Ratification of racial discrimination convention approved

20022572Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)09.03.1993Confirmed

Zusammenfassung

The Council of States considered the Federal Council's proposal on the International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination and the related criminal-law amendments. It also dealt with a National Council addition requiring the Federal Council to submit an annual report under new Article 2bis. On the rapporteur's recommendation, the chamber unanimously accepted that addition and approved the proposal as discussed.

Regest

International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination; parliamentary approval and ancillary reporting duty under Art. 2bis: where the other chamber adds a requirement that the Federal Council report annually, the second chamber may adopt the amendment by unanimous consent; the chamber's approval confirms the legislative package without further modification (cf. debate and adoption).

Gesamter Gesetzestext

Discrimination raciale. Convention

90

E 9 mars 1993

pressiven Massnahmen. Sie sind nötig, und zwar nach Auffas- sung des Bundesrates unabdingbar nötig. Aber noch viel wichtiger ist für den Bundesrat die geistig-politische Auseinan- dersetzung mit dem gewalttätigen Extremismus in unserem Land.

Ich bin daher allen Votanten dafür dankbar, dass sie einen wichtigen Beitrag zu dieser geistig-politischen Auseinander- setzung mit dem gewalttätigen Extremismus geleistet haben. Diese Anstrengungen müssen wir auf staatlicher und gesell- schaftlicher Ebene unbedingt weiterführen; denn ich darf Ih- nen offen sagen: Ich bin keineswegs der Meinung, dass we- gen des Rückganges der gewalttätigen Anschläge auf Asylan- tenunterkünfte dieses Problem in der Schweiz nun in den Hin- tergrund getreten wäre. Die zunehmende Arbeitslosigkeit, die wirtschaftliche Rezession oder ein jederzeit möglicher Wieder- anstieg von Asylgesuchen können uns auf diesem Gebiet vor neue Tatbestände stellen, die zu meistern für einen Rechts- staat - auch für unseren Rechtsstaat - eine grosse Herausfor- derung darstellen wird.

In diesem Sinne danke ich Ihnen noch einmal für die positive Aufnahme des Berichtes, und ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie diesen ersten Extremismusbericht des Bundesrates zur Kenntnis nehmen.

Präsident: Die Kommission beantragt, vom Bericht Kenntnis zu nehmen.

Zustimmung - Adhésion

92.065

Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten. Weiterführung Coopération avec les Etats d'Europe centrale et orientale. Poursuite

Differenzen - Divergences

Siehe Jahrgang 1992, Seite 1134 - Voir année 1992, page 1134 Beschluss des Nationalrates vom 4. März 1993 Décision du Conseil national du 4 mars 1993

Art. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident: Der Nationalrat hat hier eine Ergänzung beschlos- sen, die Ihnen der Präsident der Aussenpolitischen Kommis- sion nicht persönlich präsentieren kann, weil er die Sitzung aus zwingenden Gründen vorzeitig verlassen musste. Es geht um einen Artikel 2bis (neu), wonach der Bundesrat jährlich Bericht zu erstatten hat. Die Aussenpolitische Kom- mission beantragt uns einstimmig, dieser Ergänzung zuzu- stimmen. - Sie sind damit einverstanden.

Angenommen - Adopté

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral

92.029

Rassendiskriminierung. Uebereinkommen und Strafrechtsrevision Discrimination raciale. Convention et révision du droit pénal

Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 2. März 1992 (BBI II 269)

Message, projets d'arrêté et de loi du 2 mars 1992 (FF III 265) Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 1992 Décision du Conseil national du 17 décembre 1992

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Zimmerli, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 2. März 1992 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zwei Entwürfe: einen Beschlussentwurf A betreffend das Internationale Uebereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendis- kriminierung und einen Gesetzentwurf B für die entspre- chende Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.

In der vergangenen Wintersession hat der Nationalrat das Menü mit einem neuen Bundesgesetz (Gesetzentwurf C über die Schaffung einer Ombudsstelle gegen Rassismus; vgl. AB 1992 N 2676) angereichert Der Nationalrat stimmte einem Bei- tritt der Schweiz zur Rassismuskonvention am 17. Dezember 1992 mit 107 zu 13 Stimmen zu. Die gestützt darauf nötige Er- gänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes verabschiedete der Nationalrat mit 102 zu 13 Stimmen. Schliesslich beschloss er - wie ich erwähnt habe - sozusagen aus dem Stand mit 58 zu 34 Stimmen, ein Bundesgesetz über die Schaffung einer Ombudsstelle gegen Rassismus. Sie finden diese neue Vorlage ebenfalls auf der Fahne.

Das Verbot der Rassendiskriminierung ist im Völkerrecht fest verankert. Der Bundesrat hat schon mehrfach die Absicht ge- äussert, das im Jahre 1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Uebereinkommen gegen die Rassendiskriminierung zu ratifizieren. So unterstrich der Bundesrat beispielsweise im Jahre 1982 in seinem Bericht zur schweizerischen Menschenrechtssituation, dass der Beitritt der Schweiz einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Menschenrechtspolitik darstelle. So ist es in der Tat.

Bis heute haben 132 Vertragsstaaten das Abkommen ratifi- ziert. Das Anliegen des Uebereinkommens ist heute von be- sonderer Aktualität. Die weltweiten Migrationsbestrebungen haben auch in der Schweiz Aengste und verstärkt Abwehrhal- tungen ausgelöst.

Damit ist angedeutet, dass die Beseitigung der Rassendiskri- minierung nicht nur ein Problem des internationalen Rechts ist, sondern auch eine eminent wichtige innenpolitische Be- deutung hat. Das Uebereinkommen verbietet die Rassendis- kriminierung und verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschie- denen Massnahmen, wie sie im Abkommen im einzelnen auf- geführt sind.

Im Sinne des Uebereinkommens bedeutet Rassendiskriminie- rung jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Un- terscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzu- gung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dadurch ein gleichbe- rechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Men- schenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftli- chen, sozialen, kulturellen oder in jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1993

Année

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

05

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.065

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

09.03.1993 - 08:00

Date

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Seite

90-90

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racial discriminationconventionhuman rightscriminal law revisionparliamentary approvalannual report