Motion for mandatory daily national anthem rejected

20020975Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)03.03.1992Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

National Councillor Ruf proposed amending the SRG concession and broadcasting rules so that all Swiss radio and television programs would air the national anthem once a day. The Federal Council, represented by Ogi, opposed the proposal, stating that it would unlawfully interfere with program autonomy protected by the Constitution. The National Council then voted on the motion and rejected it by 65 votes to 16. Separate interpellations by Oehler and Reimann Maximilian were noted in the bulletin, but they were not substantively decided here.

Omnilex-Regeste

Art. 55bis para. 3 BV; a general obligation imposed by the Federal Council on broadcasters to transmit a specific program element daily is incompatible with constitutionally guaranteed program autonomy. The mere political desirability of strengthening national symbols does not permit a blanket interference with editorial freedom; the decision whether and how to reflect such symbols remains with the individual broadcaster. A motion seeking such an instruction is therefore to be rejected as legally impermissible.

Gesamter Gesetzestext

  1. März 1992 N

281

Interpellation Reimann Maximilian

di sentire il nostro inno, dico almeno: ascoltiamolo a mezza- 90.489 notte.

Bundesrat Ogi: Zunächst zu Herrn Maspoli: Auch mir hat na- türlich bei den Olympischen Spielen in Albertville die Schwei- zerhymne gefehlt; sie wurde leider nur einmal gespielt.

Wir dürfen uns nicht von diesen Enttäuschungen leiten lassen, sondern wir müssen diese Motion im Detail ansehen. Der Mo- tionär, Herr Ruf, will den Bundesrat beauftragen, die SRG-Kon- zession und die Rundfunkverordnung so zu ergänzen, dass in allen Radio- und Fernsehprogrammen schweizerischer Veran- stalter einmal täglich die Schweizer Nationalhymne ausge- strahlt wird. Obwohl der vorgeschlagene Weg rechtlich nicht gangbar scheint - so haben es mir wenigstens die Juristen ge- sagt -, ist das Anliegen von Herrn Nationalrat Ruf durchaus verständlich. Denn möglicherweise vernachlässigen wir un- sere Symbole zu stark, vernachlässigen wir die emotionale Ebene.

Ich verstehe, dass viele Bürgerinnen und Bürger dies als Defi- zit empfinden. Auch ich hätte persönlich nichts dagegen, wenn die Nationalhymne an Radio und Fernsehen etwas häu- figer zu hören wäre. Das hat nichts mit Hurrapatriotismus oder gar mit Nationalismus zu tun, sondern vielmehr mit dem Ge- fühl der Zusammengehörigkeit, mit nationalem Zusammen- halt, was gerade in diesen bewegten Zeiten besonders wichtig wäre oder wichtig ist.

Dennoch ist die Forderung, die Radio- und Fernsehveranstal- ter zur regelmässigen Ausstrahlung der Nationalhymne zu ver- pflichten, abzulehnen, dies aus formaljuristischen Gründen. Es ist nun einmal so. Als Nichtjurist müsste ich fast sagen: Auch hier haben die Juristen das letzte Wort. Es ist also keine pauschale Ablehnung. Es ist einfach die Trennlinie zwischen SRG und Politik. Denn eine solche Weisung oder Auflage des Bundesrates wäre ein Eingriff in die in Artikel 55bis Absatz 3 der Verfassung garantierte Programmautonomie. Sie wäre also klar und deutlich verfassungswidrig. Es muss deshalb den einzelnen Veranstaltern überlassen bleiben, inwieweit sie dem an sich berechtigten Anliegen Rechnung tragen wollen. Der Bundesrat bittet Sie, diese Motion abzulehnen.

Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen

16 Stimmen 65 Stimmen

90.396

Interpellation Oehler SRG-Gebührenpolitik. Masslos Redevances radio et télévision. Revendications démesurées de la SSR

Diskussion - Discussion

Siehe Jahrgang 1990, Seite 1311 - Voir année 1990, page 1311

Präsident: Herr Oehler ist nicht im Saal. Andere Wortbegeh- ren liegen nicht vor. Damit ist die Interpellation erledigt

Interpellation Reimann Maximilian SRG. Gebührenerhöhung. Ueberprüfung der Strukturen, Fichen-Einsicht

SSR. Hausse des redevances, réexamen des structures et droit de regard sur les fichiers

Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1990, Seite 1314 - Voir année 1990, page 1314

