successives et régulières des taux hypothécaires. En ef- fet, en 1989 et 1990, le taux est monté de 40 pour cent en dix- huit mois. Cette augmentation a même atteint 50 pour cent, dans certains cas. Les loyers liés au taux des intérêts hypothé- caires ont subi une hausse semblable. Certains locataires et propriétaires de logements à bas revenus se sont trouvés dans une situation de rigueur sociale. Notre commission a alors prévu une aide liée à la personne en faveur des locataires et a déposé une initiative parlementaire. Un projet d'arrêté fé- déral a été élaboré.
Parallèlement à notre démarche, mais à l'insu de la commis- sion, le Conseil fédéral a ordonné une enquête sur le finance- ment et l'organisation d'une telle aide. Lorsque la commission a eu connaissance de l'enquête du Conseil fédéral, elle a dé- cidé, afin d'éviter un double travail sur le même objet, de re- noncer à l'initiative et de déposer une motion. La motion de- mande la mise sur pied, en matière de logement, d'une aide
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'importation et l'exportation de produits agricoles transformés. Modification
In
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.115
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
207-208
Page
Pagina
Ref. No
20 022 610
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