Initiative parlementaire. Révision de la loi sur les banques
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E 18 mars 1993
irgendwelche raschen Entscheide fällen müssen. Sie werden uns nämlich nicht eine bessere Stellung im internationalen Wettbewerb verschaffen, sondern dienen der Pflege dessen, was für unsere Stellung im internationalen Wettbewerb wichtig ist und auch unserem schweizerischen Selbstverständnis ent- spricht, nämlich der Sozialpartnerschaft, die uns den sozialen Frieden und damit auch vernünftige Produktionsbedingungen gebracht hat.
Was wir weiterhin verschoben haben, sind die sechs Versiche- rungsvorlagen. Erlauben Sie mir dazu eine kurze Begrün- dung. Der Bundesrat hatte uns vorgeschlagen, unser Versi- cherungsrecht dem Stand der zweiten Richtlinie der EG anzu- passen. Das war richtig im Hinblick auf das EWR-Abkommen, das auf diesem Stand beruhte. Aber es ist nicht mehr richtig im Hinblick auf den heutigen Stand des EG-Rechts, wo die dritte Richtlinie verwirklicht worden ist. So will sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben überlegen, ob es nicht besser ist, den nächsten Schritt auch zu tun, weil wir nämlich der Mei- nung sind, dass wir vermutlich in Brüssel kaum Gehör fänden, wenn wir zwei bilaterale Abkommen vorschlagen würden, ei- nes jetzt und ein weiteres in etwa zwei Jahren, das der Anpas- sung an die dritte Richtlinie dienen würde. Wenn wir die dritte Richtlinie wenigstens im Auge behalten, so werden Sie viel- leicht sagen: Dann können Sie warten, bis die vierte, die fünfte und die sechste Richtlinie da sind. Das wäre ein Trugschluss, denn die dritte Richtlinie ist der grosse Schritt zur vollen Dienstleistungsfreiheit Ob wir diesen tun wollen und tun sol- len, ist eine Frage, die wir mit den beteiligten Kreisen bespre- chen möchten, nämlich einerseits mit den Versicherern, ande- rerseits mit den Versicherten. Es geht hier hauptsächlich um die sogenannten Massenrisiken, weshalb wir am 1. April einer- seits mit den Versicherungsorganisationen und andererseits mit den Verkehrsverbänden Hearings durchführen.
Das dritte Thema, das noch nicht behandlungsreif ist, ist die Revision des Bankengesetzes. Auch dort war unsere Mei- nung, dass wir keinen Anlass haben, überstürzte Entscheide zu treffen, auch wenn wir ungefähr in der Richtung dessen lie- gen, was in der Eurolex-Beratung vorhanden war. Wir möch- ten auch hier mit einem zügigen Rhythmus voranschreiten, haben aber auch hier das Bedürfnis, in einem Hearing die Fra- gen abzuklären.
Wir rechnen also damit, dass die neun weiteren Vorlagen, die in der WAK zur Beratung anstehen, in der ausserordentlichen Aprilsession behandlungsreif sind, gestützt aber auf sorgfäl- tige Beurteilung, auf Anhörung der Betroffenen und in Ueber- legungen, die sich auf unsere Stellung in Europa beziehen.
93.114
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Büttiker, Berichterstatter: Die WAK beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen, das bestehende Kabotageverbot aufzuheben und der entsprechenden Mini-Zollgesetzänderung zuzustimmen.
Inland- oder Binnentransporte, also nicht grenzüberschrei- tende Transporte, sollen in Zukunft auch mit ausländischen Beförderungsmitteln ohne Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren möglich sein. Obwohl die Kabotagefrei- gabe in Europa durch Meinungsverschiedenheiten im EG-Rat ins Stocken geraten ist, wird die Kabotage durch zahlenmäs- sige Kontingente sukzessive eingeführt.
Besonders im Personentransportverkehr besteht ein ganz kla- rer Trend zur Liberalisierung. Unser Land muss grundsätzlich an einer Liberalisierung im Güter- und Personenverkehr inter- essiert sein. Selbstverständlich ist dazu der Reziprozitätsvor- behalt nötig. Dieser ist aber bereits im Zollgesetz Artikel 19 ein- gebaut. Die Kabotage beschlägt alle Verkehrsarten. Die Libe- ralisierung schliesst also Strassengüter-, Personen- und Flug- verkehr mit ein. Im Sinne der Dienstleistungsfreiheit ist die Auf- hebung des Kabotageverbots auch ohne EWR-Beitritt richtig. Im übrigen ist es jetzt gelungen, im Gegensatz zur Eurolex eine verständliche Formulierung der Zollgesetzänderung zu finden.
Ich bitte Sie, der Vorlage zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
36 Stimmen 2 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.405
Parlamentarische Initiative (Zimmerli) Revision des Bankengesetzes. Parlamentarische Oberaufsicht über die Eidgenössische Bankenkommission
Initiative parlementaire (Zimmerli) Révision de la loi sur les banques. Haute surveillance du Parlement sur la Commission fédérale des banques
Wortlaut der Initiative vom 11. März 1992
Nach den Bestimmungen des Bankengesetzes (Art. 23bis) trifft die Eidgenössische Bankenkommission als autonome Fachbehörde «die zum Vollzug des Bankengesetzes notwen- digen Verfügungen», und sie «überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften». Sie erstattet dem Bundesrat «we- nigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit» (Art. 23 Abs. 3 BankG). Gegen ihre Verfügungen ist die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Dieses räumt der Eidgenössischen Bankenkommission einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum ein, der mit dem über- legenen Fachwissen der Bankenkommission begründet wird. Anderseits beansprucht die Bankenkommission das Recht zur selbständigen Oeffentlichkeitsarbeit. Weiter sollen ihr im neuen Börsengesetz zusätzliche Aufsichtsaufgaben übertra- gen werden.
Obwohl die Praxis der Bankenkommission für das Erschei- nungsbild des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz mitent- scheidend und demnach von hervorragender volkswirtschaft-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Zollgesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les douanes. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
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93.114
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Datum 18.03.1993 - 08:00
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