Swisslex. Loi sur les épizooties
206
E 18 mars 1993
93.111
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale contre la concurrence déloyale. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI I 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Simmen, Berichterstatterin: Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist ein modernes Gesetz, das mit einer kleinen Ausnahme internationalen Gebräuchen ent- spricht. Diese Ausnahme ist die Beweislast bei Tatsachenbe- hauptungen.
Heute liegt die Beweislast noch beim Konsumenten. In Zu- kunft soll es umgekehrt sein, dass nämlich der Werbende den Beweis für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen er- bringen muss, wenn dies angezeigt erscheint Sie finden diese Aenderung in Artikel 13a; das ist die einzige Neuerung in dieser Swisslex-Vorlage, und zwar ist sie in Form einer Kann- Bestimmung eingefügt. Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen ver- langen, wenn dies angemessen erscheint; das ist der Inhalt von Absatz 1.
Absatz 2 lautet: «Der Richter kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.» Wenn wir das im Gesetz ein- fügen, verankern wir im Gesetz nichts anderes, als das, was von der Kommission für die Lauterkeit in der Werbung seit lan- gem, nämlich seit 1960, verlangt wird und in der Praxis auch reibungslos funktioniert Der Vorteil dieser Bestimmung ist auch der, dass damit Ausländer, die in der Schweiz werben, ins Recht gefasst werden können und dass damit gleich lange Spiesse gelten wie für Schweizer bzw. für Schweizer, die im Ausland werben.
Ich möchte Ihnen beantragen, auch über dieses Gesetz in globo abzustimmen, nachdem es sich hier nur um eine Aen- derung handelt, die Sie schon im letzten Sommer beraten und beschlossen haben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.102
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)
Tierseuchengesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi sur les epizooties. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Seiler Bernhard, Berichterstatter: Das Tierseuchengesetz hat zwischen Eurolex und Swisslex keine materiellen Aenderun- gen erfahren. Hingegen sind einige formelle Anpassungen vorgenommen worden, auf die ich noch kurz eintreten werde. Ich werde übrigens auch beantragen, dass man dieses Ge- setz in globo behandeln soll.
Die Kantone respektive die Kantonstierärzte wünschen sich heute die Anpassung des Tierseuchengesetzes. Es ist auch der Wunsch der Landwirtschaft, dass dieses Gesetz ange- passt wird.
Die Aenderung soll nicht nur europakompatibel, sondern in- ternational kompatibel werden. Wir werden damit unsere Posi- tion in zukünftigen Verhandlungen mit Brüssel verstärken, und wir hoffen, dass Diskriminierungen, wie sie früher und noch in jüngster Zeit immer wieder passiert sind, langsam der Vergan- genheit angehören werden.
Kurz nochmals die drei Schwerpunkte:
Die Seuchen werden neu in Kategorien eingeteilt, d. h., es wird zwischen «hochansteckenden Seuchen» und «anderen Seuchen» unterschieden. Neu scheiden wir jene Krankheiten aus, die bei Ausbruch grosse wirtschaftliche Schäden verursa- chen. Diese Seuchen - es handelt sich hauptsächlich um die Maul- und Klauenseuche, die übrigens in Italien wieder ausge- brochen ist - werden mit drastischen Massnahmen angegan- gen. Mit dieser neuen Strategie des sofortigen Abschlachtens kranker Tiere sind wir auch rascher wieder seuchenfrei und können uns schnell wieder als frei von solchen deklarieren. Das ist vor allem im Zusammenhang mit dem Export von Zuchtvieh, Milchprodukten, Fleisch usw. sehr wichtig, weil man dann rasch den Handel mit ausländischen Partnern wie- deraufnehmen kann.
Der Bund hat sich finanziell zu engagieren, was allerdings nicht ganz neu ist. Neu leistet er nun Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit hochkontaminösen Seu- chen - und nur für diese Seuchen. Dies erleichtert bei einem Seuchenauftritt eine rasche Eliminierung der Seuchenherde und verringert damit auch den materiellen Schaden.
Neben Rindvieh werden zukünftig auch andere Tierarten gekennzeichnet Das wird in die Revision genommen, damit wir der EG zeigen können, dass wir die gesetzliche Grundlage dafür haben - allerdings momentan ohne sofortige Umset- zung dieser Massnahme.
Das EWR-Nein vom 6. Dezember 1992 zeitigt bereits - darauf das möchte ich noch kurz eintreten - klar negative Auswirkun- gen beim Tierexport und beim Vermarkten von Fleischwaren. Unser Land wird neuerdings gemäss den sogenannten Dritt- landrichtlinien behandelt Zu unserem Vorteil handhaben nicht alle unsere Nachbarn diese gleich restriktiv wie zum Bei- spiel Italien. Dorthin geht der grösste Teil unseres Exportviehs, und im Moment stehen verschiedene Schwierigkeiten an. Ein Einspruch mit Hinweis auf die Nichtdiskriminierungsklausel in unserem Assoziationsvertrag ist hinterlegt worden. Man hofft
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale contre la concurrence déloyale. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
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Band
I
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.111
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1993 - 08:00
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206-206
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20 022 608
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