Motion to convert airport participation motion into postulate

20021284Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)19.06.1992Other

Zusammenfassung

In the National Council, Motion Giezendanner sought a federal participation in Alpar AG for the Bern-Belp airport. The Federal Council stated that the matter required broader examination and proposed conversion of the motion into a postulate. The President announced that the motion was opposed and the debate was postponed, so no substantive parliamentary decision was taken at this session.

Regest

Motion proceedings in the National Council; if the Federal Council considers a motion to require further examination in legal, financial, political, and practical respects, it may request treatment as a postulate. A postponed debate does not constitute a final substantive disposal of the request.

Gesamter Gesetzestext

Motion Giezendanner

1207

  1. Juni 1992 N

einziger konzessionierter Flughafen kommt sie ohne Subven- tionen durch die öffentliche Hand aus, da im Kanton und in der Stadt Bern entsprechende Rechtsgrundlagen fehlen. Die Alpar AG hat in den vergangenen Jahren über 3 Millionen Franken in die Erneuerung der technischen Anlagen des Flug- hafens investiert. Noch nicht ersetzt wurden die veralteten, in keiner Weise mehr zweckdienlichen oder representativen Ge- bäulichkeiten. Die Mehrheit von ihnen ist in leichter Holzbau- weise gefertigt und weist ein Alter von 40 bis 50 Jahren auf. Ins- besondere der für den Eindruck auf ankommende Passagiere wichtige Terminal besteht aus Baracken aus dem Zweiten Weltkrieg.

Die Alpar AG beabsichtigt, in den nächsten Jahren die veralte- ten Gebäulichkeiten durch zweckdienliche moderne Bauten zu ersetzen. Sie erwartet einen Investitionsrahmen von 18 Mil- lionen Franken. Voraussetzung dazu bildet eine Erhöhung des Aktienkapitals von heute 3,065 Millionen Franken auf 8 bis 9 Millionen Franken. Kommt eine solche Kapitalerhöhung nicht oder nur unvollständig zustande, so hat die Alpar AG er- klärt, sie werde bloss technische Gebäulichkeiten erstellen und auf einen neuen Passagierterminal verzichten. Gerade aber der Passagiertrakt ist für das Image eines Flughafens und des damit verbundenen Landes von entscheidender Bedeu- tung. Denn die Flughafengebäude stellen den ersten Kontakt eines anreisenden Gastes zu einem Land dar. Aus Kreisen des diplomatischen Corps wurde denn auch immer wieder auf das negative Image hingewiesen, welches die Berner Flughafen- bauten der Schweiz verpassen.

Angesichts dieser Ausgangslage, des besonderen Interesses der Eidgenossenschaft am Zustand des Berner Flughafens für Staatsbesuche, aber auch für normalen diplomatischen Rei- severkehr - insbesondere in den kommenden Jahren, in de- nen durch die Integration Europas dieser Reiseverkehr we- sentlich intensiviert werden wird - drängt sich eine Anwen- dung von Artikel 102 des Luftfahrtgesetzes auf, welcher dem Bund die Kompetenz gibt, sich an Flughafengesellschaften zu beteiligen.

In der Annahme, dass auch die bernische Privatwirtschaft an einer Aktienkapitalerhöhung mitmacht, kann mit einem Betrag von 3 Millionen Franken eine Beteiligung von etwa 33 Prozent an der Flughafengesellschaft erworben werden. Damit wer- den die finanziellen Voraussetzungen zu einer modernen In- frastruktur auf dem Flughafen Bern-Belp gesetzt Mittelfristig dürfte sich zudem die Investition wegen der zu erwartenden Dividenden auch kommerziell bezahlt machen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992

Die Frage einer allfälligen Beteiligung des Bundes an einem Flughafen bedarf eingehender Abklärungen. Es sind dabei nicht nur rechtliche und finanzielle, sondern auch politische und praktische Aspekte zu prüfen. Auch muss die präjudizielle Wirkung eines solchen Entscheides bedacht werden.

Die vom Motionär angeführte Begründung vermag auf den er- sten Blick eine Bundesbeteiligung jedenfalls nicht so ohne weiteres zu rechtfertigen, auch wenn es dabei um den Flug- platz der Bundesstadt geht

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.

Präsident: Der Vorstoss wird von Frau Bär, Frau Bäumlin und Herrn Vollmer bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.

Verschoben - Renvoyé

92.3030

Motion Giezendanner Privatisierung von Stückguttransporten der SBB (Cargo Domizil) Cargo Domicile. Privatisation

Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1992

Der Bundesrat wird eingeladen, den Bundesbeschluss über den Leistungsauftrag an die SBB vom 9. Oktober 1986 zu än- dern. Der Stückgutverkehr (Cargo Domizil) - Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c- sei im Leistungsauftrag zu streichen. Der Stück- gutverkehr der SBB sei vollumfänglich dem privaten Trans- portgewerbe zu übergeben. Das Transportgewerbe über- nimmt die Verteilung der Stückgüter ohne jegliche Bundes- subvention.

