Amendment of accident insurance law approved

20022592Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.03.1993Granted

Zusammenfassung

The Ständerat considered the Swisslex amendment to the Accident Insurance Act. After a commission report, it entered into consideration without opposition, approved the specific changes discussed to Articles 81 and 92 UVG, and adopted the bill unanimously. The debate focused on extending accident-prevention rules to temporarily posted foreign workers and on equal premium setting for men and women.

Regest

UVG; consideration and adoption of a Swisslex amendment to the Accident Insurance Act; the council may approve the bill without opposition where the commission's proposal is accepted, including amendments extending preventive rules to non-insured posted workers and ensuring equal premium setting between men and women (consid. not applicable in parliamentary record).

Gesamter Gesetzestext

Swisslex. Assurance-accidents

188

E 17 mars 1993

Um die Tragweite des Prinzips, soweit möglich international harmonisierte Normen zu bezeichnen, deutlicher hervortreten zu lassen, beantragt die Kommission, den zweiten Satz von Absatz 1 im Entwurf des Bundesrates zu einem eigenen Ab- satz 1bis zu verselbständigen.

Angenommen - Adopté

Art. 5, 6 zweiter Satz; Art. 7, 8, 10 Abs. 1, 2; Art. 11 Titel, Abs. 1, 2; Art. 12 zweiter Satz, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 5, 6 2e phrase; art. 7, 8, 10 al. 1, 2; art. 11 titre, al. 1, 2; art. 12 2e phrase, ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

93.103

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Huber, Berichterstatter: Ich spreche namens der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit unseres Rates, und zwar zum Geschäft Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG). Wir haben einen Entwurf zu einer zwei Arti- kel umfassenden Aenderung. Sie finden den Entwurf auf Seite 97 der deutschsprachigen Botschaft und den dazugehören- den Kommentar auf Seite 46 (Ziff. 222). Wie bei den anderen Swisslex-Vorlagen, die uns unverändert vorgelegt werden, ha- ben wir das Geschäft unter dem Titel «Eurolex>> schon einmal behandelt. Damals war der Bundesbeschluss über die Aende- rung des UVG auf Seite 40 der Botschaft II vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht (Vorlage 92.057-30) zu finden. Unser Ratistam 26. August 1992 ohne Gegenantrag auf die inhaltlich und verbal genau gleich lautende Vorlage eingetreten. Ihre Kommission hat nun die neue Vorlage am 4. März 1993 erneut und unter gewandelten Verhältnissen behandelt. Eintreten erfolgte stillschweigend, und ich empfehle Ihnen, dies auch jetzt zu tun.

M. Cotti, conseiller fédéral: Je répète ce que j'ai indiqué tout à l'heure et je me tais.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, Ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Huber, Berichterstatter: Zuerst wird uns eine materielle Aen- derung von Artikel 81 Absatz 1 UVG vorgeschlagen. Die zurzeit geltende Fassung lautet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligatorisch versicherte Arbeitnehmer be- schäftigen.»

Artikel 2 Absatz 2 UVG sagt unter dem Marginale «Räumliche Geltung»: «Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.»

Fazit: Wer nicht versichert ist - so wie der Ausländer, der tem- porär hier arbeitet -, für den gelten die wichtigen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und die entsprechenden Kontrollen durch die Suva nicht. Da- mit entfällt in der Arbeitsmedizin für einen zunehmenden Teil von Arbeitnehmern die immer wichtiger werdende Prävention. Es geht hier um einzelne Arbeitnehmer, aber auch um Equi- pen, die aus dem Ausland kommen. Es ist nicht einzusehen, warum die ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz für ihre Arbeitnehmer die oft kostspieligen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik an- wendbar sind, nicht zu treffen haben. Aus der Unterlassung entsteht auf dem Buckel des Arbeitnehmers für den nicht- pflichtigen Arbeitgeber ein Kostenvorteil und eine Wettbe- werbsverzerrung.

Die Kosten für die Kontrollen werden durch die Prämien finan- ziert Da die ausländischen Arbeitnehmer nicht in der Schweiz versichert sind, kann der Zuschlag nicht erfasst werden. Der administrative Aufwand, um diesen Zuschlag einzutreiben, wäre unverhältnismässig. Die Unfallversicherer sind deshalb damit einverstanden, auf den Zuschlag zu verzichten, das heisst, ihn selber zu übernehmen.

Die Kommission stimmt der Aenderung einstimmig bei einer Enthaltung zu. Ich beantrage Ihnen Zustimmung.

Angenommen - Adopté

Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 92 al. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Huber, Berichterstatter: Wir haben hier eine Aenderung von Artikel 92 Absatz 6 UVG. Bei Artikel 92 Absatz 6 geht es - wie wir vor nicht allzulanger Zeit auch bei der Revision der schwei- zerischen Krankenversicherung ohne jeden Widerspruch im

Swisslex. Familienzulagen in der Landwirtschaft

189

  1. März 1993 S

Saal beschlossen haben - um die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Prämienfestsetzung. Nach der seinerzeitigen Botschaft des Bundesrates ist dieser Grundsatz bei der Be- rufsunfallversicherung realisiert, nicht aber bei der Nichtbe- triebsunfallversicherung. Es ist dem Bundesrat zuzustimmen, dass die Prämiengleichheit aus Gründen der innerstaatlichen Rechtsordnung eingeführt wird. Je nach dem Versicherer und dem versicherten Bestand dürfte diese Aenderung eine mehr oder weniger erhebliche Senkung der Prämien für Männer oder eine entsprechende Erhöhung der Prämien für Frauen zur Folge haben.

Die Praxis hat in diesem Punkt - dem Gesetzgeber vorgrei- fend - den Schritt bereits auf den 1. Januar 1993 getan. Ihre Kommission hat dem einstimmig bei einer Enthaltung zuge- stimmt, und ich bitte Sie ebenfalls um Zustimmung.

Angenommen - Adopté

Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)

einstimmig gutgeheissen. Das bedeutet, dass jetzt Schwieger- söhne und neu auch Schwiegertochter nach Gesetz nur dann als selbständigerwerbende Landwirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung über- nehmen.

Ich bitte Sie, einzutreten und der Aenderung zuzustimmen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition

Gesamtberatung - Traitement global

Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 13.30 Uhr La séance est levée à 13 h 30

An den Nationalrat - Au Conseil national

93.104

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Modification

Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Frau Beerli, Berichterstatterin: Bei der Aenderung des Bun- desgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft handelt es sich offensichtlich nicht um das Kernstück des Revi- talisierungsprogrammes. Wir haben die entsprechende Euro- lex-Vorlage hier bereits am 26. August 1992 behandelt. Sie ha- ben damals der Vorlage im genau gleichen Wortlaut einstim- mig zugestimmt. Es geht darum, das Gleichheitsprinzip auch in diesem Erlass umzusetzen und die Schwiegertochter den Schwiegersöhnen gleichzustellen. Ihre Kommission hat die Vorlage am 4. März 1993 erneut begutachtet. Sie ist erneut ein- stimmig darauf eingetreten, und sie hat die Abänderung auch

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung

Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'assurance- accidents. Modification

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Dans

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Jahr

1993

Année

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

09

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 93.103

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 17.03.1993 - 08:15

Date

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188-189

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