14 décembre 1992
N
2524
Motion Spoerry
mal in die sozialistisch regierten Länder: In Schweden, Däne- mark, den Niederlanden, Italien - überall wurden von sozialde- mokratisch dominierten Regierungen Mehrwertsteuersätze zwischen 19 und 23 Prozent eingeführt. Und da kommt man und sagt, es sei unsozial, einen Mehrwertsteuersatz von etwa 10 Prozent vorzusehen. Wenn wir die direkte Bundessteuer abschaffen, müssen wir sie und die Wust mit einer Mehrwert- steuer auf Waren und Dienstleistungen kompensieren. Das Ar- gument, dieses Vorgehen sei unsozial, verfängt nicht. Die Kompensationsmöglichkeiten werden wir in der Volksabstim mung dem Volk mit der nötigen Klarheit vermitteln können; da dürfen Sie ganz sicher sein. Auch Herr Hubacher nickt, aber vermutlich aus anderen Motiven als ich.
Bundesrat Stich: Herr Cavadini Adriano hat in einem Punkt recht, nämlich in dem, dass wir alles tun müssen, um auch in der Zukunft eine starke Wirtschaft zu haben. Das ist richtig; diese Auffassung teilen wir völlig. Die Frage jst: Wie kann man das erreichen? Man kann es erreichen, indem man dafür sorgt, dass beispielsweise und vor allem der Bundeshaushalt in Ordnung ist, dass wir uns also nicht jedes Jahr in Milliarden- höhe verschulden müssen. Herr Cavadini, wir haben in die- sem Jahr 9 Milliarden Franken Neugeld aufgenommen - 9 Mil- liarden! Diese 9 Milliarden Franken müssen verzinst werden. Diese 9 Milliarden führen natürlich auch dazu, dass die Zins- sätze eher nach oben tendieren als nach unten. Eine florie- rende Wirtschaft ist aber auf tiefe, auf günstige Zinssätze ange- wiesen. Deshalb müssen wir alles tun, damit wir letztlich wie- der zu günstigen Zinssätzen kommen. Was verlangt aber Herr Cavadini? Ich will es Ihnen noch einmal vorlesen, damit Sie sich dessen bewusst sind:
Die Eliminierung der Taxe occulte; Kostenpunkt: 2,5 Milliar- den Franken, Herr Cavadini.
Abbau der Verrechnungssteuer auf ein Niveau, das demje- nigen der wichtigen EG-Länder entspricht; ein erstes Ziel wäre ein Satz von 20 Prozent; die meisten EG-Länder haben keine Verrechnungssteuer, sondern sie alle haben die administra- tive Hilfe. Aber wenn Sie nur auf 20 Prozent gehen wollen, dann bedeutet das für den Bund Ausfälle von 1,5 bis 2 Milliar- den Franken. Sie können leicht einmal die Rechnung machen: 1 Prozent Mehrwertsteuer gibt 1,7 Milliarden Franken, Herr Cavadini.
Milderung der steuerlichen Doppelbelastung von Aktienge- sellschaften und Aktionären, wie wenn eine Aktiengesellschaft nicht auch eine Körperschaft wäre, die die Leistungen der öf- fentlichen Hand in Anspruch nimmt, genauso wie der Aktionär auch.
Die Eliminierung der Emissionsabgabe auf der Bildung von Aktienkapital.
Beseitigung der Umsatzabgabe auf dem börsenmässigen Handel; das ist bereits realisiert.
Beseitigung der besonderen steuerlichen Diskriminierung von Immobilienanlagefonds; das ist auch gemacht.
Ausschaltung des Holding-Quellensteuersockels.
Möglichkeit der Gewinn- und Verlustverrechnung bei hol- dingverbundenen Gesellschaften.
Vereinfachung und Flexibilität in der Anwendung von Steuergesetzen und Verfahren.
Sie hätten eigentlich nur noch die von Herrn Dreher vorge- schlagene Abschaffung der direkten Bundessteuer bringen müssen, was nochmals mit Kosten von etwa 8 Milliarden Fran- ken verbunden wäre. Aber Sie hätten es auch einfacher ma- chen können; Sie hätten sagen können: Im Interesse der Wirt- schaft schaffen wir sämtliche Steuern ab. Nur eines haben Sie vergessen, Herr Cavadini: zu sagen, wie das finanziert wird. Und Sie haben vermutlich das Volk noch nicht gefunden, das bereit ist, dem zuzustimmen.