Texte de la motion du 31 janvier 1992

Le Conseil fédéral est chargé de modifier l'arrêté fédéral du 9 octobre 1986 fixant les principes du mandat des Chemins de fer fédéraux. Il conviendrait de supprimer le trafic de détail (Cargo Domicile) mentionné à l'article 2, 1er alinéa, lettre c, de cet arrêté. L'ensemble du trafic de détail des CFF devrait être confié à des entreprises de transport privées. Ces entreprises assureraient la distribution des marchandises de détail sans bénéficier d'aucune subvention de la part de la Confédération.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aregger, Aubry, Berger, Bezzola, Binder, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bor- toluzzi, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Cotti, Daepp, Dettling, Dreher, Eymann Christoph, Fehr, Fi- scher-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Gysin, Hess Otto, Jenni Peter, Kern, Leuba, Loeb François, Luder, Mamie, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Moser, Mühle- mann, Müller, Narbel, Neuenschwander, Oehler, Perey, Phili- pona, Pidoux, Poncet, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ry- chen, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Stamm Luzi, Steinegger, Steinemann, Stucky, Tschuppert Karl, Vetterli, Wittenwiler, Wyss, Zölch, Zwahlen (72)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bekanntlich resultiert aus dem Stückguttransport der SBB (Cargo Domizil) ein grosser Betriebsverlust Stückgut ist nicht prädestiniert als Fracht der Bahn.

Da in der Schweiz bereits per LKW erfolgreich Stückverteilung betrieben wird (zu kostendeckenden Preisen), kann dieser de- fizitäre Bereich von der Bahn an das private Transportgewerbe abgetreten werden. Die Verteilung für unsere Volkswirtschaft bleibt gewährleistet.

Für die SBB wird eine grosse Verlustquelle eliminiert, zudem kann die freiwerdende Kapazität z. B. für den zukunftsträchti- gen Kombiverkehr genutzt werden. (Man denke an die er- höhte Schienen- und Lokomotivkapazität).

Die Güterschuppen und Lagerhäuser können gewinnbrin- gend vermietet werden.

Da bereits heute der grösste Teil von Cargo Domizil über die Strasse abgewickelt wird, entsteht kein ökologischer Nachteil. Im Gegenteil, es werden weniger Kleinlastwagen auf der Strasse verkehren. Die heute verkehrenden Stückgut-LKW werden besser ausgelastet sein.

SBB-Personal könnte teilweise von den SBB durch die priva- ten Unternehmungen übernommen werden.

Der moderne Kombiverkehr könnte durch die neuen, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführten privatwirtschaft- lichen Transportunternehmungen auch für längere Distanzen in der Schweiz genutzt werden.

N 19 juin 1992

1208

Motion Keller Rudolf

Gemäss Transportgesetz (SR 742.40) ist die SBB von der Transportpflicht für Stückgut ausgenommen. Eine Privatisie- rung könnte deshalb sofort vorgenommen werden. Mit der Privatisierung des Stückgutverkehrs wird die SBB so- fort viele Millionen einsparen können.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. April 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er avril 1992

Die Problematik des Stückguttransportes (Cargo Domizil) bei den Schweizer Bahnen ist bekannt. Die finanzielle Lage der SBB und der meisten in diesem Bereich tätigen konzessionier- ten Bahnunternehmungen erlaubt es nicht, das Stückgutan- gebot in der heutigen Form weiterzuführen. Basierend auf die- ser Erkenntnis hat der SBB-Verwaltungsrat Massnahmen für Leistungsverbesserungen und insbesondere zur Kostensen- kung beschlossen. Erste Rationalisierungsmassnahmen tra- ten bereits am 1. März 1992 in Kraft.

Zudem hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) die SBB ange- wiesen, ein Konzept zu entwickeln, das bis 1995 zumindest die Erwirtschaftung des Deckungsbeitrags II (Deckung der varia- blen und fixen Produktekosten) gewährleistet. Wird dieses Ziel binnen der gesetzten Frist nicht erreicht, muss entweder der Einsatz einer privatwirtschaftlichen Trägerschaft oder die defi- nitive Streichung des Angebotes erwogen werden. Eine Ge- setzesänderung ist hiefür nicht notwendig.

Das Transportgesetz erlaubt den Unternehmungen des öffent- lichen Verkehrs schon heute, die Beförderung von Stückgut aus ihrem Angebot zu streichen. Auch der geltende Leistungs- auftrag verpflichtet die SBB nicht, einen Stückguttransport an- zubieten. Verlangt wird einzig und allein, dass der Stückgut- verkehr dem marktwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, wenn eine solche Leistung angeboten wird.

