Swisslex. Assurance-accidents
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E 17 mars 1993
Um die Tragweite des Prinzips, soweit möglich international harmonisierte Normen zu bezeichnen, deutlicher hervortreten zu lassen, beantragt die Kommission, den zweiten Satz von Absatz 1 im Entwurf des Bundesrates zu einem eigenen Ab- satz 1bis zu verselbständigen.
Angenommen - Adopté
Art. 5, 6 zweiter Satz; Art. 7, 8, 10 Abs. 1, 2; Art. 11 Titel, Abs. 1, 2; Art. 12 zweiter Satz, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 5, 6 2e phrase; art. 7, 8, 10 al. 1, 2; art. 11 titre, al. 1, 2; art. 12 2e phrase, ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.103
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Ich spreche namens der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit unseres Rates, und zwar zum Geschäft Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG). Wir haben einen Entwurf zu einer zwei Arti- kel umfassenden Aenderung. Sie finden den Entwurf auf Seite 97 der deutschsprachigen Botschaft und den dazugehören- den Kommentar auf Seite 46 (Ziff. 222). Wie bei den anderen Swisslex-Vorlagen, die uns unverändert vorgelegt werden, ha- ben wir das Geschäft unter dem Titel «Eurolex>> schon einmal behandelt. Damals war der Bundesbeschluss über die Aende- rung des UVG auf Seite 40 der Botschaft II vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht (Vorlage 92.057-30) zu finden. Unser Ratistam 26. August 1992 ohne Gegenantrag auf die inhaltlich und verbal genau gleich lautende Vorlage eingetreten. Ihre Kommission hat nun die neue Vorlage am 4. März 1993 erneut und unter gewandelten Verhältnissen behandelt. Eintreten erfolgte stillschweigend, und ich empfehle Ihnen, dies auch jetzt zu tun.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je répète ce que j'ai indiqué tout à l'heure et je me tais.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, Ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: Zuerst wird uns eine materielle Aen- derung von Artikel 81 Absatz 1 UVG vorgeschlagen. Die zurzeit geltende Fassung lautet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligatorisch versicherte Arbeitnehmer be- schäftigen.»
Artikel 2 Absatz 2 UVG sagt unter dem Marginale «Räumliche Geltung»: «Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.»
Fazit: Wer nicht versichert ist - so wie der Ausländer, der tem- porär hier arbeitet -, für den gelten die wichtigen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und die entsprechenden Kontrollen durch die Suva nicht. Da- mit entfällt in der Arbeitsmedizin für einen zunehmenden Teil von Arbeitnehmern die immer wichtiger werdende Prävention. Es geht hier um einzelne Arbeitnehmer, aber auch um Equi- pen, die aus dem Ausland kommen. Es ist nicht einzusehen, warum die ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz für ihre Arbeitnehmer die oft kostspieligen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik an- wendbar sind, nicht zu treffen haben. Aus der Unterlassung entsteht auf dem Buckel des Arbeitnehmers für den nicht- pflichtigen Arbeitgeber ein Kostenvorteil und eine Wettbe- werbsverzerrung.
Die Kosten für die Kontrollen werden durch die Prämien finan- ziert Da die ausländischen Arbeitnehmer nicht in der Schweiz versichert sind, kann der Zuschlag nicht erfasst werden. Der administrative Aufwand, um diesen Zuschlag einzutreiben, wäre unverhältnismässig. Die Unfallversicherer sind deshalb damit einverstanden, auf den Zuschlag zu verzichten, das heisst, ihn selber zu übernehmen.
Die Kommission stimmt der Aenderung einstimmig bei einer Enthaltung zu. Ich beantrage Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 92 al. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: Wir haben hier eine Aenderung von Artikel 92 Absatz 6 UVG. Bei Artikel 92 Absatz 6 geht es - wie wir vor nicht allzulanger Zeit auch bei der Revision der schwei- zerischen Krankenversicherung ohne jeden Widerspruch im
Swisslex. Familienzulagen in der Landwirtschaft
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Saal beschlossen haben - um die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Prämienfestsetzung. Nach der seinerzeitigen Botschaft des Bundesrates ist dieser Grundsatz bei der Be- rufsunfallversicherung realisiert, nicht aber bei der Nichtbe- triebsunfallversicherung. Es ist dem Bundesrat zuzustimmen, dass die Prämiengleichheit aus Gründen der innerstaatlichen Rechtsordnung eingeführt wird. Je nach dem Versicherer und dem versicherten Bestand dürfte diese Aenderung eine mehr oder weniger erhebliche Senkung der Prämien für Männer oder eine entsprechende Erhöhung der Prämien für Frauen zur Folge haben.
Die Praxis hat in diesem Punkt - dem Gesetzgeber vorgrei- fend - den Schritt bereits auf den 1. Januar 1993 getan. Ihre Kommission hat dem einstimmig bei einer Enthaltung zuge- stimmt, und ich bitte Sie ebenfalls um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)
einstimmig gutgeheissen. Das bedeutet, dass jetzt Schwieger- söhne und neu auch Schwiegertochter nach Gesetz nur dann als selbständigerwerbende Landwirte gelten, wenn sie den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung über- nehmen.
Ich bitte Sie, einzutreten und der Aenderung zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 21 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 13.30 Uhr La séance est levée à 13 h 30
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.104
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Beerli, Berichterstatterin: Bei der Aenderung des Bun- desgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft handelt es sich offensichtlich nicht um das Kernstück des Revi- talisierungsprogrammes. Wir haben die entsprechende Euro- lex-Vorlage hier bereits am 26. August 1992 behandelt. Sie ha- ben damals der Vorlage im genau gleichen Wortlaut einstim- mig zugestimmt. Es geht darum, das Gleichheitsprinzip auch in diesem Erlass umzusetzen und die Schwiegertochter den Schwiegersöhnen gleichzustellen. Ihre Kommission hat die Vorlage am 4. März 1993 erneut begutachtet. Sie ist erneut ein- stimmig darauf eingetreten, und sie hat die Abänderung auch
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'assurance- accidents. Modification
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.103
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1993 - 08:15
Date
Data
Seite
188-189
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Pagina
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20 022 592
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