Swisslex. Loi sur les épizooties
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E 18 mars 1993
93.111
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale contre la concurrence déloyale. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI I 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Simmen, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist ein modernes Gesetz, das mit einer kleinen Ausnahme internationalen Gebräuchen ent- spricht. Diese Ausnahme ist die Beweislast bei Tatsachenbe- hauptungen.
Heute liegt die Beweislast noch beim Konsumenten. In Zu- kunft soll es umgekehrt sein, dass nämlich der Werbende den Beweis für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen er- bringen muss, wenn dies angezeigt erscheint Sie finden diese Aenderung in Artikel 13a; das ist die einzige Neuerung in dieser Swisslex-Vorlage, und zwar ist sie in Form einer Kann- Bestimmung eingefügt. Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen ver- langen, wenn dies angemessen erscheint; das ist der Inhalt von Absatz 1.
Absatz 2 lautet: «Der Richter kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.» Wenn wir das im Gesetz ein- fügen, verankern wir im Gesetz nichts anderes, als das, was von der Kommission für die Lauterkeit in der Werbung seit lan- gem, nämlich seit 1960, verlangt wird und in der Praxis auch reibungslos funktioniert Der Vorteil dieser Bestimmung ist auch der, dass damit Ausländer, die in der Schweiz werben, ins Recht gefasst werden können und dass damit gleich lange Spiesse gelten wie für Schweizer bzw. für Schweizer, die im Ausland werben.
Ich möchte Ihnen beantragen, auch über dieses Gesetz in globo abzustimmen, nachdem es sich hier nur um eine Aen- derung handelt, die Sie schon im letzten Sommer beraten und beschlossen haben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.102
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)
Tierseuchengesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi sur les epizooties. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Seiler Bernhard, Berichterstatter: Das Tierseuchengesetz hat zwischen Eurolex und Swisslex keine materiellen Aenderun- gen erfahren. Hingegen sind einige formelle Anpassungen vorgenommen worden, auf die ich noch kurz eintreten werde. Ich werde übrigens auch beantragen, dass man dieses Ge- setz in globo behandeln soll.
Die Kantone respektive die Kantonstierärzte wünschen sich heute die Anpassung des Tierseuchengesetzes. Es ist auch der Wunsch der Landwirtschaft, dass dieses Gesetz ange- passt wird.
Die Aenderung soll nicht nur europakompatibel, sondern in- ternational kompatibel werden. Wir werden damit unsere Posi- tion in zukünftigen Verhandlungen mit Brüssel verstärken, und wir hoffen, dass Diskriminierungen, wie sie früher und noch in jüngster Zeit immer wieder passiert sind, langsam der Vergan- genheit angehören werden.
Kurz nochmals die drei Schwerpunkte:
Die Seuchen werden neu in Kategorien eingeteilt, d. h., es wird zwischen «hochansteckenden Seuchen» und «anderen Seuchen» unterschieden. Neu scheiden wir jene Krankheiten aus, die bei Ausbruch grosse wirtschaftliche Schäden verursa- chen. Diese Seuchen - es handelt sich hauptsächlich um die Maul- und Klauenseuche, die übrigens in Italien wieder ausge- brochen ist - werden mit drastischen Massnahmen angegan- gen. Mit dieser neuen Strategie des sofortigen Abschlachtens kranker Tiere sind wir auch rascher wieder seuchenfrei und können uns schnell wieder als frei von solchen deklarieren. Das ist vor allem im Zusammenhang mit dem Export von Zuchtvieh, Milchprodukten, Fleisch usw. sehr wichtig, weil man dann rasch den Handel mit ausländischen Partnern wie- deraufnehmen kann.
Der Bund hat sich finanziell zu engagieren, was allerdings nicht ganz neu ist. Neu leistet er nun Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochkontaminösen Seu- chen - und nur für diese Seuchen. Dies erleichtert bei einem Seuchenauftritt eine rasche Eliminierung der Seuchenherde und verringert damit auch den materiellen Schaden.
Neben Rindvieh werden zukünftig auch andere Tierarten gekennzeichnet Das wird in die Revision genommen, damit wir der EG zeigen können, dass wir die gesetzliche Grundlage dafür haben - allerdings momentan ohne sofortige Umset- zung dieser Massnahme.
Das EWR-Nein vom 6. Dezember 1992 zeitigt bereits - darauf das möchte ich noch kurz eintreten - klar negative Auswirkun- gen beim Tierexport und beim Vermarkten von Fleischwaren. Unser Land wird neuerdings gemäss den sogenannten Dritt- landrichtlinien behandelt Zu unserem Vorteil handhaben nicht alle unsere Nachbarn diese gleich restriktiv wie zum Bei- spiel Italien. Dorthin geht der grösste Teil unseres Exportviehs, und im Moment stehen verschiedene Schwierigkeiten an. Ein Einspruch mit Hinweis auf die Nichtdiskriminierungsklausel in unserem Assoziationsvertrag ist hinterlegt worden. Man hofft
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Swisslex. Ein- und Ausfuhr von Landwirtschaftsprodukten
beim Bundesamt für Veterinärwesen auf Verhandlungen. Ob- schon im Moment die Schwierigkeiten hier aus dem Weg ge- räumt sind, wissen wir doch, dass spätestens beim nächsten Export erneut welche auftreten werden.
In diesem speziellen Fall könnte die Revision des Tierseu- chengesetzes Erleichterungen bringen. Allerdings sollen sich die Italiener klar so geäussert haben, dass sie auf bilaterale Verhandlungen nicht mehr eintreten wollen. Sie verschanzen sich hinter der neu erfolgten Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht, und sie verlangen für mögliche Erleichterun- gen bei Zulassungsbedingungen gegenüber der Schweiz grünes Licht aus Brüssel, handeln also nicht mehr von sich aus.
