Guarantee of revised cantonal constitutions granted

20022261Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)10.12.1992Granted

Zusammenfassung

The Council of States approved the federal guarantee of the revised constitutions of Fribourg, Thurgau, Neuchâtel and Geneva. On the commission’s recommendation, the Nidwalden revision was removed from the package and reserved for a later separate decree because related federal-law issues were still pending before the Federal Supreme Court. The vote on the package was unanimous.

Regest

Federal guarantee of cantonal constitutions; where the constitutional revisions of several cantons are uncontroversial, the Federal Assembly may approve them in a single decree, while a disputed cantonal revision may be severed and reserved for separate treatment if its federal-law compatibility depends on pending judicial proceedings. The guarantee is granted only for the revisions expressly included in the decree; excluded items remain undecided until their legal review is complete.

Gesamter Gesetzestext

E 10 décembre 1992

1220

Constitutions cantonales. Garantie

Ich habe allerdings bereits am letzten Sonntag abend erklärt, dass der Bundesrat auch künftig alle schweizerischen Ge- setze auf ihre Europafähigkeit überprüfen wird. Das zur verän- derten Ausgangslage nach dem Nein vom letzten Sonntag. Was nun das konkrete Problem anbelangt, möchte ich Ihnen lediglich folgende Ausführungen machen: Es ist zweifellos richtig, dass die Aktiengesellschaft als Gesellschaftsform ide- altypisch auf die grosse Publikumsgesellschaft ausgerichtet ist Andererseits ist aber das Aktienrecht heute schon derart flexibel, dass bei einer entsprechenden Ausgestaltung der Statuten und vor allem in Kombination mit vertraglichen Ord- nungen - ich erinnere an die Aktionärbindungsverträge, Vor- kaufsrechte und andere vertragliche Gestaltungen - das Ak- tienrecht sich offenbar auch für Klein- und Mittelbetriebe nicht schlecht eignet, denn sonst hätte die Aktiengesellschaft in un- serem Land nicht diesen einmaligen Erfolg errungen.

Das Zahlenverhältnis zwischen Aktiengesellschaften und GmbH ist in unserem Land und in Deutschland - wie Sie rich- tig gesagt haben, Herr Kündig - annähernd umgekehrt pro- portional. Wir haben in der Schweiz weit über 150 000 Aktien- gesellschaften, die eigentlich von diesem gesetzlichen Ideal- typus abweichen. Dieses Faktum zeigt, dass auch Klein- und Mittelbetriebe mit dem Recht der Aktiengesellschaft - wenn sie die nötigen Anpassungen vornehmen - nicht so schlecht leben.

Deshalb möchte ich im Sinne einer vorläufigen Stellung- nahme sagen: Ob daher die Schaffung einer eigenen Gesell- schaftsform die richtige Lösung des Problems darstellt, möchte ich offenlassen. Zwar hat Eugen Huber bekanntlich schon in den zwanziger Jahren eine Zweiteilung des Aktien- rechts propagiert; man kann sich rückblickend fragen, ob Eu- gen Huber nicht auch in dieser Frage richtig gesehen hat, ob es wirklich nicht schon bei dieser Revision des Obligationen- rechts in den zwanziger und dreissiger Jahren die bessere Lö- sung gewesen wäre, wenn wir das ganze Aktienrecht nach zwei Gesellschaften - Gross- und Kleingesellschaften - unter- teilt hätten.

Interessanterweise hat man bei dieser 20 Jahre dauernden Aktienrechtsrevision gesagt, man möchte unbedingt an der Einheit des Aktienrechts festhalten. Wenn man eine Teilung vornähme, wäre das eine derart anspruchsvolle Aufgabe, dass die Revision viel zu lange dauern würde. Sie hat dann trotzdem weit über 20 Jahre gedauert.

Wir sind bereit, das Postulat entgegenzunehmen, möchten al- lerdings in bezug auf die Antworten vollständige Freiheit be- halten. Eine Handlungsmöglichkeit wird sicher darin beste- hen, dass man allenfalls für die AG noch mehr Sondervor- schriften für Klein- und Mittelbetriebe aufnimmt. Zum Teil ha- ben wir schon bei der letzten Teilrevision in dieser Richtung gearbeitet Wir werden aber auch überprüfen, ob wir nicht al- lenfalls noch einmal einen Versuch unternehmen sollten, durch entsprechende Gesetzesrevisionen die GmbH vielleicht auch in unserem Land attraktiver zu machen. Das würde natür- lich entsprechende Gesetzesrevisionen bedingen.

Schliesslich bietet sich als weitere Möglichkeit eine Zweitei- lung des Aktienrechts in eine Form der AG für Publikumsge- sellschaften und in eine Form der AG für Klein- und Mittelbe- triebe an.