Das vom Motionär für die SBB geforderte Beförderungsverbot widerspricht marktwirtschaftlichen Prinzipien. Es steht jedoch ausser Frage, für den Stückguttransport ein LKW-Monopol zu errichten.

Im Hinblick auf den nächsten Leistungsauftrag an die SBB (ab 1. Januar 1995), im Wissen um die schwierigen Finanzper- spektiven der Bundesbahnen und unter Einbezug der euro- päischen Tendenzen für die Bahnen setzt das EVED eine «Groupe de réflexion über die Zukunft der SBB» ein. Die Anlie- gen des Motionärs werden in diesem Rahmen geprüft werden können.

Aufgrund der von den SBB beschlossenen Massnahmen, der vom BAV an das Stückgutangebot gestellten betriebswirt- schaftlichen Bedingungen und der im Hinblick auf einen neuen Leistungsauftrag eingeleiteten Vorarbeiten hält der Bundesrat dafür, den Vorstoss als Postulat zu behandeln.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.

Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Ledergerber be- kämpft. Die Diskussion wird verschoben.

Verschoben - Renvoyé

92.3043

Motion Keller Rudolf Freie Ausübung öffentlicher Aemter von SBB-Angestellten Personnel des CFF. Libre exercice de charges publiques

Wortlaut der Motion vom 2. März 1992

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Generaldirektion der SBB zu verlangen, dass das «Reglement über die Vorausset- zungen und Bedingungen für die Bewilligung von Urlaub» der Schweizerischen Bundesbahnen, R 182.1, in Artikel 23 in dem Sinne angepasst wird, dass öffentliche Aemter ohne wirt- schaftliche Einbussen zeitlich voll ausgeübt werden können.

Texte de la motion du 2 mars 1992

Le Conseil fédéral est chargé de demander à la Direction gé- nérale des CFF de modifier l'article 23 de son Règlement fixant les conditions d'attribution des congés (R182.1) de sorte qu'une personne en charge d'une fonction publique puisse désormais l'exercer pleinement sans perdre une partie de sa rémunération.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Stalder (1)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Im «Reglement über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Urlaub» der Schweizerischen Bundes- bahnen, R 182.1, ist in Artikel 23 festgehalten, dass Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter, die ein öffentliches Amt bekleiden, bis zu 15 Tage im Jahr bezahlten Urlaub beziehen können. Nun gibt es aber Behörden, wie beispielsweise kantonale Legislati- ven, wo der zeitliche Aufwand mehr als 15 Tage beträgt. Dies führt immer wieder zu Problemen für die von dieser Regelung betroffenen Personen. Sie müssen um zusätzliche Freitage betteln und können wegen der restriktiven Regelung oft nicht alle Sitzungen - ihr Amt betreffend - besuchen, wie es für eine seriöse Erfüllung eines Amtes aber erforderlich ist. So wie es im Interesse anderer Arbeitgeber ist, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentliche Aemter bekleiden, sollte auch die SBB alles Interesse daran haben, dass dies für ihre Angestell- ten problemlos möglich ist. Es wäre nicht von Gutem für unser Staatswesen, wenn immer mehr bestimmte Berufsgruppen von der Ausübung öffentlicher Aemter absehen müssen oder wenn ihnen wegen eines Amtes, das sie innehaben, gar beruf- liche Nachteile erwachsen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1992

Die SBB sind daran interessiert, dass sich ihr Personal aktiv am öffentlichen Leben beteiligt, und unterstützen die Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter, die ein Amt in einer legislativen oder exekutiven Behörde ausüben. Soweit es die Umstände erlau- ben, wird die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht

Die dienstlichen Erfordernisse gehen jedoch vor, wenn die in Frage stehende Person an ihrem Arbeitsplatz während der Ab- wesenheit unbedingt ersetzt werden muss. Wenn in den letz- ten Jahren einigen Urlaubsgesuchen nicht entsprochen wer- den konnte, ist das nicht auf eine restriktive Politik betreffend die Gewährung von Urlaub zurückzuführen, sondern vielmehr auf die schwierige Personalsituation, welche die Ersatzstel- lung verunmöglichte.

Für die Gewährung von Urlaub an die Inhaber eines öffentli- chen Amtes gilt ein einfaches Verfahren. Ein besonderes Ge- such ist nur nötig, wenn mehr als 15 Urlaubstage beansprucht werden. In der Regel ist es Ende Jahr einzureichen. Wenn die Verpflichtungen des Amtes es rechtfertigen, werden - entspre-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Giezendanner Privatisierung von Stückguttransporten der SBB (Cargo Domizil) Motion Giezendanner Cargo Domicile. Privatisation

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1992

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Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.3030

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1992 - 08:00

Date

Data

Seite

1207-1208

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20 021 284

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