Sorgen bereiten uns aber auch noch weitere Diskriminierun gen durch die EG-Staaten. So können heute praktisch keine Pferde mehr nach Frankreich ausgeführt werden, weil Frank- reich - man höre und staune - keine auf Tiere spezialisierte Zollämter entlang der Schweizer Grenze mehr hat Auch die EG-Länder transitierende Importfleischwaren werden schon fast schikanösen Kontrollen unterstellt, die zum Teil die Kühl- ketten unterbrechen. Was das für ein so sensibles Nahrungs- mittel bedeutet, muss ich Ihnen nicht erläutern.
Ueber das Integrationsbüro und das Bawi sollen in Brüssel ein umfangreiches Exposé eingereicht und Verhandlungen ver- langt werden. Wird die EG kein Entgegenkommen zeigen, müssen wir uns überlegen, welche Repressalien unsererseits eingeleitet werden sollen. Schliesslich durchqueren auch hochsensible Nahrungsmittel aus EG-Ländern unser Land, von Norden nach Süden und umgekehrt. Wir sollten uns über- legen, ob wir nicht auch an den Grenzen Kühlwagen mit EG- Gütern öffnen und kontrollieren könnten. Das ist allerdings - das ist mir klar - kein veterinärtechnischer, sondern ein politi- scher Entscheid.
Heute haben wir vorerst das Tierseuchengesetz anzupassen. Wir haben versucht, zu erklären, wie wichtig es ist, dass wir das tun.
Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzu- stimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Seiler Bernhard, Berichterstatter: Ich habe noch zwei Bemer- kungen: Es sind nämlich zwei redaktionelle Aenderungen vor- genommen worden, und zwar heisst es anstelle von «Seuche» neu «Tierseuche» - das ist natürlich das gleiche. Dann ist das modernere Wort «entsorgt» gewählt worden; früher hiess es «unschädlich beseitigt». Man spricht heute also von «Entsor- gung der Tierkadaver» usw. Das sind die beiden Aenderun- gen, sonst ist alles beim alten geblieben.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.115
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'importation et l'exportation de produits agricoles transformés. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rüesch, Berichterstatter: Wir haben in der Eintretensdebatte davon gesprochen, dass man nach dem Nein zum EWR ver- suchen sollte, mit bilateralen Verhandlungen eine wirtschafts- politische Isolierung zu vermeiden. Viel Hoffnung in dieser Richtung gibt es nicht, hingegen zeigen sich, wie Staats- sekretär Blankart an einem Symposium in Basel kürzlich aus- führte, in Teilbereichen einige Lichtschimmer am Himmel, und dazu gehört die Ausfuhr von verarbeiteten Landwirt- schaftsprodukten.
Seit 1974 besitzen wir das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, das sogenannte «Schoggi-Gesetz». Unsere Schokoladenindu- strie ist nämlich verpflichtet, 80 Prozent ihres Milchbedarfs in der Schweiz zu decken. Die Preise, die von unserer Nahrungs- mittelindustrie beim Kauf von Rohstoffen verlangt werden, sind weit höher als die Weltmarktpreise. Beim Vollmilchpulver zum Beispiel liegt das Verhältnis bei 1 zu 3. Der damit entste- hende Wettbewerbsnachteil wird mit dem «Schoggi-Gesetz» durch Abschöpfen bei Importen und durch Ausfuhrbeiträge an die Industrie ausgeglichen.
Bereits 1972 konnte dieser Ausgleich im Freihandelsabkom men mit der EG verankert werden. Es wurde eine Liste der ver- arbeiteten Landwirtschaftsprodukte erstellt. Unsere Produkte- liste wurde im «Schoggi-Gesetz>> als Anhang geführt
Im Rahmen der Vorbereitungen für den EWR-Vertrag wurde mit der Eurolex das «Schoggi-Gesetz» in dem Sinne geändert, dass die Produkteliste aufgehoben und auf Verordnungsstufe verlegt wurde. Der Bundesrat erhielt damit die Möglichkeit, die Liste je nach Entwicklung des Protokolls 3 zum EWR-Vertrag flexibel anzupassen.
Nach dem Scheitern des EWR-Vertrages zeigt sich, dass diese Aenderung auch mit Blick auf das bestehende Freihandelsab- kommen von 1972 und auf das Protokoll 2 vorteilhaft wäre. Die Gesetzesvorlage, wie sie jetzt im Rahmen von Swisslex vor- liegt, ist dieselbe wie bei Eurolex. Sie wurde lediglich redaktio- nell angepasst, indem die Verweise auf das Protokoll 3 des EWR-Abkommens und den EWR-Vertrag gestrichen wurden. Zusätzlich wird in Artikel 3 dem Bundesrat die Kompetenz ge- geben, für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten Aus- fuhrbeiträge zu gewähren, welche in der Eurolex-Vorlage mit dem Protokoll 3 verbunden waren. Man hat eingeführt, dass der Bundesrat dem Parlament auch für Ausfuhrbeiträge halb- jährlich Bericht erstattet - genau gleich wie für die Importab- schöpfungen gemäss Artikel 1.
Der Bundesrat schlägt vor, dass ihm das Parlament die Kom- petenz erteilt, das Inkrafttreten des Gesetzes zu bestimmen. Er
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Tierseuchengesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi sur les épizooties. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Jahr
1993
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I
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.102
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1993 - 08:00
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Data
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206-207
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20 022 609
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