Motion on water fees converted into postulate

20022110Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)18.12.1992Modified

Zusammenfassung

National Council Motion 92.3279 sought a revision of Article 49 WRG to adapt the maximum water fee to changed circumstances and to examine whether the statutory cap could be abolished. The Federal Council acknowledged the financial concerns of cantons and communes but opposed a binding motion. It proposed to examine the matter and requested conversion into a postulate. The motion was transmitted as a postulate.

Regest

Art. 49 WRG; adaptation of the maximum water fee by legislative revision and the admissibility of a periodic adjustment mechanism: where the Federal Council considers further examination warranted but does not support immediate binding legislative action, a motion may be converted into a postulate. The parliamentary decision leaves the substantive revision open while mandating review only, rather than directing a specific legislative proposal (consid. not specified).

Gesamter Gesetzestext

  1. Dezember 1992 N

2745

Motion Columberg

Die Anpassung der Obergrenze für den Wasserzins könnte ra- scher über den Gesetzesweg erfolgen, wenn der Bundesrat befugt wäre, den in Artikel 49 des WRG festgelegten Betrag periodisch anzugleichen. Obwohl diese Lösung 1985 vom Parlament abgelehnt wurde, sollte sie einer erneuten Prüfung unterzogen werden.

Der Bundesrat ist sich auch der finanziellen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden zu kämpfen ha- ben. Er erklärt sich deshalb bereit, die Frage einer Erhöhung des höchstzulässigen Wasserzinses zu prüfen und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

92.3279

Motion Columberg Wasserrechtsgesetz. Angemessene und gerechte Wasserzinse Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevances équitables

Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1992

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Revision von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916, allenfalls unter Einbezug von Artikel 24bis Absatz 3 der Bun- desverfassung, zu unterbreiten, mit dem Ziel, den höchstzu- lässigen Wasserzins den geänderten Verhältnissen anzupas- sen. Gleichzeitig soll der Bundesrat prüfen, ob auf die gesetzli- che Festsetzung einer Obergrenze für den Wasserzins ver- zichtet werden kann.

Texte de la motion du 19 juin 1992

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un projet de révision de l'article 49 de la loi du 22 décembre 1916 sur l'utilisation des forces hydrauliques, en se référant le cas échéant à l'article 24bis 3e alinéa de la constitution, dans le but d'adapter la limite supérieure des redevances aux condi- tions actuelles. Il conviendrait également d'examiner la possi- bilité de renoncer à limiter la redevance annuelle par la voie lé- gislative.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Bir- cher Peter, Blatter, Bodenmann, Bonny, Bühler Simeon, Bundi, Bürgi, Caccia, Caspar-Hutter, Comby, Cotti, Danuser, Darbellay, David, Deiss, Dettling, Dormann, Ducret, Eggen- berger, Engler, Epiney, Fasel, Grendelmeier, Grossenbacher, Haller, Hämmerle, Hari, Heberlein, Hildbrand, Jäggi Paul, Jöri, Keller Anton, Kühne, Ledergerber, Leu Josef, Maeder, Marti Werner, Maspoli, Meyer Theo, Nabholz, Raggenbass, Rutis- hauser, Schmidhalter, Schnider, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Stamm Judith, Steffen, Steinegger, Theubet, Tschäppät Alexander, Weder Hansjürg, Wick, Wiederkehr, Zü- ger, Zwahlen, Zwygart (60)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Am 21. Juni 1985 haben die eidgenössischen Räte eine Erhö- hung des Wasserzinsmaximums beschlossen. Die Erhöhung erfolgte stufenweise, die letzte Anfang 1990. Demnach beträgt die jährliche Entschädigung heute 54 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung.

