N 19 mars 1993
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Motion Baumberger
gel an geeigneten Institutionen macht es praktisch unmöglich, den gesetzlichen Vorschriften Folge zu leisten. Dieses Pro- blem wird oft elegant gelöst, indem die psychiatrische Klinik in jedem Fall als geeignet erklärt wird. Zurzeit verschärft sich die Aktualität dieses Problems in doppelter Hinsicht: Zum Teil längst geplante und dringend erwartete sozialpsychiatrische Projekte werden als Sparmassnahmen geopfert. Gleichzeitig wird versucht, schwierige Probleme wie etwa die Drogen- sucht, durch Psychiatrisierung der Abhängigen via FFE zum Verschwinden zu bringen.
Professor M. Borghi und seine Mitarbeiterin L Biaggini haben in einer vom Nationalfonds mitfinanzierten Studie u. a. die ver- fahrensrechtliche Stellung, die Verfahrensdauer bei einem Re- kurs, die Rechtmässigkeit und die Akzeptanz der psychiatri- schen Behandlung bei den Zwangseingewiesenen und bei den freiwilligen Patientinnen und Patienten untersucht. Die Re- sultate sind beunruhigend.
Aufsehenerregend sind die lange Verfahrensdauer bei den ge- richtlichen Beurteilungen, der hohe Anteil der unechten «Frei- willigen», denen der vorgesehene Rechtsschutz vorenthalten wird, und die grosse Anzahl von Hospitalisierten, denen eine Zwangsbehandlung zugemutet wird, die sie ganz klar ab- lehnen.
Die freie Therapiewahl besteht zum Teil bei der Wahl zwischen der einen oder anderen Form von Psychotherapien. Sie be- steht hingegen nicht bei der Wahl zwischen Pharmakathera- pie und psychopharmakafreier Behandlung. Die zwangs- weise Verabreichung dieser Medikamente mit immerhin per- sönlichkeitsverändernder Wirkung und zum Teil schweren Ne- benwirkungen kann rechtlich nicht angefochten werden. Aus Erfahrungen von Rekursinstanzen weiss man inzwischen, dass nicht selten der Aufenthalt in der Klinik an sich nicht be- kämpft wird, die Zwangsmedikation und die damit verbunde- nen Nachteile hingegen werden gerade von klinikerfahrenen Patienten oft sehr gefürchtet. Neue Aktualität bekommt das Anliegen des gesetzlichen Regelungsbedarfs für den Bereich der Behandlung auch durch die Tatsache, dass wegen Spar- massnahmen anstelle von Personaleinsatz mit Medikamen- tenabgaben Ruhigstellung der Patienten bewirkt werden kann.
Es zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass das Ziel der Gesetzge- bung, nämlich die persönliche Freiheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, in der Praxis nur unvollkommen verwirk- licht ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Dezember 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 décembre 1992
Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der sich in einer fürsor- gerischen Freiheitsentziehung befindlichen Personen wirft in der Praxis zum Teil Probleme auf, namentlich was die medizi- nischen Zwangsbehandlungen betrifft. Im Gegensatz zu den Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) ist die Durchführung der Massnahme nicht speziell gesetzlich geregelt, sondern es kommen die Vor- schriften über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Art. 27f. ZGB) zur Anwendung.
Die fürsorgerische Freiheitsentziehung gehört zum Vormund- schaftsrecht, und allfällige Aenderungen sollten deshalb im Rahmen der betreffenden Gesetzesrevision, die den Ab- schluss der Gesamtrevision des Familienrechts bilden wird, geprüft werden. Entsprechende Vorarbeiten sind bereits im Gang. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung lässt sich an- gesichts der schwierigen Materie nicht kurzfristig realisieren, sondern erfordert genaue Abklärungen. Erst wenn diese er- folgt sind, kann gesagt werden, ob und wie eine spezielle ge- setzliche Regelung im Sinne der Motionärin möglich ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3419
Motion Baumberger Fristverlängerung für die Ausrüstung privater Schutzräume Equipement des abris privés. Prolongation du délai
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, durch Aenderung der Schutz- bautenverordnung die bis 31. Dezember 1995 laufende Frist für die Ausrüstung der privaten Schutzräume angemessen zu verlängern.
Texte de la motion du 7 octobre 1992
Le délai pour l'équipement des abris privés arrive à échéance le 31 décembre 1995. Le Conseil fédéral est donc chargé de le prolonger en modifiant l'ordonnance sur les abris.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Bez- zola, Binder, Bircher Peter, Blatter, Bonny, Borer Roland, Bor- toluzzi, Bührer Gerold, Bürgi, Cincera, Darbellay, David, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Ducret, Eggly, Engler, Epiney, Ey- mann Christoph, Fasel, Fehr, Fischer-Seengen, Fischer-Sur- see, Frey Walter, Fritschi Oscar, Früh, Gobet, Gros Jean- Michel, Gysin, Hari, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jäggi Paul, Keller Anton, Kern, Kühne, Leu Josef, Maspoli, Maurer, Miesch, Moser, Oehler, Poncet, Raggen- bass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Schnider, Segmüller, Seiler Rolf, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Steinemann, Stucky, Theubet, Vetterli, Wick, Wit- tenwiler (66)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gestützt auf Artikel 8 des Schutzbautengesetzes kann der Bun- desrat die Ausrüstung der privaten Schutzräume vorschreiben. Erhat dies getan und in Artikel 23 der Schutzbautenverordnung dafür eine Frist bis 31. Dezember 1995 angesetzt.
Weil diese Ausrüstungen - insbesondere bei individueller Be- schaffung - recht kostspielig sind und von den Hauseigentü- mern in erheblichem Umfange für Nichthausbewohner (die ih- nen behördlich zugewiesen werden) auf eigene Kosten ange- schafft werden müssen, haben viele Gemeinden die Ausrü- stungen zentral angeschafft und den Eigentümern von Schutzräumen zur Verfügung gestellt. Andere, namentlich grössere Gemeinden und Städte, sehen sich zu einem sol- chen Vorgehen (zumal heute) aus finanziellen Gründen aus- serstande. Hier müssen Wege gefunden werden, um allzu grosse Rechtsungleichheiten und übermässige Beschaf- fungskosten zu vermeiden. Zumindest sind kostensparende, zentrale Bestellung und Verteilung durch die Zivilschutzorga- nisationen zu veranlassen.
Zur Lösung der dargelegten Probleme ist zusätzliche Zeit er- forderlich, Zeit, die heute zur Verfügung steht, zumal im Zivil- schutz vieles im Flusse ist. Die Umsetzung des neuen Zivil- schutzleitbildes sollte abgewartet werden. Das Bedrohungs- bild hat sich geändert Bauliche Massnahmen stehen weniger im Vordergrund als bisher. Das Beharren auf dem Termin von Ende 1995 für die Ausrüstung der privaten Schutzräume würde im übrigen nicht nur Goodwill gegenüber dem Zivil- schutz zerstören, sondern wohl auch zu ernsthaften Vollzugs- schwierigkeiten führen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 27. Januar 1993 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 27 janvier 1993 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Baumberger Fristverlängerung für die Ausrüstung privater Schutzräume Motion Baumberger Equipement des abris privés. Prolongation du délai
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3419
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
568-568
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