Cabotage ban in customs law approved

20022601Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)18.03.1993Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States considered the federal bill amending the Customs Act in the context of the post-EEA legislative follow-up. On the commission's proposal, it entered into the matter without opposition and then approved the draft abolishing the cabotage ban by 36 votes to 2. The text was sent on to the National Council.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Zollgesetz; abolition of the cabotage ban in domestic transport by foreign carriers. The Council of States approved a limited amendment to the Customs Act removing the cabotage prohibition, relying on the liberalization of transport services and on the reciprocity clause already embedded in Art. 19 Zollgesetz. Entry into the matter may be decided without opposition where the commission's proposal is accepted, and final approval of the draft may follow by ordinary majority vote. The measure was treated as compatible with the objective of gradual opening of transport markets and was transmitted to the other chamber for further deliberation.

Gesamter Gesetzestext

Initiative parlementaire. Révision de la loi sur les banques

194

E 18 mars 1993

irgendwelche raschen Entscheide fällen müssen. Sie werden uns nämlich nicht eine bessere Stellung im internationalen Wettbewerb verschaffen, sondern dienen der Pflege dessen, was für unsere Stellung im internationalen Wettbewerb wichtig ist und auch unserem schweizerischen Selbstverständnis ent- spricht, nämlich der Sozialpartnerschaft, die uns den sozialen Frieden und damit auch vernünftige Produktionsbedingungen gebracht hat.

Was wir weiterhin verschoben haben, sind die sechs Versiche- rungsvorlagen. Erlauben Sie mir dazu eine kurze Begrün- dung. Der Bundesrat hatte uns vorgeschlagen, unser Versi- cherungsrecht dem Stand der zweiten Richtlinie der EG anzu- passen. Das war richtig im Hinblick auf das EWR-Abkommen, das auf diesem Stand beruhte. Aber es ist nicht mehr richtig im Hinblick auf den heutigen Stand des EG-Rechts, wo die dritte Richtlinie verwirklicht worden ist. So will sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben überlegen, ob es nicht besser ist, den nächsten Schritt auch zu tun, weil wir nämlich der Mei- nung sind, dass wir vermutlich in Brüssel kaum Gehör fänden, wenn wir zwei bilaterale Abkommen vorschlagen würden, ei- nes jetzt und ein weiteres in etwa zwei Jahren, das der Anpas- sung an die dritte Richtlinie dienen würde. Wenn wir die dritte Richtlinie wenigstens im Auge behalten, so werden Sie viel- leicht sagen: Dann können Sie warten, bis die vierte, die fünfte und die sechste Richtlinie da sind. Das wäre ein Trugschluss, denn die dritte Richtlinie ist der grosse Schritt zur vollen Dienstleistungsfreiheit Ob wir diesen tun wollen und tun sol- len, ist eine Frage, die wir mit den beteiligten Kreisen bespre- chen möchten, nämlich einerseits mit den Versicherern, ande- rerseits mit den Versicherten. Es geht hier hauptsächlich um die sogenannten Massenrisiken, weshalb wir am 1. April einer- seits mit den Versicherungsorganisationen und andererseits mit den Verkehrsverbänden Hearings durchführen.

Das dritte Thema, das noch nicht behandlungsreif ist, ist die Revision des Bankengesetzes. Auch dort war unsere Mei- nung, dass wir keinen Anlass haben, überstürzte Entscheide zu treffen, auch wenn wir ungefähr in der Richtung dessen lie- gen, was in der Eurolex-Beratung vorhanden war. Wir möch- ten auch hier mit einem zügigen Rhythmus voranschreiten, haben aber auch hier das Bedürfnis, in einem Hearing die Fra- gen abzuklären.

Wir rechnen also damit, dass die neun weiteren Vorlagen, die in der WAK zur Beratung anstehen, in der ausserordentlichen Aprilsession behandlungsreif sind, gestützt aber auf sorgfäl- tige Beurteilung, auf Anhörung der Betroffenen und in Ueber- legungen, die sich auf unsere Stellung in Europa beziehen.