Seit der Beschlussfassung beläuft sich die Teuerung auf über 25 Prozent. Bei der damaligen parlamentarischen Beratung wurde leider dem Bundesrat nicht die Kompetenz für eine pe- riodische Anpassung des Höchstsatzes an die veränderten Verhältnisse erteilt. Die Teuerungsanpassung ist jedoch ein elementarer Grundsatz unserer Marktwirtschaft, was auch der Bundesrat mehrfach betont hat. So führte beispielsweise Bun- desrat Leon Schlumpf bei der Behandlung der Gesetzesrevi- sion in der Sitzung des Nationalrates vom 20. Juni 1985 aus: «Man muss die Teuerung ausgleichen. Das ist eine ganz ele- mentare Forderung. Die Vergütung für dieses wertvolle Gut - es ist übrigens nicht das zur Verfügung gestellte Wasser, son- dern die Wasserkraft, also Menge plus Gefälle; das Wasser wird nicht verkauft - muss doch insgesamt real in ihrem Wert erhalten bleiben.» (AB 1985 N 1183).

Da eine neue Anpassung der Entschädigung (infolge des langwierigen parlamentarischen Verfahrens) viel Zeit bean- sprucht, werden die neuen Ansätze nicht vor 1995 in Kraft tre- ten können. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte die Geldentwer- tung rund 35 Prozent betragen, so dass die Wasserrechtsver- leiher (Kantone und Gemeinden) einen erheblichen Substanz- verlust für eine ihrer wenigen Ressourcen erleiden. Die Vorar- beiten für die Anpassung müssen deshalb unverzüglich ein- geleitet werden. - Als Vergleich sei angeführt, dass der Real- wert des Wasserzinses auf der Grundlage der Ansätze von 1916 heute 270 Franken pro Kilowatt betragen würden.

Uebrigens werden die Stromkonsumenten eine angemes- sene Anpassung kaum spüren, da die Entschädigung für den Rohstoff «Wasserkraft» lediglich 7 Prozent des Strompreises oder 0,8 Rappen pro Kilowatt beträgt.

Bei der Wasserkraft handelt es sich um eine äusserst wert- volle, preisgünstige, erneuerbare und umweltfreundliche Energie. Die Entschädigung dieser wertvollen Energie ent- spricht jedoch nicht dem Marktwert. Deshalb muss im Rah- men der Revision der Wasserrechtsgesetzgebung eine Lö- sung mit einer gerechteren bzw. marktkonformen Wasserzins- entschädigung gesucht werden.

Gegenwärtig werden grosse Anstrengungen zur Revitalisie- rung der Wirtschaft und zur Deregulierung unternommen. Die staatliche Preisfestsetzung im Wasserrechtsgesetz passt nicht in unser freiheitliches marktwirtschaftliches Ordnungssystem. Sie ist ein Unikum in unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung und widerspricht den Bemühungen des Bundesrates zur Er- höhung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft.

Ein Verzicht auf eine gesetzliche Preisschranke drängt sich um so mehr auf, als sie damals unter völlig anderen Vorausset- zungen eingeführt wurde, nämlich um zu verhindern, dass durch zu hohe Wasserzinse die Nutzung der Wasserkraft be- hindert werden könnte. Heute muss die Abgeltung des Roh- stoffes «Wasserkraft» über eine möglichst marktgerechte Grundlage erfolgen. Dadurch wird ein haushälterischer Um- gang mit dieser wertvollen Energie gefördert.

Schliesslich ist eine Anpassung bzw. Neuregelung auch nötig, um den Berg- und Randgebieten zu ermöglichen, ihre eigene Ressourcen besser auszuschöpfen. Diese wertvolle regional- politische Massnahme kann die mit der europäischen Inte- gration sich für die Berggebiete ergebenden Probleme etwas mildern.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992

  1. Anpassung des eidgenössischen Wasserzinsmaximums Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) legt den gegen- wärtigen Höchstsatz auf 54 Franken pro Kilowatt fest. Dieser Preis trat am 1. Januar 1990 in Kraft und entspricht einer Erhö- hung um 100 Prozent im Vergleich zur Situation vor der Revi- sion von 1985. Die Bekämpfung der Teuerung, die Wiederan- kurbelung unserer Wirtschaft sowie die Bedeutung der Rechtssicherheit sprechen gegen eine erneute wesentliche Erhöhung innerhalb einer kurzen Zeitspanne.

