Motion on pension guarantee fund converted to postulate

20021673Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)09.10.1992Modified

Zusammenfassung

In the National Council, Motion Rechsteiner 92.3198 asked for amendments so that the guarantee fund in occupational pension law would also cover extra-mandatory claims in case of insolvency. The Federal Council proposed conversion into a postulate, referring to ongoing examination in the context of the first BVG revision and to legal limits for the requested regulatory extension. The motion was then transmitted as a postulate.

Regest

Motion seeking extension of the guarantee fund to extra-mandatory occupational pension benefits; conversion into a postulate is appropriate where the requested legislative clarification requires further examination and cannot immediately be implemented as a binding legislative mandate. The matter was therefore not adopted in the form of a motion, but only referred for further study (cf. debate and conversion).

Gesamter Gesetzestext

  1. Oktober 1992 N

2157

Motion Rechsteiner

darstellt, die bei der Verzinsung der Altersguthaben nach BVG keinesfalls unterschritten werden darf. Die Vorsorgeeinrich- tungen sind verpflichtet, einen höheren Ertrag zu erzielen, wenn dies aufgrund der Marktverhältnisse möglich ist Der über den Mindestzins hinausgehende Vermögensertrag bleibt in der Vorsorgeeinrichtung und muss zu gegebener Zeit zugunsten der Versicherten verwendet werden. Ueber die Art der Verwendung entscheidet bei registrierten Vorsorgeein- richtungen das zuständige paritätische Organ, bei den ande- ren Einrichtungen in der Regel das oberste Organ der Einrich- tung, in dem nach Massgabe ihrer Beiträge ebenfalls Arbeit- nehmervertreter Einsitz haben. In der Regel werden die auf- grund der Zinsgewinne geäufneten freien Mittel für den Teue- rungsausgleich der laufenden Renten und für allgemeine Lei- stungserhöhungen, aber auch für technisch notwendige Rückstellungen bezüglich Risikoverlusten oder zur Ab- deckung administrativer Kosten eingesetzt Gerade im Hin- blick auf die Finanzierung des Teuerungsausgleichs auf den Renten sind die Einrichtungen auf Zinsgewinne angewiesen; andernfalls müssten entsprechend erhöhte Beiträge eingefor- dert werden.

Der Bundesrat hat am 11. September 1991 das Eidgenössi- sche Departement des Innern beauftragt, im Rahmen der Eid- genössischen Kommission für die berufliche Vorsorge abzu- klären, ob bei den Minimalzinsvorschriften bei Vorsorgeein- richtungen künftig auf Realzinse abgestellt werden könnte. Eine von der Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe ist be- reits dabei, diese Frage abzuklären. Im Zuge dieser Arbeiten wird auch der vom Motionär gestellte Antrag untersucht.

Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ziffer 1, die eine Aenderung im Verordnungsrecht verlangt, um eine Motion im übertragenen Rechtsetzungsbereich handelt. In diesem Bereich hat sich der Bundesrat bei der Ausübung sei- nes Ermessens an das geltende Verfassungs- und Gesetzes- recht zu halten. Er kann demzufolge grundsätzlich nicht durch Parlamentsbeschlüsse in Form von Motionen eingeschränkt werden.

Unter Ziffer 2 verlangt die Motion die Festlegung eines Min- destzinssatzes auf Verordnungsstufe auch für den ausserobli- gatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage, die dem Bundesrat den Erlass derartiger Vorschriften in diesem Bereich erlauben würde.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.

Verschoben - Renvoyé

92.3198

Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle

Texte de la motion du 4 juin 1992

Le Conseil fédéral est chargé d'adapter et de compléter les dispositions légales sur la prévoyance professionnelle de sorte que les dispositions sur le fonds de garantie s'appliquent aussi, en cas d'insolvabilité de l'institution de prévoyance, à la prévoyance hors-obligatoire.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher Silvio, Brunner Christiane, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danu- ser, Fankhauser, Fasel, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Lederger- ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Seiler Rolf, Steiger, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (26)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Bei Firmenzusammenbrüchen der letzten Zeit hat es sich ge- zeigt, dass die Guthaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern bei Personalvorsorgeeinrichtungen dann völlig un- genügend gesichert sind, wenn das Kassenvermögen zuvor ganz oder teilweise ausgehöhlt worden ist (beispielsweise durch überhöhte und unzulässige Anlagen in der Stifterfirma). Weil der Sicherheitsfonds BVG nur im obligatorischen Bereich greift, drohen bedeutende Verluste bei den für die Altersvor- sorge oft viel wichtigeren vor- und überobligatorischen An- sprüchen. Es drängt sich deshalb auf, Artikel 49 BVG und Arti- kel 89bis Absatz 6 ZGB so abzuändern und zu ergänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Be- reich zur Anwendung kommen. Sache der Gesetzgebung wird es dann sein, den Umfang der Deckung durch den Si- cherheitsfonds genauer zu umschreiben (beispielsweise Be- grenzung der versicherten Einkommenshöhe gegen oben wie in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung; Bestimmung des Umfangs der Deckung im vorobligatorischen Bereich). Die Ausdehnung der Deckung des Sicherheitsfonds bei Insolvenz kann auf die registrierten Einrichtungen beschränkt werden (unter Ausschluss der rein patronalen Einrichtungen).

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 août 1992

Die Frage der Ausdehnung der Insolvenzversicherung durch den Sicherheitsfonds auf den ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge wurde von der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge geprüft. Es ist vorge- sehen, diesen Punkt im Rahmen der ersten BVG-Revision wei- terzubehandeln. Die Botschaft über die erste BVG-Revision ist auf Ende 1993 in Aussicht gestellt.

In materieller Hinsicht ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass zwischen der Sicherstellung der Leistungen auch im ausser- obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und der Ver- mögenslage, insbesondere mit der damit verbundenen Ver- antwortlichkeit bzw. Haftung, ein enger Zusammenhang be- steht.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1992

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmun- gen über die berufliche Vorsorge so anzupassen und zu er- gänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Bereich zur Anwendung kommen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Rechsteiner Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge Motion Rechsteiner Garanties des rentes de la prévoyance professionnelle

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1992

Année

Anno

Band

V

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3198

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1992 - 08:00

Date

Data

Seite

2157-2157

Page

Pagina

Ref. No

20 021 673

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

occupational pensionguarantee fundinsolvency protectionextra-mandatory benefitspostulatemotion conversion