Parliamentary motions on unemployment insurance and contribution ceiling

20022105Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)18.12.1992Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The parliamentary bulletin records two motions in the National Council. On motion 92.3342 by Ernst Leuenberger, the Federal Council replied that abolishing the unemployment-insurance contribution ceiling would require a constitutional amendment; it therefore proposed converting the motion into a postulate, and the debate was postponed. The page also records Ursula Hafner's motion on improving unemployment insurance, but no substantive decision on that motion is shown here. Earlier on the page, a separate motion concerning the EEA information campaign is noted as closed.

Omnilex-Regeste

Parliamentary motions on unemployment insurance; a proposal to abolish the contribution ceiling cannot be implemented by ordinary statutory revision where the Federal Constitution itself prescribes a limitation of contributory wages, so the matter requires constitutional amendment; in the parliamentary procedure recorded here, the Federal Council requested conversion into a postulate and the debate was deferred. Separately, a motion may be classified as closed when the chamber so records it in the bulletin.

Gesamter Gesetzestext

Motion Hafner Ursula

2740

N

18 décembre 1992

Ruf: Meine Motion wurde am 19. Juni 1992 eingereicht und verlangte vom Bundesrat, im Rahmen seiner Informations- kampagne über den Europäischen Wirtschaftsraum ebenfalls die Nachteile eines EWR- beziehungsweise EG-Beitritts der Schweiz umfassend aufzuzeigen und die Argumente der Geg- ner zu berücksichtigen.

Die Antwort des Bundesrates kam am 28. September 1992, als natürlich alles schon längst gelaufen war, und in der Stellung- nahme, die dem Antrag vorangeht, den Vorstoss abzuschrei- ben, heisst es: «Die Auflage der Faktentreue, das Abwägen der Vor- und Nachteile einer Teilnahme der Schweiz am EWR und die Berücksichtigung der Argumente der Gegner ist im Nationalrat als Auflage für die Gewährung des Nachtragskre- dites I betreffend die Informationskampagne des Bundes fest- gelegt worden.» Und weiter, hören Sie gut zu: «Der Bundesrat hat diese Auflagen akzeptiert und wird sich daran halten.»

Das ist doch nun wirklich der Gipfel der Frechheit, wenn man gesehen hat, in welch einseitiger Weise der Bundesrat seine Informationsschriften - ich nenne sie vielmehr Propaganda- schriften - gestaltet hat! Die Argumente der Gegner wurden, wenn überhaupt, nur in einer Weise dargestellt, dass sie ent- weder lächerlich gemacht oder dann - aus der Sicht des Bun- desrates - als unglaubwürdig oder falsch qualifiziert wurden. Von einer ausgewogenen Information konnte keine Rede sein!

Der Bundesrat hat die Auflagen, die er im Rahmen der Debatte über den Nachtragskredit I eingegangen war, in keiner Art und Weise erfüllt, und es ist der Gipfel der Arroganz, so etwas zu schreiben, passt aber sehr gut dazu, dass gewisse Bundes- räte wie auch andere Kreise nicht bereit sind, den Entscheid von Volk und Ständen vom 6. Dezember zu akzeptieren!

Ich protestiere hier in aller Form gegen eine solche Beantwor- tung eines parlamentarischen Vorstosses und mache dies ins- besondere auch deshalb, weil es darum geht, zu verhindern, dass eine derart unrühmliche Propagandakampagne - um nicht zu sagen: Indoktrinationskampagne - mit Steuergeldern wieder vorkommt. So etwas darf nie mehr geschehen!

Abgeschrieben - Classé

92.3342

Motion Leuenberger Ernst Aufhebung des Beitragsplafonds in der Arbeitslosenversicherung Assurance-chômage. Suppression du plafonnement des cotisations

Wortlaut der Motion vom 2. September 1992

Der Bundesrat wird eingeladen, eine Teilrevision des Arbeits- losenversicherungsgesetzes zu unterbreiten mit dem Ziel, ins- besondere die Beitragsplafonierung aufzuheben (Art 3 Abs. 1).

Texte de la motion du 2 septembre 1992

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révision partielle de la loi sur l'assurance-chômage, projet prévoyant notamment la suppression du plafonnement des cotisations (art. 3, 1er al.).