Reimann Maximilian: Am Datum meiner Interpellation - sie ist nun fast zwei Jahre alt - ersieht man die signifikante Entwick- lung, die seither in Sachen elektronische Medien in unserem Lande stattgefunden hat. War im Frühling 1990 noch von der damals bevorstehenden Gebührenerhöhung die Rede, so steht uns bereits die nächste Runde an noch höheren Gebüh- ren bevor. Wurde damals noch die Forderung nach einer Strukturreform der SRG erhoben, so ist diese heute zumindest auf nationaler Ebene bereits verwirklicht. Und wurden damals gewisse Informationssendungen der SRG der einseitigen Par- teinahme und Linkslastigkeit bezichtigt, so haben wir jüngst von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz die Beweise hier- für geliefert bekommen. Ich denke an die krassen Konzes- sionsverletzungen durch das Fernsehen DRS im Zusammen- hang mit bürgerlichen Politikern; die Namen Blocher, Wagner oder Egloff zeugen davon. Ich möchte ergänzen, dass diese Fälle nur die Spitze des Eisbergs sind. In vielen anderen Fällen waren die Programm-Macher raffiniert genug und überschrit- ten die Grenzen der Illegalität nicht. Jüngstes Beispiel hier: der anwaltschaftliche «Rundschau»-Beitrag über die Flugzeugbe- schaffungsvorlage von letzter Woche.

Meine damalige Interpellation basierte auf der Erkenntnis, dass breite Kreise unserer Bevölkerung nicht mehr bereit sind, für ein Produkt stets höhere Gebühren zu bezahlen, das im Informationsbereich in ein gesellschaftspolitisches Spek- trum abdriftet, das mit der pluralistischen Zusammensetzung unseres Volkes nicht mehr viel gemeinsam hat. Wenn private Radioprogramme den mit Gebühren finanzierten SRG-Pro- grammen je länger, je mehr den Rang ablaufen, wenn die SRG-Fernsehprogramme nur noch von einer Minderheit un- serer Bevölkerung zur Kenntnis genommen werden wollen, kann doch mit dieser Institution irgend etwas nicht mehr stimmen.

In dieser Situation rief ich mit meinem Vorstoss die Landesre- gierung auf den Plan. Ich darf heute mit Genugtuung feststel- len, dass der Bundesrat gehandelt hat. Es ist weitgehend Ihr Verdienst, Herr Bundesrat Ogi, dass die Strukturreform so rasch an die Hand genommen wurde. Es ist weitgehend Ihr Verdienst, dass demnächst neue Köpfe an die Spitze der SRG-Trägerschaft treten und versuchen werden, die SRG als Unternehmen zu führen und - um die bundesratlichen Worte zu zitieren - «Unzulänglichkeiten .... auf seiten der Programm- schaffenden zu verhindern»,

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals klar und deutlich festhalten, dass sich mein Vorstoss nie gegen die SRG als Ganzes, gegen die SRG-Belegschaft als Ganzes oder gegen die SRG-Programme als Ganzes gerichtet hat. Er nahm lediglich zwei Dinge aufs Korn:

  1. die per saldo eindeutige Linkslastigkeit der SRG-Informati- onssendungen;

  2. die in verschiedenen Bereichen mangelhafte Ausgabendis- ziplin bei der SRG.

Da die SRG aber an der Schwelle einer neuen Epoche steht, mit neuer Struktur, neuer Gesetzesgrundlage und alsbald auch neuer Konzession und neuem Leistungsauftrag, ist es zweckmässiger, mit Zuversicht in die Zukunft zu blicken, statt

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Oehler SRG-Gebührenpolitik. Masslos Interpellation Oehler Redevances radio et télévision. Revendications démesurées de la SSR

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1992

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.396

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 03.03.1992 - 08:00

Date

Data

Seite

281-281

Page

Pagina

Ref. No

20 020 975

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Schlagwörter

program autonomybroadcastingnational anthemconstitutional limitsparliamentary motion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether broadcasters can be required by federal regulation to air the Swiss national anthem daily

Extrahierter Entscheid

The proposed mandatory broadcast requirement was rejected because it would interfere with program autonomy protected by the Constitution.

Extrahierte Begründung

The Federal Council considered the motion understandable but legally impermissible. A general instruction to broadcasters would constitute an interference in constitutionally guaranteed program autonomy and therefore be unconstitutional.

Kernrechtsfrage

Disposition of the motion in the National Council vote

Extrahierter Entscheid

The motion was not carried by the chamber.

Extrahierte Begründung

The majority followed the Federal Council's view that the requested amendment was not legally viable.

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