In diesem Sinne bin ich gerne bereit, das Postulat der Kommis- sion entgegenzunehmen, möchte aber den Initianten bitten, uns zunächst eine Chance zu geben. Ich werde demnächst eine Arbeitsgruppe einsetzen, um mit deren Hilfe festzulegen, wie wir jetzt angesichts des EWR-Neins bei der Revision des Gesellschaftsrechts generell weiterfahren wollen.

Kündig: Ich habe Verständnis dafür, dass Herr Bundesrat Kol- ler eher die Form des Postulats möchte, weil er damit mehr Freiheit hat. Ich will nicht durch Sturheit in bezug auf die Wei- terentwicklung glänzen. Ich kann mich mit dem einverstanden erklären, möchte aber darauf hinweisen, dass die Zeit drängt. Es sollte nicht so sein, dass die 140 000 Gesellschaften nun Anpassungen aufgrund des neuen Aktienrechts vornehmen müssen, um dann eine neue Form zu wählen und wenn mög- lich noch gebührenpflichtig dafür belastet zu sein. In dem Sinne kann ich das Postulat unterstützen.

Initiative 91.430

Präsident: Damit haben Sie beschlossen, der parlamentari- schen Initiative keine Folge zu geben.

Postulat Ad 91.430 Ueberwiesen - Transmis

92.073

Kantonsverfassungen (NW, FR, TG, NE, GE). Gewährleistung Constitutions cantonales (NW, FR, TG, NE, GE). Garantie

Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. August 1992 (BBI V 1221) Message et projet d'arrêté du 31 août 1992 (FF V 1157)

Rhinow, Berichterstatter: Der Bundesrat hat den Räten wie üblich eine Gesamtbotschaft über die Gewährleistung der Kantonsverfassungen unterbreitet. Ihre Staatspolitische Kom- mission hat diese Aenderungen geprüft. Sie beantragt Ihnen, die Gewährleistung für die Verfassungsänderungen folgender Kantone auszusprechen:

Freiburg: Hier geht es um die Verankerung der Gemeindeau- tonomie in der Verfassung;

Thurgau: Hier wird die Organisation der Strafgerichtsbarkeit geändert;

Neuenburg: Hier handelt es sich um eine Modifizierung der Bestimmungen über das Finanzreferendum;

Genf: Hier wird das Recht auf Wohnung in der Verfassung ver- ankert und die Staatsanwaltschaft neu organisiert.

Sie finden diese Aenderungen in einem neuen Bundesbe- schluss A.

Aus dem ursprünglichen Bundesbeschluss herausgenom- men haben wir die Verfassungsänderung des Kantons Nidwal- den. Die Prüfung dieser Gewährleistung ist noch pendent Hier stellen sich einerseits heikle und umstrittene Rechtsfra- gen in Zusammenhang mit der Genehmigung von Konzes- sionserteilungen zur Benützung des Untergrundes. Ander- seits sind in dieser Sache staatsrechtliche Beschwerden vor dem Bundesgericht hängig.

Die Staatspolitische Kommission ist der Auffassung, dass das Bundesgericht zuerst die staatsrechtlichen Beschwerden zu behandeln hat, welche sich gegen die Einführung einer kanto- nalen Konzession für die Benutzung des Untergrundes auf dem Gesetzeswege richtet. Erst nachher werden wir uns zur Frage äussern, ob die Uebertragung der entsprechenden Zu- ständigkeit vom Regierungsrat auf die Landsgemeinde - nur die wird nämlich in der Kantonsverfassung geregelt - dem Bundesrecht entspricht.

Die Staatspolitische Kommission wird Ihnen in dieser Sache später in einem Beschluss B Antrag stellen. Die Aufteilung in Beschluss A und B dient also dazu, die unbestrittenen Ge- währleistungen bereits heute zu erteilen.

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Detailberatung - Discussion par articles

Titel Antrag der Kommission A. Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Freiburg, Thurgau, Neuenburg und Genf

Standesinitiative Thurgau

1221

  1. Dezember 1992 S

Titre Proposition de la commission A. Arrêté fédéral concernant la garantie des constitutions ré- visées des cantons de Fribourg, Thurgovie, Neuchâtel et Genève

Angenommen - Adopté

Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Préambule

Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission Ziff. 1 Streichen (wird in einem gesonderten Bundesbeschluss B be- handelt) Ziff. 2-5 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 1

Proposition de la commission Ch. 1 Biffer (sera traité dans un arrêté fédéral B séparé) Ch. 2-5 Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

92.303

Standesinitiative Thurgau Gegen den Missbrauch des Asylrechts Initiative du canton de Thurgovie Contre l'abus du droit d'asile

Wortlaut der Initiative vom 3. Juli 1992 Der Bund wird aufgefordert:

  • die Grenzkontrollen zu verstärken, um die illegale Einreise von Asylbewerbern zu erschweren und die Tätigkeit von Schlepperorganisationen zu unterbinden;

  • eine Quotenregelung für Asylanten einzuführen.