Es ist in der Diskussion bereits gesagt worden, wir seien daran, die Finanzordnung zu erneuern. Das Volk hat bereits dreimal zur Mehrwertsteuer nein gesagt. Glauben Sie, dass die Situation positiver würde, wenn Sie die Mehrwertsteuer- Ansätze stark erhöhten? Ich glaube es nicht.
Aus diesen Gründen - weil diese Geschäfte zum Teil schon er- ledigt sind, zum Teil aber zur Diskussion stehen - beantragt Ih- nen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
67 Stimmen 65 Stimmen
92.3276
Motion Spoerry Gesetzeskonforme Besteuerung der Kapitalversicherungen Imposition des assurances de capitaux conforme à la loi
Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die Eidgenössische Steuerver- waltung anzuweisen, den in den einschlägigen Gesetzesma- terialien klar dokumentierten Willen des Parlamentes bei der zukünftigen Besteuerung von rückkaufsfähigen Kapitalversi- cherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG an- zuwenden. Danach ist auf eine Weisung seitens der Steuerver- waltung zu verzichten, mit welcher entgegen den vom Parla- ment alternativ vorgesehenen beiden Steuerbefreiungsgrün- den das kumulative Vorliegen der beiden Voraussetzungen verlangt werden soll.
Texte de la motion du 19 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'ordonner à l'Administration fé- dérale des contributions d'observer la volonté du Parlement, qui s'exprime clairement dans les matériaux législatifs se rap- portant à ce sujet, lorsqu'elle appliquera l'article 20, 1er alinéa, lettre a, LIFD, qui se rapporte à l'imposition des rendements des assurances de capitaux susceptibles de rachat. Il faut donc renoncer à une directive de l'Administration des contri- butions exigeant que les deux conditions fixées pour l'exoné- ration de l'impôt soient réunies, contrairement à ce que pro- pose le Parlement, c'est-à-dire une alternative entre ces deux conditions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Blocher, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Cavadini Adriano, Che- vallaz, Cincera, Columberg, Comby, Cotti, Couchepin, Daepp, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Ducret, Eggly, Engler, Epi- ney, Etique, Eymann Christoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Gros Jean-Michel, Grossenbacher, Guinand, Hari, He- berlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hildbrand, Iten Joseph, Jaeger, Jäggi Paul, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maitre, Mamie, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Nab- holz, Neuenschwander, Oehler, Philipona, Pidoux, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishau- ser, Rychen, Sandoz, Savary, Scheidegger, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schnider, Schwab, Segmüller, Seiler Rolf, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Vetterli, Wanner, Wit- tenwiler, Wyss Paul, Zölch (110)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Urheberin verzichtet auf eine detaillierte Begründung und verweist auf die entsprechende Debatte vom 9. Juni 1992 im Nationalrat. Gemäss bundesrätlicher Erklärung soll der Ent- scheid über die strittige Auslegungsfrage dem Bundesgericht obliegen.
Es ist jedoch Sache des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass die Rechtsunterworfenen vom Gesetzgeber eingeräumte An- sprüche gegenüber den staatlichen Vollzugsorganen nicht
Motion Spoerry
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auf dem Wege langwieriger Beschwerdeverfahren durchset- zen müssen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung auch im gesamten öffentlichen Bereich Geltung hat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 9 septembre 1992
Der Bundesrat hatte sich in der Vorlage zum Gesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) im massgeblichen Artikel 20 Ab- satz 1 Buchstabe a dafür entschieden, diesen Ertrag vollum- fänglich der Steuer zu unterwerfen. Das Parlament war in der Folge nicht bereit, so weit zu gehen. Der Nationalrat wollte sich anfänglich auf die Befreiung der Altersvorsorge im Sinne von Artikel 34quater Absatz 6 BV beschränken (vgl. die Voten von Reimann Maximilian und des Kommissionsreferenten Reich- ling vom 15. Dezember 1987, AB 1987 N 1741). In der Schluss- phase der Beratungen setzte sich dann allerdings, namentlich im Ständerat, die Ansicht durch, zu befreien seien Erträge aus jeglicher Art von Vorsorge aus rückkaufsfähiger Kapitalversi- cherung. Dazu müsse es genügen, wenn entweder der Ver- trag mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht habe (vgl. Votum Rüesch vom 27. Sep- tember 1990, AB 1990 S 729).
«Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, ins- besondere:
a. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträ- gen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern bei diesen Kapitalversicherungen das Vertragsverhältnis nicht minde- stens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Alters- jahr noch nicht erreicht hat. »>
Diese Gesetzesbestimmung ist in keiner Weise optimal for- muliert. Bei genauer Analyse des Wortlautes folgt jedoch ein- deutig, dass die Auslegung, von der vorab der Ständerat aus- ging - nämlich Steuerfreiheit für Erträge aus Kapitalversiche- rungen mit Einmalprämie bei jeglicher Art der Vorsorge -, darin keine Stütze findet. Die Worte «nicht mindestens zehn Jahre» können nur bedeuten, dass dieses Vertragsverhältnis weniger als zehn Jahre gedauert haben muss. Als zweite Be- dingung nennt das Gesetz, dass der Versicherte das 60. Al- tersjahr noch nicht erreicht haben darf. Die beiden Bedingun- gen (eingeleitet mit «sofern») stehen unter dem Obersatz «steuerbar sind» (nicht etwa «steuerfrei sind»). Zudem werden sie durch das Wort «oder» (nicht etwa durch «und») voneinan- der getrennt. Für die Steuerbarkeit genügt es mithin, wenn auch nur eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Folglich be- steht Steuerfreiheit nur dann, wenn das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert und der Versicherungsneh- mer das 60. Altersjahr vollendet hat.
Der Wortlaut von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG ist mithin - wenngleich erst aufgrund einer eingehenden Ana- lyse - klar. Es ginge somit nicht an, von vornherein davon ab- zuweichen, zumal Ausnahmen von der Steuerpflicht für be- stimmte Einkommensteile nach der ständigen Praxis des Bun- desgerichts einschränkend auszulegen sind. Zudem ist eine steuerliche Privilegierung im Lichte von Artikel 34quater BV nur für die Altersvorsorge zulässig.
Trotzdem ist nicht zu verkennen, dass sich aus der Analyse des Gesetzestextes das Gegenteil von dem ergibt, was der Gesetzgeber - jedenfalls am Ende der parlamentarischen Be- ratung - offenbar gewollt hat.
Gesetzesbestimmung zu verlangen. Denn der Gesetzesvoll- zug ist gemäss Artikel 102 Ziffer 5 BV Aufgabe des Bundesra- tes und nicht der Bundesversammlung.
Der Bundesrat kann aber nicht einen eindeutigen Gesetzes- text durch Interpretation in sein Gegenteil umkehren. Eine be- friedigende Lösung kann nur darin liegen, dass der Bundesrat dem Parlament möglichst rasch eine kurze Botschaft zuleitet und darin für die fragliche Bestimmung einen allgemein ver- ständlichen, sachlich und sprachlich befriedigenden Text un- terbreitet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Frau Spoerry: Im Namen der 110 Unterzeichnerinnen und Un- terzeichner meiner Motion danke ich dem Bundesrat für seine Antwort. Wir nehmen erstens mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Bundesrat dem Parlament möglichst rasch eine Bot- schaft zuleiten will, mit welcher er einen für die Besteuerung der Einmaleinlagen sprachlich befriedigenden Text unterbrei- ten wird. Es ist ausserordentlich wichtig, dass die heute unak- zeptable Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet raschestens beseitigt wird. Ich frage Herrn Bundesrat Stich, bis wann ge- nau wir mit der versprochenen Botschaft rechnen dürfen.
Zum zweiten nehmen wir mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Bundesrat in seiner Antwort den Willen des Gesetzgebers auf eine alternative Anwendung der beiden genannten Krite- rien anerkennt. Er hält fest, dass die gegenwärtige Auslegung mit dem kumulativen Erfordernis beider Kriterien das Gegen- teil von dem wiedergibt, was der Gesetzgeber gewollt hat.
Zur Form des Vorstosses: Der Bundesrat will die Motion in ein Postulat umwandeln. Ich kann die Notwendigkeit dafür nicht erkennen.
Die Motion hatte zum Ziel, die seit dem Frühsommer beste- hende Rechtsunsicherheit mit Bezug auf die Besteuerung von Einmaleinlagen zu beseitigen. Weil uns die Herstellung der Rechtssicherheit so wichtig war, haben wir die Form der Mo- tion gewählt, und, wie gesagt, nicht weniger als 110 Parlamen- tarierinnen und Parlamentarier haben diese Motion mitunter- zeichnet.