93.114

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Büttiker, Berichterstatter: Die WAK beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen, das bestehende Kabotageverbot aufzuheben und der entsprechenden Mini-Zollgesetzänderung zuzustimmen.

Inland- oder Binnentransporte, also nicht grenzüberschrei- tende Transporte, sollen in Zukunft auch mit ausländischen Beförderungsmitteln ohne Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren möglich sein. Obwohl die Kabotagefrei- gabe in Europa durch Meinungsverschiedenheiten im EG-Rat ins Stocken geraten ist, wird die Kabotage durch zahlenmäs- sige Kontingente sukzessive eingeführt.

Besonders im Personentransportverkehr besteht ein ganz kla- rer Trend zur Liberalisierung. Unser Land muss grundsätzlich an einer Liberalisierung im Güter- und Personenverkehr inter- essiert sein. Selbstverständlich ist dazu der Reziprozitätsvor- behalt nötig. Dieser ist aber bereits im Zollgesetz Artikel 19 ein- gebaut. Die Kabotage beschlägt alle Verkehrsarten. Die Libe- ralisierung schliesst also Strassengüter-, Personen- und Flug- verkehr mit ein. Im Sinne der Dienstleistungsfreiheit ist die Auf- hebung des Kabotageverbots auch ohne EWR-Beitritt richtig. Im übrigen ist es jetzt gelungen, im Gegensatz zur Eurolex eine verständliche Formulierung der Zollgesetzänderung zu finden.

Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition

Gesamtberatung - Traitement global

Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen

36 Stimmen 2 Stimmen

An den Nationalrat - Au Conseil national

92.405

Parlamentarische Initiative (Zimmerli) Revision des Bankengesetzes. Parlamentarische Oberaufsicht über die Eidgenössische Bankenkommission

Initiative parlementaire (Zimmerli) Révision de la loi sur les banques. Haute surveillance du Parlement sur la Commission fédérale des banques

Wortlaut der Initiative vom 11. März 1992

Nach den Bestimmungen des Bankengesetzes (Art. 23bis) trifft die Eidgenössische Bankenkommission als autonome Fachbehörde «die zum Vollzug des Bankengesetzes notwen- digen Verfügungen», und sie «überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften». Sie erstattet dem Bundesrat «we- nigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit» (Art. 23 Abs. 3 BankG). Gegen ihre Verfügungen ist die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses räumt der Eidgenössischen Bankenkommission einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum ein, der mit dem über- legenen Fachwissen der Bankenkommission begründet wird. Anderseits beansprucht die Bankenkommission das Recht zur selbständigen Oeffentlichkeitsarbeit. Weiter sollen ihr im neuen Börsengesetz zusätzliche Aufsichtsaufgaben übertra- gen werden.

Obwohl die Praxis der Bankenkommission für das Erschei- nungsbild des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz mitent- scheidend und demnach von hervorragender volkswirtschaft-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung

Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

In

Jahr

1993

Année

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

10

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

93.114

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1993 - 08:00

Date

Data

Seite

194-194

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20 022 601

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Schlagwörter

customs lawcabotagetransport liberalizationparliamentary procedurereciprocity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether to enter into the bill amending the Customs Act to abolish the cabotage ban.

Extrahierter Entscheid

Entry into the matter was approved without opposition.

Extrahierte Begründung

The commission considered the abolition of the cabotage ban consistent with liberalization of transport services and with the reciprocity safeguard already contained in the Customs Act.

Kernrechtsfrage

Whether to approve the draft amendment removing the cabotage ban.

Extrahierter Entscheid

The draft was approved by the Council of States by 36 votes to 2.

Extrahierte Begründung

The council accepted the commission's view that domestic transport by foreign carriers should be allowed without customs and monopoly duties.

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