Texte de l'initiative du 3 juillet 1992 La Confédération est invitée à:

  • intensifier les contrôles à la frontière afin de rendre plus diffi- cile l'entrée illégale des requérants d'asile et d'enrayer l'acti- vité des filières de passeurs;

  • établir un système de quotas pour les personnes cherchant asile.

Herr Rhinow unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:

Der Grosse Rat des Kantons Thurgau beschloss am 17. Juni 1992, die Standesinitiative der Bundesversammlung zu über- weisen. Initiiert wurde dieses Begehren durch eine Volksinitia- tive, die am 26. Juni 1991 bei der Staatskanzlei des Kantons Thurgau eingereicht wurde. Zusätzlich zu den oben genann- ten Punkten forderte die Volksinitiative die Ausschaffung aller illegal eingereisten Asylbewerber. Der Grosse Rat beschloss, die Standesinitiative ohne diesen Punkt zu überweisen, da diese Forderung gegen das Völkerrecht verstösst.

Die Staatspolitische Kommission, welcher dieses Geschäft zur Vorberatung zugewiesen wurde, prüfte die Standesinitiative am 2. November 1992 in Anwesenheit von Vertretern des Bun- desamtes für Flüchtlinge. Grundsätzlich hielt die Kommission fest, dass sich die Lage im Asylbereich seit der Einreichung der Volksinitiative am 26. Juni 1991 entspannt habe. Die Zahl der Asylgesuche ist im Vergleich zum Vorjahr um 56 Prozent gesunken (Stand Ende Oktober 1992). Die Kommission ist sich bewusst, dass sich die Situation jederzeit wieder ver- schärfen und die Forderung nach Verstärkung der Grenzkon- trollen wieder an Aktualität gewinnen könnte.

Die Kommission kam zu folgenden Schlüssen:

  1. Zu Absatz 1: Der Bundesrat setzte am 13. Februar 1991 eine interdepartementale Arbeitsgruppe «für ausserordentliche La- gen im Flüchtlingsbereich» ein und gab ihr unter anderem den Auftrag, die rechtlichen, personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, um für den Fall ausserordentlicher Lagen im Flüchtlingsbereich so rasch als möglich das Grenzwachtkorps und die Grenzpolizeiorgane durch Formationen der Armee verstärken oder Truppen für die Betreuung einsetzen zu können.

Der Bundesrat behandelte den Bericht der Arbeitsgruppe und liess die notwendigen rechtlichen Grundlagen ausarbeiten. So sollen unter anderem im Rahmen des neuen Militärorgani- sationsgesetzes, das zurzeit im Vernehmlassungsverfahren ist, die rechtlichen Grundlagen für einen subsidiären Einsatz von Truppen zugunsten des Grenzwachtkorps oder zur Be- treuung schutzsuchender Ausländer geschaffen werden. Für den Fall, dass sich die Lage im Asylbereich kurzfristig ver- schärft, besteht bereits auf Verordnungsebene ein ausgear- beiteter Entwurf, der vom Bundesrat zur Kenntnis genommen, aber noch nicht verabschiedet worden ist. Die aktuelle Lage erfordert keine Verstärkung der Grenzkontrollen.

Die Kommission beantragt einstimmig, dieser Forderung Folge zu geben, sie aber als erfüllt abzuschreiben, da der Bun- desrat die notwendigen Massnahmen bereits getroffen hat, um innert kürzester Frist auf einen Zustrom von Asylsuchen- den reagieren zu können.

  1. Absatz 2: Die Kommission beantragt einstimmig, die Ein- führung einer Quotenregelung abzulehnen. Die Quotenrege- lung hätte zur Folge, dass die erste Person, die nach Erschöp- fung der Quote um Asyl nachsucht, sofort und ohne Verfahren ausgeschafft werden müsste. Diese Person könnte ja tatsäch- lich politisch verfolgt und bei einer Rückschaffung an Leib und Leben gefährdet sein. Ihre Ausweisung würde gegen das völ- kerrechtliche Prinzip des Non-refoulement verstossen, das so- wohl in der Flüchtlingskonvention als auch in der Europäi- schen Menschenrechtskonvention geregelt ist.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Einführung einer Quotenregelung im Rahmen einer alle Ausländerkategorien einschliessenden Migrationspolitik überprüft werden müsste.

M. Rhinow présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:

Le Grand Conseil de Thurgovie a décidé, le 17 juin 1992, de transmettre à l'Assemblée fédérale cette initiative. Cette re- quête a été suscitée par une initative populaire déposée le 26 juin 1991 à la Chancellerie d'Etat du canton de Thurgovie. En plus des points mentionnés ci-dessus, l'initiative populaire demandait l'expulsion de tous les requérants d'asile entrés il- légalement en Suisse. Le Grand Conseil a décidé de transmet-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kantonsverfassungen (NW, FR, TG, NE, GE). Gewährleistung Constitutions cantonales (NW, FR, TG, NE, GE). Garantie

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

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1992

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Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

92.073

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

10.12.1992 - 08:00

Date

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1220-1221

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