Der Bundesrat nimmt unser Anliegen auf. Zwar will er es nicht so erfüllen, wie das in der Motion vorgeschlagen wurde, aber das Ziel seiner Bemühungen ist ebenfalls die Wiederherstel- lung der Rechtssicherheit. Weil wir diesem Ziel vorrangige Be- deutung zumessen, können wir uns dem Vorgehen des Bun- desrates anschliessen.
Deshalb besteht auch kein Grund, den Vorstoss in ein unver- bindliches Postulat umzuwandeln. Wenn es dem Bundesrat mit seiner Zusage ernst ist, dem Parlament rasch eine entspre- chende Botschaft zu unterbreiten, ist nicht einzusehen, dass er sich dagegen sträubt, den Vorstoss des Parlamentes als Motion entgenzunehmen.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Vorstoss in der Form der Motion zu überweisen.
Reimann Maximilian: Ich spreche nicht für die SVP-Fraktion, möchte aber doch festhalten, dass die SVP-Fraktion praktisch geschlossen hinter der Motion von Frau Spoerry steht. Von den 110 angesprochenen Unterschriften stammt eine grosse Zahl aus unseren Reihen. Deshalb kommt für uns nur die Ueberweisung in Form einer Motion in Frage.
Im übrigen bin ich erstaunt, Herr Bundesrat - und ich sage das dem Gesamtkollegium -, dass die Landesregierung in einer eindeutig legislatorischen Angelegenheit eine Motion nicht als solche übernehmen will, obwohl sie in beiden Räten von einer absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder unterzeichnet worden ist. Warum läuft denn der Bundesrat in einer steuergesetzli- chen Sachfrage derart Sturm gegen den klaren Willen des Par- laments? Ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich möchte aber festhalten, Herr Bundesrat: Wir sind der Gesetzgeber, wir haben zu entscheiden, und der Bundesrat möge nun endlich das tun, was wir von ihm verlangt haben.
Motion Hess Peter
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Schliesslich noch eine Bemerkung aus aargauischer Sicht: Der Kanton Aargau steht vor einer kleinen Steuergesetzrevi- sion, und zwar als Folge einer Volksinitiative, die eine ange- messenere Besteuerung der Vorsorge verlangt. Es ist nun vor- gesehen, dass die Besteuerung der Einmalprämienversiche- rung im Aargau gleich behandelt werden soll wie im Bund. Also bremsen Sie bitte die Gesetzgebung im Bund nicht wei- ter! Sorgen Sie dafür, dass die von Ihrem Departement ent- fachte Verwirrung und die Unterhöhlung der Rechtssicherheit so rasch als möglich aus der Welt geschafft werden! Nicht nur hier im Bundesparlament, sondern auch in den Kantonen draussen erwartet man eine Bereinigung dieser leidigen An- gelegenheit.
Bundesrat Stich: Ich beantworte die Frage von Herrn Rei- mann Maximilian sehr gerne. Der Bundesrat ist, selbst wenn 110 Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit des Stän- derates eine Motion unterschrieben haben, der Verfassung verpflichtet. Und die Verfassung sieht vor, dass man die Rechtsgleichheit achtet. Man kann also nicht Versicherungs- sparen gegenüber dem Banksparen privilegieren.
Zum zweiten: Nach der Verfassung ist es möglich, für die Al- tersvorsorge Privilegien zu schaffen. Aber Einmaleinlagen, die beispielsweise mit dem 30. oder 40. Altersjahr fällig werden oder nur ein paar Jahre gedauert haben, haben mit Altersvor- sorge nichts zu tun. Für das, was die Motion verlangt, gibt es keine verfassungsmässige Grundlage.
Zur Frage von Frau Spoerry: Die Botschaft ist gegenwärtig im verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren. Sie können also damit rechnen, dass sie in relativ kurzer Zeit vorliegt. Wir ha- ben Wert darauf gelegt, das Parlament entscheiden zu lassen, nicht das Bundesgericht. Das wäre die andere Variante gewe- sen. Aber weil hier Unklarheiten bestehen, ob das Parlament das wirklich gewollt hat oder nicht, soll das Parlament noch- mals entscheiden. Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich das Parlament trotz allem an die Verfassung hält.