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist ein Gebot der Solidarität, dass Besserverdienende auch in der ALV auf ihrem ganzen Einkommen Beiträge leisten wie das in der AHV seit über vierzig Jahren erfolgreich und zu all- gemeiner Zufriedenheit praktiziert wird.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral

du 11 novembre 1992

Die Aufhebung der Beitragsplafonierung kann entgegen der Meinung des Motionärs nicht auf dem Weg einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) eingeführt werden. Artikel 34novies Absatz 4 der Bundesverfassung schreibt vor, dass die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes durch Gesetz zu beschränken ist. Die Konkretisierung des vom Motionär an- gestrebten Ziels könnte daher nur mittels einer Revision der Bundesverfassung eingeführt werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine solche Revision in der gegenwärtigen Situation nicht zweckmässig ist. Hingegen ist der Bundesrat bereit, die Frage der Höhe des gesetzlichen Plafonds (gegen- wärtig 8100 Franken pro Monat) anlässlich der bevorstehen- den ordentlichen Gesetzesrevision zu prüfen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft Die Diskussion wird verschoben.

Verschoben - Renvoyé

92.3388

Motion Hafner Ursula Verbesserung der Arbeitslosenversicherung Amélioration de l'assurance-chômage

Wortlaut der Motion vom 23. September 1992 Angesichts der steigenden Arbeitslosenzahlen drängt sich ne- ben der Verhinderung der Arbeitslosigkeit durch Massnah- men, welche das Problem an der Wurzel behandeln, als kurz- fristige Massnahme auch eine weitere Verbesserung der Ar- beitslosenversicherung (ALV) auf.

Neben den schon früher geforderten Anpassungen halten wir folgende Verbesserungen für unerlässlich:

  1. Die Anhebung der Taggelder-Bezugsberechtigung auf 500 Tage für alle Arbeitslosen, unabhängig von der Beitrags- dauer und vom regionalen Ausmass der Arbeitslosigkeit, fi- nanziert durch die ALV.

  2. Wartezeit und Taggelder-Degression sind abzuschaffen, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ge- mäss Artikel 30 Avig ist zu reduzieren.

  3. Erziehungs- und Betreuungstätigkeiten sollen - wie bei- spielsweise der Militärdienst - als Beitragszeit im Sinne von Ar- tikel 13 Avig angerechnet werden.

  4. Personen ohne Qualifikation ist die Möglichkeit zu geben, sich mit den Mitteln der ALV eine berufliche Grundausbildung anzueignen.

  5. Im Rahmen von Erstarbeitsplatzprogrammen sollen Arbeit- geber dazu motiviert werden, Jugendlichen im Anschluss an die Ausbildung eine erste Anstellung zu ermöglichen (vgl. die Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65 Avig).

  6. Aeltere Arbeitslose (z. B. ab 45 Jahren) sollen spätestens nach 12 Monaten dauernder Arbeitslosigkeit Anspruch auf Be- schäftigung von mindestens 6 bis maximal 12 Monaten Dauer im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaf- fung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (gemäss Art. 72 Avig) erhalten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Leuenberger Ernst Aufhebung des Beitragsplafonds in der Arbeitslosenversicherung Motion Leuenberger Assurance-chômage. Suppression du plafonnement des cotisations

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In

Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1992

Année

Anno

Band

VI

Volume

Volume

Session

Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3342

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.12.1992 - 08:00

Date

Data

Seite

2740-2740

Page

Pagina

Ref. No

20 022 105

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Schlagwörter

unemployment insurancecontribution ceilingmotionpostulateconstitutional revisionparliamentary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether motion 92.3342 on abolishing the unemployment-insurance contribution ceiling should be converted into a postulate or disposed of.

Extrahierter Entscheid

The Federal Council proposed conversion into a postulate; the debate was postponed.

Extrahierte Begründung

The Federal Council stated that abolition of the contribution ceiling would require a constitutional revision, not merely a partial amendment of the unemployment-insurance act, and that such a revision was not opportune at the time.

Kernrechtsfrage

Whether the recorded motion and protest concerning the Federal Council's EEA information campaign should remain pending.

Extrahierter Entscheid

The motion was classified as closed.

Extrahierte Begründung

The bulletin notes that the motion was 'abgeschrieben / classé', indicating closure of the parliamentary matter.

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