Die Wasserkraft ist eine einheimische und erneuerbare Ener- giequelle, deren Nutzung unterstützt werden soll. Hohe Was-

Motion Cavadini Adriano

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N

18 décembre 1992

serzinsen könnten zu einem Produktionsrückgang führen. Ausserdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der Kosten der Energie, die mit Wasserkraft gewon- nen wird, beim Konsumenten automatisch zum Sparen führt. Der Konsumentenpreisindex ist für die Begründung einer Er- höhung der Wasserzinsen wenig geeignet. Ein dafür geeigne- ter Index müsste zahlreichen Faktoren Rechnung tragen (Pro- duktionskosten, Stromverkaufspreis, Preis anderer Energie- träger usw.), deren ausgewogenes Verhältnis schwer zu defi- nieren ist.

Die Wasserzinsen sind nicht die einzigen Leistungen, die den Beliehenen auferlegt werden. Bei zu hohen Abgaben könnten deshalb Betriebe, die grosse Energiemengen benötigen, wel- che sie selber produzieren, einen Transfer ihrer Tätigkeiten ins Ausland in Betracht ziehen.

Die Anpassung der Obergrenze für den Wasserzins könnte ra- scher über den Gesetzesweg erfolgen, wenn der Bundesrat befugt wäre, den in Artikel 49 des WRG festgelegten Betrag periodisch anzugleichen. Obwohl diese Lösung 1985 vom Parlament abgelehnt wurde, kann sie heute einer erneuten Prüfung unterzogen werden.

Der Bundesrat erklärt sich bereit, die Frage einer Erhöhung des höchstzulässigen Wasserzinses zu überprüfen und bean- tragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

  1. Aufhebung des eidgenössischen Wasserzinsmaximums Die im ersten Abschnitt aufgeführten Argumente gelten auch für die Aufhebung des Wasserzinsmaximums. Die Frage der Aufhebung wurde bereits 1985 anlässlich der Revision des WRG sowie durch das 1990 angenommene Postulat Aliesch aufgeworfen. Die Idee ist folglich nicht neu. Obwohl bestimmte Konsequenzen dieser Aufhebung einleuchtend erscheinen (Freiheit der Kantone, unterschiedliche Wasserzinssätze), können andere Folgen in ihren konkreten Auswirkungen schwer eingeschätzt werden. Das Fehlen eines bundesrechtli- chen Wasserzinsmaximums würde dem Willen des Verfas- sungsgebers widersprechen. 1975 hat er es als notwendig erachtet, Grenzen für die Erhebung von Wasserzinsen festzu- setzen, um die steuerlichen Interessen der Kantone mit der Förderung der Nutzung der Wasserkraft miteinander in Ein- klang zu bringen. Eine Aufhebung würde eine Abänderung des Artikels 24bis Absatz 3 der Bundesverfassung bedingen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die angestrebte Deregulie- rung ihr Ziel erreichen würde. Die Kantone benötigen auf- grund des Legalitätsprinzips eine gesetzliche Grundlage zur Festlegung der Höhe der Wasserzinsen, das heisst, dass sie legiferieren müssten. Eine Deregulierung auf Bundesebene würde durch Regulierungen der Kantone ersetzt.

Das Gesetz von Angebot und Nachfrage kommt im Bereich der Wasserkraft kaum zum Tragen, solange die verleihenden Kantone und Gemeinden dafür ein Monopol besitzen.

Das Programm «Energie 2000» strebt bis ins Jahr 2000 eine Erhöhung um 5 Prozent der Energieerzeugung durch Wasser- kraft an. Der Bund setzt sich im Rahmen dieses Programms für die Entwicklung günstiger Bedingungen für die Produktions- steigerung ein. Die Aufhebung des Wasserzinsmaximums könnte die gewünschte Entwicklung gefährden. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einige Kantone (beispielsweise BE, LU, SO, SG) den Wasserzins für Kleinkraft- werke aufgehoben oder reduziert haben.