Der Bundesrat bittet Sie, diesen Vorstoss als Postulat zu über- weisen und nicht als Motion. Ich weiss, dass im Ständerat ein genau gleich lautender Vorstoss eingereicht worden ist. Ich glaube, dass es wenig Sinn macht, Motionen zu überweisen, wenn Sie sicher sind, dass sie ohnehin erfüllt werden.
Ich bitte Sie, der Umwandlung zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
84 Stimmen 59 Stimmen
91.3326
Motion Hess Peter Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen
Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal
Wortlaut der Motion vom 1. Oktober 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnah- men zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unter- nehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwer- wiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen.
Texte de la motion du 1er octobre 1991
Compte tenu du fait que la Communauté européenne a ins- tauré des allègements en matière de fiscalité directe, le
Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessai- res pour éviter que les entreprises suisses à vocation interna- tionale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne subissent des désavantages concurrentiels trop graves.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Biel, Blatter, Blocher, Columberg, Cotti, Eisenring, Engler, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Grassi, Guinand, Iten Jo- seph, Jaeger, Jeanneret, Jung, Kühne, Oehler, Portmann, Schmidhalter, Spälti, Stucky, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zbinden Paul (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Europäischen Gemeinschaft laufen zurzeit Bestrebun- gen, um möglichst viele steuerliche Hindernisse bei der grenz- überschreitenden Unternehmenstätigkeit zu beseitigen und damit auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung bin- nenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen. So sind die Mit- gliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 die Quellen- steuerabzüge auf grenzüberschreitenden Dividendenzahlun- gen zwischen verbundenen EG-Gesellschaften (ab einem Be- teiligungsverhältnis von 25 Prozent) sowie die doppelte Be- steuerung derartiger Beteiligungserträge zu beseitigen. Fer- ner ist ab dem 1. Januar 1993 die Quellensteuerbefreiung für Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen EG- Gesellschaften beabsichtigt. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 steuerliche Hindernisse bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von in EG- Staaten ansässigen Unternehmen zu beseitigen. Weitere Massnahmen, wie beispielsweise die grenzüberschreitende Verrechnung von Unternehmensverlusten, werden zurzeit ge- prüft.
Da die steuerlichen Rahmenbedingungen (internes Recht und Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) in der Schweiz für in- ternational ausgerichtete schweizerische Unternehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der steuerli- chen Erleichterungen in der EG erheblich verschlechtert wer- den, zeichnet sich ab, dass der Standort Schweiz für derartige Gesellschaften in naher Zukunft viel von seiner bisherigen At- traktivität einbüssen wird.
Zwar sehen die schweizerischen DBA hinsichtlich der Dividen- den, Zinsen und Lizenzgebühren die Beseitigung der Doppel- besteuerung vor; in vielen Fällen werden die ausländischen Quellensteuern jedoch nicht wie künftig innerhalb der EG ganz beseitigt, sondern bloss herabgesetzt. Die Schweiz rech- net sodann die verbleibenden ausländischen Quellensteuern an die schweizerischen Ertragssteuern an, wobei diese soge- nannte pauschale Steueranrechnung jedoch nur bis zur Höhe der auf den entsprechenden Erträgen entrichteten schweizeri- schen Steuern möglich ist. Erfolgt keine oder nur eine sehr ge- ringe Besteuerung in der Schweiz, wie dies bei Holdinggesell- schaften in der Regel der Fall ist, so verbleibt die ausländische Quellensteuer als zusätzliche Steuerbelastung.
Die Quellensteuerregelungen für Dividenden, Zinsen und Li- zenzgebühren bilden in den schweizerischen DBA ein wichti- ges Kriterium für die Gründung bzw. den Verbleib von interna- tional ausgerichteten Holdinggesellschaften in der Schweiz. Die möglichst rasche Beseitigung des beschriebenen Stand- ortnachteils, beispielsweise durch Anpassung der Bestim- mungen der schweizerischen DBA mit den EG-Staaten, ist da- her vordringlich.
Hinsichtlich der übrigen Massnahmen der EG zur Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit drängen sich vor allem Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung (z. B. Liquidationsbe- steuerung) und Verwaltungspraxis zwecks Erleichterung von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992
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Motion Spoerry Gesetzeskonforme Besteuerung der Kapitalversicherungen Motion Spoerry Imposition des assurances de capitaux conforme à la loi
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3276
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1992 - 14:30
Date
Data
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2524-2526
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Pagina
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20 022 041
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