Die Aufhebung des bundesrechtlichen Höchstwertes könnte ausserdem im Hinblick auf bestehende Konzessionen zu Pro- blemen führen, insbesondere bei den Bundeskonzessionen, die mit der Zustimmung ausländischer Staaten verliehen wur- den. Die Höhe des Wasserzinses kann nicht ohne die Zustim- mung dieser Staaten verändert werden. Bei allen Konzessio- nen ist zudem auf das Prinzip von Treu und Glauben hinzuwei- sen, das eingehalten werden muss.

Schliesslich würde die Aufhebung des Wasserzinsmaximums neue Fragen im Zusammenhang mit der sich zurzeit in Ausar- beitung befindenden Verordnung über die Ausrichtung von Ausgleichsbeträgen für Einbussen bei Verzicht auf Wasser- kraftnutzung aufwerfen.

Trotz zahlreicher Argumente, die gegen ein Fallenlassen der bundesrechtlichen Grenzen für die Wasserzinsen sprechen, ist sich der Bundesrat jedoch der finanziellen Schwierigkeiten

bewusst, mit denen Kantone und Gemeinden zu kämpfen ha- ben. Auch aus Solidaritätsgründen gegenüber den Wasser- herkunftsgebieten erklärt er sich deshalb bereit, die Frage des Motionärs zu prüfen, und beantragt die Umwandlung in ein Postulat.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

92.3431

Motion Cavadini Adriano Alpentransit durch den Gotthard. Linienführung Lugano-Grenze

Mozione Cavadini Adriano Alptransit del Gottardo. Definire il tracciato da Lugano

al Confine con l'Italia

Motion Cavadini Adriano Transit à travers le Gothard. Tracé entre Lugano et la frontière italienne

Wortlaut der Motion vom 8. Oktober 1992 Der Bundesrat wird eingeladen:

  1. die Kontakte mit den italienischen Behörden zu intensivie- ren, um

a festzulegen, auf welchen Linien (Chiasso-Mailand und/ oder Tessin-Luino) der Verkehr von der künftigen Gotthard- Transversale her weitergeführt wird;

b. zu prüfen, ob die gewählten italienischen Linienführungen in der Lage sind, den stärker gewordenen Verkehr zu bewälti- gen, und, wenn nicht, sicherzustellen, dass Italien rechtzeitig die entsprechenden Investitionen und Anpassungen vor- nimmt;

  1. mit Italien die Untersuchungen und die Projektierung der Ei- senbahnlinie Lugano-Grenze weiter voranzutreiben, weil erst nach deren Festlegung die Projekte der Linienführung Bellin- zona-Lugano und des künftigen Bahnhofs Lugano genau um- schrieben werden können;

  2. dem Parlament nötigenfalls einen Kreditbeschluss für die Projektierung der Linie Lugano-Chiasso und eventuell Tes- sin-Luino, wie in Punkt 2 dargelegt, vorzulegen.

Testo della mozione dell'8 ottobre 1992 Il Consiglio federale è invitato a:

  1. Intensificare i contatti con le Autorità italiane per:

a stabilire su quali linee (Chiasso-Milano, e/o Ticino-Luino) avviare il traffico in provenienza dalla futura trasversale ferro- viaria del Gottardo;

b. Verificare se le linee italiane scelte sono sufficienti per soste- nere il maggior traffico e in caso negativo per accertarsi che l'Italia provveda per tempo ai relativi investimenti e adatta- menti.

  1. Continuare con gli studi e con la progettazione della linea ferroviaria Lugano-Confine con l'Italia, la cui soluzione è indi- spensabile per poter definire i progetti nel tratto Bellinzona- Lugano e quelli della futura stazione di Lugano.

  2. Sottoporre al Parlamento, se necessario, la richiesta di cre- dito per studiare la progettazione dei tratti Lugano-Chiasso ed eventualmente Ticino-Luino, come indicato al punto 2.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Columberg Wasserrechtsgesetz. Angemessene und gerechte Wasserzinse Motion Columberg Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Redevances équitables

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VI

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Session

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Sessione

Sessione invernale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3279

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

18.12.1992 - 08:00

Date

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2745-2746

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20 022 110

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